MedZulB/ZulZ2020/21V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2020/2021 Vom 16. Juli 2020

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2020/2021 Vom 16. Juli 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2020/2021 vom 16. Juli 202001.07.2020
Eingangsformel01.07.2020
§ 101.07.2020
§ 201.07.2020
Anlage - Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2020/202101.07.2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:

§ 1

(1) An der Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2020/2021 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Wintersemester 2020/2021 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
Hamburg, den 16. Juli 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Anlage

Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2020/2021
Studienfach Studien- abschluss Wintersemester 2020/2021Zulassungszahl Zulassungen für höhere Semester/ Wintersemester 2020/2021
Medizin 1. Abschnitt 1. - 4. Fachsemester1) Staatsprüfung 357 0
Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester1),2),3) Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin1) Staatsprüfung 67 0
Fußnoten
1)
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 ausschließlich zum Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2021 wird auf 363 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
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