Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2020 Vom 6. März 2020
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2020 Vom 6. März 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2020 vom 6. März 2020 | 01.12.2019 |
Eingangsformel | 01.12.2019 |
§ 1 | 01.12.2019 |
§ 2 | 01.12.2019 |
Anlage | 01.12.2019 |
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:
§ 1
(1) An der Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Sommersemester 2020 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Sommersemester 2020 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.
Hamburg, den 6. März 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sommersemester 2020
Studienfach | Studienabschluss | Sommersemester 2020 Zulassungszahl | Zulassungen für höhere Semester/ Sommersemester 2020 | |||
Medizin 1. Abschnitt 1.- 4. Fachsemester1) | Staatsprüfung | 0 | 0 | |||
Medizin 2. Abschnitt 5.-10. Fachsemester1), 2), 3) | Staatsprüfung | 368 | 0 | |||
Zahnmedizin1) | Staatsprüfung | 0 | 0 |
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Fußnoten
1)
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung
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