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Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG) Vom 4. November 2005

Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG) Vom 4. November 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 21)
Fußnoten
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Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Hamburg vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz - HmbUIG) vom 4. November 200519.11.2005
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich13.02.2015
§ 2 - Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle19.11.2005
§ 3 - Kosten der privaten informationspflichtigen Stelle19.11.2005
§ 4 - Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit08.01.2020

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg.
(2) Auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 Absatz 4 UIG entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. An die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.
(4) § 2 Absatz 2 Nummer 3 UIG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

§ 2 Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle

(1) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser informationspflichtigen Stelle nach Absatz 2 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 UIG keine Entscheidung mitgeteilt, ist ihr gegen die private informationspflichtige Stelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Der Anspruch auf Überprüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nach dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, so findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 3 Kosten der privaten informationspflichtigen Stelle

Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg.

§ 4 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach diesem Gesetz zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
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