ARD-StV
DE - Landesrecht Hamburg

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (HmbGvbl. S. 434, 473)
Fußnoten
*)
Überschrift neu gefasst 26. 8. bis 11. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 329, 341)
**)
Verkündet als Artikel 2 der Anlage des Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)01.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.06.2009
§ 1 - Fernsehprogramme07.11.2020
§ 2 - Vereinbarung01.01.2004
§ 3 - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen01.01.2004
§ 4 - (gestrichen)01.06.2009
§ 5 - Programmdirektor01.01.2004
§ 6 - Aufgaben des Programmdirektors01.01.2004
§ 7 - Programmbeirat01.03.2007
§ 8 - Gegendarstellung01.01.2004
§ 9 - Kündigung01.04.2005
Inhaltsverzeichnis
§ 1Fernsehprogramme
§ 2Vereinbarung
§ 3Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4(gestrichen)
§ 5Programmdirektor
§ 6Aufgaben des Programmdirektors
§ 7Programmbeirat
§ 8Kündigung

§ 1 Fernsehprogramme

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste".
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2 Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und
Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm
sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen
auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens
hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht
zu nehmen.

§ 4 (gestrichen)

§ 5 Programmdirektor

1
Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren.
2
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6 Aufgaben des Programmdirektors

2
Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten.
2
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der
Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen.
3
Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten
einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7 Programmbeirat

(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 8 Gegendarstellung

(1)
1
Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend
gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt
zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht
hat.
2
Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte
Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem
jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3)
1
Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt
Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm
eingebracht hat.
2
Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

§ 9 Kündigung

1
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
2
Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
3
Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen.
4
Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem
zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
5
Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären.
6
Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder
zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
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