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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über abweichende Regelungen für die Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2021 Vom 29. Dezember 2020

Verordnung über abweichende Regelungen für die Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2021 Vom 29. Dezember 2020
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung besonderer dienstrechtlicher Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie sowie zur Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 721)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Regelungen für die Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2021 vom 29. Dezember 202031.12.2020
Eingangsformel31.12.2020
Einziger Paragraph31.12.2020
Auf Grund von § 61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen, insbesondere zur Sicherstellung des Dienstbetriebs, Schichtdienst im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2021 über die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), hinaus als individuelle Arbeitszeit geleistet werden, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
2.
Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach Nummer 1 nicht abgeben oder diese nach Absatz 2 widerrufen, hieraus keine Nachteile entstehen,
3.
die Beschäftigungsbehörde laufend geführte Listen über alle Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach Nummer 1 abgegeben haben, vorhält; diese Listen sind der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbzVO übersteigende individuelle Arbeitszeit gilt in diesen Fällen als angeordnete Mehrarbeit. Die zeitliche Gesamtbelastung soll in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt 168 Stunden nicht übersteigen. Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag der Beschäftigungsbehörde allgemein zulassen, dass die in Satz 3 vorgesehene Obergrenze nur im Durchschnitt eines Zeitraums, der sechs Monate nicht übersteigen darf, einzuhalten ist, wenn die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten sichergestellt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschreitungen der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbzVO untersagen oder einschränken, sofern dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten erforderlich ist.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
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