VwBehGÄndG HA 2020
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes Vom 26. Juni 2020

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes Vom 26. Juni 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juni 202001.07.2020
Eingangsformel01.07.2020
Artikel 1 - Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden01.07.2020
Artikel 2 - Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes01.07.2020
Artikel 3 - Schlussvorschriften01.07.2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

[Änderungsanweisungen]

Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

[Änderungsanweisungen]

Artikel 3 Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz aufgelöst,
2.
ist das Amt für Verbraucherschutz der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zugeordnet,
3.
sind
a)
das Amt Bezirksverwaltung der Finanzbehörde,
b)
die Stabsstelle Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen einschließlich des zugeordneten Arbeitsstabes der bisherigen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,
c)
die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirats der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren sowie die Fachabteilung „Hamburgisches Krebsregister“ des Amtes für Gesundheit der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke zugeordnet,
4.
sind
a)
ohne das Amt für Verbraucherschutz,
b)
ohne die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirates der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren und die Fachabteilung Hamburgisches Krebsregister des Amtes für Gesundheit
in der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz verbliebene Organisationseinheiten der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration zugeordnet,
5.
sind
a)
das Amt Verkehr und Straßenwesen ohne das Referat Luftverkehr und die Abteilung Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht des Rechtsamtes und
b)
der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer
der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie
c)
das Referat Straßenverkehrsrecht (ohne StVO und OWiG) der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs des Amtes für Innere Verwaltung und Planung und
d)
der Landesbetrieb Verkehr ohne die Abteilung Verkehrsüberwachung, das Sachgebiet Großraum- und Schwertransporte und Veranstaltungen der Abteilung Transport- und Genehmigungsmanagement und das Sachgebiet Verkehrssicherheit der Abteilung Verkehrsentwicklung und Verkehrssicherheit des Fachbereichs Verkehrsmanagement
der Behörde für Inneres und Sport der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zugeordnet,
6.
sind
a)
die Abteilung Landwirtschaft bestehend aus dem Referat Agrarförderpolitik, Agrarflächenmanagement, Fischerei, dem Referat Agrarproduktion und -markt, Ökologischer Landbau ohne den Sachgebietsteil Oberste Pflanzenschutzbehörde, Sondergebiet, sowie dem Sachgebiet Oberste Forst- und Jagdbehörde, Pferdezucht, Rennwettbetrieb des Referats Pflanzenschutzamt, Wald und Jagd des Amtes Wirtschaftsförderung, Norddeutsche Zusammenarbeit, Außen-, Agrar- und Tourismuswirtschaft,
der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und
b)
der Landesbetrieb Institut für Hygiene und Umwelt der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zugeordnet.
(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
1.
des Amtes Verbraucherschutz der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
2.
des Amtes Bezirksverwaltung der Finanzbehörde, der Stabsstelle Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen einschließlich des zugeordneten Arbeitsstabes der bisherigen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und der Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirats in der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren sowie der Fachabteilung Hamburgisches Krebsregister des Amtes für Gesundheit der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
3.
der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ohne das Amt für Verbraucherschutz, der Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirats und der Fachabteilung Hamburgisches Krebsregister in die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
4.
des Amtes Verkehr und Straßenwesen mit Ausnahme des Referates Luftverkehr und der Abteilung Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht des Rechtsamts der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und des Referates für Straßenverkehrsrecht (ohne StVO und OWiG) der Abteilung für Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs des Amtes für Innere Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport in die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
5.
der Abteilung Verkehrsüberwachung, des Sachgebiets Großraum- und Schwertransporte und Veranstaltungen der Abteilung Transport- und Genehmigungsmanagement des Landesbetriebes Verkehr in das Amt Polizei der Behörde für Inneres und Sport und des Sachgebiets Verkehrssicherheit der Abteilung Verkehrsentwicklung und -sicherheit des Fachbereichs Verkehrsmanagement des Landesbetriebes Verkehr in das Amt für Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport,
6.
a)
der Abteilung Landwirtschaft bestehend aus dem Referat Agrarförderpolitik, Agrarflächenmanagement, Fischerei, dem Referat Agrarproduktion und -markt, Ökologischer Landbau ohne den Sachgebietsteil Oberste Pflanzenschutzbehörde, Sondergebiet, sowie dem Sachgebiet Oberste Forst- und Jagdbehörde, Pferdezucht, Rennwettbetrieb des Referats Pflanzenschutzamt, Wald und Jagd des Amtes Wirtschaftsförderung, Norddeutsche Zusammenarbeit, Außen-, Agrar- und Tourismuswirtschaft der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie
b)
des Landesbetriebes Institut für Hygiene und Umwelt der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
in die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
versetzt.
(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), nimmt zunächst ein Übergangspersonalrat die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wahr. Der Übergangspersonalrat besteht aus fünf Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Vier Mitglieder werden vom Personalrat der Behörde für Wirtschaft und Innovation und ein Mitglied wird vom Personalrat der Behörde für Inneres und Sport - Amt für Innere Verwaltung und Planung - bestimmt. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(5) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und in der Behörde für Inneres und Sport, Amt für Innere Verwaltung und Planung, jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 von dort in die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 2020.
Der Senat
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