SOG§31DV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vom 24. November 2020

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vom 24. November 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 24. November 202028.11.2020
Eingangsformel28.11.2020
§ 128.11.2020
§ 228.11.2020
§ 328.11.2020
Auf Grund von § 31 Absatz 15 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird verordnet:

§ 1

(1) Im Vorfeld der Veranstaltung sollen die für die Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde (Genehmigungsbehörde) und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Vorbesprechung mit den zuständigen Dienststellen von Polizei und Feuerwehr durchführen, bei der Polizei und Feuerwehr mögliche Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung identifizieren und Sicherheitsanforderungen sowie aus deren Sicht bestehende Sicherheitsprobleme benennen. Es können weitere Stellen hinzugezogen werden. In Betracht kommt beispielsweise die Hinzuziehung der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde, wenn veranstaltungsbedingt die Nutzung baulicher Anlagen beeinträchtigt wird, oder der für den Wasser- und Schifffahrtsverkehr zuständigen Behörde, wenn die Gewässergüte, die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Gemeingebrauch, der Hochwasserschutz sowie allgemeine Gewässernutzungen beeinträchtigt werden oder Risiken für Gewässer abzuwenden sind, oder die Immissionsschutzbehörde, wenn die Veranstaltung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands von Störfallbetriebsbereichen stattfinden soll.
(2) Ein zu erstellendes Sicherheitskonzept trägt dazu bei, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen nicht gefährdet werden. Dabei sind Gefährdungssituationen wie Überfüllung, wetterbedingte und witterungsbedingte Störungen, Umweltgefahren, Störungen durch Besucherverhalten, Beeinträchtigung von Verkehrswegen, technische Störungen, Brandgefahren, Gewaltpotenziale, Störungen durch Gegenveranstaltungen sowie Gefahren, die sich aus sonstigen besonderen Lagen ergeben, zu berücksichtigen. Das Sicherheitskonzept muss nachvollziehbar darstellen, ob und welche Gefahren im Zusammenhang mit den folgenden Aspekten bei der Veranstaltung zu erwarten sind, und die geplanten vorbeugenden und abwehrenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der die Veranstaltung besuchenden Personen und der Veranstaltungsumgebung erkennen lassen. Das Sicherheitskonzept muss eine Regelung enthalten, die den uneingeschränkten Einsatz von Sanitäts-, Rettungs- und Überwachungsdiensten während der Veranstaltung auf dem Gelände der Veranstaltung gewährleistet. Das Sicherheitskonzept muss in der Regel umfassen:
1.
Name und Kontaktdaten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
2.
Namen der für das Sicherheitskonzept verantwortlichen Personen,
3.
Angaben zum Bearbeitungsstand,
4.
Veranstaltungsbeschreibung (Name, Art, Ort, Zeitraum, Öffnungszeiten),
5.
Veranstaltungsprogramm mit angestrebtem Verlauf,
6.
erwartete Anzahl von Besucherinnen und Besuchern,
7.
erwartetes Besucherprofil,
8.
erwartete in besonderer Weise schutzbedürftige Personen beziehungsweise Personengruppen,
9.
erwartetes Besucherverhalten (Konfliktpotential),
10.
erwartete Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum (einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Verkehrszeichen- und Umleitungsplanung) sowie auf den Schiffsverkehr und auf Gewässernutzungen,
11.
erwartete Auswirkungen des fließenden Verkehrs auf das Veranstaltungsgelände und die Besucherinnen und Besucher,
12.
Eignung und Beschaffenheit der Verkehrswege, die zum Erreichen des Veranstaltungsgeländes vorgesehen sind,
13.
erwartete Anforderungen an den öffentlichen Personenverkehr zur Abwicklung der Besucherströme zu und von der Veranstaltung,
14.
konkrete Ausgestaltung der Veranstaltungsfläche inklusive Lagepläne; dabei sind zu berücksichtigen:
14.1
Ordnungs- und Sicherheitsdienst, Ordnungskonzept,
14.2
Aufbauten, Zelte, Bühnen, Stände, Anlagen in und auf Gewässern, Liege- und Ankerplätze für schwimmende Geräte und Fahrzeuge,
14.3
Kassen (sofern sie nicht integraler Bestandteil von Schaustellergeschäften sind),
14.4
besondere Flächen (Einlass- und Auslassbereiche),
14.5
Flucht- und Rettungswege (einschließlich der systematisch-präventiven Planung für geordnete Menschenansammlungen sowie deren Lenkung und Steuerung),
14.6
Beleuchtungskonzept,
14.7
Zäune und Begrenzungen sowie Bojen und Schwimmketten,
14.8
Sperr- und Kontrollstellen,
14.9
Gewässerflächen, die für den allgemeinen Boots- und Schiffsverkehr gesperrt werden müssen,
14.10
mobile Fahrzeugsperren,
14.11
sonstige Sicherungsmaßnahmen,
14.12
Kamerasysteme/Videoüberwachung,
14.13
Aufstellflächen für Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Feuerwehr und Polizei sowie deren Sicherung,
14.14
Parkplätze und sonstige Abstellflächen,
14.15
Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe,
14.16
Beschallung/Notfallbeschallung,
14.17
Strom- und Notstromversorgung,
14.18
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (inklusive Überflutungsflächen für Niederschlagswasser),
14.19
sanitäre Einrichtungen und
14.20
Müllentsorgung und Gewässerreinigung,
15.
Gefährdungsanalyse und Maßnahmenbeschreibung,
16.
erforderliche Umweltzertifikate,
17.
Kommunikationsstruktur und
18.
Verantwortlichkeiten und Erreichbarkeiten aller mit Befugnissen ausgestatteten handelnden Personen sowie deren Funktion (Veranstalterin bzw. Veranstalter, Leitung vor Ort, technische Leitung, Ordnungs- und Sicherheitsdienstleitung).
Das Merkblatt „Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen“ der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (MB 13-01, Stand Oktober 2014) ist zu beachten.
(3) Das von der Veranstalterin bzw. von dem Veranstalter erstellte Sicherheitskonzept wird von den zuständigen Dienststellen der Polizei und der Feuerwehr fachlich bewertet. Die Genehmigungsbehörde kann andere Stellen, insbesondere die Träger des öffentlichen Personenverkehrs beteiligen. Stimmt das Sicherheitskonzept mit der fachlichen Stellungnahme beziehungsweise den sich aus der Stellungnahme ergebenden Anforderungen von Polizei und Feuerwehr oder anderer beteiligter Stellen auch in nachgebesserter Form nicht überein und ergeben sich dadurch Versagungsgründe nach § 31 Absatz 7 oder 8 SOG, dann ist die Genehmigung nach § 31 Absatz 7 SOG zu versagen beziehungsweise kann die Genehmigung nach § 31 Absatz 8 SOG versagt werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Veranstalterin bzw. den Veranstalter verpflichten, eine besondere Risikoanalyse einer sachverständigen Person zur Gefahrenerkennung vorzulegen. Der besonderen Risikoanalyse ist ein geeigneter Nachweis über die fachliche Eignung der sachverständigen Person beizufügen. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die besondere Risikoanalyse spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorlegt.

§ 2

(1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter soll die bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen zu klärenden Fachfragen mit der Genehmigungsbehörde abstimmen. Die Genehmigungsbehörde berät die Veranstalterin bzw. den Veranstalter über die im Einzelfall erforderlichen Antragsunterlagen und darüber, welche Stellen bei der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts zu beteiligen sind. Sie weist die Veranstalterin bzw. den Veranstalter rechtzeitig darauf hin, dass die Kosten für die besondere Risikoanalyse und die Kosten, die durch die Einholung notwendiger fachlicher Stellungnahmen von sachverständigen Personen durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, sowie die Kosten besonderer Überwachungsmaßnahmen nach § 31 Absatz 14 Satz 2 SOG von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter zu tragen sind.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Unterlagen umfassen:
1.
Ein formloses Anschreiben mit Angaben über
1.1
Zweck beziehungsweise Art der Veranstaltung,
1.2
Zeitraum der Veranstaltung mit Öffnungszeiten,
1.3
Zeitpunkt und Dauer des Auf- und Abbaus,
1.4
Ort der Veranstaltung,
1.5
Anzahl der gleichzeitig erwarteten Besucherinnen und Besucher,
1.6
Größe der Veranstaltungsfläche (Brutto-Veranstaltungsfläche und Netto-Besucherfläche),
1.7
Anlagen (in Form eines Verzeichnisses),
1.8
motorisierte Wasserfahrzeuge, soweit solche zum Einsatz kommen,
1.9
die Veranstalterin bzw. den Veranstalter (Name, gegebenenfalls Name der Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie die verantwortliche Person (Namen und Kontaktdaten) und
1.10
die Technische Leitung, die für die Veranstaltungstechnik verantwortliche Person sowie - sofern vorhanden - die Ordnungs-/Sicherheitsdienstleitung,
2.
einen maßstäblichen Lageplan auf Grundlage der Liegenschaftskarte, je nach Umfang der Veranstaltung zum Beispiel im Maßstab 1:500 oder in einem anderen Maßstab, wenn es für die Beurteilung der Veranstaltung erforderlich ist, mit folgenden vermaßten oder messfähigen Darstellungen:
2.1
Eingrenzung der von der Veranstaltung in Anspruch genommenen Fläche,
2.2
Darstellung der öffentlichen und privaten in Anspruch genommenen Flächen,
2.3
Darstellung der von fliegenden Bauten beziehungsweise Ständen oder Buden in Anspruch genommenen Flächen mit Eintragung des Zwecks der Bauwerke,
2.4
Darstellung und Grundflächenangaben von Bühnen, WC-Anlagen, Steueranlagen für Licht und Lautsprecher, Sanitärbereiche und Park- beziehungsweise Abstellflächen,
2.5
Darstellung von Müllsammelflächen,
2.6
Darstellung beziehungsweise Eingrenzung von Flächen für Besucherinnen und Besucher (Stehen, Gehen, Sitzen),
2.7
Darstellung möglicher Einbauten wie Sperren oder Ähnlichem sowie der Flucht- und Rettungswege,
2.8
Darstellung der Gewässernutzungen (schwimmend und fest),
2.9
Auf- und Abbauplan der Anlagen in und auf dem Gewässer,
2.10
Aufstellflächen für Rettungs- und Sanitätsdienste sowie Feuerwehr und
2.11
feste Positionen des Ordnungs- und Sicherheitsdiensts,
3.
ein Sicherheitskonzept,
4.
falls die Genehmigungsbehörde nicht auf einen solchen Nachweis verzichtet, eine Gewerbezentralregisterauskunft über die Veranstalterin bzw. den Veranstalter und ein polizeiliches Führungszeugnis der für die Veranstaltung verantwortlichen Person; diese Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein,
5.
Angaben zur Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach anderen berührten Fachrechten, wie zum Beispiel Wasserrecht, Schifffahrtsverkehrsrecht, Immissionsschutzrecht, Bauordnungsrecht, Abfallrecht, Gaststättenrecht und Wegerecht,
6.
eine Aufstellung eines Analyse- und Untersuchungsprogramms zur Bestimmung der Wasserqualität bei Veranstaltungen, die den Aufenthalt von Personen im Wasser umfassen,
7.
die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers bei Inanspruchnahme von Privatflächen,
8.
die Zustimmung der Wasserrechtsinhaberin bzw. des Wasserrechtsinhabers bei Inanspruchnahme einer genehmigten Gewässernutzung und
9.
den Nachweis einer Veranstalterversicherung, es sei denn, die Freie und Hansestadt Hamburg ist selbst Veranstalterin.
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Veranstaltung notwendig ist.
(3) Sind Einbauten oder Ausstattungen wie Bühnen oder als Fliegende Bauten genehmigte Fahrgeschäfte vorgesehen, sind die notwendigen Prüfbücher bei Bedarf der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Für schwimmende Anlagen sind zusätzlich die Schwimmfähigkeit, die Kippstabilität und eine sichere Befestigung nachzuweisen. Bei Einbauten in die Gewässersohle ist vor Beginn der Arbeiten ein Nachweis der Kampfmittelfreiheit vorzulegen. Sollen Bühnen oder Flächen mit mehr als 200 m² Grundfläche benutzt werden, kann die Genehmigungsbehörde in begründeten Fällen verlangen, dass der Auf- und Abbau einschließlich der beleuchtungstechnischen Einrichtungen von einer für die Veranstaltungstechnik verantwortlichen Person beaufsichtigt werden. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
(4) Der Übersichtlichkeit halber können die Informationen auch in mehreren Plänen auf gleicher Plangrundlage dargestellt werden. Der Lageplan soll auch dem Sicherheitskonzept zugrunde gelegt und dafür mit den notwendigen Darstellungen ausgestattet werden.
(5) Die Antragsunterlagen sind in elektronischer Form einzureichen. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter verpflichtet, die Antragsunterlagen auch in bestimmter Anzahl in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 3

Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass nach Herrichtung der Veranstaltungsfläche und Installation der veranstaltungsspezifischen Anlagen noch vor dem Beginn der Veranstaltung eine Abnahme durchgeführt wird.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. November 2020.
Markierungen
Leseansicht