RdFunkGebErstV HA 2007
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge Vom 4. Dezember 2007

Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge Vom 4. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 292)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge vom 4. Dezember 200715.12.2007
Eingangsformel15.12.2007
§ 1 - Erstattung08.05.2021
§ 2 - Schlussbestimmungen15.12.2007
Auf Grund von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 425), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209, 221) wird verordnet:

§ 1 Erstattung

(1) Der Verwaltungsaufwand, den die Rundfunkanstalt der Vollstreckungsbehörde für jeden Fall der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erstattet, richtet sich nach der Vollstreckungskostenordnung (VKO) vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 422, 432), in der jeweils geltenden Fassung, soweit er nicht durch Zahlung des Pflichtigen gedeckt wird.
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist innerhalb von vier Wochen nach der Festsetzung durch die Vollstreckungsbehörde zu leisten.

§ 2 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 407) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Vollstreckungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt das bisherige Recht.
(3) Fahrtenpauschale und Wegegeld nach § 14 VKO werden für Vollstreckungsersuchen erhoben, die bei der Vollstreckungsbehörde nach dem 31. Dezember 2006 eingegangen sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Dezember 2007.
Markierungen
Leseansicht