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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 27. April 2021

Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 27. April 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. April 202101.05.2021
§ 1 - Zentrale Dienstleisterin01.05.2021
§ 2 - Abnahmeverpflichtung01.05.2021
§ 3 - Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung01.05.2021

§ 1 Zentrale Dienstleisterin

Zentrale Dienstleisterin für die Informationstechnik der Freien und Hansestadt Hamburg im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach § 74 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung ist Dataport Anstalt öffentlichen Rechts. Dataport nimmt die Aufgaben nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert am 29. November 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 2 Abnahmeverpflichtung

Dataport stellt der für die Finanzen zuständigen Behörde die Leistungen der Informationstechnik im Sinne des § 74 Absatz 2 LHO zur Verfügung. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.

§ 3 Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung

Kann Dataport die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen erbringen oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann die Staatsrätin oder der Staatsrat der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.
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