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Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz - HmbERechG) Vom 27. April 2021

Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz - HmbERechG) Vom 27. April 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2021 (HmbGVBl S. 283)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen (Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz - HmbERechG) vom 27. April 202101.05.2021
§ 1 - Elektronische Rechnungen01.05.2021
§ 2 - Verordnungsermächtigung01.05.2021

§ 1 Elektronische Rechnungen

(1) Elektronische Rechnungen sind nach Maßgabe der Verordnung nach § 2 durch Auftraggeberinnen und Auftraggeber
1.
die unter § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung fallen oder
2.
die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung fallen,
und für die nach § 159 GWB die Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist, zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1) nicht eröffnet ist und die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber eine unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere weil im Geschäftsjahr nur wenige Rechnungen eingehen.
(2) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sind für alle Rechnungen, mit denen Lieferungen, Bauleistungen oder sonstige Leistungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen abgerechnet oder die zu Konzessionen ausgestellt werden, verpflichtet, elektronische Rechnungen zu übermitteln.
1)
(3) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Fußnoten
1)
[§ 1 Absatz 2 tritt gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 27.04.2021 (HmbGVBl. S. 283, 285) am 1. Januar 2022 in Kraft.]

§ 2 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1.
die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,
2.
die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell,
3.
die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie
4.
Ausnahmeregelungen für bestimmte Auftragsarten, soweit diese nur geringfügige Bedeutung haben, bestimmte Rechnungsdaten, soweit diese geheimhaltungsbedürftig sind, und bestimmte Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner, soweit die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 2 eine unzumutbare Härte darstellt.
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