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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn Vom 18. Januar 2021

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn Vom 18. Januar 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Horn vom 18. Januar 202130.01.2021
Eingangsformel30.01.2021
Einziger Paragraph30.01.2021
Anlage30.01.2021
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet ab Sievekings- allee westliche Grenze des Flurstücks 1168 dem Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1742 bis Tribünenweg, Verlauf der Rennbahnstraße, Meurerweg, Sandkampweg, westliche Grenze des Flurstücks 1222, Vierbergen, Washingtonallee, Horner Landstraße, Hertogestraße, Beim Rauhen Hause, Rhiemsweg, Horner Weg, östliche Grenze der Stadtteilschule Horn, Snit- gerreihe, Rhiemsweg, nördliche Grenzen der Flurstücke 1776 und 1625, östliche Grenze des Flurstücks 1177 über Sievekings- allee bis Flurstück 1168 der Ortsteile 128 und 129 der Gemarkung Horn-Geest im Bezirk Hamburg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab östlich Horner Kreisel, nördlich Sievekingsallee entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1168, dem Verlauf über anschließende Grenzen der Flurstücke 1286 sowie 1742 (Grundschule Horn) bis Mitte Tribünenweg, diesem bis auf die Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 56 und über den Verlauf der südlichen Grenzen der Flurstücke 56, 348, 442, 441, 286, 176, 437, 438, 349, 2073 und 1669 folgend bis Mitte Rennbahnstraße, dieser nach Süden über die Kreuzungsfläche mit den Straßen Hermannstal, Washingtonallee, Horner Weg und Sievekingsallee nach Südosten bis Mitte Meurerweg (südlich U-Bahnstation Horner Rennbahn), diesem bis Mitte Sandkamp, diesem nach Südosten bis Mitte Sandkampweg, diesem nach Südosten über Stengelestraße, entlang südwestlicher Grenze des Flurstücks 1222 bis Mitte der Straße Vierbergen, dieser nach Südwesten bis Mitte Washingtonallee, dieser nach Südosten bis Mitte Horner Landstraße, dieser nach Nordwesten bis auf die Höhe der Mitte der Hertogestraße, dieser bis Mitte der Straße Beim Rauhen Hause, dieser nach Nordwesten bis Mitte des Rhiemsweg, diesem bis Mitte des Horner Wegs, diesem nach Westen bis Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 2048 (Stadtteilschule Horn) dieser bis Höhe der Mitte der Snitgerreihe, dieser nach Osten bis Mitte Rhiemsweg, diesem nach Norden bis Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 1776, dessen Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1625 (Stadtteilschule Horn) nach Osten bis westlicher Grenze des Flurstücks 1177, dieser über Sievekings- allee bis Flurstück 1168 zum Ausgangspunkt folgend.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 18. Januar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte

Anlage

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