Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Vom 26. August 1975
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Vom 26. August 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 349) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 05.11.2019 |
§ 2 | 18.10.2017 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Anlage | 01.08.2005 |
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a) wird verordnet:
§ 1
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Rad fahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 zum Liegen oder Spielen benutzt werden, soweit die zuständige Behörde eine solche Benutzung nicht verboten und das Verbot durch eine in der Anlage angebrachte Tafel bekannt gemacht hat.
(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten
1.
Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmale, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen,
2.
Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen, andere Anlagen zu verändern, insbesondere aufzugraben oder sonst zu beschädigen,
3.
Blumen, Zweige, Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken,
4.
Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier zu sammeln, Tiere zu fangen oder mutwillig zu beunruhigen oder Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entnehmen,
5.
Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen,
6.
außerhalb durch die zuständige Behörde dafür besonders gekennzeichneter Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese abzustellen,
7.
außerhalb von Wegen und auf Spielplätzen sowie auf solchen Wegen Rad zu fahren, die von der zuständigen Behörde durch Verbotsschilder gemäß der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind,
7a.
außerhalb durch die zuständige Behörde dafür besonders bestimmter Stellen zu zelten oder zu baden,
8.
außerhalb durch die zuständige Behörde dafür zugelassener Rasenflächen und anderer dafür zugelassener Stellen Fußball zu spielen,
9.
Waren und Dienste anzubieten oder Werbung irgendeiner Art zu betreiben,
10.
Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Rundfunkgeräten, Tonbandgeräten, Plattenspielern oder ähnlichen Geräten,
10a.
auf Spielplätzen zu rauchen oder alkoholische Getränke bereitzustellen oder zu konsumieren,
11.
Schusswaffen, Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte außerhalb dafür besonders bestimmten Stellen zu gebrauchen,
12.
auf Spielplätzen Kinder zu behindern oder zu belästigen,
13.
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in den Anlagen zu lagern,
14.
die Jagd auszuüben.
(4) Von den Verboten nach Absatz 3 Nummern 2 bis 11, 13 und 14 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 2
Ordnungswidrig nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen in der Fassung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) handelt, wer gegen ein Verbot des § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 14 verstößt.
§ 3
Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 9. Dezember 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a-1) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 26. August 1975.
Anlage
zu § 1 Absatz 3 Nummer 7a
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