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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Kommission für Bodenordnung Vom 29. April 1997

Gesetz über die Kommission für Bodenordnung Vom 29. April 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a neu eingefügt durch § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 703)2)
Fußnoten
2)
Gemäß § 2 tritt dieses Gesetz mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Zusammensetzung07.11.2020
§ 2 - Tätigkeit der Kommission04.07.2020
§ 3 - Aufgaben der Kommission19.04.2004
§ 3a - Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft23.12.2020
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung

(1) Die Kommission für Bodenordnung besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
acht von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern,
3.
je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und
4.
zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft gewählt.
2
Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft angehören.
(4)
1
Die von Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft, die von den Bezirksversammlungen zu wählenden ehrenamtlichen Mitglieder für die Amtsdauer der Bezirksversammlungen gewählt.
2
Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort.
3
Die oder der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Mitglieder können vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft aus ihrem Amt abberufen werden.
(5) Die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mit Ausnahme der oder des hauptamtlichen Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(6)
1
Für die Mitglieder der Kommission werden Vertreterinnen und Vertreter berufen.
2
Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) Die Kommission untersteht der Dienstaufsicht des Senats.

§ 2 Tätigkeit der Kommission

(1)
1
Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2
Die Kommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
(2)
1
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
3
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
4
Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung als festgestellt, solange sie nicht in Frage gestellt wird; in diesem Falle hat die oder der Vorsitzende sie erneut festzustellen.
5
Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
6
Die Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
(3)
1
Die von den Bezirksversammlungen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder nehmen nur an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten aus ihren Bezirken teil.
2
Über Grundstücke außerhalb der Landesgrenzen entscheidet die Kommission daher in der Besetzung mit nur elf Mitgliedern.
(4)
1
Ein Mitglied der Kommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist.
2
Das Gleiche gilt, wenn das wirtschaftliche Interesse in einer Person begründet ist, mit der das Mitglied der Kommission verwandt oder verschwägert ist oder das sie kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch ihre Mitwirkung bekannt geworden sind.
(6)
1
Bei der Veräußerung von Grundvermögen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern über den Senat eine Entscheidung der Bürgerschaft einzuholen, wenn nach Auffassung dieser Mitglieder die Veräußerung nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört.
2
Der Antrag ist vor Beschlussfassung der Kommission zu stellen.
(7)
1
Im Übrigen regelt die Kommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des Senats.
2
Durch die Geschäftsordnung kann die oder der Vorsitzende ermächtigt werden, über Fälle des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 von geringer Bedeutung allein zu entscheiden.
(8) Die Kommission hat über ihre Tätigkeit jährlich über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten.

§ 3 Aufgaben der Kommission

(1)
1
Die zuständigen Behörden haben die Entscheidung der Kommission herbeizuführen über
1.
die Veräußerung von Grundvermögen - auch durch Bestellung von Erbbaurechten - gegen Entgelt, soweit sie zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, sowie über die Gewährung von Entschädigungen und Kredithilfen bei der Bereitstellung von Grundstücken;
2.
den Erwerb von Grundvermögen gegen Entgelt;
3.
Anträge der Freien und Hansestadt Hamburg zur Einleitung von Enteignungsverfahren bei der Inanspruchnahme von Grundstücken;
4.
die im Umlegungsverfahren festzusetzenden Geldleistungen nach §§ 68 und 76 Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), in der jeweils geltenden Fassung und Entschädigungen nach § 77 Baugesetzbuch;
5.
die Nichtausübung von Wiederkaufs- und Heimfallrechten, den Verzicht auf solche Rechte und die Verlängerung von Erbbaurechten sowie von Fristen zur Ausübung von Wiederkaufsrechten und zur Erfüllung vereinbarter Bauverpflichtungen in Fällen nach Nummer 1.
2
Das Gleiche gilt für die Änderung von Verträgen sowie die Stundung oder den Erlass von Ansprüchen in Fällen, in denen die Kommission beschlossen hat.
(2) Die Kommission tritt für den Kreis ihrer Aufgaben an die Stelle aller sonst in der Verwaltung mitwirkenden Ausschüsse.
(3) Die Kommission kann für Angelegenheiten von geringer Bedeutung auf ihre Beteiligung ganz oder teilweise verzichten.
(4) § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 5. April 2004 (HmbGVBl. S. 197), in der jeweils geltenden Fassung bleibt nur insoweit unberührt, als der Senat Angelegenheiten selbst erledigen kann; in diesem Fall entscheidet über Veräußerungen die Bürgerschaft auf Antrag des Senats.

§ 3a

3)
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft
Für die Dauer der 22. Wahlperiode gilt § 2 Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Antrag zwei von der Bürgerschaft gewählte ehrenamtliche Mitglieder ausreichend sind.
Fußnoten
3)
§ 3a tritt gemäß § 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 703) mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Kommission für Bodenordnung vom 22. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 473, 1961 Seite 9) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. April 1997.
Der Senat
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