MedZulB/ZulZ2021/22V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2021/2022 Vom 1. Juli 2021

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2021/2022 Vom 1. Juli 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2021/2022 vom 1. Juli 202114.07.2021
Eingangsformel14.07.2021
Einziger Paragraph14.07.2021
Anlage - Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2021/202214.07.2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) An der Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2021/2022 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Wintersemester 2021/2022 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.
Hamburg, den 1. Juli 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Anlage

Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2021/2022
Studienfach Studienabschluss Wintersemester 2021/2022 Zulassungszahl Zulassungen für höhere Semester/Wintersemester 2021/2022
Medizin 1. Abschnitt 1. - 4. Fachsemester1) Staatsprüfung 355 0
Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester1) 2) 3) Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin1) Staatsprüfung 67 0
Fußnoten
1)
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)
Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 ausschließlich zum Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2022 wird auf 344 festgelegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
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