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Satzung der „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen" Vom 7. Januar 2020

Satzung der „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen" Vom 7. Januar 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Beschluss vom 7. September 2020 (Amtl. Anz. S. 2230)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Satzung der „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen" vom 7. Januar 202001.01.2020
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform01.01.2020
§ 2 - Gemeinnützigkeit20.10.2020
§ 3 - Zusammensetzung des Stiftungsrates20.10.2020
§ 4 - Aufgaben des Stiftungsrates20.10.2020
§ 5 - Beschlüsse, Sitzungen20.10.2020
§ 6 - Vorstand20.10.2020
§ 7 - Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung20.10.2020
§ 8 - Planung20.10.2020
§ 9 - Unterrichtung des Stiftungsrates20.10.2020
§ 10 - Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat20.10.2020
§ 11 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte20.10.2020
§ 12 - Abwesenheit des Vorstands20.10.2020
§ 13 - Fachkommission20.10.2020
§ 14 - Stiftungsbeirat20.10.2020
§ 15 - Einigungsstelle20.10.2020
§ 16 - Gleichstellungsbeauftragte20.10.2020
§ 17 - Inkrafttreten20.10.2020

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS -Verbrechen“.
(2) Die Bestimmungen des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung vom 1 . November 2002 (BGBl . 2002 I S . 3866, 2003 I S . 61), zuletzt geändert am 11 . Juli 2019 (BGBl . I S . 1066, 1076). Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr . 1 der Abgabenordnung), die Förderung der Erziehung, die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr . 7 der Abgabenordnung), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr . 10 der Abgabenordnung) und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr . 13 der Abgabenordnung). Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Forschungsvorhaben, Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Das Wissen über die Zeit des Nationalsozialismus, insbesondere die Geschichte von Verfolgung und Widerstand, soll erhalten, vermittelt und erweitert werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Freie und Hansestadt Hamburg, welche das Aufhebungsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Die Zusammensetzung des Stiftungsrates wird in § 7 Absatz 2 des Gesetzes geregelt.
(2) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden von dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde nach Anhörung im Stiftungsrat bestellt. Hierfür kommen grundsätzlich fachkundige und an der Arbeit der Gedenkstättenstiftung interessierte Persönlichkeiten infrage, die vornehmlich in Museen und Bildungseinrichtungen Verantwortung tragen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(4) Die Mitglieder eines Stiftungsrates bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied abberufen worden ist.

§ 4 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1.
Erlass und Änderungen der Satzung,
2.
den Wirtschaftsplan,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns,
4.
die nach Maßgabe von § 10 zustimmungspflichtigen Geschäfte,
5.
die Geschäftsverteilung, soweit es um grundlegende und nicht nur befristet angelegte Setzungen oder Änderungen geht,
6.
die Entlastung des Vorstandes,
7.
die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Vorstand,
8.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer),
9.
die Veräußerung und Abgabe von Sammlungsgegenständen,
10.
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.

§ 5 Beschlüsse, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Beschlussfassung kann auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden auch schriftlich, per Telefax, per E-Mail mit eingescannter Unterschrift oder fernmündlich als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Gleiches gilt für die Absage von Sitzungen des Stiftungsrates. Über Anträge, die den Mitgliedern später als 14 Tage vor der Sitzung zugestellt worden sind, kann nur mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.
(3) Im Falle ihrer Verhinderung können die Mitglieder des Stiftungsrates durch vorherige schriftliche Erklärung per Post, Fax oder E-Mail gegenüber dem oder der Vorsitzenden ihre Stimme für alle oder einzelne Beschlusspunkte der Tagesordnung abgeben (Stimmbotschaft) oder ihr Stimmrecht für diese Sitzung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrates übertragen. Stimmbotschaften gehen einer Stimmrechtsübertragung vor.
(4) Bei Eilbedürftigkeit kann ein Umlaufverfahren durchgeführt werden. Die schriftliche Beschlussfassung durch den Stiftungsrat ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) Der Vorstand nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Stiftungsrates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.

§ 6 Vorstand

(1) Der Stiftungsrat kann die Bestellung des Vorstandes befristen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Bei Abwesenheit des Vorstands nimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienzentrums Vertretungsbefugnisse wahr. Auf Vorschlag des Vorstands kann der Stiftungsrat auch hiervon abweichende Regelungen treffen. Die entsprechenden Regelungen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 7 Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und besondere Aufwendungen dargestellt werden.
(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen in der Regel erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten. Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.
(5) Parallel zu der Vorlage des Wirtschaftsplans ist dem Stiftungsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst mindestens das im Wirtschaftsplan abgebildete und die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

§ 8 Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept über die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele vorzulegen. Es ist grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre sowie insbesondere bei einem Vorstandswechsel und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren beziehungsweise fortzuschreiben.

§ 9 Unterrichtung des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten
1.
über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
regelmäßig, mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung und die Finanzentwicklung.
(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils halbjährlich auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen (Halbjahresbericht). Die jeweilige Vorlagepflicht kann durch einen entsprechenden Bericht jeweils zu einer Stiftungsratssitzung ersetzt werden.
(3) Dem ersten Halbjahresbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 10 Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen:
1.
das Hamburgische Gedenkstättengesetz,
2.
die Satzung der Stiftung,
3.
das Zielbild,
4.
die Überlassungsverträge zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung,
5.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristige Finanzplanung,
6.
der letzte Jahresbericht,
7.
Verträge von grundlegender Bedeutung für den Betrieb und Bestand der Stiftung,
8.
die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan nach Maßgabe der Satzung Sitzungen des Stiftungsrates stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Auf formlosen Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds des Stiftungsrates ist die Tagesordnung um besonders eilige Beschlussgegenstände oder Tagesordnungspunkte zu ergänzen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates der Ergänzung zustimmen.
(4) Der Versand der Unterlagen (z. B. Einladungen zu den Sitzungen, Tagesordnungsanträge, Informationen und Beratungsunterlagen, Sitzungsniederschriften, Ergebnisprotokolle) erfolgt auf elektronischem Weg. Vertrauliche Unterlagen sind durch geeignete Maßnahmen vor einer Einsichtnahme durch Unbefugte zu sichern, beispielsweise durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von E-Mails oder einen Versand per Post.

§ 11 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Folgende Geschäfte des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates:
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie von Rechtsgeschäften, die der Stiftung Verpflichtungen auferlegen, deren Wert den Schwellenwert nach Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentlich Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. EU Nr. L 94 S. 65), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 279 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung übersteigt,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Einstellung und die Kündigung von Beschäftigten nach Entgeltgruppe E 13 und höher des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Beschäftigten; von der Pflicht zur Zustimmung ausgenommen bleiben befristet Beschäftigte, die für höchstens drei Jahre im Rahmen von aus Drittmitteln finanzierten Projekten beschäftigt sind,
4.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
5.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
6.
Rechtsgeschäfte, an denen der Vorstand oder Mitglieder des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
7.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Zeitdauer von einem Jahr und einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15000 Euro.
(2) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
(3) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 12 Abwesenheit des Vorstands

(1) Ist der Vorstand an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaube von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.

§ 13 Fachkommission

(1) Die Fachkommission besteht aus sieben bis neun Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die verschiedene Disziplinen, insbesondere Historische und Politische Wissenschaft und Pädagogik sowie andere Gedenkstätten vertreten. Sie wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit von vier Jahren berufen.
(2) Wird ein Mitglied der Fachkommission während einer laufenden Amtszeit bestellt, erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Fachkommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, dies kann auch durch Telefon- oder Videokonferenz geschehen. Sie wird von dem Vorstand der Stiftung einberufen, der an den Sitzungen der Fachkommission ohne Stimmrecht teilnimmt. Die Fachkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Fachkommission bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied abberufen worden ist.

§ 14 Stiftungsbeirat

(1) Die dem Stiftungsbeirat angehörenden Organisationen werden durch den Präses der für die Kultur zuständigen Behörde auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit von vier Jahren berufen und benennen ihrerseits jeweils ihre Vertreterin oder ihren Vertreter.
(2) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, dies kann auch durch Telefon- oder Videokonferenz geschehen. Er wird von dem Vorstand der Stiftung einberufen, der an den Sitzungen des Stiftungsbeirates ohne Stimmrecht teilnimmt. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Wird ein Mitglied des Stiftungsbeirates während einer laufenden Amtszeit bestellt, erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied abberufen worden ist.

§ 15 Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird beim Vorstand gebildet.

§ 16 Gleichstellungsbeauftragte

Nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) bestellt der Vorstand eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens eine dieser Personen muss dem weiblichen Geschlecht angehören. Rechte und Pflichten sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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