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Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) Vom 21. Dezember 2004

Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) Vom 21. Dezember 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2020 (HmbGVBl. S. 313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Erster Abschnitt - Geltungsbereich, Definitionen01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Definitionen01.07.2014
Zweiter Abschnitt - Berechnungsgrundsätze für die Lehrverpflichtung01.01.2005
§ 3 - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen01.01.2005
§ 4 - Anrechnung von Lehrveranstaltungen01.01.2005
§ 5 - Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen01.01.2005
§ 5a - Online-Lehrveranstaltungen30.05.2020
§ 6 - Mindestteilnehmerzahl01.01.2005
§ 7 - Anrechnung von Betreuungstätigkeiten01.01.2005
Dritter Abschnitt - Ausgleich von Lehrverpflichtungen01.01.2005
§ 8 - Ausgleich durch Entscheidung der Hochschule01.01.2005
§ 9 - Ausgleich durch Entscheidung der Lehrpersonen01.01.2005
Vierter Abschnitt - Umfang der Lehrverpflichtung01.01.2005
§ 10 - Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg und der HafenCity Universität Hamburg30.05.2020
§ 11 - Lehrverpflichtung an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater30.05.2020
§ 12 - Lehrverpflichtung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg)30.05.2020
§ 13 - Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte01.01.2005
§ 14 - Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis01.06.2010
Fünfter Abschnitt - Ermäßigung der Lehrverpflichtung01.01.2005
§ 15 - Ermäßigungen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf01.07.2014
§ 16 - Forschungskontingent01.01.2005
§ 16a - Kontingent für die Promovierendenbetreuung01.07.2014
§ 17 - Kontingent für sonstige Aufgaben01.07.2014
§ 18 - Ermäßigungen für Schwerbehinderte30.05.2020
Sechster Abschnitt - Entscheidungen, Berichtspflichten01.01.2005
§ 19 - Entscheidungen01.06.2016
§ 20 - Nachweise, Berichtspflichten, Gesamtlehrleistung01.06.2016
Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2005
§ 21 - Übergangsbestimmung01.07.2014
§ 22 - Inkrafttreten01.01.2005
Auf Grund von § 34 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228), wird verordnet:

Erster Abschnitt Geltungsbereich, Definitionen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 HmbHG genannten staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg, das im Rahmen seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann (Lehrpersonen), einschließlich des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.

§ 2 Definitionen

(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit).
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters, die voll auf die Lehrverpflichtung nach den §§ 10 bis 14 angerechnet wird. Lehrveranstaltungen, die nicht in Lehrstunden je Woche der Vorlesungszeit ausgedrückt sind oder nicht regelmäßig jede Woche der Vorlesungszeit des Semesters stattfinden, sind entsprechend umzurechnen.
(3) Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten, im künstlerischen Unterricht der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater 60 Minuten. Wird die Lehrverpflichtung in der Hochschule für bildende Künste durch Betreuung von Studierenden in der Lehre wahrgenommen, gilt sie als vollständig erfüllt, wenn mindestens 16 Studierende mindestens 18 Stunden je Woche der Vorlesungszeit betreut werden.

Zweiter Abschnitt Berechnungsgrundsätze für die Lehrverpflichtung

§ 3 Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

Berücksichtigt werden Lehrveranstaltungen, die in den für die Studiengänge oder Studien der Hochschule geltenden Bestimmungen oder Studienplänen vorgesehen sind. Andere Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungen angeboten werden.

§ 4 Anrechnung von Lehrveranstaltungen

Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet:
1.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien voll,
2.
Lehrveranstaltungen nach Nummer 1 mit künstlerischem Inhalt an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater mit dem Faktor 0,67,
3.
andere Lehrveranstaltungen, zu denen die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse gehört, mit dem Faktor 0,5,
4.
Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens zehn Lehrstunden berücksichtigt werden; an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (HaW) gilt bei Exkursionen die Lehrverpflichtung für die Zeit der Exkursion als erfüllt,
5.
in der Hochschule durchgeführte Ganztagspraktika mit acht, Halbtagspraktika mit vier Lehrstunden, jeweils mit dem Faktor 0,5, in der Hochschule für angewandte Wissenschaften voll;
6.
Lehrveranstaltungen nach den Nummern 1, 2, 3 oder 5 mit dem Faktor 0,3, soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar sein muss oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.

§ 5 Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.

§ 5a Online-Lehrveranstaltungen

Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig erfolgt, die Lehrperson mit den Studierenden während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstaltung nach § 4, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; die Hochschule kann eine höhere Anrechnung genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.

§ 6 Mindestteilnehmerzahl

Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, sind für Lehrveranstaltungen Mindestteilnehmerzahlen festzulegen, die erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet werden kann.

§ 7 Anrechnung von Betreuungstätigkeiten

(1) Die Lehrverpflichtung kann durch Betreuung bei Studienarbeiten und Studienabschlussarbeiten erfüllt werden. Die Hochschule legt den Anrechnungsfaktor für die Betreuung einer Arbeit entsprechend dem erforderlichen Aufwand fest.
(2) Bei der einzelnen Lehrperson kann die Betreuungstätigkeit nach Absatz 1 bis zu einem Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden, in der Hochschule für angewandte Wissenschaften bis zu einem Umfang von 4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. In der Hochschule für angewandte Wissenschaften dürfen jedoch solche Betreuungstätigkeiten im Durchschnitt aller Lehrpersonen nur bis zu einem Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden.

Dritter Abschnitt Ausgleich von Lehrverpflichtungen

§ 8 Ausgleich durch Entscheidung der Hochschule

Die Hochschule kann die Lehrverpflichtung einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird.

§ 9 Ausgleich durch Entscheidung der Lehrpersonen

Ist sichergestellt, dass die in § 3 Satz 1 genannten Lehrveranstaltungen in einem Fach angeboten werden, können die Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass
1.
Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oder im Rahmen einer von der Hochschule eingeführten Zeitkontenregelung erfüllen oder
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professorinnen und Professoren können ihre Lehrverpflichtung nur untereinander ausgleichen.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.

Vierter Abschnitt Umfang der Lehrverpflichtung

§ 10 Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg und der HafenCity Universität Hamburg

(1) Für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gelten folgende Regellehrverpflichtungen:
Lehrveranstal- tungsstunden
1. Professorinnen und Professoren der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg ... 9;
2. Professorinnen und Professoren der HafenCity Universität Hamburg
a) wenn ihnen das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen ist ... 9,
b) anderenfalls ... 18;
3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
a) in der ersten Anstellungsphase ... 4;
b) in der zweiten Anstellungsphase ... 6.
(2) Die Universitäten können die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren individuell abweichend von Absatz 1 festlegen. Dabei dürfen in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b 12 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 18 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten, in den anderen Fällen 4 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 12 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden. Ermäßigungen und Aufhebungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 16 bis 18 bleiben unberührt.
(3) Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg soll jeweils neun, an der HafenCity Universität Hamburg zehn Lehrveranstaltungsstunden betragen.
(4) Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase kann auf ihren Antrag die Lehrverpflichtung bis auf 4 Lehrveranstaltungsstunden gesenkt werden.
(5) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. In diesem Falle sollen die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so eingesetzt werden, dass sie unter Berücksichtigung von § 4 nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Lehrstunden je Woche der Vorlesungszeit durchführen. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 28 Absatz 2 HmbHG beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 6 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 11 Lehrverpflichtung an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater

(1) Für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis an der Hochschule für bildende Künste Hamburg und an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg gilt eine Lehrverpflichtung von 12 Lehrveranstaltungsstunden. § 10 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wobei 6 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 18 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden dürfen. Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren an den in Satz 1 genannten Hochschulen soll in wissenschaftlichen Fächern jeweils 9 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden und in künstlerischen Fächern jeweils 12 Lehrveranstaltungsstunden betragen.
(2) Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

§ 12 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg)

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis 18 Lehrveranstaltungsstunden. § 12 Absatz 9 HmbHG bleibt unberührt.
(2) Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

§ 13 Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich die Lehrverpflichtung in dem Umfang, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht.

§ 14 Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis

(1) Werden Lehrpersonen nach §§ 10 bis 13 im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist in ihren Verträgen festzulegen, dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst.
(2) Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Absatz 1 HmbHG darf die Lehrverpflichtung höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden.

Fünfter Abschnitt Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 15 Ermäßigungen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Die Lehrverpflichtung ermäßigt sich für Lehrpersonen am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in dem Umfang, in dem sie Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostische Aufgaben sowie Aufgaben in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin wahrnehmen. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf ist nach der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 8. März 2004 (HmbGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

§ 16 Forschungskontingent

(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung, im Technologietransfer oder für künstlerische Entwicklungsvorhaben ermäßigt oder aufgehoben werden.
(2) Jeder Hochschule und dem Universitätsklinikum Hamburg- Eppendorf steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

§ 16a Kontingent für die Promovierendenbetreuung

(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden im Rahmen von Doktorandenkollegs (§ 70 Absatz 5 Satz 4 HmbHG) ermäßigt oder aufgehoben werden.
(2) Jeder promotionsberechtigten Hochschule und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hinsichtlich der Betreuung von Promovierenden in kooperativen Promotionsprogrammen nach § 70 Absatz 7 HmbHG.

§ 17 Kontingent für sonstige Aufgaben

(1) Die Lehrverpflichtung kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule, für die Entwicklung von Online-Veranstaltungen nach § 5a oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(2) Jeder Hochschule und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

§ 18 Ermäßigungen für Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), kann ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens
1.
50 vom Hundert um bis zu 12 vom Hundert,
2.
70 vom Hundert um bis zu 18 vom Hundert,
3.
90 vom Hundert um bis zu 25 vom Hundert.

Sechster Abschnitt Entscheidungen, Berichtspflichten

§ 19 Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung werden von den Hochschulen getroffen, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Soweit Entscheidungen von den Hochschulen getroffen werden, sind zuständig
1.
in Hochschulen ohne Fakultäten die Präsidien,
2.
in Hochschulen mit Fakultäten
a)
für fakultätsübergreifende Entscheidungen die Präsidien,
b)
für Entscheidungen über die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren, soweit sie im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zu treffen sind, die Präsidien im Benehmen mit dem Dekanat,
c)
im Übrigen die Dekanate,
3.
im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf das Dekanat.
(2) Die in den §§ 16 bis 17 genannten Kontingente werden in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes (AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Sie gelten auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß § 4 AKapG unter Vorbehalt stehen. Die Kontingente werden in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Für die Verwaltung der Kontingente sind die Fakultätsleitungen, in Hochschulen ohne Fakultäten die Präsidien und im UKE der Dekan verantwortlich. Diese Organe treffen die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung.

§ 20 Nachweise, Berichtspflichten, Gesamtlehrleistung

(1) Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters oder Trimesters die persönliche Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung dem zuständigen Organ der Hochschule gegenüber schriftlich zu bestätigen. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben. In Hochschulen, die ein geregeltes System zur Planung der Lehrveranstaltungen und zur Erfassung ihrer Durchführung eingerichtet haben, kann die Bestätigung nach Satz 1 entfallen, wenn die Erfüllung der Lehrverpflichtung über das System nachgewiesen werden kann. Sofern an den künstlerischen Hochschulen die Erfüllung der Lehrverpflichtung durch Betreuungstätigkeit erfolgt, kann der Nachweis hierüber auch durch Befragungen der Studierenden, durch regelmäßige persönliche Nachschau oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen; die getroffenen Maßnahmen und ihre wesentlichen Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.
(2) Im Falle von Online-Veranstaltungen (§ 5a) hat die Lehrperson dem zuständigen Organ der Hochschule die erforderlichen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, um eine Nachprüfung der Erfüllung der Lehrverpflichtung zu ermöglichen. Die Hochschule kann die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung davon abhängig machen, dass bestimmte technische und didaktische Mindestanforderungen erfüllt werden; diese Mindestanforderungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(3) Jede Lehrperson, der Ermäßigungen aus dem Forschungskontingent gewährt worden sind, hat nach Beendigung der Aufgabe dem in § 19 Absatz 2 Satz 3 genannten Organ einen Kurzbericht über die Wahrnehmung der Aufgabe und die erzielten Ergebnisse zuzuleiten.
(4) Jede Hochschule hat der zuständigen Behörde bis zum Ende eines Kalenderjahres in Tabellenform Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung in den beiden davor liegenden Semestern (Wintersemester und Sommersemester) oder in den drei davor liegenden Trimestern zuzuleiten. Die Ausgestaltung der Tabellen wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen festgelegt. In die Tabellen sind Angaben über die Verwendung der Kontingente nach den §§ 16 bis 17 und die bei den Aufgaben nach § 16 erzielten Ergebnisse aufzunehmen.

Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

(1) Für Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Hochschulen hauptberuflich tätig sind und von den §§ 10 bis 14 dieser Verordnung nicht erfasst werden, gelten hinsichtlich des Umfangs der Lehrverpflichtung die Bestimmungen der in § 22 Absatz 2 genannten Verordnungen fort. § 10 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung gilt für diese Lehrpersonen entsprechend.
(2) Für die am 31. Dezember 2009 in den Hochschulen beschäftigten Professorinnen und Professoren gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 bis zum 30. September 2012 mit der Maßgabe, dass die Festlegung einer individuellen Lehrverpflichtung ihrer schriftlichen Zustimmung bedarf.
(3) Soweit die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors vor dem 1. Mai 2014 durch eine individuelle Vereinbarung oder Entscheidung abweichend von den §§ 10 und 11 festgelegt worden ist, gilt diese Lehrverpflichtung bis zu einer anderweitigen Entscheidung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 fort.
(4) § 10 Absatz 3 tritt hinsichtlich der HafenCity Universität Hamburg mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren wird bis dahin in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG festgelegt. Als durchschnittliche Lehrverpflichtung im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt in der HafenCity Universität Hamburg eine Lehrverpflichtung von 10 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) § 10 Absatz 3 gilt hinsichtlich der Universität Hamburg bis zur Einführung von Studiengängen nach § 54 Absatz 4 HmbHG im Fach Humanmedizin mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung an der Universität Hamburg die Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin nicht berücksichtigt werden. Die durchschnittliche Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin wird bis dahin in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG festgelegt.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ist erstmals zum Sommersemester 2005 anzuwenden.
(2) Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) und die Kunsthochschul-Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. November 1997 (HmbGVBl. S. 517) werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Dezember 2004.
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