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Verordnung über die Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durchführung von Sicherheitsanfragen gemäß § 15 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (Sicherheitsanfragen-Verfahrensverordnung) Vom 19. März 2020

Verordnung über die Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durchführung von Sicherheitsanfragen gemäß § 15 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (Sicherheitsanfragen-Verfahrensverordnung) Vom 19. März 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durchführung von Sicherheitsanfragen gemäß § 15 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (Sicherheitsanfragen-Verfahrensverordnung) vom 19. März 202001.04.2020
Eingangsformel01.04.2020
§ 1 - Regelungsgegenstand01.04.2020
§ 2 - Technisches Verfahren der Datenübermittlung01.04.2020
§ 3 - Verfahren der Durchführung von Sicherheitsanfragen über Gefangene01.04.2020
§ 4 - Verfahren der Durchführung von Sicherheitsanfragen über anstaltsfremde Personen01.04.2020
Auf Grund von § 15 Absatz 14 Satz 2 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in Verbindung mit Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Justizvollzugsdatenschutz vom 15. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 337) wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung dient der Regelung
1.
und Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durchführung von Sicherheitsanfragen über Gefangene und anstaltsfremde Personen gemäß § 15 Absatz 14 Satz 2 HmbJVollzDSG und
2.
der Einzelheiten der Datenübermittlung sowie des Verfahrens der Bearbeitung der Anfragen gemäß § 15 Absatz 14 Satz 3 HmbJVollzDSG.
(2) Anstaltsfremde Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einer Anstalt tätig werden wollen, ohne zu der Anstalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu stehen und ohne im Auftrag einer anderen Behörde Zugang zu begehren.

§ 2 Technisches Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung und die Abfrage der für Sicherheitsanfragen erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt über die Anwendung „Online Sicherheits-Prüfung“ (OSiP) der Informations- und Kommunikationstechnik. Über die Anwendung OSiP erfolgt eine Sicherheitsanfrage der Justizvollzugsbehörden (anfragende Stellen) an Behörden mit Sicherheitsaufgaben im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 HmbJVollzDSG (Erkenntnisstellen) sowie eine Rückübermittlung von Antwortdatensätzen durch die Erkenntnisstellen an die anfragenden Stellen. Erkenntnisstellen im Sinne des Satzes 2 sind das Landeskriminalamt, das Landesamt für Verfassungsschutz und das Bundeszentralregister.
(2) Personenbezogene Daten von
1.
Gefangenen, über die eine Sicherheitsanfrage durchgeführt wird, sind durch die Justizvollzugsbehörden über eine Schnittstelle des Fachverfahrens „Buchungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug BASIS Web“ der Informations- und Kommunikationstechnik an die Anwendung OSiP zu übermitteln; Antwortdatensätze sind über diese Schnittstelle zu empfangen,
2.
anstaltsfremden Personen sind durch die Justizvollzugsanstalten direkt in der Anwendung OSiP zu erfassen und an diese zu übermitteln; Antwortdatensätze sind über diese Anwendung zu empfangen.
(3) Anfragen an das Bundeszentralregister können auch abweichend von dem technischen Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.

§ 3 Verfahren der Durchführung von Sicherheitsanfragen über Gefangene

(1) Innerhalb der Justizvollzugsbehörden sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bestimmen, die zur Durchführung von Sicherheitsanfragen über Gefangene oder zur fachlichen Administration des Verfahrens berechtigt sind. Nur diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Zugangsberechtigung zu dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fachverfahren.
(2) Nach Aufnahme einer oder eines Gefangenen in einer Anstalt ist dort unverzüglich zu prüfen, ob gemäß § 15 Absatz 6 Satz 1 HmbJVollzDSG von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist. Hat eine Sicherheitsanfrage zu erfolgen, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten der oder des Gefangenen an die in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Erkenntnisstellen zu übermitteln.
(3) Das Landeskriminalamt prüft nach Eingang einer Sicherheitsanfrage nach Maßgabe des § 15 Absatz 5 Satz 1 HmbJVollzDSG, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 HmbJVollzDSG mitzuteilen sind. Die Mitteilung über das Fehlen oder Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse erfolgt unverzüglich.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft nach Eingang einer Sicherheitsanfrage nach Maßgabe des § 15 Absatz 5 Satz 2 HmbJVollzDSG, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen sind, wenn die automatisierte Abfrage nach § 15 Absatz 8 HmbJVollzDSG zu Treffern hinsichtlich der übermittelten Daten geführt hat. Sofern die Abfrage ergebnislos war, wird automatisiert mitgeteilt, dass keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen. Sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse mitzuteilen, ist unverzüglich über das in § 2 geregelte technische Verfahren nur der Hinweis zu übermitteln, dass diese vorliegen. Der Inhalt sicherheitsrelevanter Erkenntnisse wird der anfragenden Stelle vom Landesamt für Verfassungsschutz anschließend in Papierform übermittelt.
(5) Soweit Erkenntnisse, die sich aus dem Bundeszentralregister ergeben, übermittelt werden, erhält die anfragende Stelle diese auf elektronischem Wege.
(6) Nach Vorliegen der Antworten der Erkenntnisstellen haben die Justizvollzugsbehörden zu bewerten, ob die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist oder ob gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 HmbJVollzDSG weitere Auskünfte zur Sachaufklärung einzuholen sind.

§ 4 Verfahren der Durchführung von Sicherheitsanfragen über anstaltsfremde Personen

(1) Innerhalb der Justizvollzugsbehörden sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bestimmen, die zur Durchführung von Sicherheitsanfragen über anstaltsfremde Personen oder zur fachlichen Begleitung des Verfahrens berechtigt sind. Nur diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Zugangsberechtigung zu dem in § 2 Absatz 2 Nummer 2 geregelten technischen Verfahren.
(2) Sofern eine anstaltsfremde Person die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb einer Anstalt beantragt, ist dort unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer Sicherheitsanfrage gemäß § 15 Absatz 6 Sätze 3 und 4 HmbJVollzDSG vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten der anstaltsfremden Person an die in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Erkenntnisstellen zu übermitteln.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 3 Absätze 3 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz jeweils prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne des § 15 Absatz 2 HmbJVollzDSG vorliegen.
Hamburg, den 19. März 2020.
Die Justizbehörde
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