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Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) Vom 14. September 2010

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) Vom 14. September 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140)3)
Fußnoten
3)
Beachte Artikel 4 der Änderungsverordnung:
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
Einer Lehrkraft, die sich in dem Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen befindet, wird auf ihren Antrag der Wechsel in den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen ermöglicht, sofern
1.
sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139), erfüllt,
2.
die Prüfungsphase nach § 14 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht begonnen hat und
3.
der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes durch den Wechsel nicht gefährdet ist.
Die zuständige Behörde entscheidet in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 4 HmbLVO-Bildung über die Anrechnung des bisher geleisteten Vorbereitungsdienstes.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) vom 14. September 201025.09.2010
Eingangsformel25.09.2010
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften25.09.2010
§ 1 - Geltungsbereich26.02.2020
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl01.08.2017
§ 3 - Ziel der Ausbildung01.02.2013
§ 4 - Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen01.02.2013
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst25.09.2010
§ 5 - Ausbildungsgang am Landesinstitut25.09.2010
§ 6 - Durchführung der Ausbildung25.09.2010
§ 7 - Schulen26.02.2020
§ 8 - Andere Ausbildungseinrichtungen25.09.2010
§ 9 - Vertretungsunterricht12.09.2018
§ 10 - Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst01.02.2013
§ 11 - Vorzeitiges Ende der Ausbildung25.09.2010
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung25.09.2010
§ 12 - Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung01.08.2017
§ 13 - Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschuss26.02.2020
§ 14 - Prüfungsbeginn, Meldung01.08.2017
§ 15 - Unterrichtspraktische Prüfungen01.02.2013
§ 16 - Schriftliche Prüfung01.08.2017
§ 17 - Mündliche Prüfung01.08.2017
§ 18 - Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und der Laufbahnprüfung01.08.2017
§ 19 - Prüfungsniederschrift01.02.2013
§ 20 - Wiederholung12.09.2018
§ 21 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis und Ausschluss, Zurückstellung01.02.2013
§ 22 - Pflichtverletzungen25.09.2010
§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht25.09.2010
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften25.09.2010
§ 24 - Schlussbestimmungen25.09.2010
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Lehrämter
1.
an Grundschulen,
2.
der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittelstufe),
3.
an Gymnasien,
4.
für Sonderpädagogik und
5.
an Beruflichen Schulen
gelten folgende, von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 198), in den jeweils geltenden Fassungen abweichende oder sie ergänzende, Vorschriften.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt,
2.
das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erforderliche Hochschulstudium nachweist und
3.
über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt.
(1a) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Religionsunterricht ist die Bevollmächtigung durch die den Religionsunterricht verantwortende Religionsgemeinschaft.
(2) Die Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zu den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Terminen eingereicht werden. Ihnen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hochschulstudiums,
4.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen, insbesondere Nachweise über etwaige Unterrichtstätigkeiten.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Sie teilt ihre Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. Einzelheiten zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren regelt die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 23) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dient der schulpraktischen Ausbildung für das jeweilige Lehramt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit der Praxis von Erziehung und Unterricht sowie deren personalen Voraussetzungen so vertraut gemacht werden, dass sie in Weiterentwicklung vorhandener Kompetenzen zu selbstständiger und erfolgreicher Arbeit in Schulen fähig sind.

§ 4 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut bei einem Mittelwert bis 1,4,
gut bei einem Mittelwert von 1,5 bis 2,4,
befriedigend bei einem Mittelwert von 2,5 bis 3,4,
ausreichend bei einem Mittelwert von 3,5 bis 4,0,
nicht ausreichend bei einem Mittelwert über 4,0.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 5 Ausbildungsgang am Landesinstitut

(1) Die Ausbildung findet am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (Landesinstitut) in Seminarveranstaltungen statt. Sie wird auf der Basis der mit den Hochschulen abgestimmten Ausbildungscurricula durchgeführt.
(2) Das Landesinstitut bestimmt die Veranstaltungen für das jeweilige Lehramt. Es legt fest, an welchen Veranstaltungen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Einzelnen teilnehmen müssen.

§ 6 Durchführung der Ausbildung

(1) Das Landesinstitut führt den Vorbereitungsdienst durch. Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der zuständigen Hauptseminarleiterin oder dem zuständigen Hauptseminarleiter koordiniert und gelenkt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in den Veranstaltungen des Landesinstituts und in den Schulen ausgebildet.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können abweichend von Absatz 2 statt in Schulen auch in anderen Ausbildungseinrichtungen, insbesondere in sonderpädagogischen Einrichtungen, ausgebildet werden.

§ 7 Schulen

(1) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer oder mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen.
(2) Die Ausbildung in den Schulen besteht aus Ausbildungsunterricht (Hospitationen, angeleitetem und selbstständigem Unterricht) und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen einschließlich Elternabenden.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer auf allen für sie in Betracht kommenden Stufen unterrichten.
(4) Die Schulleitung verantwortet die Ausbildung in der Schule und gewährleistet mit Beginn des Vorbereitungsdienstes eine qualifizierte Begleitung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Mentorinnen und Mentoren beziehungsweise Ausbildungsbeauftragte.
(5) Die zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter können im Unterricht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach Ankündigung jederzeit hospitieren.

§ 8 Andere Ausbildungseinrichtungen

(1) Andere Ausbildungseinrichtungen sind staatlich anerkannte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen.
(2) Die Zuweisung zu einer Ausbildungseinrichtung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sich die Einrichtung zur entsprechenden Anwendung des § 7 Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 10 verpflichtet hat. Die Zuweisung wird von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Ausbildungseinrichtung, der zuständigen Hauptseminarleiterin oder dem zuständigen Hauptseminarleiter und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgesprochen.

§ 9 Vertretungsunterricht

(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer übertragen. Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen Ausbildungsunterricht angerechnet.
(2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer.

§ 10 Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst

(1) Über die Tätigkeit, die erworbenen Kompetenzen und die persönliche Bewährung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden von den Schulen und den zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleitern Berichte angefertigt. Sie sind mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihnen ist eine Abschrift der Berichte auszuhändigen.
(2) Die zuständige Hauptseminarleiterin oder der zuständige Hauptseminarleiter erstellt unter Einbeziehung der Berichte nach Absatz 1 ein abschließendes Kompetenzprofil und einen Notenvorschlag für die Bewährung im Vorbereitungsdienst. Beides ist vor der Weiterleitung an das Lehrerprüfungsamt mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihr ist nach der mündlichen Prüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Abschrift des Kompetenzprofils ohne den Notenvorschlag auszuhändigen.

§ 11 Vorzeitiges Ende der Ausbildung

Das Landesinstitut beantragt bei der zuständigen Behörde die vorzeitige Entlassung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter nach der Hälfte der Ausbildungszeit auf der Grundlage der anzufertigenden Berichte feststellen, dass die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann und dies die Prognose rechtfertigt, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes aller Voraussicht nach nicht erreicht werden kann.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung

§ 12 Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur selbstständigen Erfüllung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben in der Schule entsprechend ihrem Lehramt befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und der abschließenden Zweiten Staatsprüfung.
(3) Die Zweite Staatsprüfung umfasst:
1.
eine unterrichtspraktische Prüfung in jedem der beiden Unterrichtsfächer nach § 15 Absatz 2,
2.
eine schriftliche Prüfung nach § 16 und
3.
die mündliche Prüfung nach § 17.

§ 13 Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschuss

(1) Das von der zuständigen Behörde eingerichtete Lehrerprüfungsamt führt die Zweite Staatsprüfung durch. Das Lehrerprüfungsamt bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung oder eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut für Lehrerbildung oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit dem Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1 identisch sein darf,
3.
je Unterrichtsfach die zuständige Fachseminarleitung,
4.
für das Lehramt für Sonderpädagogik die zuständigen Fachrichtungsseminarleitungen,
5.
für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung, in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte Person.
(3) Abweichend von Absatz 2 gehören bei einer unterrichtspraktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss an:
1.
eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung oder eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut für Lehrerbildung oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
eine fachlich zuständige Fachseminarleitung, in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Person,
3.
für das Lehramt für Sonderpädagogik eine fachlich zuständige Fachrichtungsseminarleitung, in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Person,
4.
die Leiterin bzw. der Leiter oder die stellvertretende Leiterin bzw. der stellvertretende Leiter oder eine Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter der Schule, an der die unterrichtspraktischen Prüfung durchgeführt wird; das Prüfungsmitglied darf nicht mit dem Prüfungsmitglied nach Nummer 1 identisch sein,
5.
für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fachseminarleitung, in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte Person.
(4) Bei Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bestellt das Lehrerprüfungsamt eine geeignete Vertretung. Als Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden darf nur eine oder einer der in Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 Genannten bestellt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss des Prüfungsausschusses für rechtswidrig, führt sie oder er die Entscheidung der zuständigen Behörde herbei.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten dürfen diese Personen mit Ausnahme der Mentorinnen oder Mentoren sowie der Bediensteten der zuständigen Behörde nicht anwesend sein. Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 14 Prüfungsbeginn, Meldung

(1) Die Zweite Staatsprüfung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag der letzten sechs Ausbildungsmonate. Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Zustimmung der jeweiligen Hauptseminarleiterin oder des jeweiligen Hauptseminarleiters bereits nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes als Prüfungsteil absolviert werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet werden, können mit Zustimmung der jeweiligen Hauptseminarleiterin oder des jeweiligen Hauptseminarleiters die erste unterrichtspraktische Prüfung bereits nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes ablegen. Das Lehrerprüfungsamt ist jeweils in Kenntnis zu setzen.
(2) Drei Wochen vor dem ihnen bekanntgegebenen Termin der mündlichen Prüfung teilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dem Lehrerprüfungsamt schriftlich mit, in welchen Klassen oder Lerngruppen, über welche Themen und in welchem Umfang sie Ausbildungsunterricht erteilt und an welchen Veranstaltungen sie teilgenommen haben.

§ 15 Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus zwei Lerneinheiten, die jeweils zwischen 45 und 60 Minuten dauern. Zwischen ihnen soll eine angemessene Pause liegen.
(2) Die unterrichtspraktischen Prüfungen finden grundsätzlich in zwei Unterrichtsfächern vor bekannten Klassen oder Lerngruppen in zwei Schulstufen statt. Abweichungen werden mit der zuständigen Hauptseminarleiterin oder dem zuständigen Hauptseminarleiter abgestimmt.
(3) Der Themenbereich der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung wird mit der fachlich zuständigen Seminarleiterin oder dem fachlich zuständigen Seminarleiter abgestimmt.
(4) Rechtzeitig vor jeder unterrichtspraktischen Prüfung übermittelt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf, der ausgehend von den Lernausgangslagen der jeweiligen Lerngruppe ihre didaktischen Absichten und ihren Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt.
(5) Nach den unterrichtspraktischen Prüfungen hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Gelegenheit, in einer Aussprache zu ihrem Unterricht Stellung zu nehmen.
(6) Im Anschluss an die Aussprache berät der Prüfungsausschuss über die Leistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und setzt die Note für die jeweilige unterrichtspraktische Prüfung fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Note bekannt und erläutert sie.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht entweder in einer schriftlichen Arbeit ohne thematische Vorgabe oder in einer Qualifizierung mit einer abschließenden schriftlichen Arbeit in Deutsch als Zweitsprache.
(2) Die schriftliche Arbeit ohne thematische Vorgabe soll den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Gelegenheit geben, einzelne Gegenstände aus ihrer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit selbstständig, methodisch einwandfrei, klar und folgerichtig darzustellen und praxisreflektierend zu beurteilen. Sie umfasst ohne Titelblatt zwischen 35.000 und 50.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen, Inhalts- und Literaturverzeichnis. Überschreitet die Arbeit den vorgeschriebenen Umfang um mehr als 10 vom Hundert, soll die Note herabgesetzt werden. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wählen Gegenstand und Thema im Einvernehmen mit den zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleitern grundsätzlich aus ihrer laufenden Erziehungs- und Unterrichtsarbeit aus. Die zuständige Seminarleiterin bzw. der zuständige Seminarleiter bestimmt das Thema im Falle der Nichteinigung. Sie bzw. er setzt spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes das Lehrerprüfungsamt über Thema und Abgabezeitpunkt der Arbeit in Kenntnis.
(2a) Die schriftliche Prüfung in Form einer Qualifizierung mit einer abschließenden schriftlichen Arbeit in Deutsch als Zweitsprache soll den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Gelegenheit geben, sich auf die pädagogische Arbeit mit einer durch Zuwanderung veränderten Schülerschaft gezielt vorzubereiten sowie aus dem Bereich der Qualifizierung in Deutsch als Zweitsprache einzelne Aspekte selbstständig, methodisch einwandfrei, klar und folgerichtig darzustellen und praxisreflektierend zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit in Deutsch als Zweitsprache umfasst ohne Titelblatt zwischen 20.000 und 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen, Inhalts- und Literaturverzeichnis. Überschreitet die Arbeit den vorgeschriebenen Umfang um mehr als 10 vom Hundert, soll die Note herabgesetzt werden. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wählen im Einvernehmen mit den zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleitern einzelne Aspekte aus dem Bereich der durchlaufenen Qualifizierung für die schriftliche Arbeit. Die zuständige Seminarleiterin bzw. der zuständige Seminarleiter bestimmt das Thema im Falle der Nichteinigung. Sie bzw. er setzt spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes das Lehrerprüfungsamt über Thema und Abgabezeitpunkt der Arbeit in Kenntnis. Die Qualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn eine Teilnahme an allen Bausteinen nachgewiesen wird und die schriftliche Arbeit in Deutsch als Zweitsprache mindestens mit „ausreichend“ benotet wurde. Für die Teilnahme an den Bausteinen wird keine Note erteilt.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kennzeichnen unter Angabe der Quellen diejenigen Stellen ihrer schriftlichen Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen worden sind. Sie fügen der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichern am Schluss der Arbeit, dass sie diese ohne fremde Hilfe verfasst und sich anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst reichen die schriftliche Arbeit spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der fachlich zuständigen Seminarleitung ein. Wenn sie durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert sind, die Arbeit rechtzeitig einzureichen, kann das Lehrerprüfungsamt den Termin der mündlichen Prüfung neu festsetzen. Die Zeit zwischen Abgabe der Arbeit und mündlicher Prüfung soll zwei Wochen nicht unterschreiten.
(5) Die schriftliche Arbeit wird von zwei fachlich geeigneten Seminarleiterinnen oder Seminarleitern begutachtet. Die Gutachten schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab. Die schriftliche Arbeit und die Gutachten werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor der mündlichen Prüfung zugeleitet. Das Lehrerprüfungsamt kann auch andere fachlich geeignete Personen für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit bestellen.
(6) Das Lehrerprüfungsamt kann zulassen, dass Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst schriftliche Arbeiten zu einem gemeinsamen Rahmenthema anfertigen. Die Beiträge der einzelnen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst müssen erkennbar und überprüfbar sein, so dass eine gesonderte Bewertung möglich ist. Die Absätze 1 bis 5 gelten für jeden einzelnen Beitrag entsprechend.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Vor Eintritt in die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst und für die schriftliche Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf komplexe Praxissituationen. Sie hat den Charakter eines Kolloquiums, an dem sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemeinsam beteiligen.
(3) In der mündlichen Prüfung sind entsprechend dem Lehramt und den Ausbildungsschwerpunkten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Kenntnisse und Reflexionsfähigkeit nachzuweisen in
1.
der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer, der Fachrichtungen, der Lernbereiche und der Aufgabengebiete,
2.
allgemeinen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtspraxis,
3.
rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Arbeit in der Schule.
(4) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist als Prüferin oder Prüfer an der Prüfung beteiligt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Gebiete nach Absatz 3 in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden.
(5) Die Prüfung dauert für jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst etwa eine Stunde.
(6) Im Anschluss an die Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und setzt die Note für die mündliche Prüfung fest.

§ 18 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und der Laufbahnprüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Nach der Bewertung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss in die Schlussberatung ein und bestimmt das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst mit vier, die jeweiligen Noten für die unterrichtspraktischen Prüfungen mit eineinhalb, die Note für die schriftliche Prüfung mit eins und die Note für die mündliche Prüfung mit zwei multipliziert. Die Werte werden addiert, die Summe wird durch zehn dividiert und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma abbrechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist wie folgt abzugrenzen und zusammenzufassen:
1,0 = mit Auszeichnung bestanden,
von 1,1 bis 1,4 = sehr gut bestanden,
von 1,5 bis 2,4 = gut bestanden,
von 2,5 bis 3,4 = befriedigend bestanden,
von 3,5 bis 4,0 = bestanden,
über 4,0 = nicht bestanden.
(4) Nach Abschluss der Beratung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung mündlich bekannt und erläutert sie.
(5) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden Zeugnis werden das Gesamtergebnis (einschließlich des Dezimalwerts) und die Ergebnisse der Teilleistungen angegeben sowie die Befähigung für die Laufbahn mit dem jeweiligen Lehramt bestätigt. Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Lehrerprüfungsamtes oder einer dazu berechtigten Vertreterin oder einem Vertreter unterzeichnet.
(6) In der über die nicht bestandene Prüfung zu erteilenden Bescheinigung wird angegeben, ob und wann die Prüfung wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile zu wiederholen sind.

§ 19 Prüfungsniederschrift

(1) Über die unterrichtspraktischen Prüfungen, die mündliche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften angefertigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(2) In den Niederschriften sind anzugeben
1.
die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
der Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,
3.
Ort und Zeit der Prüfung,
4.
die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5.
Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 20 Wiederholung

(1) Prüfungsteile, die nicht mindestens mit „ausreichend“ benotet wurden, können einmal wiederholt werden; dasselbe gilt für die Bewährung im Vorbereitungsdienst.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Dauer und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Dieser soll mindestens zwei und höchstens sechs Monate betragen, im Fall der mangelnden Bewährung im Vorbereitungsdienst sechs Monate. Wenn der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird, verlängern sich die Zeiten entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Lehrkraft in der ersten Wiederholung vorlag und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis und Ausschluss, Zurückstellung

(1) Sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige, von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben sie auf Verlangen des Lehrerprüfungsamtes ein personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Das Lehrerprüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird, und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt oder aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Gleiches gilt für die schuldhaft versäumte rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Arbeit. Das Lehrerprüfungsamt schließt die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst von der weiteren Prüfung aus.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer durch Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 22 Pflichtverletzungen

(1) Das Lehrerprüfungsamt entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen erheblichen Verletzung der den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann das Lehrerprüfungsamt die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne oder nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen oder entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vor der Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Wird eine erhebliche Verletzung der den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Pflichtverletzung und der Person Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.

§ 23 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden beim Landesinstitut geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 31. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 220) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2009 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 31. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 220) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung länger als drei Monate unterbrochen haben oder unterbrechen, ist diese Verordnung anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. September 2010.
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