Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) Vom 20. Dezember 1988
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) Vom 20. Dezember 1988
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2020 (HmbGVBl. S. 164) |
Fußnoten
*)
[Gemäß § 38 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) gilt die Bestattungsverordnung als auf Grund von § 33 des Bestattungsgesetzes erlassen.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) vom 20. Dezember 1988 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Särge und Urnen | 01.01.2004 |
§ 1 - Särge, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen | 11.03.2020 |
Zweiter Abschnitt - Friedhofsordnung für die staatlichen Friedhöfe | 01.01.2004 |
§ 2 - Trauerfeiern, anonyme Bestattungen | 16.10.2004 |
§ 3 - Größe der Grabstätten | 01.01.2004 |
§ 4 - Belegung der Wahlgrabstätten | 01.01.2004 |
§ 5 - Beisetzung | 01.01.2004 |
§ 6 - Benutzung der Friedhöfe | 11.03.2020 |
§ 7 - Verhalten auf den Friedhöfen | 11.03.2020 |
§ 8 - Grabpflege, Grabschmuck | 11.03.2020 |
§ 9 - Grabausstattung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 16.10.2004 |
§ 10 - Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 11.03.2020 |
Dritter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschrift | 01.01.2004 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 11.03.2020 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 32 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
Erster Abschnitt Särge und Urnen
§ 1 Särge, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen
(1) Leichen sind in Vollholzsärgen oder in Leichentüchern beizusetzen. Es dürfen keine Särge oder Leichentücher verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern, und die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglichen. Für eine Feuerbestattung muss ein Holzsarg verwendet werden, der eine emissionsfreie Lagerung und eine rauch- und schadstoffarme Kremierung gewährleistet.
(2) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderunggen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Zur Beisetzung von Urnen dürfen nur Überurnen verwendet werden, die den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechen.
Zweiter Abschnitt Friedhofsordnung für die staatlichen Friedhöfe
§ 2 Trauerfeiern, anonyme Bestattungen
(1)
1
Die zuständige Behörde setzt auf Antrag den Zeitpunkt und den Ort für eine Trauerfeier, eine Bestattung und einen Abschied am geöffneten Sarg fest.
2
Infektionsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung eines geordneten Ablaufes der Trauerfeiern Festsetzungen über deren Ausgestaltung und über Dekorationsmaterialien im Feierraum sowie deren Entsorgung treffen.
(3) Der Transport des Sarges zur Grabstätte und das Absenken des Sarges dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Gewähr für eine würdige und gefahrlose Beisetzung bieten.
(4) Anonyme Bestattungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
§ 3 Größe der Grabstätten
Die zuständige Behörde setzt die Größe und Anordnung der Grabstätten fest.
§ 4 Belegung der Wahlgrabstätten
(1) Auf einer Wahlgrabstätte für Urnen dürfen bis zu 8 Urnen je Quadratmeter beigesetzt werden.
(2) Auf jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen auch bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen weitere Beisetzungen auf der Wahlgrabstätte zulassen.
(4) Die zuständige Behörde legt die zu belegende Stelle der Grabstätte fest, wenn der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Grabstelle getroffen hat.
§ 5 Beisetzung
(1)
1
Das Ausheben und Verfüllen des Grabes und das Auflegen der Kränze obliegen der zuständigen Behörde.
2
Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigte bedarf.
3
Die zuständige Behörde stellt den vorherigen Zustand auf den in Anspruch genommenen Grabstätten wieder her.
(2) Muß bei einer Erdbestattung ein Sarg verwendet werden, der länger als 2,05 m, höher als 0,70 m oder breiter als 0,80 m ist, so ist das der zuständigen Behörde spätestens drei Werktage vor der Beisetzung anzuzeigen.
(3)
1
Zur Beisetzung von Urnen dürfen Überurnen mit höchstens 0,22 m Durchmesser und 0,35 m Höhe verwendet werden, die aus vergänglichem Material bestehen.
2
Die zuständige Behörde kann größere Überurnen zulassen.
3
Die Verwendung größerer Überurnen ist bei der zuständigen Behörde spätestens drei Werktage vor der Beisetzung zu beantragen.
§ 6 Benutzung der Friedhöfe
(1)
1
Die Friedhöfe sind während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet.
2
Die Öffnungszeit wird an den Friedhofszugängen kenntlich gemacht.
(2)
1
Das Befahren der Fahrstraßen auf den Friedhöfen mit Kraftfahrzeugen ist außer zur Teilnahme an Trauer- und Gedenkfeiern sowie zum Besuch der Grabstätten und anderer Einrichtungen nicht zulässig; ausgenommen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen in Ausübung des dem Friedhofszweck dienenden Gewerbes (§ 22 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) und nach § 20 Absätze 3 und 4 des Bestattungsgesetzes zugelassener Nutzungen.
2
Die zuständige Behörde kann die Benutzung nach Satz 1 für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile einschränken.
3
Die Einschränkung wird an den Friedhofszugängen kenntlich gemacht.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(4) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756, 769), in der jeweils geltenden Fassung gilt auf allen Friedhöfen.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Es ist untersagt,
1.
die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abfälle auf die Friedhöfe zu bringen oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern,
2.
Pflanzen zu entnehmen, soweit dies nicht im Rahmen der Grabpflege nach § 25 Bestattungsgesetz geschieht,
3.
Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, auf die Friedhöfe mitzubringen,
4.
wild lebende Tiere zu fangen oder zu füttern,
5.
auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften mit Ausnahme von Friedhofsinformationen zu verteilen oder zu werben. Abweichend hiervon ist in den Räumen der Friedhofsverwaltung und in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gebäuden der Friedhöfe eine dem Friedhofszweck unter Berücksichtigung der sich wandelnden Vorstellungen entsprechende gewerbliche Nutzung zulässig,
6.
die Friedhöfe ohne Aufenthalt mit Kraftfahrzeugen zu durchfahren,
7.
mit Fahrrädern oder Rollern auf Gehwegen oder in Grabfeldern zu fahren, es sei denn zur Ausübung einer zugelassenen gewerblichen Tätigkeit oder soweit es die Straßenverkehrsordnung anordnet oder zulässt,
8.
mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Rollern an Trauerzügen vorbeizufahren,
9.
auf den Friedhöfen zu zelten, zu lagern, zu angeln, Lärm zu erzeugen oder Sport zu treiben,
10.
gekennzeichnete Flächen zum Schutz von Pflanzen oder Tieren, zum Beispiel Wildwiesen oder Vogelschutzbereiche zu betreten.
(3)
1
Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern oder Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
2
Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.
(4) Die nach § 20 Absätze 3 und 4 des Bestattungsgesetzes zugelassenen Nutzungen bleiben unberührt.
§ 8 Grabpflege, Grabschmuck
(1)
1
Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2)
1
Die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien ist bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten einschließlich der Trauerfloristik nicht gestattet.
2
Ausgenommen sind Behältnisse für den zeitweiligen Blumenschmuck.
(3) Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die Friedhofsanlagen beeinträchtigen.
(4) Die Verwendung batterie- oder solarzellenbetriebener Grablichter ist unzulässig.
§ 9 Grabausstattung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
1
In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabstätten zu bepflanzen.
2
Die gärtnerische Gestaltung ist der Umgebung der Grabstätte anzugleichen.
(2) Für die Grabstätten gilt im einzelnen:
1.
Auf Grabstätten, die als Rasenflächen hergerichtet sind, darf das Grabbeet nur am Grabmal angelegt werden.
2.
Der Bewuchs auf der Grabstätte darf nicht höher als 0,75 m sein.
3.
Einfriedigungen, Einfassungen, Begrenzungspflanzungen und Bänke sind nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Vasen und Schalen außerhalb des Grabbeetes.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Festsetzungen treffen, wenn dies zur Umsetzung bestimmter gestalterischer Anforderunggen oder zur Bewahrung eines charakteristischen Grabfeldbildes erforderlich ist.
(4) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie Festsetzungen nach Absatz 3 sind dem Nutzungsberechtigten vor der Überlassung bei der Auswahl der Grabstätte bekannt zu geben.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, wenn im selben Grabfeld vergleichbare zugelassene Grabausstattungen vorhanden sind, keine Beeinträchtigung der Pflege und Bewirtschaftung der Friedhofsanlagen und kein Widerspruch zu den Zielen der Gartendenkmalpflege zu erwarten sind.
§ 10 Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
1
In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabmale in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die im selben Grabquartier stehenden Male anzugleichen.
2
Darüber hinaus gilt:
1.
Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal an der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zulässig. Bei späteren Beisetzungen kann eine zusätzliche Liegeplatte angebracht werden, soweit § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegensteht.
2.
Für Grabmale darf nur Holz, Metall, Glas oder Naturstein verwendet werden.
3.
Die Breite des Grabmals darf das halbe Maß der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Bei liegenden Grabmalen darf nur ein Drittel der Grabstellenfläche überdeckt werden; sie sind flach auf das Grab zu legen. Bei Verwendung von Naturstein muss die Stärke des Grabmals Bruchfestigkeit und Standfestigkeit gewährleisten. Die Mindeststärke wird bei fundamentierten Grabmalen auf 14 cm festgesetzt.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann weitere Festsetzungen über die Größe der Grabmale und die Art des Materials und der Schriftzeichen treffen, wenn dies zur Gestaltung eines Grabfeldes erforderlich ist.
2
Für bestehende Grabfelder kann die zuständige Behörde Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Grabmalformen festlegen.
(3) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Absatz 1 und Festsetzungen nach Absatz 2 sind dem Nutzungsberechtigten vor der Überlassung bei der Auswahl der Grabstätte bekannt zu geben, die Erhaltungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn im selben Grabfeld vergleichbare zugelassene Grabmale vorhanden sind, keine Beeinträchtigung der Pflege und Bewirtschaftung der Friedhofsanlagen und kein Widerspruch zu den Zielen der Denkmalpflege zu erwarten sind.
Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschrift
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 19 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
1.
die in § 5 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht spätestens drei Werktage vor der Beisetzung erstattet,
2.
gegen die Gebote oder Verbote des § 7 Absatz 2 verstößt oder entgegen § 7 Absatz 3 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde abhält,
3.
entgegen § 8 bei der Grabpflege chemische Mittel einsetzt, Kunststoffe verwendet oder batterie- oder solarbetriebene Grablichter aufstellt,
4.
entgegen § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 die Grabstätte ausstattet,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Grabmal errichtet oder verändert oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 ein Grabmal verändert oder entfernt, ohne die Erhaltungspflichten zu beachten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Dezember 1988.
Feedback