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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamter zur Umsetzung der besoldungsrechtlichen Neuzuordnung von Funktionen an Grundschulen Vom 3. Februar 2021

Gesetz zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamter zur Umsetzung der besoldungsrechtlichen Neuzuordnung von Funktionen an Grundschulen Vom 3. Februar 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamter zur Umsetzung der besoldungsrechtlichen Neuzuordnung von Funktionen an Grundschulen vom 3. Februar 202101.08.2022
§ 101.08.2022
§ 201.08.2022
§ 301.08.2022
§ 401.08.2022
§ 501.08.2022
§ 601.08.2022
§ 701.08.2022
§ 801.08.2022
§ 901.08.2022
§ 1001.08.2022
§ 1101.08.2022
§ 1201.08.2022
§ 1301.08.2022
§ 1401.08.2022
§ 1501.08.2022

§ 1

Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13 mit der Befähigung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 60), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Rektorin oder Rektor einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet.

§ 3

Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrektoren in der Besoldungsgruppe A 13 einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I HmbBesG.

§ 4

Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG als Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Oberstudienrätin bzw. Oberstudienrat als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet.

§ 5

Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in der Besoldungsgruppe A 14 einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I HmbBesG.

§ 6

Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrektoren in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Konrektorin oder Konrektor als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet.

§ 7

Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A 14 als Leiterinnen oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I HmbBesG.

§ 8

Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Rektorin oder Rektor einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.

§ 9

Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrektoren in der Besoldungsgruppe A 14 einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I HmbBesG.

§ 10

Am 31. Juli 2022 vorhandene Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Oberstudienrätin bzw. Oberstudienrat als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet.

§ 11

Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Studiendirektorin bzw. Studiendirektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.

§ 12

Am 31. Juli 2022 vorhandene Rektorinnen und Rektoren in der Besoldungsgruppe A 15 einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 15 der Anlage I HmbBesG.

§ 13

Am 31. Juli 2022 vorhandene Konrektorinnen und Konrektoren in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Anlage IX HmbBesG einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern sind in das Amt Konrektorin, Konrektor als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.

§ 14

Am 31. Juli 2022 vorhandene Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte in der Besoldungsgruppe A 14 als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I HmbBesG.

§ 15

Am 31. Juli 2022 vorhandene Studiendirektorinnen und Studiendirektoren in der Besoldungsgruppe A 15 als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern erhalten eine Amtszulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 15 der Anlage I HmbBesG.
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