BezAbstDurchfG
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Gesetz zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken (Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz - BezAbstDurchfG) Vom 27. Januar 2012

Gesetz zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken (Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz - BezAbstDurchfG) Vom 27. Januar 2012
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide vom 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28). Siehe auch Übergangsbestimmungen in Artikel 3 Abs. 2 bis 3.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken (Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz - BezAbstDurchfG) vom 27. Januar 201201.05.2012
§ 1 - Anwendungsbereich und Gegenstand01.05.2012
§ 2 - Formale Anforderungen, Beratung der Initiative01.05.2012
§ 3 - Zustandekommen01.05.2012
§ 4 - Zulässigkeit01.05.2012
§ 5 - Sperrwirkung01.05.2012
§ 6 - Amtliche Bekanntmachung, vorgezogener Bürgerentscheid01.05.2012
§ 7 - Verfahren nach dem Bürgerbegehren, Moderationsverfahren01.05.2012
§ 8 - Vorbereitung des Bürgerentscheids01.05.2012
§ 9 - Durchführung des Bürgerentscheids01.05.2012
§ 10 - Gleichbehandlungsgebot01.05.2012
§ 11 - Wirkungen des Bürgerentscheids, Rechenschaftslegung und Kostenerstattung01.05.2012
§ 11a - Ausnahmevorschrift26.05.2021
§ 12 - Rechtsmittelverfahren, Verordnungsermächtigung01.05.2012

§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand

Die zur Bezirksversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt (§ 32 Absatz 1 BezVG).

§ 2 Formale Anforderungen, Beratung der Initiative

(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich durch eine Initiative beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden und die Initiative zu vertreten (§ 32 Absatz 2 BezVG).
(2) Die Anzeige muss durch nach § 1 stimmberechtigte Personen erfolgen und ein Muster der Unterschriftsliste nach Absatz 4 sowie die Benennung von drei gemäß § 1 stimmberechtigten Vertrauenspersonen enthalten, die einzeln berechtigt sind für die Unterzeichnenden und die Initiative Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben. Im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung sind durch die Initiative nachzuweisen.
(3) Das Bezirksamt teilt der Bezirksversammlung unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.
(4) Das Bürgerbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten bei den örtlich zuständigen Stellen oder in freier Sammlung durch die Initiative unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und einer qualifizierten Unterschrift auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.
(5) Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Vorlage enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts der Vorlage zu geben. Soweit die Bezirksversammlung zu dem Gegenstand des Bürgerbegehrens keinen das Bezirksamt bindenden Beschluss fassen kann, muss dies für die Unterzeichnenden ersichtlich sein. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Namen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.
(6) Die Bezirksabstimmungsleitung hat die Initiative unabhängig und umfassend zu beraten. Zulässigkeitsbedenken sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Zustandekommen

(1) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner (§ 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 BezVG).
(2) Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt (§ 32 Absatz 3 Satz 3 BezVG). Diese erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats nach Einreichen der Unterschriften und spätestens nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1. Sie ist unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen.
(3) Die Unterschriftslisten sind dem Bezirksamt unter Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einzureichen. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist.
(4) Bei Abgabe von Unterstützungsunterschriften bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten können bis zum Ablauf dieser Frist zum Erreichen des Zustandekommens des Bürgerbegehrens weitere Unterstützungsunterschriften nachgereicht werden. Das Bezirksamt prüft bei Bedarf unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats, ob durch die nachgereichten Unterstützungsunterschriften das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.
(5) Für die Eintragungsberechtigung ist der Tag der Abgabe der nach Absatz 1 notwendigen Unterschriften beim Bezirksamt maßgeblich. Für die Feststellung der zu erreichenden Zahl der gültigen Unterschriften ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung maßgeblich.

§ 4 Zulässigkeit

(1) Spätestens nach Einreichen von einem Drittel der in § 3 Absatz 1 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt (Drittelquorum) entscheidet das Bezirksamt über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 32 Absatz 4 Satz 1 BezVG). Die Entscheidung hat unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen nach dem Einreichen im Sinne von Satz 1 zu erfolgen.
(2) Die Prüfung der Zulässigkeit erstreckt sich dabei insbesondere auch auf die Grenzen des Entscheidungsrechts nach § 21 BezVG.
(3) Zieht der Senat die Zulässigkeitsentscheidung gemäß Absatz 1 an sich (§ 42 Satz 2 BezVG), so unterrichtet er unverzüglich die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung.
(4) Entscheidungen des Bezirksamtes nach Absatz 1 oder des Senates nach Absatz 3 sind unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen.
(5) Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Klage erheben (§ 32 Absatz 4 Satz 2 BezVG).

§ 5 Sperrwirkung

(1) Nach Vorliegen von einem Drittel der in § 3 Absatz 1 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (Sperrwirkung). Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt (§ 32 Absatz 5 Sätze 1 und 2 BezVG).
(2) Die Feststellung über das Erreichen des Drittelquorums trifft das Bezirksamt unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen nach Einreichen der Unterschriften. Sie ist unverzüglich der Initiative zuzustellen und der Bezirksversammlung mitzuteilen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Sperrwirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheids (§ 32 Absatz 5 Satz 3 BezVG). Bei Feststellung des Nichtzustandekommens endet die Sperrwirkung mit Bekanntgabe der Entscheidung. Sie erlischt auch mit der sonstigen Beendigung des Bürgerbegehrens.

§ 6 Amtliche Bekanntmachung, vorgezogener Bürgerentscheid

(1) Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, macht es das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftslisten zur Eintragung aus (§ 32 Absatz 6 Satz 1 BezVG).
(2) Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung nach Anhörung der Initiative durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BezVG).
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 hat die Wirkung der Feststellung des Zustandekommens gemäß § 3; die übrigen Regelungen zur Durchführung und Wirkung eines Bürgerentscheids bleiben unberührt.

§ 7 Verfahren nach dem Bürgerbegehren, Moderationsverfahren

(1) Spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von der Initiative gebilligt wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Absatz 7 BezVG).
(2) Die Bezirksversammlung befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Bürgerbegehrens. Die Initiative erhält hierzu die Gelegenheit, das Anliegen des Bürgerbegehrens in einem Ausschuss der Bezirksversammlung in öffentlicher Sitzung zu erläutern.
(3) Die Frist nach Absatz 1 läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung dies im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen. Die Moderatorin oder der Moderator ist im Einvernehmen zu benennen; sie oder er kann in angemessener Weise auf Sachressourcen des Bezirksamtes zugreifen. Für das Moderationsverfahren gelten die Fristaussetzung und Verlängerungsmöglichkeit des Satzes 1 entsprechend. Die Sperrwirkung gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 jeweils fort.
(4) Die Bezirksversammlung kann für den Bürgerentscheid eine eigene Vorlage beifügen. Die Initiative kann innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens eine überarbeitete Fassung des Bürgerbegehrens einreichen. Die Initiative kann die Vorlage durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt zurücknehmen. Das Bezirksamt stellt den Eingang der überarbeiteten Fassung oder die Rücknahme fest und übermittelt die überarbeitete Fassung oder die Erklärung der Rücknahme unverzüglich der Bezirksversammlung. Im Falle der Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht berührt werden. § 2 Absatz 6 und § 12 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 8 Vorbereitung des Bürgerentscheids

(1) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt (§ 32 Absatz 8 Satz 1 BezVG).
(2) Bei zeitlich zusammenhängenden Bürgerbegehren kann die Bezirksabstimmungsleitung einen gemeinsamen Abstimmungstermin festsetzen; sie kann dabei mit Zustimmung der Bezirksversammlung von den Fristen nach § 7 Absätze 1, 3 und 4 angemessen abweichen. Die Initiativen der betroffenen Bürgerbegehren sind zu hören.
(3) Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids und den Ort der Stimmabgabe informiert (§ 32 Absatz 8 Satz 2 BezVG); sie erhalten zugleich die vollständigen Briefabstimmungsunterlagen (§ 32 Absatz 9 Satz 5 BezVG).
(4) Die Abstimmungsberechtigten erhalten mit den Briefabstimmungsunterlagen je ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiative in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen (§ 32 Absatz 8 Satz 3 BezVG). Die Bezirksversammlung nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bezirksversammlung entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bezirksversammlung.

§ 9 Durchführung des Bürgerentscheids

(1) Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 32 Absatz 9 Sätze 1 und 2 BezVG).
(2) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur jeweiligen Bezirksversammlung wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ergebnisermittlung in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen, das elektronisch geführt werden darf.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den bezirklichen Abstimmungsdienststellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsdienststellen eingehen.
(4) Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, ist den Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, jede Vorlage einzeln anzunehmen oder abzulehnen (§ 32 Absatz 9 Satz 3 BezVG). Für den Fall, dass mehrere Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen (§ 32 Absatz 9 Satz 4 BezVG, Stichfrage). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich mindestens die relative Mehrheit der bei der Stichfrage abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.
(5) Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, kann die Bezirksabstimmungsleitung im Einvernehmen mit allen beteiligten Initiativen und Bezirksversammlung auch andere Abstimmungsverfahren, insbesondere eine Alternativabstimmung bei sich widersprechenden Vorlagen, ermöglichen.
(6) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige des Bürgerbegehrens. Hat die Bezirksversammlung eine eigene Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so wird diese nach der Vorlage des Bürgerbegehrens aufgeführt.
(7) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(8) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.
(9) Das Bezirksamt stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids in öffentlich zugänglicher Auszählung fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Bezirksamtes ist unverzüglich der Initiative zuzustellen.
(10) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig. Über die Ungültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eingesetzten Stellen. Im Zweifel ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung einzuholen.

§ 10 Gleichbehandlungsgebot

(1) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Initiative zu dem Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamtes nur in gleichem Umfang dargestellt werden (§ 32 Absatz 10 BezVG).
(2) Die Initiative ist bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.

§ 11 Wirkungen des Bürgerentscheids, Rechenschaftslegung und Kostenerstattung

(1) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden (§ 32 Absatz 11 BezVG).
(2) Ändert der Senat eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung, so unterrichtet er die Bürgerschaft und die Bezirksversammlung unter Angabe der maßgeblichen Gründe.
(3) Die Initiative hat die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens über die Herkunft und zwei Monate nach dem Bürgerentscheid über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids zugeflossen sind, gegenüber dem Bezirksamt Rechenschaft zu legen; der Bericht wird der Bezirksversammlung unverzüglich zugeleitet. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), gilt entsprechend; § 25 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sich das Annahmeverbot auf Spenden von Fraktionen oder Gruppen der Bezirksversammlung bezieht.
(4) Findet ein Bürgerentscheid statt, so hat die Initiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids. Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 100.000 Stimmen berücksichtigt. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist.

§ 11a Ausnahmevorschrift

Ist das Sammeln von Unterschriften aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann die Bezirksaufsichtsbehörde auf Antrag der Initiative Beginn und Ende der Hemmung der Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zeitraum der Erschwernis, längstens jedoch für insgesamt sechs Monate, anordnen.

§ 12 Rechtsmittelverfahren, Verordnungsermächtigung

(1) In Streitfällen bezüglich Zulässigkeit, Verfahren und Form kann auf Antrag der Initiative oder des Bezirksamtes die Bezirksaufsichtsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen werden, die innerhalb von zehn Werktagen eine Entscheidung treffen soll. Die Schlichtung soll in mündlicher Verhandlung erfolgen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die Bezirksaufsichtsbehörde Widerspruchsbehörde für das Verwaltungshandeln der Bezirksämter nach diesem Gesetz. Über einen Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung zu befinden. Ein Widerspruch soll innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang bei der Bezirksaufsichtsbehörde beschieden werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erforderlichen Bestimmungen zu treffen. § 46 Absatz 2 BezVG gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten,
2.
die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
3.
die Feststellung der Unterschriftenergebnisse und ihre Weiterleitung,
4.
die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,
5.
die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,
6.
die Führung, das Auslegen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,
7.
das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsdienststellen, deren Öffnungszeit und die Briefabstimmung,
8.
die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids und der Ungültigkeit von Stimmabgaben,
9.
die Zulässigkeit elektronischer Auszählung und eine Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,
10.
die formelle Ausgestaltung der Schlichtungsstelle und des Widerspruchsverfahrens bei der Bezirksaufsichtsbehörde,
11.
die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen,
12.
die Anwendung bestimmter wahlrechtlicher Regelungen und
13.
die Abwicklung der Kostenerstattung und Rechenschaftslegung.
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