PflSchVO
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18 a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) Vom 11. Mai 1993

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18 a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) Vom 11. Mai 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 409)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18 a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) vom 11. Mai 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle01.01.2004
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.01.2004
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2004
§ 4 - Amtsperiode01.01.2004
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung01.01.2004
§ 6 - Amtsführung01.01.2004
§ 7 - Antrag an die Schiedsstelle01.01.2004
§ 8 - Ladung01.01.2004
§ 9 - Verhandlung09.06.2021
§ 10 - Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung09.06.2021
§ 11 - Entscheidung der Schiedsstelle01.01.2004
§ 12 - Verfahrensgebühren01.01.2004
§ 13 - Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle01.01.2004
§ 14 - Entschädigung für Zeugen und Sachverständige09.06.2021
§ 15 - Sonstige Kosten01.01.2004
§ 16 - Geschäftsordnung01.01.2004
§ 17 - Übergangsvorschriften01.01.2004
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 18 a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 886), zuletzt geändert am 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2266, 2309) wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes errichtet.
(2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt.
(3)
1
Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren.
2
Wechselt die Führung der Geschäftsstelle, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4)
1
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
2
§ 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sinngemäß.
(5) Die Rechtsaufsicht über die Geschäftsführung führt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der Krankenkassen und einem Vertreter der Privaten Krankenversicherung.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angestellte oder Beamte der Aufsichtsbehörde sein.
(4)
1
Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.
2
Er ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1)
1
Der Vorsitzende der Schiedsstelle und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.
2
Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder binnen zwei Monaten nach einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht zustande, wird sie nach Anhörung der beteiligten Organisationen unverzüglich von der zuständigen Behörde vorgenommen.
3
Die Bestellung kann auch in der Weise erfolgen, dass sich der Vorsitzende und sein Stellvertreter im Vorsitz jährlich abwechseln.
4
Die Bestellung bedarf der Schriftform.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle oder im Falle der Bestellung nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Die Vertreter der Krankenkassen sowie deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, die Vertreter der Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und der Vertreter der Privaten Krankenversicherung sowie seine Stellvertreter vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuss Hamburg, durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(4) Die Geschäftsstelle informiert die übrigen beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder.

§ 4 Amtsperiode

(1)
1
Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
2
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(2) Die erneute Bestellung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters ist zulässig.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1)
1
Wurden der Vorsitzende und sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt, so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden.
2
Im Übrigen können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.
3
Die beteiligten Organisationen sind vorher zu hören.
4
Die Abberufung wirkt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nachfolger bestellt ist.
(2)
1
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit von der entsendenden Stelle abberufen werden.
2
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines Nachfolgers mitzuteilen.
(3)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen.
2
Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.
3
Diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen sowie die zuständige Behörde hiervon zu unterrichten.
4
Im Übrigen ist die Niederlegung des Amtes gegenüber der entsendenden Stelle zu erklären und von dieser dem Vorsitzenden, der Geschäftsstelle und den in der Schiedsstelle vertretenen übrigen Organisationen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Amtsführung

(1)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2
Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
3
Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.
(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren durch ihre Stellvertreter wahrgenommen.
(4)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
2
Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Vertragsparteien an Dritte weiterzugeben.

§ 7 Antrag an die Schiedsstelle

(1)
1
Das Schiedsverfahren beginnt, wenn eine Vereinbarung, für die im Fall des Nichtzustandekommens die Zuständigkeit der Schiedsstelle gesetzlich vorgesehen ist, ganz oder teilweise nicht zustande kommt oder vergleichbare Krankenhäuser ermittelt werden sollen, mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei gegenüber der Geschäftsstelle.
2
Eine Kopie des Antrages ist der zuständigen Behörde zuzuleiten, sofern die Schiedsstellenentscheidung nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu genehmigen ist.
(2)
1
Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustandegekommen ist.
2
Die vom Krankenhaus in den Verhandlungen vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise sowie sonstige Unterlagen sind beizufügen.
(3) Ein Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung der Vertragsparteien bis zur Bestandskraft der Genehmigung der von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze zurückgenommen werden.

§ 8 Ladung

(1)
1
Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
2
Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen ein.
3
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
4
In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung anzugeben.
5
Der Antrag und die eingereichten Beratungsunterlagen sind beizufügen.
6
In Eilfällen kann von den genannten Fristen abgewichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.
(2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Verhandlung

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden, wenn beide Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben; § 10 gilt entsprechend. Es kann auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn beide Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann den Vertragsparteien auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; der Vorsitzende kann dies gegenüber den Vertragsparteien auch von Amts wegen anordnen, soweit die Schiedsstelle hierfür geeignete Räumlichkeiten und technische Ausstattung zur Verfügung stellt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es auch den Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung nach den Sätzen 1 und 2 wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen.
(4) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreter der Aufsichtsbehörde können als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(6) Der Vorsitzende kann auf Antrag gestatten, dass sich Zeugen oder Sachverständige während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen. Halten sich die Vertragsparteien oder die Vertragsparteien und die Mitglieder der Schiedsstelle aufgrund einer Gestattung oder einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 an einem anderen Ort auf, wird die Vernehmung auch an diesen Ort beziehungsweise an diese Orte übertragen.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Beteiligten sowie der zuständigen Behörde zuzuleiten, sofern die Schiedsstellenentscheidung nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu genehmigen ist.
(8) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 6 Satz 1 sind unanfechtbar.
(9) Die Absätze 3 und 8 gelten entsprechend für Vorbereitungstermine im Sinne der auf Grundlage des § 16 erlassenen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Im Übrigen finden auf das Verfahren vor der Schiedsstelle die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

(1)
1
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter anwesend oder im Falle von § 9 Absatz 3 Satz 2 zugeschaltet sind.
2
Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
(2)
1
Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung durchzuführen.
2
Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der neben dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3
In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien, der für sie erschienenen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände sowie der Sachverständigen, der Zeugen und der Zuhörer.
(4)
1
Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle getroffen.
2
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3
Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Die Genehmigung nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der durch die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze ist von einer der Vertragsparteien bei der hierfür zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 12 Verfahrensgebühren

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenfrei.

§ 13 Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle

(1)
1
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen.
2
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag nach Anhörung der Beteiligten fest.
3
Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Reisekostenstufe B. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.
(3)
1
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter erhalten von der jeweils entsendenden Stelle nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlust eine Entschädigung sowie Reisekosten erstattet.
2
Die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über Höchstbeträge für die Entschädigung treffen.

§ 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt wird.

§ 15 Sonstige Kosten

¹Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
2
Die beteiligten Organisationen können Abweichendes vereinbaren.

§ 16 Geschäftsordnung

¹Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt.
2
In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, in welcher Weise der stellvertretende Vorsitzende im Wege einer Geschäftsverteilung in die laufende Arbeit der Schiedsstelle eingebunden wird.

§ 17 Übergangsvorschriften

Der nach den bisherigen Regelungen bestellte Vorsitzende der Schiedsstelle und seine Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode am 30. Juni 1996 im Amt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Mai 1993.
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