BezAbstDurchfVO
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Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung - BezAbstDurchfVO) Vom 26. August 2014

Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung - BezAbstDurchfVO) Vom 26. August 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255) - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung - BezAbstDurchfVO) vom 26. August 201406.09.2014
Eingangsformel06.09.2014
Inhaltsverzeichnis06.09.2014
Teil 1 - Bürgerbegehren06.09.2014
Abschnitt 1 - Beginn des Bürgerbegehrens06.09.2014
§ 1 - Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten06.09.2014
§ 2 - Anzeige des Bürgerbegehrens, formale Anforderungen06.09.2014
§ 3 - Wechsel von Vertrauenspersonen06.09.2014
§ 4 - Ablauf des Prüfungsverfahrens06.09.2014
§ 5 - Eingangsprüfung06.09.2014
§ 6 - Anwendungsbereich, Gegenstand, Zulässigkeit und Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens06.09.2014
§ 7 - Vorgezogener Bürgerentscheid06.09.2014
§ 8 - Amtliche Bekanntmachung06.09.2014
Abschnitt 2 - Durchführung des Bürgerbegehrens06.09.2014
§ 9 - Sammeln der Unterschriften06.09.2014
§ 10 - Einreichen der Unterschriftslisten06.09.2014
§ 11 - Prüfung des Drittelquorums06.09.2014
§ 12 - Ungültigkeit von Unterschriften01.11.2015
§ 13 - Sperrwirkung06.09.2014
§ 14 - Zustandekommen13.05.2020
§ 15 - Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften06.09.2014
Abschnitt 3 - Besondere Aufgaben der Bezirksabstimmungsleitung06.09.2014
§ 16 - Beratung der Initiative durch die Bezirksabstimmungsleitung06.09.2014
Teil 2 - Verfahren nach dem Bürgerbegehren06.09.2014
§ 17 - Teilnahme am Fachausschuss der Bezirksversammlung06.09.2014
§ 18 - Zustimmung durch die Bezirksversammlung06.09.2014
§ 19 - Verlängerung der Einigungsfrist06.09.2014
§ 20 - Moderationsverfahren06.09.2014
§ 21 - Beendigung des Bürgerbegehrens06.09.2014
Teil 3 - Vorbereitung des Bürgerentscheids06.09.2014
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften06.09.2014
§ 22 - Ablauf der Vorbereitung06.09.2014
Abschnitt 2 - Abstimmungstag06.09.2014
§ 23 - Festsetzung durch die Bezirksabstimmungsleitung06.09.2014
§ 24 - Zeitlich zusammenhängende Bürgerentscheide06.09.2014
Abschnitt 3 - Vorlagen06.09.2014
§ 25 - Feststellung durch die Bezirksabstimmungsleitung06.09.2014
§ 26 - Vorlage der Initiative06.09.2014
§ 27 - Vorlage der Bezirksversammlung06.09.2014
§ 28 - Behandlung mehrerer Vorlagen06.09.2014
Abschnitt 4 - Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen06.09.2014
§ 29 - Festsetzung durch das Bezirksamt06.09.2014
Abschnitt 5 - Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsunterlagen und Abstimmungsscheine06.09.2014
§ 30 - Führung des Abstimmungsverzeichnisses06.09.2014
§ 31 - Eintragung der stimmberechtigten Personen06.09.2014
§ 32 - Abstimmungsunterlagen, Stimmzettel06.09.2014
§ 33 - Informationsheft06.09.2014
§ 34 - Versand der Abstimmungsunterlagen06.09.2014
§ 35 - Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis06.09.2014
§ 36 - Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis06.09.2014
§ 37 - Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses06.09.2014
§ 38 - Abstimmungsscheine06.09.2014
Teil 4 - Durchführung des Bürgerentscheids06.09.2014
Abschnitt 1 - Abstimmungshandlung06.09.2014
§ 39 - Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung06.09.2014
§ 40 - Ausstattung des Abstimmungsraumes06.09.2014
§ 41 - Beginn der Abstimmungshandlung06.09.2014
§ 42 - Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung06.09.2014
§ 43 - Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Personen06.09.2014
§ 44 - Schluss der Abstimmungshandlung06.09.2014
Abschnitt 2 - Briefabstimmung06.09.2014
§ 45 - Briefabstimmung06.09.2014
§ 46 - Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe06.09.2014
Abschnitt 3 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses06.09.2014
§ 47 - Öffentliche Ergebnisermittlung06.09.2014
§ 48 - Zählen der Stimmen06.09.2014
§ 49 - Ungültige Stimmen06.09.2014
§ 50 - Abstimmungsniederschrift06.09.2014
§ 51 - Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung06.09.2014
§ 52 - Wirkung des Bürgerentscheids06.09.2014
Teil 5 - Allgemeine Vorschriften06.09.2014
Abschnitt 1 - Weitere Aufgaben des Bezirksamtes06.09.2014
§ 53 - Geschäftsstatistik06.09.2014
§ 54 - Sicherung und Vernichtung der Unterschriftslisten und Abstimmungsunterlagen06.09.2014
§ 55 - Unterrichtung über Gerichtsverfahren06.09.2014
Abschnitt 2 - Gleichbehandlungsgebot06.09.2014
§ 56 - Veröffentlichungen des Bezirksamts06.09.2014
§ 57 - Inanspruchnahme öffentlichen Grundes06.09.2014
Abschnitt 3 - Rechenschaftslegung und Kostenerstattung06.09.2014
§ 58 - Rechenschaftslegung06.09.2014
§ 59 - Inhalt des Rechenschaftsberichts06.09.2014
§ 60 - Kostenerstattung06.09.2014
Abschnitt 4 - Schlichtungsverfahren06.09.2014
§ 61 - Anrufung der Schlichtungsstelle06.09.2014
§ 62 - Schlichtungsverfahren06.09.2014
§ 63 - Abschluss, Rechtsfolgen06.09.2014
§ 64 - Verhältnis zu Vorverfahren und Verwaltungsrechtsweg06.09.2014
Abschnitt 5 - Rechtsbehelfsverfahren06.09.2014
§ 65 - Rechtsbehelfsverfahren06.09.2014
Anlage06.09.2014
Auf Grund von § 12 Absatz 3 des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes (BezAbstDurchfG) vom 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Bürgerbegehren
Abschnitt 1 Beginn des Bürgerbegehrens
§ 1Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 2Anzeige des Bürgerbegehrens, formale Anforderungen
§ 3Wechsel von Vertrauenspersonen
§ 4Ablauf des Prüfungsverfahrens
§ 5Eingangsprüfung
§ 6Anwendungsbereich, Gegenstand, Zulässigkeit und Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens
§ 7Vorgezogener Bürgerentscheid
§ 8Amtliche Bekanntmachung
Abschnitt 2 Durchführung des Bürgerbegehrens
§ 9Sammeln der Unterschriften
§ 10Einreichen der Unterschriftslisten
§ 11Prüfung des Drittelquorums
§ 12Ungültigkeit von Unterschriften
§ 13Sperrwirkung
§ 14Zustandekommen
§ 15Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften
Abschnitt 3 Besondere Aufgaben der Bezirksabstimmungsleitung
§ 16Beratung der Initiative durch die Bezirksabstimmungsleitung
Teil 2 Verfahren nach dem Bürgerbegehren
§ 17Teilnahme am Fachausschuss der Bezirksversammlung
§ 18Zustimmung durch die Bezirksversammlung
§ 19Verlängerung der Einigungsfrist
§ 20Moderationsverfahren
§ 21Beendigung des Bürgerbegehrens
Teil 3 Vorbereitung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22Ablauf der Vorbereitung
Abschnitt 2 Abstimmungstag
§ 23Festsetzung durch die Bezirksabstimmungsleitung
§ 24Zeitlich zusammenhängende Bürgerentscheide
Abschnitt 3 Vorlagen
§ 25Feststellung durch die Bezirksabstimmungsleitung
§ 26Vorlage der Initiative
§ 27Vorlage der Bezirksversammlung
§ 28Behandlung mehrerer Vorlagen
Abschnitt 4 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
§ 29Festsetzung durch das Bezirksamt
Abschnitt 5 Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsunterlagen und Abstimmungsscheine
§ 30Führung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 31Eintragung der stimmberechtigten Personen
§ 32Abstimmungsunterlagen, Stimmzettel
§ 33Informationsheft
§ 34Versand der Abstimmungsunterlagen
§ 35Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
§ 36Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
§ 37Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 38Abstimmungsscheine
Teil 4 Durchführung des Bürgerentscheids
Abschnitt 1 Abstimmungshandlung
§ 39Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
§ 40Ausstattung des Abstimmungsraumes
§ 41Beginn der Abstimmungshandlung
§ 42Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
§ 43Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Personen
§ 44Schluss der Abstimmungshandlung
Abschnitt 2 Briefabstimmung
§ 45Briefabstimmung
§ 46Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
Abschnitt 3 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 47Öffentliche Ergebnisermittlung
§ 48Zählen der Stimmen
§ 49Ungültige Stimmen
§ 50Abstimmungsniederschrift
§ 51Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung
§ 52Wirkung des Bürgerentscheids
Teil 5 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Weitere Aufgaben des Bezirksamtes
§ 53Geschäftsstatistik
§ 54Sicherung und Vernichtung der Unterschriftslisten und Abstimmungsunterlagen
§ 55Unterrichtung über Gerichtsverfahren
Abschnitt 2 Gleichbehandlungsgebot
§ 56Veröffentlichungen des Bezirksamts
§ 57Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Abschnitt 3 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung
§ 58Rechenschaftslegung
§ 59Inhalt des Rechenschaftsberichts
§ 60Kostenerstattung
Abschnitt 4 Schlichtungsverfahren
§ 61Anrufung der Schlichtungsstelle
§ 62Schlichtungsverfahren
§ 63Abschluss, Rechtsfolgen
§ 64Verhältnis zu Vorverfahren und Verwaltungsrechtsweg
Abschnitt 5 Rechtsbehelfsverfahren
§ 65Rechtsbehelfsverfahren

Teil 1 Bürgerbegehren

Abschnitt 1 Beginn des Bürgerbegehrens

§ 1 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

(1) Eine Initiative ist ein Zusammenschluss von mindestens drei natürlichen Personen mit dem Ziel, ein Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Mindestens drei dieser Personen müssen Einwohnerinnen oder Einwohner des Bezirks und zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sein.
(2) Vertrauenspersonen sind natürliche Personen, die berechtigt sind, die Initiative und die Unterzeichnenden zu vertreten. Sie müssen Einwohnerinnen oder Einwohner des Bezirks und zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sein. Die Initiative hat dem Bezirksamt drei Vertrauenspersonen zu benennen. Erklärungen der Initiative sind wirksam, wenn sie durch mindestens zwei Vertrauenspersonen übereinstimmend abgegeben werden. Erklärungen an die Initiative sind wirksam, wenn sie einer Vertrauensperson zugehen (§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Bezirksabstimmungsleitung ist die Bezirkswahlleitung. Die Bezirksabstimmungsleitung ist zuständig für die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Bei Entscheidungen der Bezirksabstimmungsleitung soll eine sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht angeordnet werden, es sei denn, dass die Einhaltung von Fristen nach § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung und dem Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz gefährdet ist. Die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsbehelfs bleibt davon unberührt.
(4) Bezirksaufsichtsbehörde ist die in Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2814), geändert am 28. August 2007 (Amtl. Anz. S. 1978), in der jeweils geltenden Fassung genannte Stelle.
(5) Werktag im Sinne dieser Verordnung ist nicht der Sonnabend.

§ 2 Anzeige des Bürgerbegehrens, formale Anforderungen

(1) Das Bürgerbegehren beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige durch die Initiative bei dem Bezirksamt. Die Anzeige muss durch Mitglieder der Initiative erfolgen, die Einwohnerinnen oder Einwohner des Bezirks und zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sind (§ 2 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).
(2) Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten und eine Unterschriftliste nach dem Muster der Anlage verwenden. Die Initiative kann zur Erleichterung der Verständigung und des Schriftverkehrs eine schlagwortartige Kurzbezeichnung für das Bürgerbegehren benennen.
(3) In der Anzeige sind die drei Vertrauenspersonen der Initiative zu benennen. Als Kontaktmöglichkeit sind zumindest deren Wohnanschriften aufzuführen. Für den Schriftverkehr mit dem Bezirksamt soll die Initiative eine vorrangig zu verwendende Postanschrift bestimmen (§ 2 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).

§ 3 Wechsel von Vertrauenspersonen

(1) Scheidet eine Vertrauensperson aus, benennt die Initiative eine neue Vertrauensperson. Die Initiative teilt dem Bezirksamt unverzüglich mit, welche Vertrauensperson ausgeschieden ist und wer als neue Vertrauensperson benannt wird (§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(2) Scheiden zwei oder mehr Vertrauenspersonen aus, ist die Initiative handlungsunfähig, bis wieder drei Vertrauenspersonen benannt sind. Während der Handlungsunfähigkeit kann die Initiative mit Ausnahme der Benennung neuer Vertrauenspersonen keine Erklärungen wirksam abgeben oder Unterschriftslisten einreichen. Erklärungen wirksam entgegennehmen kann die Initiative nur, wenn noch eine Vertrauensperson verblieben ist (§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG). Die Handlungsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf den Ablauf der für die Initiative geltenden Fristen. Insbesondere wird die sechsmonatige Unterstützungsfrist für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens nach § 14 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(3) Eine Vertrauensperson scheidet insbesondere aus, wenn sie die Wahlberechtigung zur Bezirksversammlung verliert (§ 2 Absatz 2 BezAbstDurchfG). In diesem Fall hat die Initiative das Bezirksamt unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Ablauf des Prüfungsverfahrens

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen gliedert sich der regelmäßig zu erwartende Ablauf der amtlichen Prüfung des Bürgerbegehrens nach der Anzeige wie folgt:
1.
Eingangsprüfung (§ 5),
2.
Prüfung der Zulässigkeit und Verbindlichkeit (§ 6),
3.
Prüfung der Beteiligung eines Drittels der für das Zustandekommen erforderlichen Unterschriften (Drittelquorum, § 11),
4.
Feststellung der Sperrwirkung (§ 13),
5.
Prüfung des Zustandekommens (§ 14).
(2) Zulässigkeit und Drittelquorum sind Voraussetzungen der Sperrwirkung (§ 5 Absatz 1 BezAbstDurchfG). Nur ein zulässiges Bürgerbegehren kann zustande kommen.
(3) Abweichungen in der Reihenfolge der Prüfung von Zulässigkeit und Drittelquorum sind nach Maßgabe von §§ 6 und 11 möglich.

§ 5 Eingangsprüfung

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die in § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 2 genannten Voraussetzungen unverzüglich nach Eingang der Anzeige. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestätigt das Bezirksamt der Initiative den Eingang der Anzeige. Anderenfalls weist es die Anzeige zurück und teilt der Initiative die Gründe mit. Das jeweilige Ergebnis ist zusammen mit der Anzeige der Bezirksversammlung, der Fachbehörde, in deren Aufgabengebiet der Gegenstand des Bürgerbegehrens fällt, und der Bezirksaufsichtsbehörde mitzuteilen (§ 2 Absatz 3 BezAbstDurchfG).
(2) Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige unterrichtet das Bezirksamt die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde über den Beginn und das Ende der sechsmonatigen Unterstützungsfrist sowie die für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften.

§ 6 Anwendungsbereich, Gegenstand, Zulässigkeit und Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die Zulässigkeit und die Verbindlichkeit des Bürgerbegehrens innerhalb einer Woche nach Zugang der Anzeige (§ 4 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Das Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, in der die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf. Es ist in den Grenzen des § 21 BezVG zulässig; die Zulässigkeit entfällt, wenn sich die Fragestellung gegen geltende Gesetze und Rechtsverordnungen, Haushaltsbeschlüsse, Globalrichtlinien (§ 46 BezVG) Zuständigkeitsanordnungen oder sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 BezVG richtet. Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt (§ 1 und § 4 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Soweit die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, die für den Bezirk von Bedeutung ist, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, ist das Bürgerbegehren vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 2 als für das Bezirksamt unverbindliche Fragestellung zulässig (§ 2 Absatz 5 Satz 3 BezAbstDurchfG). Im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids ist die entsprechende Vorlage vom Bezirksamt in Form einer Empfehlung in entsprechender Anwendung von § 27 BezVG an die jeweils zuständige Fachbehörde zu leiten.
(4) Bei Einordnungsschwierigkeiten, insbesondere bei Zweifeln über die Zuständigkeiten der Bezirksversammlung, führt das Bezirksamt bei Bedarf die Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde herbei. In diesem Fall verlängert sich die Frist aus Absatz 1 um zwei Wochen.
(5) Die Entscheidung über Zulässigkeit und Feststellung der Verbindlichkeit trifft die Bezirksabstimmungsleitung. Im Falle der Unverbindlichkeit nach Absatz 3 erstreckt sich die Prüfung darauf, ob das von der Initiative eingereichte Muster der Unterschriftsliste den erforderlichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit des Bürgerbegehrens enthält (§ 9 Absatz 3). Das Bezirksamt teilt das Ergebnis unverzüglich der Initiative, der Bezirksversammlung, der Fachbehörde und der Bezirksaufsichtsbehörde mit (§ 4 Absatz 4 BezAbstDurchfG). Die Mitteilung enthält eine Begründung und im Falle der Zulässigkeit den Hinweis, dass die Sperrwirkung nach § 13 erst mit dem Vorliegen eines Drittels der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften eintritt.
(6) Mit der Feststellung der Unzulässigkeit endet das Bürgerbegehren. Der Initiative bleibt es unbenommen, ein neues Bürgerbegehren mit einer abweichenden Fragestellung anzumelden.
(7) Zieht der Senat die Zulässigkeitsentscheidung an sich (§ 42 Satz 2 BezVG), so unterrichtet er unverzüglich die Bürgerschaft, die Bezirksversammlung und die Bezirksaufsichtsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung. Das Bezirksamt setzt die Initiative hierüber in Kenntnis (§ 4 Absätze 3 und 4 BezAbstDurchfG).

§ 7 Vorgezogener Bürgerentscheid

(1) Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung nach Anhörung der Initiative durch Beschluss die Durchführung eines vorgezogenen Bürgerentscheids beschließen (§ 6 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 hat die Wirkung der Feststellung des Zustandekommens gemäß § 14 (§ 6 Absatz 3 BezAbstDurchfG).

§ 8 Amtliche Bekanntmachung

(1) Erklärt die Bezirksabstimmungsleitung das Bürgerbegehren für zulässig, macht das Bezirksamt das Bürgerbegehren im Amtlichen Anzeiger bekannt und legt Unterschriftslisten der Initiative zur Eintragung in den Kundenzentren während der allgemeinen Öffnungszeiten aus (§ 6 Absatz 1 BezAbstDurchfG). Für diese Unterschriftslisten gelten die Vorschriften für die von der Initiative in freihändiger Sammlung genutzten und eingereichten Unterschriftslisten entsprechend.
(2) In der amtlichen Bekanntmachung sind die Bezirksabstimmungsleitung, ihre Stellvertretung und die Kundenzentren zu benennen unter Angabe, welche Eintragungsstellen barrierefrei zu erreichen sind.

Abschnitt 2 Durchführung des Bürgerbegehrens

§ 9 Sammeln der Unterschriften

(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Besteht die Unterschriftliste nicht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite, muss die zweite Seite vor der Unterschriftsleistung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden werden. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Initiatoren, Vertrauenspersonen sowie deren Hilfspersonen ist es untersagt personenbezogene Angaben aus den Unterschriftslisten oder den Eintragungslisten zu einem anderen Zweck als der Einreichung der Listen bei der zuständigen Behörde zu verarbeiten, insbesondere Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen (Datengeheimnis). Sie haben insbesondere auch die Unterschriftslisten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Unterschriftslisten müssen einen Hinweis auf das Datengeheimnis enthalten.
(3) Soweit das Bürgerbegehren als unverbindliche Empfehlung an die jeweils zuständige Fachbehörde zulässig ist (§ 6 Absatz 3), muss dies für die Unterzeichnenden aus der Unterschriftsliste durch einen ausdrücklichen Hinweis in deutlich hervorgehobener, abgesetzter Form unterhalb der Fragestellung des Bürgerbegehrens ersichtlich sein (§ 2 Absatz 5 Satz 3 BezAbstDurchfG). Erfüllt wird dies regelmäßig durch den deutlich sichtbar gemachten nachfolgenden Satz in mindestens der gleichen Schriftgröße wie die Fragestellung des Bürgerbegehrens: „Wichtiger Hinweis: Das Ergebnis dieses Bürgerbegehrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Bürgerentscheids hat für das Bezirksamt keine bindende Wirkung, sondern ausschließlich den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Fachbehörde.“
(4) Sofern die Unterschriftslisten den Hinweis aus Absatz 3 nicht bereits enthalten, hat die Initiative innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die Unverbindlichkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 6 Absatz 5 ihre Unterschriftslisten mit dem Hinweis zu versehen. Unterschriften, die nach Ablauf einer Woche nach Zugang der Mitteilung auf Listen ohne den entsprechenden Hinweis erfolgen, sind ungültig. Unterschriften, die vor diesem Zeitpunkt geleistet worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
(5) Das Bürgerbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in die Unterschriftslisten in freier Sammlung durch die Initiative oder im Fall des § 8 in den Kundenzentren des Bezirksamtes unterstützt. Die Initiative stellt dem Bezirksamt die Unterschriftsliste in ausreichender Zahl oder in elektronischer Form zur Verfügung. In den Kundenzentren des Bezirksamtes ist den abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern auf Verlangen bei Darlegung eines schützenswerten Interesses, insbesondere bei Vorliegen einer melderechtlichen Auskunftssperre, eine gesonderte Unterschriftsliste zur Verfügung zu stellen, die nach Unterschrift nicht öffentlich ausgelegt wird (§ 2 Absatz 4 BezAbstDurchfG).

§ 10 Einreichen der Unterschriftslisten

(1) Beim Einreichen der Unterschriftslisten ist dem Bezirksamt die jeweilige Anzahl der Unterschriftslisten sowie der darin enthaltenen Unterschriften mitzuteilen.
(2) Die Initiative soll die Unterschriftslisten erst zu einem Zeitpunkt nach der Feststellung der Zulässigkeit (§ 6) einreichen, wenn nach ihrer Ansicht mindestens ein Drittel der für das Zustandekommen erforderlichen Unterschriften vorliegt. Nach Feststellung des Vorliegens eines Drittels der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften durch die Bezirksabstimmungsleitung (§ 11 Absatz 5) soll die Initiative weitere Unterschriftslisten erst einreichen, wenn nach ihrer Ansicht die für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterschriften vorliegen. Soweit erforderlich kann die Initiative jederzeit innerhalb der sechsmonatigen Unterstützungsfrist Unterschriftslisten nachreichen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Initiative zwischenzeitlich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eine Erklärung im Sinne der Sätze 1 und 2 abgegeben hat (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt bestätigt der Initiative den Eingang der eingereichten Unterschriftslisten.
(4) Nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist eingereichte Unterschriftslisten sind zurückzuweisen (§ 3 Absatz 1 BezAbstDurchfG).

§ 11 Prüfung des Drittelquorums

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung kann jederzeit nach Einreichen von Unterschriftslisten durch die Initiative die Prüfung der Gültigkeit und die Zählung der gültigen Unterschriften vornehmen.
(2) Sobald die Initiative Unterschriftslisten mit der ausdrücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten Erklärung einreicht, dass mindestens ein Drittel der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften vorliege, veranlasst die Bezirksabstimmungsleitung unverzüglich die Prüfung der Gültigkeit und die Zählung der gültigen Unterschriften. Spätestens zehn Werktage nach dem Einreichen der Unterschriftslisten trifft die Bezirksabstimmungsleitung die Feststellung, ob ein Drittel der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegt (§ 5 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Gibt die Initiative keine Erklärung nach Absatz 2 ab, ist nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist gemäß § 14 Absatz 4 zu verfahren.
(4) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung im Fall des Absatzes 2 fest, dass die erforderliche Anzahl von Unterschriften nicht erreicht ist, unterrichtet das Bezirksamt die Initiative unverzüglich. Die Bezirksabstimmungsleitung setzt die Prüfung unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen fort, sobald die Initiative Unterschriftslisten in einer Anzahl nachreicht, die nach Überzeugung der Bezirksabstimmungsleitung erwarten lässt, dass die erforderliche Anzahl erreicht wird (§ 5 Absatz 2, § 3 Absatz 4 BezAbstDurchfG).
(5) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung fest, dass ein Drittel der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegt, unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde (§ 5 Absatz 2 BezAbstDurchfG). Die Mitteilung enthält den Hinweis über den Eintritt der Sperrwirkung gemäß § 13. Die Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften kann hierauf unterbrochen werden, bis die Fortsetzung nach Maßgabe der Vorschriften über das Zustandekommen geboten ist.

§ 12 Ungültigkeit von Unterschriften

(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
1.
die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt der Prüfung der Unterschrift nach § 15 Absätze 2 bis 4 nicht Einwohnerin oder Einwohner des Bezirks ist (§ 1 BezAbstDurchfG),
2.
die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt der Prüfung der Unterschrift nach § 15 Absätze 2 bis 4 nicht zur Bezirksversammlung wahlberechtigt gewesen ist (§ 1 BezAbstDurchfG),
3.
die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist (§ 2 Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG),
4.
die Eintragung nicht in einer den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsliste erfolgt,
5.
die Eintragung ohne zutreffende Angabe des Datums der Eintragung in die Unterschriftsliste erfolgt oder
6.
die Eintragung nicht unter inhaltlich zutreffender Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners erfolgt (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).
Eintragungsberechtigte, für die oder deren Familienangehörige im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist (§ 3 Absatz 3 Satz 2 BezAbstDurchfG) oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.

§ 13 Sperrwirkung

(1) Hat die Bezirksabstimmungsleitung sowohl die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 6) als auch die Erfüllung des Drittelquorums (§ 11 Absatz 5) festgestellt, dürfen die Bezirksversammlung und das Bezirksamt eine dem Bürgerbegehren zuwiderlaufende Maßnahme weder beschließen noch vollziehen (Sperrwirkung, § 5 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Sperrwirkung besteht bis zum Abschluss des Bürgerentscheids. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung der Einigungsfristen nach §§ 19 und 20 (§ 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 5 BezAbstDurchfG).
(3) Die Sperrwirkung endet
1.
bei Feststellung des Nichtzustandekommens (§ 14) mit der Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5 Absatz 3 Satz 2 BezAbstDurchfG),
2.
bei jeder sonstigen Beendigung von Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid gemäß § 21, insbesondere im Fall der Rücknahme von Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid durch die Initiative, der Zustimmung der Bezirksversammlung zu dem Anliegen des Bürgerbegehrens, der Einigung zwischen Initiative und Bezirksversammlung und der Erledigung des Gegenstandes von Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid durch Zeitablauf oder durch tatsächliche Umstände,
3.
bei Erledigung der Angelegenheit, die dem Gegenstand des Bürgerbegehrens zugrunde liegt, durch den Senat gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Rechtliche Verpflichtungen, die vor Eintritt der Sperrwirkung begründet worden sind, bleiben unberührt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 BezAbstDurchfG). Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen aus Verwaltungsakten einschließlich der Zusicherung sowie aus Verträgen und Vergleichen.
(5) Verpflichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt, auch wenn sie nach Eintritt der Sperrwirkung entstehen. Dies gilt insbesondere für gebundene Entscheidungen, für die der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt ist, und für Verwaltungsakte, die aufgrund von gesetzlichen Fiktionen ergehen.
(6) Die Sperrwirkung erfasst nicht Maßnahmen der Bezirksversammlung oder des Bezirksamts, die der Umsetzung von Weisungen des Senats, der Senatsämter oder der Fachbehörden gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden, § 42 und § 45 Absätze 5 und 6 BezVG oder von Gerichtsentscheidungen dienen. Untätigkeit und Duldung einer natürlichen oder von Dritten herbeigeführten Veränderung sind keine Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1.

§ 14 Zustandekommen

(1) Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb der sechsmonatigen Unterstützungsfrist seit dem Eingang der Anzeige von drei vom Hundert der zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks unterstützt wird. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so genügt die Unterstützung von zwei vom Hundert der zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist die Zahl der zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung (§ 3 Absätze 1 und 5 BezAbstDurchfG).
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung kann jederzeit nach ihrem Ermessen nach Einreichen von Unterschriftslisten durch die Initiative die Prüfung der Gültigkeit und die Zählung der gültigen Unterschriften vornehmen (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Sobald die Initiative Unterschriftslisten mit der ausdrücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten Erklärung einreicht, dass die für das Zustandekommen erforderlichen Unterschriften vorlägen, entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats über das Zustandekommen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(4) Nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung auch ohne eine Erklärung der Initiative unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats über das Zustandekommen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(5) Die Unterschriftenprüfung durch Stichprobenverfahren ist für die Feststellung des Zustandekommens zulässig.
(6) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung im Fall des Absatzes 3 vor Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist fest, dass die erforderliche Anzahl von Unterschriften nicht erreicht ist, unterrichtet das Bezirksamt die Initiative. Die Bezirksabstimmungsleitung setzt die Prüfung unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats fort, sobald die Initiative Unterschriftslisten mit der ausdrücklichen oder durch schlüssiges Verhalten bekundeten Erklärung nachreicht, dass die fehlenden Unterschriften zum Zustandekommen vorlägen (§ 3 Absatz 4 BezAbstDurchfG).
(7) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung das Zustandekommen des Bürgerbegehrens oder nach Ablauf der sechsmonatigen Unterstützungsfrist das Nichtzustandekommen des Bürgerbegehrens fest, unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde (§ 3 Absatz 2 Satz 3 BezAbstDurchfG).
(8) Die Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften kann abgebrochen werden, wenn die für das Zustandekommen erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.
(9) Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in Absatz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht.

§ 15 Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung nimmt die Prüfung der Unterschriften anhand des Melderegisters vor.
(2) Reicht die Initiative Unterschriftslisten mit der Erklärung nach § 11 Absatz 2 ein, bildet der Melderegisterstand dieses Tages die Grundlage für die Prüfung des Drittelquorums. Gemäß § 11 Absatz 4 nachgereichte Unterschriften sind weiterhin auf dieser Grundlage zu prüfen, bis das Drittelquorum gemäß § 11 Absatz 5 festgestellt ist. Nach dieser Feststellung eingereichte Unterschriften werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 geprüft.
(3) Reicht die Initiative Unterschriftslisten mit der Erklärung nach § 14 Absatz 3 ein, bildet der Melderegisterstand dieses Tages die Grundlage für die Prüfung des Zustandekommens (§ 3 Absatz 5 Satz 1 BezAbstDurchfG). Gemäß § 14 Absatz 6 nachgereichte Unterschriften sind weiterhin auf dieser Grundlage zu prüfen. Unterschriften, die bereits nach Absatz 2 geprüft worden sind und deren Gültigkeit festgestellt worden ist, werden nicht erneut geprüft.
(4) Bei nachgereichten Unterschriften, bei denen die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Unterschrift nach dem Stichtag eingetreten sind, wird auf Verlangen die Gültigkeit der Unterschrift bezogen auf den Tag der Unterschriftsleistung einzeln überprüft.
(5) Gibt die Initiative die Erklärungen nach § 11 Absatz 2 oder § 14 Absatz 3 nicht ab, ist der Ablauftag der sechsmonatigen Unterstützungsfrist als Stichtag zugrunde zu legen.

Abschnitt 3 Besondere Aufgaben der Bezirksabstimmungsleitung

§ 16 Beratung der Initiative durch die Bezirksabstimmungsleitung

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung berät die Initiative und die Bezirksversammlung von der Anzeige des Bürgerbegehrens bis zur Beendigung des Bürgerentscheids unabhängig, umfassend und unentgeltlich (§ 2 Absatz 6 BezAbstDurchfG). Die Beratung bezieht sich auf die formellen und materiellen Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens. Insbesondere sind Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und der Verbindlichkeit der Fragestellung sowie damit verbundene Auswirkungen auf die Sperrwirkung unverzüglich mitzuteilen. Für diese Beratung kann die Bezirksabstimmungsleitung fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachämter hinzuziehen.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Initiative bereits vor der Anzeige eines Bürgerbegehrens eine vorgezogene Beratung wahrnehmen oder sich informieren kann. Hierzu dienen zusätzlich Merkblätter und ein entsprechender Internetauftritt der Bezirksabstimmungsleitung.

Teil 2 Verfahren nach dem Bürgerbegehren

§ 17 Teilnahme am Fachausschuss der Bezirksversammlung

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig zu laden (§ 7 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).

§ 18 Zustimmung durch die Bezirksversammlung

Die Bezirksversammlung kann vom Zeitpunkt der Anzeige des Bürgerbegehrens bis zu zwei Monate nach der Feststellung des Zustandekommens jederzeit dem Anliegen des Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form zustimmen, auf die sich Initiative und Bezirksversammlung zuvor schriftlich geeinigt haben. Dieser Zeitraum verlängert sich abhängig vom Vorliegen und der Dauer eines Einigungs- oder Moderationsverfahrens gemäß §§ 19 und 20 um drei oder sechs Monate (§ 7 Absätze 1 und 3 BezAbstDurchfG). Mit dem Beschluss der Bezirksversammlung endet das Bürgerbegehren.

§ 19 Verlängerung der Einigungsfrist

Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich auf die Verlängerung der Frist nach § 18 um zunächst drei Monate und bei Bedarf um weitere drei Monate einigen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig (§ 7 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).

§ 20 Moderationsverfahren

(1) Anstelle der Verlängerung der Einigungsfrist nach § 19 können sich die Initiative und die Bezirksversammlung auf ein Moderationsverfahren einigen, das zunächst für drei Monate und bei Bedarf für weitere drei Monate läuft. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht zulässig (§ 7 Absatz 3 Sätze 2 und 4 BezAbstDurchfG).
(2) Die Moderatorin oder der Moderator ist einvernehmlich zu benennen. Können sich Initiative und Bezirksversammlung nicht auf eine Moderatorin oder einen Moderator einigen, bleibt es bei der Einigungsfrist nach § 18, wenn keine Verlängerung gemäß § 19 erfolgt (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BezAbstDurchfG).
(3) Die Moderatorin oder der Moderator kann in angemessener Weise auf Sachmittel des Bezirksamtes zugreifen (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BezAbstDurchfG). Hierzu zählen unter anderem Räumlichkeiten oder Büromaterial. Die Moderatorin oder der Moderator soll ehrenamtlich tätig werden. Die Erstattung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ist davon unbenommen.
(4) Die Moderatorin oder der Moderator unterliegt dem Datengeheimnis (§ 9 Absatz 2).

§ 21 Beendigung des Bürgerbegehrens

(1) Das Bürgerbegehren endet mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder des Nichtzustandekommens durch die Bezirksabstimmungsleitung oder mit dem Zustimmungsbeschluss der Bezirksversammlung gemäß § 18.
(2) Die Initiative kann auch nach Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt die Anzeige oder die Vorlage zurücknehmen und damit das Verfahren beenden (§ 7 Absatz 4 Satz 3 BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt unterrichtet unverzüglich die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde von der Beendigung.
(4) Erledigt der Senat gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden die Angelegenheit selbst, die dem Gegenstand des Bürgerbegehrens zugrunde liegt, entscheidet die Initiative, ob sie das Bürgerbegehren zurücknimmt oder in der Form der unverbindlichen Empfehlung an die zuständige Fachbehörde (§ 6 Absatz 3) weiter betreibt. Erfolgt die Erledigung durch den Senat während der sechsmonatigen Unterstützungsfrist, gilt für die Unterschriftslisten und die bereits geleisteten und noch zu leistenden Unterschriften § 9 Absätze 3 und 4 entsprechend.

Teil 3 Vorbereitung des Bürgerentscheids

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Ablauf der Vorbereitung

Nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens hat das Bezirksamt die Vorbereitungen für die Durchführung des Bürgerentscheids rechtzeitig aufzunehmen, so dass der Bürgerentscheid fristgerecht durchgeführt werden kann. Die Vorbereitung des Bürgerentscheids durch das Bezirksamt gliedert sich in die nachfolgenden Schritte, die regelmäßig in der angegebenen Reihenfolge vollzogen werden:
1.
Festsetzung des Abstimmungstags (§ 23),
2.
Feststellung der Vorlagen (§ 25),
3.
Festsetzung der Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen (§ 29),
4.
Erstellung und Führung des Abstimmungsverzeichnisses (§ 30),
5.
Erstellung der Abstimmungsscheine (§ 38),
6.
Erstellung und Versand der Abstimmungsunterlagen (§ 34).

Abschnitt 2 Abstimmungstag

§ 23 Festsetzung durch die Bezirksabstimmungsleitung

(1) Der Bürgerentscheid ist spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durchzuführen. Diese Frist verlängert sich abhängig vom Vorliegen und der Dauer eines Einigungs- oder Moderationsverfahrens gemäß §§ 19 und 20 um drei oder sechs Monate. Eine weitere Verlängerung ist nur unter den Voraussetzungen des § 24 zulässig (§ 7 Absätze 1 und 3, § 8 Absatz 2 BezAbstDurchfG).
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung setzt den Abstimmungstag fest, macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt und unterrichtet die Initiative, die Bezirksversammlung, die Fachbehörde und die Bezirksaufsichtsbehörde (§ 8 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Der Abstimmungstag kann auf einen Werktag fallen.

§ 24 Zeitlich zusammenhängende Bürgerentscheide

Liegen bei mehreren Bürgerbegehren die Zeitpunkte des Zustandekommens deutlich weniger als sechs Monate auseinander, so kann die Bezirksabstimmungsleitung einen gemeinsamen Abstimmungstag für die entsprechenden Bürgerentscheide festsetzen. Hierfür kann die Bezirksabstimmungsleitung nach ihrem Ermessen von den Fristen nach §§ 18 bis 20 und 23 abweichen, wenn die Bezirksversammlung zustimmt. Die Initiativen der betroffenen Bürgerbegehren sind zuvor anzuhören (§ 8 Absatz 2 BezAbstDurchfG).

Abschnitt 3 Vorlagen

§ 25 Feststellung durch die Bezirksabstimmungsleitung

Die Bezirksabstimmungsleitung stellt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fest, welche Vorlagen in dem Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellt werden.

§ 26 Vorlage der Initiative

(1) Die Fragestellung aus dem zustande gekommenen Bürgerbegehren bildet die Vorlage der Initiative für den Bürgerentscheid.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens kann die Initiative eine überarbeitete Fassung ihrer Fragestellung für den Bürgerentscheid bei dem Bezirksamt einreichen. Die Überarbeitung darf den Grundcharakter und die Zielsetzung der ursprünglichen Fragestellung nicht verändern (§ 7 Absatz 1 und Absatz 4 Sätze 2 und 5 BezAbstDurchfG).
(3) Die Bezirksabstimmungsleitung bestätigt der Initiative den Eingang und prüft innerhalb von drei Werktagen die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und die Zulässigkeit der überarbeiteten Fassung. § 6 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend (§ 7 Absatz 4 Sätze 4 und 5 BezAbstDurchfG).
(4) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung die Unzulässigkeit oder die Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 fest, unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die Initiative und berät diese mit dem Ziel einer zulässigen Fassung, die dem ursprünglich von der Initiative Gewollten am nächsten kommt und den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 entspricht (§ 7 Absatz 4 Satz 6 BezAbstDurchfG). Bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 kann die Initiative die Vorlage erneut überarbeiten und zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit vorlegen.
(5) Stellt die Bezirksabstimmungsleitung die Zulässigkeit fest, übermittelt das Bezirksamt die überarbeitete Vorlage unverzüglich der Bezirksversammlung, der Fachbehörde und der Bezirksaufsichtsbehörde (§ 7 Absatz 4 Satz 4 BezAbstDurchfG).

§ 27 Vorlage der Bezirksversammlung

Innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens kann die Bezirksversammlung eine abweichende Fragestellung als eigene Vorlage für jeden zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheid beschließen (§ 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG). Im Falle der zeitgleichen Abstimmung über mehrere Bürgerentscheide nach § 24 kann die Bezirksversammlung voneinander abweichende Vorlagen beschließen, auch wenn die Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand betreffen. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gilt § 26 Absätze 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle der Zulässigkeit die Vorlage neben der Fachbehörde und der Bezirksaufsichtsbehörde auch der Initiative zu übermitteln ist.

§ 28 Behandlung mehrerer Vorlagen

(1) Findet gemäß § 24 die Abstimmung zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegenstand betreffen, so sind die Vorlagen unabhängig voneinander zur Abstimmung zu stellen.
(2) Liegen mehrere Vorlagen zu dem gleichen Gegenstand vor, so sind sie derart zur Abstimmung zu stellen, dass die Stimmberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen können. Dies gilt sowohl für die Vorlagen mehrerer Initiativen, wenn gemäß § 24 die Abstimmung über mehrere Bürgerentscheide zu dem gleichen Gegenstand zeitgleich stattfindet, als auch für die jeweiligen Vorlagen der Bezirksversammlung zu den zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden. Daneben sind in erforderlicher Zahl Stichfragen und übergeordnete Stichfragen (Oberstichfragen) zu stellen, welche Vorlage die Abstimmenden vorziehen, falls mehrere Vorlagen angenommen werden (§ 9 Absatz 4 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG). Das Nähere regeln die Bestimmungen über die Stimmzettelgestaltung und die Ergebnisermittlung.
(3) Die Entscheidung darüber, ob mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand betreffen, trifft die Bezirksabstimmungsleitung.
(4) Im Einvernehmen mit allen beteiligten Initiativen und der Bezirksversammlung kann die Bezirksabstimmungsleitung von den Absätzen 1 und 2 abweichende Abstimmungsverfahren festlegen. Hierunter fällt insbesondere bei sich widersprechenden Vorlagen ein Abstimmungsverfahren, bei dem nur für eine von mehreren Vorlagen gestimmt werden kann (§ 9 Absatz 5 BezAbstDurchfG). Die Entscheidung darüber, ob sich zwei Vorlagen derart widersprechen, dass sie geeignet sind, in ein Wahlverhältnis nach Satz 2 gesetzt zu werden, trifft die Bezirksabstimmungsleitung.

Abschnitt 4 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen

§ 29 Festsetzung durch das Bezirksamt

(1) Das Bezirksamt hat die Abstimmungsstellen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Bürgerentscheid zu beteiligen. In den Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungsräume bereitgestellt.
(2) Die Abstimmungsräume sollen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Bürgerentscheid möglichst erleichtert wird. Das Bezirksamt teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsstellen barrierefrei sind.
(3) Für die Briefabstimmung richtet das Bezirksamt eine Briefabstimmungsstelle ein (§ 9 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(4) Die Abstimmungsstellen und die Briefabstimmungsstelle werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg besetzt. Bei Bedarf kann das Bezirksamt ergänzend ehrenamtliche Hilfskräfte als weitere Bedienstete hinzuziehen, die für ihre Tätigkeit in einer Abstimmungsstelle 150 Euro und in einer Briefabstimmungsstelle 100 Euro als pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Werden ehrenamtliche Hilfskräfte eingesetzt, so verpflichtet das Bezirksamt diese zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG).

Abschnitt 5 Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsunterlagen und Abstimmungsscheine

§ 30 Führung des Abstimmungsverzeichnisses

Das Bezirksamt veranlasst für den Versand der Abstimmungsunterlagen die Anlegung eines vorläufigen elektronischen Abstimmungsverzeichnisses. Das endgültige elektronische Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimmberechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des Abstimmungsscheins. Es darf Felder für Vermerke über die Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen enthalten (§ 9 Absatz 2 Satz 2 BezAbstDurchfG).

§ 31 Eintragung der stimmberechtigten Personen

(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle stimmberechtigten Personen einzutragen. Stimmberechtigt sind alle im Melderegister erfassten Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die am Abstimmungstag zur Bezirksversammlung wahlberechtigt sind (§ 9 Absätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).
(2) Abstimmungsberechtigte, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf Antrag bei dem Bezirksamt in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstimmungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben, so ist die oder der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen. § 36 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
(4) Ist das Abstimmungsverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.

§ 32 Abstimmungsunterlagen, Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Findet gemäß § 24 die Abstimmung zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegenstand betreffen, so sind die Stimmzettel für jeden Bürgerentscheid farblich unterschiedlich zu gestalten.
(3) Mehrere Vorlagen, die zeitgleich zur Abstimmung stehen und den gleichen Gegenstand betreffen, sind auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige des Bürgerbegehrens. Vorlagen der Bezirksversammlung werden jeweils nach der Vorlage der Initiative aufgeführt, auf die sie sich beziehen (§ 9 Absatz 6 BezAbstDurchfG).
(4) Für den Fall, dass mehrere sich widersprechende Vorlagen zu dem gleichen Gegenstand angenommen werden, sind den Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel die nachfolgenden Möglichkeiten zu bieten, durch übergeordnete Fragen darüber abzustimmen, welche der Vorlagen sie vorziehen:
1.
Steht zu einem Gegenstand nur ein Bürgerentscheid zur Abstimmung, ist eine einfache Stichfrage zwischen der Vorlage der Initiative und der Vorlage der Bezirksversammlung zu stellen;
2.
findet gemäß § 24 die Abstimmung über mehrere Bürgerentscheide zu dem gleichen Gegenstand zeitgleich statt, so ist zunächst für jeden Bürgerentscheid eine einfache Stichfrage gemäß Nummer 1 zu stellen; abschließend sind in einer Oberstichfrage sämtliche Vorlagen nebeneinander zur Abstimmung zu stellen (§ 9 Absatz 4 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).
(5) Muster des Stimmzettels und des Informationsheftes zum Bürgerentscheid werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(6) Das Bezirksamt erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Schablonen des Stimmzettels und einer blindengerechten Form des Informationsheftes zum Bürgerentscheid erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 33 Informationsheft

(1) Das Bezirksamt erstellt das Informationsheft für die abstimmungsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks. In dem Informationsheft können die Initiative und die Bezirksversammlung jeweils eine Stellungnahme mit einem Umfang von bis zu fünf Seiten DIN A4 abgeben. Die Text- und Gestaltungsvorlagen sind spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Abstimmungstag bei dem Bezirksamt einzureichen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Bezirksversammlung kann eine einheitliche oder nach Fraktionen gesonderte Stellungnahme abgeben. Nimmt die Bezirksversammlung nach Fraktionen gesondert Stellung, entspricht der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen untereinander der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bezirksversammlung. Die Obergrenze der Darstellung der Bezirksversammlung zu einer Vorlage entspricht der Vorgabe nach Absatz 1. Führt dies dazu, dass sich bei mindestens einer Fraktion rechnerisch ein Umfang der Darstellung von weniger als einer halben Seite DIN A4 ergibt, so ist der Anteil aller Fraktionen zu erhöhen, bis der Anteil der kleinsten Fraktion dieser Mindestvorgabe entspricht. Der Umfang der Darstellung der Initiative ist entsprechend anzugleichen. Die Entscheidung über die Verteilung der Anteile und des Umfangs des Informationshefts trifft das Bezirksamt. Die Beteiligten sind über die Anteile und den Umfang zu unterrichten (§ 8 Absatz 4 Sätze 2 und 3 BezAbstDurchfG).
(3) Findet die Abstimmung zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide statt, die nicht den gleichen Gegenstand betreffen, ist für jeden Bürgerentscheid ein gesondertes Informationsheft zu erstellen. Findet die Abstimmung zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide zu dem gleichen Gegenstand statt, können die Darstellungen in einem einheitlichen Informationsheft zusammengefasst werden. Erfolgt eine Anpassung des Umfangs gemäß Absatz 2 Satz 5, gilt dies für jede Darstellung in dem Informationsheft.
(4) Gruppen oder fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung haben keinen Anspruch darauf, ihre Beweggründe in dem Informationsheft darzustellen.
(5) Das Bezirksamt bestimmt die äußere Gestaltungsform des Informationshefts. Die Informationen sollen in Heftform erstellt werden. Soweit dies auf Grund der jeweiligen Umstände sinnvoll erscheint, kann das Bezirksamt andere Formen oder Bindungen wählen. Unabhängig von der Gestaltungsform sollen die Stellungnahmen fest miteinander verbunden sein.

§ 34 Versand der Abstimmungsunterlagen

(1) Die im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen abstimmungsberechtigten Personen erhalten spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung die amtlich hergestellten Abstimmungsunterlagen. Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus:
1.
der Abstimmungsbenachrichtigung,
2.
den Briefabstimmungsunterlagen (Stimmzettel einschließlich der zur Abstimmung stehenden Vorlagen, Stimmzettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbriefumschlag, Merkblatt zur Briefabstimmung),
3.
dem Informationsheft zum Bürgerentscheid gemäß § 33 und
4.
Angaben zu der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung
(§ 8 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Das Bezirksamt veranlasst rechtzeitig vor der Abstimmung, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie der Gemeinschaftsunterkünfte die in der Einrichtung befindlichen stimmberechtigten Personen durch Aushang der Abstimmungsbekanntmachung (§ 39) über das Abstimmungsverfahren informieren.

§ 35 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis

(1) Das Bezirksamt hat vom vierzehnten Tag bis zum siebten Tag vor der Abstimmung montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Einsichtnahme in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu ermöglichen. Es wird durch ein Datensichtgerät Einsicht genommen. Es ist sicherzustellen, dass die Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen des Abstimmungsverzeichnisses (§ 37) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Bezirksamtes bedient werden.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung ist auf den konkret betroffenen Datensatz beschränkt und besteht nicht hinsichtlich des Tages und des Monats der Geburt sowie bezüglich Daten von Personen, für die im Melderegister ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist. Vor Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß den Sätzen 1 und 2 ist die Identität der den Antrag stellenden Person zu überprüfen.
(3) Zeit und Ort der Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis sind von dem Bezirksamt öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis erhoben werden kann.

§ 36 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb des in § 35 Absatz 1 genannten Zeitraums Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die oder der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Sofern die Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich dem Bezirksabstimmungsleiter vor, der hierüber abschließend entscheidet.
(3) Will die Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder dem Betroffenen und der Bezirksabstimmungsleitung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 37 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses

Alle im Zeitraum zwischen der Erstellung des vorläufigen und des endgültigen Abstimmungsverzeichnisses vorgenommenen Änderungen sind im elektronischen Abstimmungsverzeichnis zu erläutern und mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

§ 38 Abstimmungsscheine

(1) Abstimmungsscheine werden von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt (§ 9 Absatz 7 Satz 1 BezAbstDurchfG). Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 9 Absatz 8 BezAbstDurchfG. Die in Satz 2 genannte Versicherung ist von den Abstimmungsberechtigten im Fall der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
(2) Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die Bezirksabstimmungsleitung einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig.
(3) Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so wird der Abstimmungsschein ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Dabei ist deutlich zu machen, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat und zu diesem Zeitpunkt abstimmungsberechtigt war, nicht ungültig ist.

Teil 4 Durchführung des Bürgerentscheids

Abschnitt 1 Abstimmungshandlung

§ 39 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Das Bezirksamt veröffentlicht rechtzeitig vor der Abstimmung im Amtlichen Anzeiger eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Abstimmungsrechts wichtigen Hinweisen.
(3) Die Abstimmungsbekanntmachung ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

§ 40 Ausstattung des Abstimmungsraumes

Der Abstimmungsraum wird so eingerichtet, dass die stimmberechtigten Personen die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die zuständige Behörde sorgt für die erforderlichen Abstimmungsurnen und Abstimmungskabinen (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG). Der oder die Stimmzettel sowie die Abstimmungsbekanntmachung sind als Muster zur Einsicht auszulegen.

§ 41 Beginn der Abstimmungshandlung

Vom Beginn bis zum Abschluss der Abstimmung müssen in der Abstimmungsstelle mindestens zwei Bedienstete anwesend sein. Die Bezirksabstimmungsleitung bestimmt aus den Bediensteten die Leitung und die Schriftführung. Das Ergebnis ist in die zu fertigende Niederschrift aufzunehmen. Sodann überzeugen sich mindestens zwei Bedienstete davon, dass die Abstimmungsurne leer ist. Daraufhin verschließen sie die Abstimmungsurne. Sie darf bis zum Beginn der Auszählung nicht mehr geöffnet werden.

§ 42 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung

(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel.
(2) Die stimmberechtigte Person begibt sich sodann in die Abstimmungskabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Kennzeichnung nicht erkennbar ist. Die Bediensteten der Abstimmungsstelle achten darauf, dass sich immer nur eine abstimmungsberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungskabine aufhält (§ 9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG).
(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihren Abstimmungsschein bei der oder dem zuständigen Bediensteten ab (§ 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG). Wird der Abstimmungsschein nicht vorgelegt oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen. Die Abstimmungsstelle erstellt daraufhin einen Ersatzabstimmungsschein.
(4) Bestehen keine Gründe zur Zurückweisung nach Absatz 6, zieht die Abstimmungsstelle den Abstimmungsschein ein und gibt die Abstimmungsurne frei. Die stimmberechtigte Person legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Die Stimmabgabe wird daraufhin im elektronischen Abstimmungsverzeichnis vermerkt.
(5) Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Personen sind an die Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung zu verweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bereits ein Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Die Bezirksabstimmungsleitung entscheidet unverzüglich und abschließend. Die Entscheidung ist im Bericht der Bezirksabstimmungsleitung zu vermerken und der oder dem Betroffenen bekannt zu geben.
(6) Eine stimmberechtigte Person ist zurückzuweisen, wenn sie
1.
ihren Stimmzettel unter Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses gekennzeichnet hat oder
2.
mit ihrem Stimmzettel in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise verfahren ist
(§ 9 Absatz 8 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(7) Hat die stimmberechtigte Person sich auf dem Stimmzettel verschrieben, hat sie ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist die stimmberechtigte Person nach Absatz 6 Nummer 1 oder 2 zurückgewiesen worden, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
(8) Gegen eine Zurückweisung nach Absatz 6 kann innerhalb der Abstimmzeit Beschwerde bei der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung erhoben werden. Absatz 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 43 Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Personen

(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Sie hat dies den Bediensteten bekannt zu geben. Die stimmberechtigte Person darf auch eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken (§ 9 Absatz 8 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person darf sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 44 Schluss der Abstimmungshandlung

(1) Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Abstimmungsstellenleitung die Abstimmungshandlung für geschlossen.
(2) Nach Beendigung der Abstimmung ist die Abstimmungsurne von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam zu versiegeln und an die Bezirksabstimmungsleitung zu übergeben.

Abschnitt 2 Briefabstimmung

§ 45 Briefabstimmung

(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
1.
sie kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
sie unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 9 Absatz 8 Satz 3 BezAbstDurchfG unter Angabe des Ortes und des Tages,
3.
sie steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag,
4.
sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und
5.
sie übersendet den Abstimmungsbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr bei der darauf angegebenen Bezirksabstimmungsleitung eingeht oder gibt ihn dort ab
(§ 9 Absatz 3 BezAbstDurchfG).
(2) Für die Stimmabgabe beeinträchtigter stimmberechtigter Personen gilt § 43 entsprechend. Hat die stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat; die Hilfsperson soll das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
(4) Das Bezirksamt weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Stimmen von Abstimmungsberechtigten, die an der Briefabstimmung teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Abstimmungsberechtigten vor oder am Abstimmungstag sterben, aus dem Gebiet des Bezirks verziehen oder die Wahlberechtigung zur Bezirksversammlung verlieren.

§ 46 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe

(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung eingesetzten Stellen öffnen zu vorab bekannt gegebenen Zeiten öffentlich die eingegangenen Abstimmungsbriefe und entnehmen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Sie prüfen die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerken die Stimmabgabe umgehend im elektronischen Abstimmungsverzeichnis. Die vorab bekannt gegebenen Zeiten können vor dem Abstimmungstag liegen.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
2.
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
3.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
6.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG) oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder
8.
bereits ein Stimmabgabevermerk im elektronischen Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist
(§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt.
(4) Die aus den übrigen Abstimmungsbriefumschlägen entnommenen Stimmzettelumschläge werden in versiegelten Verpackungseinheiten unter sicherem Verschluss bis zum Abstimmungstag verwahrt.
(5) Die Bezirksabstimmungsleitung vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. Diese sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist.

Abschnitt 3 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 47 Öffentliche Ergebnisermittlung

(1) Das Ergebnis des Bürgerentscheids wird unmittelbar nach dem Abstimmungstag bei den von der Bezirksabstimmungsleitung bestimmten Stellen öffentlich ermittelt (§ 9 Absatz 9 Satz 1 BezAbstDurchfG). Die Bezirksabstimmungsleitung kann mit der Ergebnisermittlung auch nicht öffentlich-rechtliche Stellen betrauen, dabei ist der Öffentlichkeit Zutritt zu gewähren. Es können elektronische Verfahren eingesetzt werden. Die nicht öffentlich-rechtlichen Stellen verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Bezirksamtes. Sie haben ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 9 Absatz 2) zu verpflichten. Unterauftragsverhältnisse dürfen nicht begründet werden.
(2) Findet der Bürgerentscheid am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheids statt, sind die Ergebnisse der Wahl oder des Volksentscheids vor dem Ergebnis des Bürgerentscheids zu ermitteln.

§ 48 Zählen der Stimmen

Zu ermitteln sind die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der auf jede zur Abstimmung stehende Vorlage entfallenen Ja- und Nein-Stimmen, die Zahl der Stimmen für jede Vorlage über die in einer Stichfrage und Oberstichfrage abgestimmt worden ist sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Das Ergebnis ist nur für den gesamten Bezirk zu ermitteln. Zwischenergebnisse werden nicht bekannt gegeben.

§ 49 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
(§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als Stimmzettel mit ungültigen Stimmen (§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben werden, enthält der Stimmzettel aber nur eine Stimmabgabe, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungültig (§ 9 Absatz 10 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(4) Bei Zweifeln über die Gültigkeit einer Stimmabgabe entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung. Die Entscheidung ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die ungültigen Stimmzettel, über die die Bezirksabstimmungsleitung entschieden hat, sind gesondert zu verwahren (§ 9 Absatz 10 Sätze 2 und 3 BezAbstDurchfG).

§ 50 Abstimmungsniederschrift

(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung bestimmten Stellen fertigen über die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift. Der Niederschrift sind diejenigen Stimmzettel beizufügen, die für ungültig erklärt wurden und über die eine besondere Entscheidung ergangen ist.
(2) Die Niederschrift mit den dazugehörigen Anlagen ist unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.

§ 51 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung

(1) Die Bezirksabstimmungsleitung stellt das endgültige Ergebnis fest (§ 9 Absatz 9 BezAbstDurchfG). Sie erstellt einen Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnisermittlung sowie über besondere Vorkommnisse. Der Bericht enthält weiterhin folgende Zahlen:
1.
Abstimmungsberechtigte,
2.
zurückgewiesene Abstimmungsbriefe,
3.
Abstimmende,
4.
die auf jede zur Abstimmung stehende Vorlage entfallenen Ja- und Nein-Stimmen,
5.
sowie gegebenenfalls die Zahl der gültigen Stimmen für jede Vorlage über die in einer Stichfrage und Oberstichfrage abgestimmt worden ist sowie die Zahl der in der Stichfrage festgestellten ungültigen Stimmen.
(2) Eine Vorlage ist angenommen, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. In der Stich- und Oberstichfrage entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Es obsiegt diejenige der angenommenen Vorlagen, die sich sowohl in der einfachen Stichfrage als auch in der Oberstichfrage gegenüber den übrigen Vorlagen durchsetzt (§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 BezAbstDurchfG).
(3) Das Bezirksamt gibt das Abstimmungsergebnis sowie die Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt und übermittelt das Abstimmungsergebnis und den Bericht unverzüglich den betroffenen Initiativen, der Bezirksversammlung, der Fachbehörde und der Bezirksaufsichtsbehörde (§ 9 Absatz 9 Satz 2 BezAbstDurchfG).

§ 52 Wirkung des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden (§ 9 Absatz 1 BezAbstDurchfG). Das Entscheidungsrecht der Bezirksversammlung wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
(2) Ändert der Senat eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung, so unterrichtet er die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe (§ 11 Absatz 2 BezAbstDurchfG).

Teil 5 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Weitere Aufgaben des Bezirksamtes

§ 53 Geschäftsstatistik

Das Bezirksamt führt Statistik über die Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Hierbei erfasst es insbesondere Beginn und Ende, Gegenstand, entstandene Kosten, Verlauf, Ergebnis und besondere Vorkommnisse der Verfahren.

§ 54 Sicherung und Vernichtung der Unterschriftslisten und Abstimmungsunterlagen

(1) Die Unterschriftslisten, Stimmzettel und Abstimmungsscheine sowie das Abstimmungsverzeichnis sind bis zur Vernichtung so zu verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Auskünfte aus den Unterschriftslisten, Stimmzetteln und Abstimmungsscheinen sowie dem Abstimmungsverzeichnis dürfen Behörden und Gerichten des Abstimmungsgebiets nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren oder dem Bürgerentscheid erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren oder dem Bürgerentscheid verwenden.
(3) Im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids sind die in Absatz 1 genannten Unterlagen nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung und der Übermittlung des Ergebnisses nach § 51 Absatz 3 zu vernichten.
(4) Wird das Verfahren vor der Durchführung eines Bürgerentscheids beendet, erfolgt die Vernichtung nach Ablauf von sechs Monaten nach der Entscheidung oder dem Ereignis, welche beziehungsweise welches zur Beendigung des Verfahrens geführt hat.
(5) Ist ein Schlichtungs-, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Bürgerbegehren oder den Bürgerentscheid anhängig, erfolgt die Vernichtung nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, sofern nicht im Anschluss das Bürgerbegehren oder der Bürgerentscheid weiter zu betreiben ist.
(6) Die Unterschriftslisten sind als personenbezogene Daten vor der Vernichtung gemäß § 19 Absatz 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.

§ 55 Unterrichtung über Gerichtsverfahren

Gehen Mitteilungen über die Anhängigkeit von Gerichtsverfahren unmittelbar dem Bezirksamt zu, unterrichtet es unverzüglich die Bezirksaufsichtsbehörde.

Abschnitt 2 Gleichbehandlungsgebot

§ 56 Veröffentlichungen des Bezirksamts

(1) Sofern in Veröffentlichungen des Bezirksamts zum Bürgerentscheid beabsichtigt ist, die Auffassung der Bezirksversammlung darzustellen, kann die Initiative in derselben Veröffentlichung die Darstellung ihrer Auffassung in gleichem Umfang verlangen. Zu den Veröffentlichungen gehören auch Online-Darstellungen. Den Umfang der Stellungnahmen bestimmt das Bezirksamt. Findet gemäß § 24 die Abstimmung zeitgleich über mehrere Bürgerentscheide statt, gilt Satz 1 in Bezug auf die Darstellung jeder Initiative (§ 10 Absatz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Der Bezirksamtsleitung bleibt es im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 35 BezVG unbenommen, die eigene Auffassung zum Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Veröffentlichungen des Bezirksamts darzustellen. Absatz 1 findet hierauf keine Anwendung.

§ 57 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

Die Initiative ist hinsichtlich der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wegerechtlich den politischen Parteien gleichgestellt (§ 10 Absatz 2 BezAbstDurchfG).

Abschnitt 3 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung

§ 58 Rechenschaftslegung

Die Initiative hat die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens über die Herkunft und zwei Monate nach dem Bürgerentscheid über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids zugeflossen sind, gegenüber dem Bezirksamt Rechenschaft zu legen. Das Bezirksamt leitet den Bericht unverzüglich an die Bezirksversammlung und die Bezirksaufsichtsbehörde weiter (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfG).

§ 59 Inhalt des Rechenschaftsberichts

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu erstellen. Soweit sich der Rechenschaftsbericht auf die Rechenschaftslegung über die Herkunft der Mittel beschränkt, besteht der Rechenschaftsbericht nur aus einer Einnahmerechnung gemäß Absatz 2.
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
1.
Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
2.
Spenden von natürlichen Personen,
3.
Spenden von juristischen Personen,
4.
Einnahmen aus Vermögen,
5.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
6.
staatliche Mittel,
7.
sonstige Einnahmen,
8.
Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 7.
(3) Die Ausgabenrechnung umfasst:
1.
Personalausgaben,
2.
Sachausgaben,
3.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 und 2.
(4) Im Rechenschaftsbericht führt die Initiative Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) gesondert auf, die ihnen für das Bürgerbegehren oder den Bürgerentscheid zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzustellen.
(5) Die Initiative darf dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifügen.
(6) Die §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(7) Von der Befugnis der Initiative, Spenden anzunehmen, sind ausgeschlossen:
1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fraktionen oder Gruppen der Bürgerschaft sowie von Fraktionen oder Gruppen der Bezirksversammlungen,
2.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spenderin oder Spender nicht feststellbar ist, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt (§ 11 Absatz 3 Satz 2 BezAbstDurchfG).
(8) Eine nach Absatz 7 unzulässig angenommene Spende ist von der Initiative unverzüglich, spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die Bezirksabstimmungsleitung weiterzuleiten.

§ 60 Kostenerstattung

(1) Findet ein Bürgerentscheid statt, kann die Initiative die Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids beantragen. Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 100.000 Stimmen berücksichtigt. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach §§ 58 und 59 nicht nachkommt (§ 11 Absatz 4 BezAbstDurchfG). In dem Antrag ist zu erklären, ob und in welcher Höhe unzulässige Spenden gemäß § 59 Absatz 7 eingegangen sind; für gemäß § 59 Absatz 8 weitergeleitete Spenden ist die Einzahlungsbestätigung einzureichen.
(2) Das Kostenerstattungsverfahren wird von dem Bezirksamt durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids an die Initiative zu stellen. Die Initiative hat eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib beim Bezirksamt beizufügen sind.

Abschnitt 4 Schlichtungsverfahren

§ 61 Anrufung der Schlichtungsstelle

(1) In Streitfällen zwischen Initiative und Bezirksamt über die Zulässigkeit oder die Verbindlichkeit von Fragestellung oder Vorlage, über das Verfahren oder die Form kann jede Seite schriftlich die Schlichtungsstelle bei der Bezirksaufsichtsbehörde anrufen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BezAbstDurchfG).
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksaufsichtsbehörde, zwei Vertrauenspersonen der Initiative und zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bezirksamtes. Die Initiative bestimmt, welche der Vertrauenspersonen an der Schlichtung teilnehmen. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der Bezirksaufsichtsbehörde. Die Vertrauenspersonen der Initiative und die Vertreterinnen oder Vertreter des Bezirksamtes sind so rechtzeitig bei der Bezirksaufsichtsbehörde anzuzeigen, dass eine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung möglich ist.

§ 62 Schlichtungsverfahren

(1) Der Anrufung ist eine kurze schriftliche Darstellung des Streitgegenstandes beizufügen. Es sollen mit der Anrufung alle für die Schlichtung relevanten Unterlagen eingereicht werden. Die Parteien des Schlichtungsverfahrens verteilen schriftliche Äußerungen grundsätzlich an alle anderen Parteien. Die oder der Vorsitzende leitet das Schlichtungsverfahren und legt den zeitlichen Ablauf fest. Die Vertrauenspersonen der Initiative und die Vertreterinnen oder Vertreter des Bezirksamtes erhalten zu gleichen Teilen die Möglichkeit, sich zum Streitgegenstand zu äußern. Die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung endet am Beginn der mündlichen Verhandlung.
(2) Die Schlichtungsstelle soll innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Anrufung bei der Bezirksaufsichtsbehörde eine Entscheidung treffen. Die Schlichtung soll in mündlicher Verhandlung erfolgen (§ 12 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG). Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn beide Parteien sich darauf einigen, wenn die schriftlichen Äußerungen beider Parteien den Schluss nahelegen, dass eine Einigung mit verhältnismäßig geringem Aufwand auch schriftlich herbeigeführt werden kann, oder wenn andere vergleichbare gewichtige Gründe vorliegen.
(3) Erfolgt die Schlichtung in mündlicher Verhandlung, sind die Sitzungen nicht öffentlich. Die Parteien können sich darauf einigen, weiteren Personen die Anwesenheit während der Sitzung zu gestatten, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen können. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das nach Fertigstellung von der Leitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist. Die Protokolle und Unterlagen der Beratungen sind vertraulich im Sinne des § 6 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271).

§ 63 Abschluss, Rechtsfolgen

(1) Das Schlichtungsverfahren ist erfolgreich, wenn die Vertrauenspersonen der Initiative und die Vertreterinnen oder Vertreter des Bezirksamtes in der Schlichtungsstelle sich einvernehmlich auf eine bestimmte Behandlung des Streitgegenstands verständigen. Der erfolgreiche Abschluss des Schlichtungsverfahrens beendet das jeweilige Streitverhältnis.
(2) Sollte zu demselben Streitgegenstand bereits Widerspruch oder Klage erhoben oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden sein, muss die Einigung auch die Rücknahme des jeweiligen Rechtsbehelfs umfassen. Die Rücknahme ist entweder in der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären oder innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen und gegenüber der Schlichtungsstelle nachzuweisen.
(3) Kommt es innerhalb der angesetzten Zeit nicht zu einer Einigung und ist auch im Falle fortgesetzter Verhandlungen eine Einigung nicht zu erwarten, verweigert eine Seite die Teilnahme an der Schlichtung, benennt eine Seite nicht die vorgeschriebene Zahl von Vertrauenspersonen oder Vertreterinnen oder Vertretern, erfolgt keine Erklärung oder kein Nachweis der Rücknahme nach Absatz 2 oder wird die Anrufung der Schlichtungsstelle zurückgenommen, stellt die Leitung fest, dass das Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Es bleibt der Initiative unbenommen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
(4) Gebühren und Auslagen für das Schlichtungsverfahren werden durch die Bezirksaufsichtsbehörde nicht erhoben. Auslagen der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere für Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895), in der jeweils geltenden Fassung (§ 12 Absatz 1 Satz 3 BezAbstDurchfG).

§ 64 Verhältnis zu Vorverfahren und Verwaltungsrechtsweg

(1) Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist nicht Voraussetzung des Vorverfahrens oder des Verwaltungsrechtswegs. Das Schlichtungsverfahren kann neben dem Vorverfahren, der Klage und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betrieben werden.
(2) Erfolgt die Schlichtung in mündlicher Verhandlung, können die mündlichen Verhandlungen von Schlichtungsverfahren und Widerspruchsverfahren zeitlich und örtlich miteinander verbunden werden.

Abschnitt 5 Rechtsbehelfsverfahren

§ 65 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Widerspruchsbehörde ist die Bezirksaufsichtsbehörde. Sie erlässt den Widerspruchsbescheid nach mündlicher Verhandlung (§ 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BezAbstDurchfG). § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Widerspruch soll innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang bei der Bezirksaufsichtsbehörde ergehen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 BezAbstDurchfG). Ein Abweichen von dieser Frist kann insbesondere erforderlich sein, wenn Unterschriftslisten erneut auszuzählen sind oder die Ergebnisfeststellung zu wiederholen ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden von der Bezirksaufsichtsbehörde nicht erhoben.
(4) Rechtsbehelfsverfahren gegen Widerspruchsbescheide führt das Bezirksamt für die Bezirksaufsichtsbehörde.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. August 2014.

Anlage

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