Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2020 (VVZS-Abweichungsverordnung 2020) Vom 5. Mai 2020
Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2020 (VVZS-Abweichungsverordnung 2020) Vom 5. Mai 2020
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Verordnung über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2020) vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 249).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2020 (VVZS-Abweichungsverordnung 2020) vom 5. Mai 2020 | 09.05.2020 |
Eingangsformel | 09.05.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 09.05.2020 |
§ 2 - Dauer der mündlichen Prüfung | 09.05.2020 |
§ 3 - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit einer unterrichtspraktischen Prüfung | 09.05.2020 |
§ 4 - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne unterrichtspraktische Prüfungen | 09.05.2020 |
§ 5 - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit zwei unterrichtspraktischen Prüfungen | 09.05.2020 |
§ 6 - Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen nach dieser Verordnung | 09.05.2020 |
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Lehrämter
1.
an Grundschulen,
2.
der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittelstufe),
3.
an Gymnasien,
4.
für Sonderpädagogik und
5.
an Beruflichen Schulen,
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 14 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), in der zweiten Staatsprüfung befinden, findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen mit den sich aus den §§ 2 bis 6 ergebenden Abweichungen Anwendung.
(2) Für die Prüfung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 18 Absatz 6 VVZS Wiederholungsprüfungen angeordnet worden sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen; die §§ 2 bis 6 dieser Verordnung finden keine Anwendung.
§ 2 Dauer der mündlichen Prüfung
Abweichend von § 17 Absatz 5 VVZS dauert die mündliche Prüfung für alle Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach § 1 Absatz 1 etwa 40 Minuten.
§ 3 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit einer unterrichtspraktischen Prüfung
(1) Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach § 1 Absatz 1, die auf Grund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), zuletzt geändert am 24. April 2020 (HmbGVBl. S. 232), in der jeweils geltenden Fassung die unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 und § 15 VVZS bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nur in einem Unterrichtsfach ablegen konnten, tritt an die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung in dem zweiten Unterrichtsfach eine unterrichtsbezogene Ersatzleistung nach Absatz 2.
(2) Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung wird in Form eines unterrichtspraktischen Kolloquiums durchgeführt. Das Kolloquium setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Der schriftliche Teil besteht aus einer schriftlichen Unterrichtsplanung für das Unterrichtsfach, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung stattgefunden hat. Die Unterrichtsplanung ist spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung einzureichen; § 15 Absatz 3 VVZS gilt entsprechend. Der mündliche Teil des unterrichtspraktischen Kolloquiums wird im organisatorischen Rahmen der mündlichen Prüfung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 und § 17 VVZS durchgeführt und besteht aus einer kurzen eigenständigen Vortragsleistung, gefolgt von einem Prüfungsgespräch auf Grundlage der eingereichten schriftlichen Unterrichtsplanung; er dauert etwa 20 Minuten. Im Anschluss an den mündlichen Teil des unterrichtspraktischen Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und setzt die Note für die unterrichtsbezogene Ersatzleistung fest.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird in den vorstehenden Fällen die Note für die Bewährung im Vorbereitungsdienst mit viereinhalb, die Note für die unterrichtspraktische Prüfung mit anderthalb, die Note für die unterrichtsbezogene Ersatzleistung mit eins, die Note für die schriftliche Prüfung mit eins und die Note für die mündliche Prüfung mit zwei multipliziert. Im Übrigen gilt § 18 VVZS entsprechend.
§ 4 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne unterrichtspraktische Prüfungen
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach § 1 Absatz 1, die aus den in § 3 Absatz 1 genannten Gründen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 und § 15 VVZS absolviert haben, legen abweichend von § 12 Absatz 3 Nummer 1 und § 15 VVZS nur eine unterrichtspraktische Prüfung in einem Unterrichtsfach ab. Im Übrigen gilt § 3.
(2) Kann die Prüfung nach Absatz 1 aus den in § 3 Absatz 1 genannten Gründen nicht durchgeführt werden, so verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend § 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461).
§ 5 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit zwei unterrichtspraktischen Prüfungen
Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach § 1 Absatz 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 und § 15 VVZS absolviert haben, gelten die Regelungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen; § 2 bleibt unberührt.
§ 6 Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen nach dieser Verordnung
Bei Nichtbestehen von Prüfung oder Prüfungsteilen nach den §§ 2 bis 5 ist die Prüfung beziehungsweise sind die Prüfungsteile nach den vorstehenden Vorschriften zu wiederholen. § 18 Absatz 6 VVZS gilt entsprechend.
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