KapVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 4. Dezember 2020

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 4. Dezember 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 20. April 2021 (HmbGVBl. S. 279)*
Fußnoten
*)
Diese Änderung ist erstmals für die Zulassungen zum Wintersemester 2021/2022 anzuwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 4. Dezember 202012.12.2020
Eingangsformel12.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze und Verfahren12.12.2020
§ 112.12.2020
§ 212.12.2020
§ 312.12.2020
§ 412.12.2020
§ 512.12.2020
Abschnitt 2 - Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung12.12.2020
§ 612.12.2020
§ 712.12.2020
§ 812.12.2020
§ 912.12.2020
§ 1012.12.2020
§ 1112.12.2020
§ 1212.12.2020
§ 1312.12.2020
Abschnitt 3 - Überprüfung des Berechnungsergebnisses12.12.2020
§ 1412.12.2020
§ 1512.12.2020
§ 1612.12.2020
§ 1728.04.2021
§ 1812.12.2020
§ 1912.12.2020
Abschnitt 4 - Ausnahmetatbestände12.12.2020
§ 2012.12.2020
§ 2112.12.2020
§ 2212.12.2020
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen12.12.2020
§ 2312.12.2020
§ 2412.12.2020
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 212.12.2020
I - Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden12.12.2020
II - Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität12.12.2020
III - Verzeichnis der benutzten Symbole12.12.2020
Anlage 2 - Stellenzuordnung ( § 8 Absatz 1 Satz 2)12.12.2020
Anlage 3 - Curricularnormwerte ( § 13 Absatz 1)27.02.2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

§ 2

(1) Zulassungszahl ist die je Vergabetermin festzusetzende Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Absatz 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 (§ 14) zu begründen.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(3) Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge der zuständigen Behörde für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen der zuständigen Behörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 2 Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 16. März 2020 (BGBl. I S. 497, 500), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 8

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert; die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen,
b)
der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt,
c)
der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen,
2.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert; die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen,
b)
der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt,
c)
der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Absatz 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Lehraufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), in der jeweils geltenden Fassung, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 10) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.

§ 10

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Absatz 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder es sich um Lehrauftragsstunden handelt, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Abschnitt 3 Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8) oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Absatz 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7.
gegenüber dem nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren,
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung beziehungsweise im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 aufgefangen werden können.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 15

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:
1.
16,22 vom Hundert der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,
2.
5,86 vom Hundert der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums.
Sofern die Summe der nach Satz 2 Nummern 1 und 2 ermittelten Zahlen niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 3, erhöht sich die Summe um 6,23 vom Hundert je Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der aus den Zahlen nach Satz 2 Nummern 1 und 2 ermittelten Summe.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.

§ 18

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische Teil des Studienganges an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist
0,67 Klinische Behandlungseinheiten für Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
je Studentin oder Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 5 und 7 sowie § 14 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

Abschnitt 4 Ausnahmetatbestände

§ 20

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 festgesetzt werden.

§ 21

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.
(3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 10 unberührt.

§ 22

Diese Verordnung gilt für Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung einbezogen sind.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 23

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

§ 24

Die Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 4. Dezember 2020
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 2
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 3, § 13 Absätze 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Absatz 2.
(1) S = !X! (l
j
· h
j
- r
j
) + L
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2) E = !X! CA
q
· A
q
/2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3) S
b
= S - E

II Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4) !X! CA
p
· Z
p
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5) !X!

III Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Absatz 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Absatz 4)
CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Absatz 4)
CA!X!: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)
hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 1)
lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Absatz 1)
Sb: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
Zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2

Stellenzuordnung (§ 8 Absatz 1 Satz 2)
I Lehreinheit Vorklinische Medizin
laufende Nummer Fach Bemerkungen
1 Anatomie
2 Biochemie/ Molekularbiologie
3 Physiologie
4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch- Sozialmedizin- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch- Psychiatrie- Klinische Psychologie- Psychosomatik
6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
II Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
laufende Nummer Fach Bemerkungen
9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
10 Kinderheilkunde
11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12 Urologie
13 Dermatologie und Venerologie
14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15 Orthopädie
16 Augenheilkunde
17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heil- kunde
18 Neurologie
19 Psychiatrie und Psychotherapie
20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23 Physikalische Medizin
24 Allgemeinmedizin
III Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
Laufende Nummer Fach Bemerkungen
25 Pathologie
26 Mikrobiologie und Virologie
27 Hygiene
28 Immunologie
29 Arbeitsmedizin
30 Rechtsmedizin
31 Sozialmedizin
32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch- Biochemie- Klinische Chemie und Hämatologie
34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch- Physiologie, Innere Medizin
35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36 Medizinische Biometrie/Informatik
37 Humangenetik
38 Pharmakologie/Toxikologie
39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40 Medizinische Terminologie

Anlage 3

Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1)
laufende Nummer Studiengang Curricularnormwert
1. Medizin (auslaufender Regelstudiengang und Modellstudiengang iMED) 8,20
1.1 Medizin I 2,42
1.2 Medizin II 5,78
2. Zahnmedizin
2.1 auslaufender Regelstudiengang 8,86
2.2 Modellstudiengang iMED DENT 8,86
3. Pharmazie 4,50
Markierungen
Leseansicht