HmbKrebsRAbrVO
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Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister (Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung - HmbKrebsRAbrVO) Vom 10. Februar 2015

Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister (Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung - HmbKrebsRAbrVO) Vom 10. Februar 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. September 2019 (HmbGVBl. S. 271)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Hamburgische Krebsregister (Hamburgische Krebsregisterabrechnungsverordnung - HmbKrebsRAbrVO) vom 10. Februar 201518.02.2015
Eingangsformel18.02.2015
§ 1 - Zweck18.02.2015
§ 2 - Datenverarbeitung14.09.2019
§ 3 - Rückmeldungen und Zahlungsziele14.09.2019
§ 4 - Abrechnung mit den Leistungserbringern01.01.2016
§ 5 - Kostenübernahme in Beihilfefällen18.02.2015
§ 6 - Inkrafttreten18.02.2015
Auf Grund von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 201), wird verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462, 2468), in der jeweils geltenden Fassung und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und das Verfahren der finanziellen Förderung der klinischen Krebsregistrierung in Bezug auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen.
(2) Das Hamburgische Krebsregister führt die einzelfallbezogene Abrechnung mit den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen (im Folgenden: Kostenträger) einerseits und mit den meldenden Leistungserbringern andererseits durch. Das Hamburgische Krebsregister kann für die finanztechnische Abwicklung die Kasse Hamburg oder eine dritte Stelle beauftragen, dabei werden keine personenbezogenen Daten von gemeldeten Patientinnen und Patienten übermittelt.

§ 2 Datenverarbeitung

(1) Das Hamburgische Krebsregister stellt für die Abrechnung mit den Kostenträgern folgende Angaben zu den abzurechnenden Meldungen zusammen, soweit zutreffend und bekannt:
1.
Institutionskennzeichen des Hamburgischen Krebsregisters,
2.
Name und Institutionskennzeichen des Trägers der Krankenversicherung von der Patientin oder dem Patienten,
3.
Entgeltart,
4.
Meldedatum,
5.
Krankenversichertennummer oder bei privat Krankenversicherten Versicherungs- oder Vertragsnummer der Patientin oder des Patienten,
6.
Vorname und Nachname der Patientin oder des Patienten,
7.
Wohnanschrift der Patientin oder des Patienten,
8.
Internationales Länderkennzeichen für Auslandsanschrift der Patientin oder des Patienten,
9.
Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten,
10.
Geschlecht der Patientin oder des Patienten,
11.
Institutionskennzeichen des meldenden Krankenhauses,
12.
lebenslange Arztnummer der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes,
13.
Betriebsstättennummer des Vertragsarztsitzes,
14.
Tumordiagnose kodiert nach der gültigen Ausgabe der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD),
15.
ICD-Version,
16.
Seitenlokalisation und
17.
Leistungsdatum (Datum der Diagnose oder des Meldeanlasses).
Die Daten nach Satz 1 dürfen für Zwecke der Abrechnung nach § 1 Absatz 1 verarbeitet werden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V vom 10. November 2014 um organisatorische und technische Angaben ergänzt. Soweit die Voraussetzungen zur Anwendung der Technischen Anlage seitens des jeweiligen Kostenträgers und des Hamburgischen Krebsregisters noch nicht vollständig vorliegen, treten die Anforderungen der gemäß § 65c Absatz 5 Satz 3 SGB V und § 65 Absatz 4 Satz 4 SGB V geschlossenen Vereinbarung an ihre Stelle. Die Daten nach Satz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken nach Absatz 3 durch Fernübertragung als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und Hamburgischem Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V und der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V in Bezug auf privatversicherte Patientinnen und Patienten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung offenzulegen. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 offengelegten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Hamburgischen Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht.
(4) Das Hamburgische Krebsregister trifft die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und den Artikeln 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Kapitel 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V.
(5) Im Hamburgischen Krebsregister werden die für die Abrechnung mit den Kostenträgern notwendigen personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g HmbKrebsRG von den Patientinnen und Patienten, die der Speicherung dieser Daten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 HmbKrebsRG oder § 12 Absatz 3 HmbKrebsRG widersprochen haben, oder deren Meldungen ausschließlich nach § 2 Absatz 4 HmbKrebsRG erfolgt sind, nach Abschluss der Abrechnung mit den Kostenträgern gelöscht.

§ 3 Rückmeldungen und Zahlungsziele

(1) Die Kostenträger prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Hamburgischen Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen einzelrechnungsbezogen und verschlüsselt nach § 2 Absatz 4 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers.
(2) Das Hamburgische Krebsregister nimmt Beanstandungen bei der Abrechnung seitens der Kostenträger entgegen. Es ist verpflichtet, diese zunächst anhand der bei ihm verfügbaren Daten zu prüfen. Es ist berechtigt, diese Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der sicher verschlüsselten personenbezogenen Daten an die Leistungserbringer weiterzuleiten.
(3) Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65c SGB V vorgesehenen einheitlichen elektronischen Datenaustauschverfahren abgerechneten Pauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers fällig, sofern die Rechnung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beanstandet wurde. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.

§ 4 Abrechnung mit den Leistungserbringern

(1) Das Hamburgische Krebsregister veranlasst die Auszahlung der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für die von den Kostenträgern geprüften und nicht beanstandeten Meldungen an die meldenden Einrichtungen bzw. Ärztinnen und Ärzte innerhalb von 92 Kalendertagen nach Eingang der Meldungen im Hamburgischen Krebsregister.
(2) Meldende Institutionen bzw. Ärztinnen und Ärzte erhalten für Erstmeldungen zu nicht-melanotischen Hautkrebsarten eine Aufwandsentschädigung aus Haushaltsmitteln der zuständigen Behörde. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Bei Frühstadien, Rezidiven und Mehrfacherkrankungen des nicht-melanotischen Hautkrebses wird der Meldeaufwand nicht entschädigt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung hinsichtlich nicht-melanotischer Hautkrebsarten erfolgt 92 Tage nach Eingang der Meldungen im Hamburgischen Krebsregister.

§ 5 Kostenübernahme in Beihilfefällen

Zur Deckung der Kosten, die im Hamburgischen Krebsregister durch den fehlenden Anspruch auf fallbezogene Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für gemeldete Krebserkrankungen von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen entstehen, beteiligt sich die Freie und Hansestadt Hamburg mit pauschalen Zahlungen.

§ 6 Inkrafttreten

§ 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Februar 2015.
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