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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West - Friedensallee/Behringstraße/Bleickenallee - Vom 16. September 2020

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West - Friedensallee/Behringstraße/Bleickenallee - Vom 16. September 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West - Friedensallee/Behringstraße/Bleickenallee - vom 16. September 202003.10.2020
Eingangsformel03.10.2020
§ 103.10.2020
§ 203.10.2020
§ 303.10.2020
Anlage03.10.2020
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), sowie § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in Verbindung mit § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau wird verordnet:

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Ottensen zwischen Friedensallee, Röhrigstraße, Hohenzollernring, Bleickenallee, Othmarscher Kirchenweg, Griegstraße und Friesenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 210 und 212).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstückes 846, Ostgrenze des Flurstückes 846, Nordostgrenze des Flurstückes 844, über Flurstück 842 (Griegstraße), Nordostgrenze des Flurstückes 2568 der Gemarkung Othmarschen, Nordostgrenzen der Flurstücke 4097, 1312, 1313, Ostgrenze des Flurstückes 3984, Ostgrenze des Flurstückes 2482, über Flurstück 2483 (Grünebergstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1291, über Flurstück 1290 (Harmsenstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1286, über Flurstück 1281 (Windhukstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1269, Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 1268, Ostgrenze des Flurstückes 1267, Ost- und Südostgrenze des Flurstückes 2859, über Flurstück 3197 (Behringstraße) der Gemarkung Ottensen, Nordost- und Ostgrenze des Flurstückes 2113 der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 936 (Lisztstraße), Südostgrenze des Flurstückes 2882, Ostgrenze des Flurstückes 1260, über Flurstück 4340 (Bülowstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstückes 5426 sowie Südgrenze des Flurstückes 5425, Südgrenze des Flurstückes 1257 der Gemarkung Ottensen, Südgrenzen der Flurstücke 953, 1918, 951, 950, über Flurstück 928 (Grünebergstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2580, 914, 913, 912, über Flurstück 901 (Griegstraße) der Gemarkung Othmarschen, Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstückes 897, Westgrenzen der Flurstücke 898, 899, West- und Nordgrenze des Flurstückes 900 in der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 3197 (Behringstraße), Westgrenzen der Flurstücke 873, 872, über Flurstück 842 (Griegstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 2831 und 2641, Südwest- und Westgrenze des Flurstückes 2829, Nordwestgrenze des Flurstückes 846 der Gemarkung Othmarschen.
Das Erhaltungsgebiet besteht aus sieben Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West“ zu entnehmen.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 2

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Färbung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farbvariationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun
Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymnasium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun
Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzustimmen.
Hamburg, den 16. September 2020.
Das Bezirksamt Altona

Anlage

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