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Gesetz über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG) Vom 17. September 2013

Gesetz über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG) Vom 17. September 2013
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Aus- und Fortbildung der Polizei Hamburg vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG) vom 17. September 201301.10.2013
Inhaltsverzeichnis01.10.2013
Abschnitt 1 - Die Akademie der Polizei Hamburg01.10.2013
§ 1 - Errichtung01.10.2013
§ 2 - Aufgaben01.10.2013
§ 3 - Leitung01.10.2013
§ 4 - Vorgesetztenverhältnisse01.10.2013
§ 5 - Beirat01.10.2013
§ 6 - Gemeinsame Kommission01.10.2013
§ 7 - Personenbezogene Daten25.05.2018
§ 8 - Haushaltswesen01.10.2013
Abschnitt 2 - Der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg01.10.2013
§ 9 - Rechtsstellung und Anbindung des Fachhochschulbereichs01.10.2013
§ 10 - Aufgaben des Fachhochschulbereichs01.10.2013
§ 11 - Selbstverwaltung01.10.2013
§ 12 - Freiheit von Lehre und Forschung28.12.2019
§ 13 - Beteiligungsrechte der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde01.10.2013
§ 14 - Organe01.10.2013
§ 15 - Mitglieder01.10.2013
§ 16 - Dekanin oder Dekan01.10.2013
§ 17 - Fachbereichsrat28.12.2019
§ 18 - Entscheidungsbefugnisse01.10.2013
§ 19 - Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss01.10.2013
§ 20 - Professorinnen und Professoren01.10.2013
§ 21 - Berufungsvorschläge01.10.2013
§ 22 - Berufungen01.10.2013
§ 23 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.10.2013
§ 24 - Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten01.10.2013
§ 25 - Lehrbeauftragte01.10.2013
§ 26 - Einsatz der Lehrpersonen und Lehrverpflichtung01.10.2013
§ 27 - Prüfungsbefugnis28.12.2019
§ 28 - Immatrikulation, Zulassungsbeschränkung, Durchführung des Studiengangs28.12.2019
§ 29 - Exmatrikulation01.10.2013
§ 30 - Abschluss des Studiums01.10.2013
§ 31 - Qualitätsbewertung und Gleichstellung01.10.2013
§ 32 - Weiterübertragungsermächtigung01.10.2013
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen01.10.2013
§ 33 - Besetzung der Leitung der Akademie und der Organe des Fachhochschulbereichs bei Gründung der Akademie der Polizei Hamburg01.10.2013
§ 34 - Überleitung der Beschäftigten der Hochschule der Polizei Hamburg01.10.2013
§ 35 - Überleitung der Studierenden01.10.2013
§ 36 - Übergangsvorschrift betreffend begonnener Studiengänge01.10.2013
§ 37 - Fortgeltung von Ordnungen und Satzungen der Hochschule der Polizei01.10.2013
§ 38 - Fortgeltung einer Rechtsverordnung01.10.2013
§ 39 - Übergangsvorschrift zum Haushalt01.10.2013
§ 40 - Auflösung der Hochschule der Polizei Hamburg und Rechtsnachfolge01.10.2013
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Die Akademie der Polizei Hamburg
§ 1Errichtung
§ 2Aufgaben
§ 3Leitung
§ 4Vorgesetztenverhältnisse
§ 5Beirat
§ 6Gemeinsame Kommission
§ 7Personenbezogene Daten
§ 8Haushaltswesen
Abschnitt 2 Der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
§ 9Rechtsstellung und Anbindung des Fachhochschulbereichs
§ 10Aufgaben des Fachhochschulbereichs
§ 11Selbstverwaltung
§ 12Freiheit von Lehre und Forschung
§ 13Beteiligungsrechte der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde
§ 14Organe
§ 15Mitglieder
§ 16Dekanin oder Dekan
§ 17Fachbereichsrat
§ 18Entscheidungsbefugnisse
§ 19Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss
§ 20Professorinnen und Professoren
§ 21Berufungsvorschläge
§ 22Berufungen
§ 23Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 24Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
§ 25Lehrbeauftragte
§ 26Einsatz der Lehrpersonen und Lehrverpflichtung
§ 27Prüfungsbefugnis
§ 28Immatrikulation, Zulassungsbeschränkung, Durchführung des Studiengangs
§ 29Exmatrikulation
§ 30Abschluss des Studiums
§ 31Qualitätsbewertung und Gleichstellung
§ 32Weiterübertragungsermächtigung
Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen
§ 33Besetzung der Leitung der Akademie und der Organe des Fachhochschulbereichs bei Gründung der Akademie der Polizei Hamburg
§ 34Überleitung der Beschäftigten der Hochschule der Polizei Hamburg
§ 35Überleitung der Studierenden
§ 36Übergangsvorschrift betreffend begonnener Studiengänge
§ 37Fortgeltung von Ordnungen und Satzungen der Hochschule der Polizei
§ 38Fortgeltung einer Rechtsverordnung
§ 39Übergangsvorschrift zum Haushalt
§ 40Auflösung der Hochschule der Polizei Hamburg und Rechtsnachfolge

Abschnitt 1 Die Akademie der Polizei Hamburg

§ 1 Errichtung

Durch dieses Gesetz wird die Akademie der Polizei Hamburg als zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung der Polizei Hamburg mit integriertem Fachhochschulbereich errichtet.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Akademie der Polizei Hamburg gewährleistet den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnabschnitte I und II, das erste Jahr der Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei sowie die Fortbildung der Bediensteten der Polizei Hamburg. Ihr können durch die zuständige Behörde weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II wird in dem nach § 1 integrierten Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg als Bachelorstudiengang „Polizei“ durchgeführt.
(3) Die Akademie der Polizei Hamburg und ihre Teilbereiche tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen bei, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirkt darauf hin, dass die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehenden Nachteile im Zusammenhang zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beseitigt werden. Sie kann insbesondere Gleichstellungspläne und Bestimmungen zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal im Fachhochschulbereich und am übrigen Lehrpersonal in der Akademie der Polizei Hamburg treffen, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Der Fachhochschulbereich ist verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen des Fachhochschulbereichs hinzuwirken.

§ 3 Leitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg wird durch die zuständige Behörde bestellt. Sie oder er wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachhochschulbereichs vertreten.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der Akademie der Polizei Hamburg kann nur bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und mehrjährige Erfahrungen in verantwortlicher Position in Polizei, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege nachweisen kann.
(3) Die Stelle soll öffentlich ausgeschrieben werden. Die Auswahl findet im Benehmen mit dem Fachhochschulbereich statt, der hierbei durch den Fachbereichsrat vertreten wird.

§ 4 Vorgesetztenverhältnisse

Für die Akademie der Polizei Hamburg und den Fachhochschulbereich gelten die allgemeinen Regelungen zu Vorgesetztenverhältnissen. Gegenüber dem Fachhochschulbereich ist bei der Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

§ 5 Beirat

(1) Die zuständige Behörde bildet einen Beirat, der die Akademie der Polizei Hamburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Aus- und Fortbildung sowie in der Forschung berät.
(2) Dem Beirat gehören die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg, die Dekanin oder der Dekan des Fachhochschulbereichs, die Leiterinnen oder Leiter der Aus- und Fortbildungsbereiche, eine durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde benannte Vertreterin oder ein durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde benannter Vertreter sowie fünf verantwortliche Personen aus der Polizei Hamburg an. Der Personalrat kann an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§ 6 Gemeinsame Kommission

(1) Durch die Polizei Hamburg und den Fachhochschulbereich wird anlassbezogen eine Gemeinsame Kommission gebildet. Ihre Aufgabe ist die Entwicklung von Vorschlägen und Empfehlungen für die Fortschreibung und Weiterentwicklung der Studieninhalte (Curriculum) des Studiengangs „Polizei“. Die Gemeinsame Kommission legt ihre Vorschläge und Empfehlungen dem Fachbereichsrat zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Gemeinsamen Kommission gehören vier Personen an. Zwei sind vom Fachbereichsrat zu bestimmen und können Professorinnen oder Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter oder hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten des Fachhochschulbereichs sein. Die übrigen beiden Mitglieder werden durch die Polizei Hamburg bestimmt.
(3) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(4) Der Fachhochschulbereich regelt die Auswahl seiner Vertreterinnen und Vertreter in der jeweiligen Gemeinsamen Kommission durch eine Satzung.

§ 7 Personenbezogene Daten

(1) Die Akademie der Polizei Hamburg darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, Polizeischülerinnen und Polizeischülern, Studierenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und den Lehrpersonen verarbeiten, die für die Identifikation, die Immatrikulation, die Teilnahme an schulischen und akademischen Lehrveranstaltungen, für Prüfungen sowie für die Nutzung der Einrichtungen der Akademie der Polizei Hamburg erforderlich sind. Für Polizeischülerinnen und Polizeischüler sowie für Studierende können zu diesem Zweck maschinenlesbare Schülerausweise beziehungsweise Studierendenausweise sowie Bibliotheksausweise ausgestellt werden.
(2) Die Akademie der Polizei Hamburg kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre, Fort- und Weiterbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehr-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anonym über deren Ablauf, Inhalt sowie über die Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten weiterverarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Informations- und Auskunftsansprüche der betroffenen Lehrpersonen bleiben unberührt. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrpersonen und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner gegenüber dem Fachbereichsrat offengelegt und zur Bewertung und Evaluation der Lehre sowie der Fort- und Weiterbildung verwendet werden.
(3) Die Akademie der Polizei Hamburg darf zur Bewertung und Evaluation auch vom Lehrpersonal diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes, des Studiengangs, des Ablaufs von Studium, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Durchführung von Prüfungen erforderlich sind. Das Nähere zur Datenverarbeitung im Fachhochschulbereich gemäß § 31 regelt dieser in einer Satzung.
(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Haushaltswesen

Für die Akademie der Polizei Hamburg gelten die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fachhochschulbereich ist nach Maßgabe des Haushalts mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.

Abschnitt 2 Der Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg

§ 9 Rechtsstellung und Anbindung des Fachhochschulbereichs

(1) Der Fachhochschulbereich ist eine mitgliedschaftlich organisierte Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg in der Akademie der Polizei Hamburg. Er ist teilrechtsfähig, soweit er im Rahmen dieses Gesetzes seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln kann und dieses Gesetz ihm Selbstverwaltungsrechte einräumt.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Fachhochschulbereichs werden auf dem Gebiet des Hochschulrechts durch dieses Gesetz abschließend geregelt, sofern nicht ausdrücklich auf andere Gesetze verwiesen wird. Die zuständige Behörde hat bei der Organisation der Akademie der Polizei Hamburg sicherzustellen, dass die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für den Fachhochschulbereich gewährleistet wird.

§ 10 Aufgaben des Fachhochschulbereichs

(1) Der Fachhochschulbereich führt den Studiengang „Polizei“ als dreijähriges duales Studium durch. Bei der Durchführung des Studiengangs wirken die Akademie der Polizei Hamburg und der Fachhochschulbereich zusammen.
(2) Der Fachhochschulbereich vermittelt durch eine praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage Erkenntnisse und Methoden, um die Studierenden zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu befähigen. Der Fachhochschulbereich bildet die Studierenden zu handlungssicheren, dienstleistungsorientierten und gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus, die ihre Aufgaben methodisch, fachlich, persönlich und sozial kompetent wahrnehmen und der verfassungsmäßigen Ordnung uneingeschränkt verpflichtet sind.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 kann der Fachhochschulbereich praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen. Die Regelungen zur Forschung mit Drittmitteln des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 11 Selbstverwaltung

Der Fachhochschulbereich nimmt die akademischen Angelegenheiten im Rahmen der Forschung und Lehre in Selbstverwaltung wahr. Hierzu kann er Satzungen erlassen, soweit der Senat nicht durch Rechtsverordnung Ausbildung und Prüfung regelt. In Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung ist er der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde unterstellt. Die Rechtsaufsicht wird nicht in der Polizei Hamburg wahrgenommen. Die Verwaltung der Akademie der Polizei Hamburg unterstützt den Fachhochschulbereich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 12 Freiheit von Lehre und Forschung

(1) Soweit die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben der wissenschaftlichen Lehrpersonen gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der Organe des Fachhochschulbereiches in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung der Studienordnung sowie die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fassung und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Soweit die Forschung zu den dienstlichen Aufgaben der wissenschaftlichen Lehrpersonen gehört, umfasst die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der Organe des Fachhochschulbereiches in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

§ 13 Beteiligungsrechte der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde handelt in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Forschung und der Berufung von Professorinnen und Professoren im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Organe

Die Organe des Fachhochschulbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

§ 15 Mitglieder

Mitglieder des Fachhochschulbereichs sind
1.
die Professorinnen und Professoren,
2.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
4.
die Studierenden,
5.
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 16 Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachhochschulbereich. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates ohne Stimmrecht und sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Fachbereichsrates. Die Dekanin oder der Dekan repräsentiert den Fachhochschulbereich in Angelegenheiten der Forschung und Lehre nach außen und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg im Falle ihrer oder seiner Abwesenheit. Die Dekanin oder der Dekan ist in allen Angelegenheiten des Fachhochschulbereichs zuständig, soweit keine abweichende Zuständigkeit begründet ist.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird in Abwesenheit in Angelegenheiten des Fachhochschulbereiches durch die dienstälteste Professorin oder den dienstältesten Professor des Fachhochschulbereichs im Fachbereichsrat vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan wird für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der im Fachhochschulbereich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl wird ein Ausschuss gebildet, dem die Mitglieder des Fachbereichsrates und die Professorinnen und Professoren des Fachhochschulbereichs angehören. Näheres regelt eine Satzung des Fachhochschulbereichs.
(4) Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt werden. Über den Abwahlantrag entscheidet ein Ausschuss. Diesem gehören die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie alle Professorinnen und Professoren des Fachhochschulbereichs an. Die Entscheidung über den Antrag soll nicht am selben Tag erfolgen, an dem der Ausschuss gebildet wird. Spricht sich eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Ausschusses für die Abwahl aus, so ist die Dekanin oder der Dekan abgewählt. Mit der Abwahl muss zugleich eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt werden. Näheres bestimmt eine Satzung des Fachhochschulbereichs.
(5) Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit des Fachbereichsrates gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn der Fachbereichsrat handlungsunfähig ist, es rechtswidrig unterlässt zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande ist, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald der Fachbereichsrat die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.
(6) Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss oder eine Maßnahme des Fachbereichsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Rechtsaufsicht zu unterrichten.

§ 17 Fachbereichsrat

(1) Im Fachhochschulbereich wird ein Fachbereichsrat eingerichtet. Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
die Dekanin oder der Dekan als Mitglied ohne Stimmrecht,
2.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der am Fachhochschulbereich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mitglied ohne Stimmrecht.
Die Wahl der Personen nach Satz 1 Nummern 2 bis 5 wird durch Satzung geregelt.
(2) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können die für die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbeiterin oder der für die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbeiter der Akademie der Polizei Hamburg und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Fachbereichsrat beschließt die Satzungen des Fachhochschulbereichs. Er erörtert Grundsatzfragen der Lehre und Forschung. Der Fachbereichsrat ist darüber hinaus zuständig für
1.
die Beschlüsse über die Studienordnung, insbesondere über die Studieninhalte (Curriculum) zur Konkretisierung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II,
2.
die Mitwirkung bei der Auswahl der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg,
3.
die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie der Auswahl des übrigen wissenschaftlichen Lehrpersonals am Fachhochschulbereich,
4.
die Mitwirkung bei der Auswahl und der Abwahl der Dekanin oder des Dekans des Fachhochschulbereichs,
5.
die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter des Fachhochschulbereichs in der Gemeinsamen Kommission,
6.
die Beschlüsse über die Vorschläge der Gemeinsamen Kommission und
7.
die Regelung von Qualitätsbewertungsverfahren gemäß § 31.
(4) Das Curriculum und die Studienordnung bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(5) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können Mitglieder des Fachhochschulbereichs als Zuhörerinnen oder Zuhörer nach Maßgabe vorhandener Plätze teilnehmen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Personen nach Absatz 2 haben auch ein Anwesenheitsrecht bei nichtöffentlichen Sitzungen.

§ 18 Entscheidungsbefugnisse

(1) Die Organe des Fachhochschulbereichs entscheiden gemäß ihrer Zuständigkeiten abschließend in Angelegenheiten der Forschung und Lehre.
(2) In allen anderen Angelegenheiten, die nicht zum Bereich der Forschung und Lehre gehören, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg abschließend.
(3) In den Fällen, in denen Uneinigkeit zwischen den Organen des Fachhochschulbereichs und der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg darüber besteht, ob eine Angelegenheit der Forschung und Lehre zuzurechnen ist, ist im Rahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 11 zu entscheiden.

§ 19 Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss

(1) Der Fachhochschulbereich richtet für Entscheidungen in Angelegenheiten des Prüfungswesens, insbesondere für die Organisation der Prüfungen, einen Prüfungsausschuss ein. Zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten richtet der Fachhochschulbereich, sofern nicht Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde berührt sind, einen Widerspruchsausschuss ein.
(2) Die Professorinnen und Professoren verfügen im Prüfungsausschuss über die absolute Mehrheit. Die Studierenden sind durch mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg bestimmt.
(3) Dem Widerspruchsausschuss gehören an:
1.
ein Angehöriger der zuständigen Behörde mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
eine Professorin oder ein Professor sowie
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 wird durch die zuständige Behörde, die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 3 werden durch den Fachbereichsrat bestimmt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Prüfungsausschuss angehören.
(4) Das Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 führt den Vorsitz. Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Der Fachhochschulbereich regelt das Nähere durch Satzung.

§ 20 Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die Aufgaben des Fachhochschulbereichs in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
(2) Zu ihren Aufgaben aus Absatz 1 gehört es insbesondere,
1.
die zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefassten Beschlüsse des Fachbereichsrates zu verwirklichen,
2.
an Prüfungen des Fachhochschulbereichs mitzuwirken,
3.
die Studienfachberatung durchzuführen,
4.
an den Qualitätsbewertungsverfahren nach § 31 mitzuwirken,
5.
auf Anforderung der Akademie der Polizei Hamburg oder des Fachhochschulbereichs Gutachten einschließlich der dazu notwendigen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen,
6.
in den Gremien des Fachhochschulbereichs und der Akademie der Polizei Hamburg mitzuarbeiten.
(3) In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen Vorrang vor anderen Aufgaben. Eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans zulässig.
(4) Für die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren und deren dienstrechtliche Stellung gelten die für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.
(5) Die Professorinnen und Professoren sind nach ihrer Berufung berechtigt, die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.
(6) Scheidet eine Professorin oder ein Professor aus ihrem oder seinem Amt im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg aus und hat sie oder er dem Fachhochschulbereich oder seinen Vorgängerorganisationen mindestens fünf Jahre als Professorin oder Professor angehört, so kann sie oder er die Bezeichnung nach Absatz 5 weiterführen. Erfolgt das Ausscheiden aus anderen Gründen als durch Eintritt in den Ruhestand, bedarf die Weiterführung der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans, die oder der dabei im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg handelt. Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, weiterhin unentgeltlich in einem bestimmten Umfang am Lehrbetrieb teilzunehmen. Im Übrigen kann die Berechtigung zur Weiterführung entzogen werden, wenn sich die betreffende Person durch schuldhaftes Verhalten als unwürdig zur Führung der Bezeichnung erwiesen hat.

§ 21 Berufungsvorschläge

(1) Die Dekanin oder der Dekan und die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg vertreten in Angelegenheiten von Berufungen die Akademie der Polizei Hamburg einvernehmlich gegenüber der zuständigen Behörde. Die Professuren sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Akademie der Polizei Hamburg öffentlich auszuschreiben.
(2) Vor der Ausschreibung prüfen und entscheiden die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg einvernehmlich mit der Dekanin oder dem Dekan und dem Fachbereichsrat, ob die Professur zu besetzen ist und ob sie der bisherigen oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.
(3) Nach Ausschreibung einer Professur bildet der zuständige Fachbereichsrat einen Berufungsausschuss. Ihm gehören neben der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg und der Dekanin oder dem Dekan Vertreterinnen oder Vertreter der in § 15 Nummern 1 bis 4 genannten Mitglieder des Fachhochschulbereichs an. Die Professorinnen und Professoren verfügen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, wobei mindestens eine Professorin oder ein Professor nicht dem Fachhochschulbereich angehören darf. Die in § 15 Nummern 2 und 3 genannten Mitglieder werden gemeinsam durch eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert, wie auch die in § 15 Nummer 4 Genannten nur eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(4) Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens bereitet der Berufungsausschuss eine Vorschlagsliste vor, die mindestens drei geeignete Personen enthalten soll, und legt sie dem Fachbereichsrat zur Beschlussfassung vor. Personen, die sich nicht beworben haben, dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in der Professorenschaft des Fachhochschulbereichs 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen.
(5) Der Fachbereichsrat beschließt über die Vorschlagsliste; weicht der Fachbereichsrat bei der Beschlussfassung von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage dem Berufungsvorschlag beizufügen. Die Dekanin oder der Dekan legt den Berufungsvorschlag sowie gegebenenfalls die unveränderte Vorlage des Berufungsausschusses der zuständigen Behörde und der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde vor; sie oder er kann ihre oder seine abweichende Auffassung beifügen.
(6) Das Nähere regelt der Fachhochschulbereich durch eine das Berufungsverfahren regelnde Satzung (Berufungsordnung). Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft gemäß Absatz 4 zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen.

§ 22 Berufungen

(1) Über die Berufungen von Professorinnen und Professoren entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist grundsätzlich an die Reihenfolge der Vorschläge gebunden. Voraussetzung für die Berufung ist die Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde.
(2) Nach Anhörung der Akademie der Polizei Hamburg und des Fachbereichsrates kann im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden.
(3) Die Berufungsverhandlungen führt die zuständige Behörde. Hierbei sind die Dekanin oder der Dekan sowie die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg zu beteiligen.

§ 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Hierzu gehört es, nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, die oder der ein Lehrgebiet leitet, den Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nach näherer Bestimmung des Fachhochschulbereichs auch die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt.
(2) Als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter kann beschäftigt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Bei einer Beschäftigung gemäß Absatz 4 Satz 2 müssen die näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
(3) Freie Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen grundsätzlich durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Fachhochschulbereich ausgeschrieben werden. Über die Besetzung freier Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge des Fachhochschulbereichs gebunden. Dieser regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden.

§ 24 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

(1) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten nehmen die praxisbezogenen Aufgaben des Fachhochschulbereichs in Lehre und Forschung selbstständig oder unselbstständig wahr.
(2) Voraussetzungen für den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent am Fachhochschulbereich unter selbstständiger Aufgabenwahrnehmung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung oder durch eine Lehrprobe nachgewiesen wird und
3.
hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung.
(3) Als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent kann zur Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer hauptamtlichen Dozentin oder eines hauptamtlichen Dozenten nach Absatz 2 auch eingesetzt werden, wer
1.
ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
die pädagogische Eignung durch eine Lehrprobe oder besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung und
3.
hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung
nachweist.
(4) Über den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge des Fachhochschulbereichs gebunden. Dieser regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung. Der Einsatz soll grundsätzlich auf sechs Jahre befristet sein. Der Einsatz von bereits im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Beamtinnen und Beamten als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent berührt deren Rechtsstellung nicht. Die Beschäftigung kann auch in einem Arbeitsverhältnis erfolgen.

§ 25 Lehrbeauftragte

(1) Die Lehrbeauftragten ergänzen das Lehrangebot der Professorinnen und Professoren. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Umfang eines Lehrauftrages soll die Hälfte der Lehrverpflichtungen von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten.
(2) Über die Erteilung von Lehraufträgen entscheidet die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlvorschläge des Fachhochschulbereichs gebunden. Dieser regelt Näheres zur Auswahl durch eine Satzung.
(3) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte Beschäftige oder Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg ist und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der übrigen Dienstaufgaben berücksichtigt wird. Ein Lehrauftrag ist zu befristen.

§ 26 Einsatz der Lehrpersonen und Lehrverpflichtung

(1) Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten (Lehrpersonen) haben auch die Aufgabe, kurzzeitig und im Einzelfall die Akademie der Polizei Hamburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben außerhalb des Fachhochschulbereichs, unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit und des Lehrdeputats, zu unterstützen.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Fachhochschulbereichs die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals.

§ 27 Prüfungsbefugnis

(1) Professorinnen und Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.
(2) Die übrigen Lehrenden können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer werden gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II bestellt.

§ 28 Immatrikulation, Zulassungsbeschränkung, Durchführung des Studiengangs

(1) Zu immatrikulieren sind Personen, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes ausgewählt worden sind und die die zur Aufnahme des Studiums am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg erforderliche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen. Mit der Immatrikulation werden die Personen Mitglieder des Fachhochschulbereichs. Näheres zur Immatrikulation regelt eine Satzung des Fachhochschulbereichs.
(2) Die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang „Polizei“ des Fachhochschulbereichs besitzen
1.
Inhaberinnen und Inhaber einer mindestens zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulbildung nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 51), in der jeweils geltenden Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
2.
Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,
3.
Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415, 2416), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
5.
Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert am 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,
7.
Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I, die nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Polizeivollzugsdienst absolviert haben und ihre Studierfähigkeit in einer Eingangsprüfung am Fachhochschulbereich nachgewiesen haben; Näheres zur Eingangsprüfung regelt der Fachhochschulbereich durch Satzung; einer Eingangsprüfung steht es gleich, wenn die Studierfähigkeit durch den erfolgreichen Abschluss eines auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgangs nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen wurde.
(3) Der Studiengang „Polizei“ des Fachhochschulbereichs ist zulassungsbeschränkt. Die Zulassung zum Studium im Fachhochschulbereich ist abhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben und bestimmt sich nach der Anzahl der zu besetzenden Stellen. Der Senat legt die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest. Bei der Festlegung der zu besetzenden Stellen ist ein Kontingent an Studienplätzen vorzusehen, das Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnittes I vorbehalten ist.
(4) Die Durchführung des Studiengangs erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II und ist im Übrigen durch Satzung des Fachhochschulbereichs zu regeln. Soweit die laufbahnrechtlichen Bestimmungen eine Verkürzung des Studiengangs durch Anrechnung der von den Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuvor in der Ausbildung und Berufstätigkeit im Laufbahnabschnitt I erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vorsehen und hierfür im Rahmen der Eignungsfeststellung für die Zulassung zur Ausbildung ein Nachweis verlangt wird, ist der Fachhochschulbereich zu beteiligen; ihm kann die Durchführung und die nähere Ausgestaltung dieser Eignungsnachweise übertragen werden.

§ 29 Exmatrikulation

(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Studienabschluss ist die Exmatrikulation vorzunehmen. Studierende sind mit dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis exmatrikuliert. Darüber hinaus sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie
1.
dies beantragen,
2.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben oder wenn sie
3.
auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen worden ist.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
1.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation hätten führen können,
2.
für sie eine Teilnahmepflicht an Lehrveranstaltungen besteht und sie diese Verpflichtung wiederholt nicht erfüllen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund besteht, oder
3.
sie dem Fachhochschulbereich durch schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen.
Näheres zu Satz 1 Nummer 3 regelt der Fachhochschulbereich durch Satzung. Durch eine Entscheidung nach Satz 1 bleiben dienstrechtliche Regelungen unberührt.
(3) Die Exmatrikulation führt zum Verlust der Mitgliedschaft im Fachhochschulbereich.

§ 30 Abschluss des Studiums

Der Fachhochschulbereich verleiht nach dem Bestehen aller hierzu erforderlichen Prüfungsleistungen den akademischen Grad eines Bachelors.

§ 31 Qualitätsbewertung und Gleichstellung

Der Fachhochschulbereich sorgt für eine systematische und regelmäßige Bewertung seiner Arbeit in Lehre und Forschung sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages gemäß § 2 Absatz 3. Er wirkt dabei mit der Akademie der Polizei Hamburg, insbesondere an der Bewertung der Arbeit der Akademie der Polizei Hamburg als zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung der Polizei Hamburg, zusammen und wird von deren Verwaltung unterstützt. Näheres regelt eine Satzung des Fachhochschulbereichs unter Berücksichtigung von § 7.

§ 32 Weiterübertragungsermächtigung

Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen

§ 33 Besetzung der Leitung der Akademie und der Organe des Fachhochschulbereichs bei Gründung der Akademie der Polizei Hamburg

(1) Zur Gründung der Akademie der Polizei Hamburg ist die zuständige Behörde unter Beachtung von § 3 Absatz 2 befugt,
1.
eine Leiterin oder einen Leiter der Akademie der Polizei Hamburg (Gründungsleitung) und
2.
eine Dekanin oder einen Dekan (Gründungsdekanin oder Gründungsdekan)
zu bestellen. Die Bestellung der Gründungsleitung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Amtszeit der eingesetzten Gründungsdekanin oder des eingesetzten Gründungsdekans endet mit der Wahl einer Dekanin oder eines Dekans durch den Fachbereichsrat.
(2) Die Aufgaben nach § 17 nehmen vorläufig die Mitglieder des bisherigen Senats der Hochschule der Polizei Hamburg bis zur Einrichtung des Fachbereichsrates wahr. Soweit der Fachbereichsrat nicht bis zum Ablauf von drei Monaten zusammentritt, wird ein Übergangsfachbereichsrat durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde bestellt.

§ 34 Überleitung der Beschäftigten der Hochschule der Polizei Hamburg

(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigten Professorinnen und Professoren setzen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Dienst als Professorinnen und Professoren am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg fort.
(2) Vereinbarungen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg und Professorinnen oder Professoren über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß des Abschnittes 2, Unterabschnitt 3, des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Die Möglichkeit, entsprechende bilaterale Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt in ihrem Inhalt zu ändern oder aufzuheben, bleibt hiervon unberührt.
(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihre Tätigkeit als hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten gemäß § 24 im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg fort, soweit sie die Anforderungen gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihren Dienst oder ihre Tätigkeit, soweit sie die Anforderungen gemäß § 24 Absatz 2 oder 3 erfüllen, als hauptamtliche Dozentinnen oder Dozenten gemäß § 24 im Fachhochschulbereich, oder, soweit sie die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 2 erfüllen, als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 23 fort. Werden die Voraussetzungen nach §§ 23 und 24 nicht erfüllt, setzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit in der Verwaltung der Akademie der Polizei Hamburg fort. Die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg beschäftigt waren, setzen ihren Dienst beziehungsweise ihre Tätigkeit in der Akademie der Polizei Hamburg fort.

§ 35 Überleitung der Studierenden

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hochschule der Polizei Hamburg im Studiengang „Polizei“ und im Studiengang „Sicherheitsmanagement“ immatrikulierten Studierenden sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Studierende des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg.

§ 36 Übergangsvorschrift betreffend begonnener Studiengänge

(1) Der Studiengang „Polizei“ der Hochschule der Polizei Hamburg wird in den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg überführt.
(2) Die an der Hochschule der Polizei Hamburg vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungen werden im Fachhochschulbereich an der Akademie der Polizei Hamburg fortgeführt. Für Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt auch für Studierende des Studienganges „Sicherheitsmanagement“ an der Hochschule der Polizei Hamburg. Im Übrigen wird der Studiengang „Sicherheitsmanagement“ an der Akademie der Polizei nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht fortgeführt.

§ 37 Fortgeltung von Ordnungen und Satzungen der Hochschule der Polizei

Bis zum Erlass von Ordnungen und Satzungen auf Grundlage dieses Gesetzes durch den Fachhochschulbereich, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, erfolgen Lehre und Ausbildung nach den bisher geltenden Satzungen und Ordnungen der Hochschule der Polizei Hamburg.

§ 38 Fortgeltung einer Rechtsverordnung

Die Lehrverpflichtungsverordnung - Hochschule der Polizei Hamburg vom 24. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 294) gilt als auf Grund von § 26 Absatz 2 dieses Gesetzes und der Weiterübertragungsverordnung-Hochschule der Polizei Hamburg erlassen.

§ 39 Übergangsvorschrift zum Haushalt

Die laufenden Ausgaben der Akademie der Polizei Hamburg werden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 aus den vorhandenen Ansätzen im Einzelplan 8.1, Produktgruppe 275.05 Vollzugsunterstützung und Ausbildung sowie Produktgruppe 275.06 Hochschule der Polizei (HdP) gedeckt. Eine entsprechende Anpassung der Haushaltsstruktur wird bei der Haushaltsplanaufstellung 2015/2016 berücksichtigt.

§ 40 Auflösung der Hochschule der Polizei Hamburg und Rechtsnachfolge

(1) Die Hochschule der Polizei Hamburg wird aufgelöst.
(2) Rechtsnachfolgerin der Hochschule der Polizei Hamburg ist nach deren Auflösung die Freie und Hansestadt Hamburg.
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