HmbGedenkStG
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Gesetz über die „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“ (Hamburgisches Gedenkstättengesetz - HmbGedenkStG) Vom 30. Oktober 2019

Gesetz über die „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“ (Hamburgisches Gedenkstättengesetz - HmbGedenkStG) Vom 30. Oktober 2019
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 314)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Erlass des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“ (Hamburgisches Gedenkstättengesetz - HmbGedenkStG) vom 30. Oktober 201901.01.2020
Inhaltsverzeichnis01.01.2020
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name01.01.2020
§ 2 - Stiftungszweck01.01.2020
§ 3 - Stiftungsvermögen01.01.2020
§ 4 - Stiftungsmittel01.01.2020
§ 5 - Gewährträgerhaftung01.01.2020
§ 6 - Organe01.01.2020
§ 7 - Stiftungsrat01.01.2020
§ 8 - Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrates01.01.2020
§ 9 - Vorstand01.01.2020
§ 10 - Fachkommission01.01.2020
§ 11 - Stiftungsbeirat01.01.2020
§ 12 - Satzung01.01.2020
§ 13 - Personalvertretung01.01.2020
§ 14 - Rechnungswesen01.01.2020
§ 15 - Finanzkontrolle01.01.2020
§ 16 - Aufsicht01.01.2020
§ 17 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2020
§ 18 - Zusatzversorgung01.01.2020
§ 19 - Übergangsvorschriften30.05.2020
§ 20 - Beendigung der Stiftung01.01.2020
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung, Rechtsform, Name
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Stiftungsmittel
§ 5Gewährträgerhaftung
§ 6Organe
§ 7Stiftungsrat
§ 8Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrates
§ 9Vorstand
§ 10Fachkommission
§ 11Stiftungsbeirat
§ 12Satzung
§ 13Personalvertretung
§ 14Rechnungswesen
§ 15Finanzkontrolle
§ 16Aufsicht
§ 17Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 18Zusatzversorgung
§ 19Übergangsvorschriften
§ 20Beendigung der Stiftung

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen“ als selbstständige, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung soll mit den in ihrer Trägerschaft befindlichen Gedenkstätten und Lernorten, bei denen es sich um zeithistorische Museen mit besonderen humanitären und bildungspolitischen Aufgaben handelt, dazu beitragen, das Wissen über die Zeit des Nationalsozialismus, insbesondere über die Geschichte von Verfolgung und Widerstand auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, zu erhalten, zu vermitteln und zu erweitern. Darüber hinaus soll die Stiftung über die Folgen der NS-Verbrechen informieren und den gesellschaftlichen Umgang mit dem historischen Geschehen bis in die Gegenwart hinein kritisch reflektieren.
(2) Die Stiftung nimmt museale, pädagogische und wissenschaftliche Aufgaben wahr. Sie erinnert durch die Bewahrung von Bauzeugnissen, historischen Dokumenten und Häftlingserinnerungen sowie mit Ausstellungen, Forschungsvorhaben, Veranstaltungen und Veröffentlichungen an die Opfer des Nationalsozialismus, insbesondere des Konzentrationslagers Neuengamme. Vor dem Hintergrund einer intensiven Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen Verbrechen stehen der Wandel der Erinnerungskultur, die Verknüpfung von historischen und aktuellen Fragestellungen, die universelle Bedeutung der Menschenrechte, eine europabezogene sowie internationale Bildungsarbeit, die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns, die Toleranz und das Miteinander verschiedener Kulturen im Zentrum der Stiftungsarbeit.
(3) Die Stiftung ist Trägerin
1.
der KZ-Gedenkstätte Neuengamme,
2.
der Gedenkstätte Bullenhuser Damm,
3.
der Gedenkstätte Plattenhaus Poppenbüttel,
4.
der Gedenkstätte Konzentrationslager und Strafanstalten Fuhlsbüttel 1933-1945,
5.
des Dokumentationszentrums denk.mal Hannoverscher Bahnhof.
Die Stiftung darf im Rahmen ihrer Ressourcen weitere Gedenkstätten und Lernorte errichten, betreiben, unterhalten und beraten. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Stiftungsrates kann die Stiftung, sofern im Rahmen des Hamburger Gedenkstättenkonzeptes geboten, einzelne Standorte durch geeignetere Orte ersetzen und weitere Einrichtungen in ihre Trägerschaft übernehmen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. November 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076).

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung erhält ein Stiftungsvermögen, das aus dem Eigentum an den Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie den Sammlungs-, Archiv- und Bibliotheksbeständen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen besteht.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Stiftung treffen eine Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke und Gebäude der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung Dritter erhöht werden.
(4) Die Stiftung kann Sammlungsgegenstände oder Archivbestandteile aus ihrem Eigentum nur veräußern oder auf andere Weise dauernd an Dritte abgeben, wenn der Stiftungszweck ungeschmälert bleibt.

§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe des Haushaltsplanes, aus Zuwendungen des Bundes und aus sonstigen Einnahmen. Diese dienen ausschließlich der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eine Rücklagenbildung im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Umfang ist für die nicht durch den Bund geförderten Gedenkstätten und Lernorte möglich. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

§ 5 Gewährträgerhaftung

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand,
3.
die Fachkommission,
4.
der Stiftungsbeirat.
Frauen und Männer sollen in den Gremien der Stiftung zu gleichen Teilen vertreten sein.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäftsergebnisse der Stiftung Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(2) Drei Mitglieder des Stiftungsrates sind durch die Freie und Hansestadt Hamburg und jeweils ein Mitglied durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde und durch das Auswärtige Amt zu entsenden, außerdem entsenden Fachkommission, Stiftungsbeirat und Personalrat jeweils ein Mitglied. Die Bestellung drei weiterer Mitglieder des Stiftungsrates richtet sich nach der Satzung der Stiftung.

§ 8 Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten in der Arbeit der Stiftung, insbesondere über Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und die Geschäftsverteilung sowie über zustimmungspflichtige Geschäfte. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Stiftung verlangen, die Haushaltsunterlagen der Stiftung einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder besondere Sachverständige beauftragen. Den Vorsitz im Stiftungsrat übernimmt oder bestimmt der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Dem Stiftungsrat obliegt unter Maßgabe der Regelungen des § 9 Absätze 2 und 3 die Bestellung, Anstellung und die Abberufung des Vorstandes.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bestellung, Anstellung und Abberufung des Vorstandes sowie Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der Vertreterin oder des Vertreters der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde.
(4) Der Erlass oder die Änderung der Satzung gemäß § 12 obliegen dem Stiftungsrat; er beschließt hierüber mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der für die Kultur zuständigen Behörde und sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(5) Die weiteren Aufgaben des Stiftungsrates und die Vorgaben für die Beschlussfassung und Sitzungen des Stiftungsrates regelt die Satzung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einer Person. Sie leitet die Arbeit der Stiftung, übt gegenüber den Beschäftigten die Vorgesetztenfunktion aus, koordiniert die Arbeitsbereiche und trägt die inhaltliche Verantwortung für das Programm und die Projekte der Stiftung.
(2) Gründungsvorstand der Stiftung ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gedenkstätten und Lernorte der für die Kultur zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
(3) Nach dem Ausscheiden des Gründungsvorstandes aus der Tätigkeit für die Stiftung wird die Leiterin oder der Leiter der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Vorstand der Stiftung.
(4) Der Vorstand hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und ihre Einhaltung zu gewährleisten.
(5) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
(6) Der Stiftungsrat legt für längere Abwesenheiten des Vorstands in der Satzung Vertretungsbefugnisse fest.

§ 10 Fachkommission

Die Fachkommission begleitet mit fachkundigem Rat die inhaltliche und konzeptionelle Arbeit der Stiftung, insbesondere bei Ausstellungs-, Forschungs- und Bildungsprojekten. Sie berät die Stiftung in Fragen der Konzeption und des Programmprofils, der Forschung und Didaktik und sucht nach Wegen weiterer Förderung, insbesondere durch Drittmittel. Die Fachkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Näheres regelt die Satzung.

§ 11 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat soll den Austausch zwischen der Stiftung und der Öffentlichkeit fördern. Er begleitet die Entwicklung der Stiftung und insbesondere der Gedenkstätten und Lernorte, diskutiert ihre Aufgaben und ihre Tätigkeitsfelder und gibt Anregungen für die zukünftige Arbeit. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Amicale Internationale KZ Neuengamme als Repräsentantin der Verbände der ehemaligen KZ-Häftlinge, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, weiteren Opferverbänden und den für die Belange der Stiftung und der Gedenkstätten besonders engagierten Gruppen.
(3) Näheres regelt die Satzung.

§ 12 Satzung

(1) Die Stiftung erhält eine Satzung. Sie bestimmt, wie die Geschäfte der Stiftung im Einzelnen zu führen sind, insbesondere welche weiteren Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrates vorgenommen werden dürfen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 13 Personalvertretung

(1) Die Stiftung ist Dienststelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Satzung bestimmt die Stelle, bei der die Einigungsstelle nach § 82 Absatz 2 HmbPersVG gebildet wird. Oberstes Organ der Stiftung im Sinne von § 82 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG ist der Stiftungsrat.
(3) Die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe des § 93 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) in der am 31. August 2014 geltenden Fassung gelten für die Stiftung unabhängig davon, ob die Vereinbarung vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden in der für die Kultur zuständigen Behörde geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten bis zum Erlass eigenständiger Dienstvereinbarungen fort.

§ 14 Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.

§ 15 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung nach § 104 LHO.

§ 16 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für die Kultur zuständigen Behörde.

§ 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei der für die Kultur zuständigen Behörde, Amt Kultur, Abteilung „Gedenkstätten und Lernorte“ beschäftigt sind, auf die Stiftung über. Die Stiftung übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der Beschäftigten infolge der Überleitung nicht eingeschränkt wird (Bestandssicherungsklausel). Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung aufgrund der Errichtung der Stiftung sind unwirksam. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, im Falle einer Aufhebung der Stiftung (§ 20) oder der Überführung der gesamten Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf ihren schriftlichen Antrag wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. In diesen Fällen unterrichtet die für die Kultur zuständige Behörde die betroffenen Beschäftigten schriftlich über dieses Recht. Der Antrag nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens gegenüber der Absenderin des Schreibens zu stellen. Diese prüft die vorrangige Verwendung der Antragstellerinnen und Antragsteller in ihrem Bereich. Die Neueinstellungen bei der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund eines Antrags nach Satz 1 erfolgen in die zum Zeitpunkt der Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf die Stiftung zuletzt bei der Freien und Hansestadt Hamburg erreichten Entgeltgruppe. Im Falle eines zwischenzeitlichen Tarifsystemwechsels erfolgen sie in die entsprechende Wertigkeit, die sich aus den dazu gehörenden Überleitungsregelungen ergibt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht.
(3) Im Falle der Überführung einzelner Teile der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Stiftung verpflichtet, den Beschäftigten, die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleitet worden sind, den wertgleichen Verbleib in der Stiftung zu ermöglichen.
(4) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Bestandsicherungsklausel nach Absatz 1 und die Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Stiftung gemäß der Absätze 1 bis 3 aufzunehmen.

§ 18 Zusatzversorgung

(1) Den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 17 Absatz 1 Satz 1) wird von der Stiftung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Stiftung.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auf die Stiftung übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Stiftung bei der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 431), in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn sich aus der Zusatzversorgung nach Absatz 1 ein eigener, zahlbarer Anspruch gegenüber Dritten ergibt (Ausschluss von Doppelansprüchen).

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Stiftungsrates werden die Aufgaben des Stiftungsrates von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter des Amtes Kultur der für die Kultur zuständigen Behörde wahrgenommen; deren oder dessen Entscheidungen behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie durch den Stiftungsrat aufgehoben werden.
(2) Bis zur Wahl eines Personalrates in der Stiftung nimmt der Personalrat der für die Kultur zuständigen Behörde die Aufgaben des Personalrates nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz wahr, jedoch längstens bis zum 30. November 2020. Der geschäftsführende Personalrat hat unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats zu bestellen; die §§ 20 und 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Bis zur Benennung einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten der Stiftung, werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem am Tag des Inkrafttretens der ersten Satzung amtierenden Gleichstellungsbeauftragten der für die Kultur zuständigen Behörde wahrgenommen, jedoch längstens bis zum 30. November 2020.
(4) Bis zur Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der Stiftung nimmt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten der für die Kultur zuständigen Behörde deren Aufgaben wahr, jedoch längstens bis zum 30. November 2020.

§ 20 Beendigung der Stiftung

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, welche es für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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