WBPersVO
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Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung - WBPersVO) Vom 14. Februar 2012

Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung - WBPersVO) Vom 14. Februar 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2021 (HmbGVBl. S. 619)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung - WBPersVO) vom 14. Februar 201222.02.2012
Eingangsformel22.02.2012
Inhaltsverzeichnis22.02.2012
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften22.02.2012
§ 1 - Anwendungsbereich22.02.2012
§ 2 - Allgemeine Grundsätze22.02.2012
Teil 2 - Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen, Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe22.02.2012
Abschnitt 1 - Servicewohnanlagen22.02.2012
§ 3 - Betreuungspersonen22.02.2012
Abschnitt 2 - Wohneinrichtungen22.02.2012
§ 4 - Allgemeine Anforderungen22.02.2012
§ 5 - Fachkräfte18.09.2021
§ 6 - Betreuungskontinuität22.02.2012
§ 7 - Einrichtungsleitung22.02.2012
§ 8 - Nachgeordnete Leitungskräfte22.02.2012
§ 9 - Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern22.02.2012
§ 10 - Persönliche Ausschlussgründe22.02.2012
§ 11 - Fort- und Weiterbildung22.02.2012
§ 12 - Auszubildende in der Betreuung22.02.2012
Abschnitt 3 - Gasteinrichtungen22.02.2012
Unterabschnitt 1 - Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege22.02.2012
§ 13 - Allgemeine Anforderungen22.02.2012
§ 14 - Einrichtungsleitung22.02.2012
§ 15 - Nachgeordnete Leitungskräfte22.02.2012
§ 16 - Fachkräfte22.02.2012
§ 17 - Fort- und Weiterbildung22.02.2012
Unterabschnitt 2 - Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege22.02.2012
§ 18 - Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege22.02.2012
Abschnitt 4 - Ambulante Dienste22.02.2012
Unterabschnitt 1 - Pflegedienste22.02.2012
§ 19 - Allgemeine Anforderungen22.02.2012
§ 20 - Leitung des Pflegedienstes22.02.2012
§ 21 - Nachgeordnete Leitungskräfte22.02.2012
§ 22 - Fachkräfte22.02.2012
§ 23 - Betreuungskontinuität22.02.2012
§ 24 - Fort- und Weiterbildung22.02.2012
§ 25 - Auszubildende in der Betreuung22.02.2012
Unterabschnitt 2 - Dienste der Behindertenhilfe22.02.2012
§ 26 - Allgemeine Anforderungen22.02.2012
§ 27 - Leitung des Dienstes22.02.2012
§ 28 - Fachkräfte22.02.2012
§ 29 - Betreuungskontinuität22.02.2012
§ 30 - Fort- und Weiterbildung22.02.2012
§ 31 - Auszubildende in der Betreuung22.02.2012
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften22.02.2012
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten22.02.2012
§ 33 - Übergangsregelungen22.02.2012
§ 34 - Befreiungen22.02.2012
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Grundsätze
Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen, Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe
Abschnitt 1 Servicewohnanlagen
§ 3Betreuungspersonen
Abschnitt 2 Wohneinrichtungen
§ 4Allgemeine Anforderungen
§ 5Fachkräfte
§ 6Betreuungskontinuität
§ 7Einrichtungsleitung
§ 8Nachgeordnete Leitungskräfte
§ 9Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
§ 10Persönliche Ausschlussgründe
§ 11Fort- und Weiterbildung
§ 12Auszubildende in der Betreuung
Abschnitt 3 Gasteinrichtungen
Unterabschnitt 1 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 13Allgemeine Anforderungen
§ 14Einrichtungsleitung
§ 15Nachgeordnete Leitungskräfte
§ 16Fachkräfte
§ 17Fort- und Weiterbildung
Unterabschnitt 2 Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
§ 18Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Abschnitt 4 Ambulante Dienste
Unterabschnitt 1 Pflegedienste
§ 19Allgemeine Anforderungen
§ 20Leitung des Pflegedienstes
§ 21Nachgeordnete Leitungskräfte
§ 22Fachkräfte
§ 23Betreuungskontinuität
§ 24Fort- und Weiterbildung
§ 25Auszubildende in der Betreuung
Unterabschnitt 2 Dienste der Behindertenhilfe
§ 26Allgemeine Anforderungen
§ 27Leitung des Dienstes
§ 28Fachkräfte
§ 29Betreuungskontinuität
§ 30Fort- und Weiterbildung
§ 31Auszubildende in der Betreuung
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32Ordnungswidrigkeiten
§ 33Übergangsregelungen
§ 34Befreiungen

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste (Wohn- und Betreuungsformen) im Sinne von § 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 HmbWBG dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber die Mindestanforderungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 31 an die Eignung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen von Servicewohnanlagen und der Leitungskräfte und Beschäftigten von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie den Anteil der Fachkräfte und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer am Personal von Wohneinrichtungen erfüllt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Betreiber hat durch die Auswahl und den Einsatz geeigneter Betreuungskräfte sicherzustellen, dass der Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbWBG gewahrt wird.
(2) Zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gemäß § 14 HmbWBG hat der Betreiber seine Leitungskräfte zu befähigen, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung auszuwählen und umzusetzen, eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation sicherzustellen sowie eine zielgerichtete Personalentwicklung im Rahmen des Personalmanagements zu betreiben.

Teil 2 Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen, Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe

Abschnitt 1 Servicewohnanlagen

§ 3 Betreuungspersonen

(1) Betreuungspersonen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen besitzen, um die ihnen obliegenden Aufgaben zu übernehmen.
(2) Die Betreuungsperson muss folgende Kenntnisse besitzen:
1.
Kenntnisse der nach §§ 4 und 7 HmbWBG zu leistenden
Informationen,
2.
Kenntnisse der Servicewohnanlage und des gesamten Leistungsangebotes,
3.
Kenntnisse über die soziale, kulturelle und sonstige Dienstleistungsstruktur des Wohnumfeldes,
4.
Kenntnisse des Betreuungskonzeptes,
5.
Sozialrechtliche Grundkenntnisse,
6.
Grundkenntnisse über die Zielgruppe und deren Hilfebedarf sowie
7.
Erste-Hilfe-Kenntnisse.
(3) Die Betreuungsperson muss fähig sein:
1.
partnerschaftlich und respektvoll mit den Nutzerinnen und Nutzern zu kommunizieren,
2.
sozial kompetent zu agieren und zu reagieren,
3.
zu planen, zu organisieren und zu vermitteln und
4.
bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe der Nutzerinnen und Nutzer zu initiieren.
(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sollen durch
1.
eine abgeschlossene Ausbildung, möglichst im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen und
2.
die Teilnahme an einer Weiterbildung im Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Kenntnissen und Fähigkeiten, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Berufsausbildung erworben wurden,
nachgewiesen werden. Die Erste-Hilfe Kenntnisse nach Absatz 2 Nummer 7 sind durch einen abgeschlossenen Ersthelfer-Lehrgang für Betriebe im Umfang von 16 Unterrichtsstunden nachzuweisen; der Ersthelfer-Lehrgang oder das letzte Ersthelfer-Training darf dabei nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Abschnitt 2 Wohneinrichtungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen.
(2) Persönlich nicht geeignet ist, wer insbesondere
1.
die Kultur, die Religion sowie individuelle alters- oder behinderungsbedingte Verhaltens- und Lebensweisen der Nutzerinnen und Nutzer missachtet,
2.
respektlos und in unangemessener Weise mit den Nutzerinnen und Nutzern kommuniziert,
3.
Einfühlungs- und Reflektionsvermögen vermissen lässt oder
4.
verantwortungslos handelt.
(3) Die vorhandenen Personalressourcen für die Betreuung sind in jeder Dienstschicht so einzusetzen, dass insbesondere der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität sichergestellt wird. Dabei sind die Konzeption der Betreuung, die Zusammensetzung der Nutzergruppen sowie der Tagesablauf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen.
(4) Bei der Dienstplanung für betreuende Tätigkeiten sind die Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten zu berücksichtigen.
(5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.
(6) Für Wohneinrichtungen, deren Nutzerinnen und Nutzer ausschließlich durch Ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG betreut werden, gelten im Folgenden ausschließlich die Anforderungen nach Abschnitt 4.

§ 5 Fachkräfte

(1) Beschäftigten in der Betreuung dürfen nur solche Maßnahmen übertragen werden, für die sie ausgebildet sind oder bei deren Ausführung sie durch Fachkräfte angeleitet und kontinuierlich überwacht werden.
(2) Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Evaluation sowie die Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen, die eine dreijährige qualifizierte Ausbildung voraussetzen, ist unter Berücksichtigung der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich Pflegefachkräften nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, c oder Nummer 2 vorbehalten.
(3) Der Anteil der Fachkräfte an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten muss mindestens die Hälfte betragen (Fachkraftquote). Dies gilt nicht für zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen, sowie für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 und § 85 Absätze 9 bis 11 SGB XI. Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten nach Absatz 5 Satz 2 sind, darf höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten betragen. Pflegedienstleitungen in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden bei der Fachkraftquote nicht berücksichtigt.
(4) Fachkraft ist, wer
1.
eine abgeschlossene, dreijährige Ausbildung als
a)
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
d)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
e)
Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger,
f)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
g)
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,
h)
Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter,
i)
Erzieherin oder Erzieher,
j)
Heilerzieherin oder Heilerzieher oder
k)
Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
2.
ein mit dem Bachelor-Grad abgeschlossenes Studium eines akkreditierten oder staatlich anerkannten primär qualifizierenden Studienganges der Fachrichtungen Pflege,
3.
ein abgeschlossenes Studium in Soziale Arbeit, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement oder
4.
eine gleichwertige Berufsqualifikation
nachweisen kann.
(5) Landesrechtlich anerkannte Assistentin oder Assistent im Sinne von Absatz 3 ist, wer eine mindestens einjährige Ausbildung in den Arbeitsfeldern Pflege oder Hauswirtschaft beziehungsweise Sozialpädagogik oder Heilpädagogik mit berufsbezogenem schulischen Unterricht und eine praktische Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft nachweisen kann, die mit einer Prüfung durch die zuständige Landesbehörde abgeschlossen wurde. Dazu gehören:
1.
Krankenpflegehelferinnen oder Krankenpflegehelfer,
2.
Altenpflegehelferinnen oder Altenpflegehelfer,
3.
Gesundheits- und Pflegeassistentinnen oder Gesundheits- und Pflegeassistenten,
4.
Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,
5.
Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft oder Fachpraktiker Hauswirtschaft,
6.
Sozialpädagogische Assistentinnen oder Sozialpädagogische Assistenten,
7.
Heilerziehungspflegehelferinnen oder Heilerziehungspflegehelfer oder
8.
Personen mit einer gleichwertigen Berufsqualifikation.
(6) Zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, sind zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder mindestens eine einjährige intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung nachzuweisen.

§ 6 Betreuungskontinuität

Um die Beschäftigten entsprechend ihrer Eignung für ihre Aufgaben zu befähigen, hat der Betreiber
1.
Kontinuität in der Betreuung durch die Bildung fester Teams von Beschäftigten sicherzustellen, die jeweils einer bestimmten Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeordnet sind; die Teams sind berufsübergreifend so zu besetzen, dass eine qualifizierte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt ist; die Anzahl der Teammitglieder ist im Verhältnis zur Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer so zu bestimmen, dass sich tragfähige und vertrauensvolle Beziehungen zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Teammitgliedern entwickeln können; jedem Team ist eine fachliche Leitung direkt zuzuordnen, die die Verantwortung für die Betreuungsprozesse trägt, das Team fachlich begleitet und bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützt,
2.
eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter und Auszubildender in der Betreuung durch Fachkräfte sicherzustellen; maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld neuer Beschäftigter sowie der Betreuungsbedarf der betreffenden Nutzergruppe,
3.
von Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen die personellen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Bezugsbetreuung nach § 11 Nummer 3 Buchstabe f HmbWBG zu fördern; dazu sind insbesondere
a)
geeignete Fachkräfte auszuwählen und bedarfsgerecht zu qualifizieren,
b)
die nachgeordneten Leitungskräfte nach § 8 Absatz 1 so zu qualifizieren, dass sie die Einführung und Durchführung fachlich begleiten können,
c)
den Fachkräften jeweils eine überschaubare Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zuzuordnen sowie
d)
eine angemessene Zusammensetzung der Nutzergruppe bezogen auf den Betreuungsaufwand sicherzustellen und die kontinuierliche Reflektion der Bezugsbetreuung innerhalb der Teams zu ermöglichen.

§ 7 Einrichtungsleitung

(1) Wohneinrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung verfügen, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung der Wohneinrichtung obliegt.
(2) Die Verantwortungsbereiche der Einrichtungsleitung umfassen insbesondere
1.
die Entwicklung und Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption,
2.
die fachlich-organisatorische Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe innerhalb der Wohneinrichtung, insbesondere das Personalmanagement, das Qualitätsmanagement, die Organisationsentwicklung, die Betriebswirtschaft und die Verwaltung,
3.
die Interessenvertretung der Einrichtung nach außen, die Integration der Einrichtung im Stadtteil sowie die Beteiligung an sozialräumlichen Kooperationen.
(3) Die Einrichtungsleitung muss in der Lage sein, Leitungsentscheidungen zeitnah zu treffen. Hierzu ist eine der Größe, der Betriebsorganisation und der Lebenswirklichkeit der Nutzerinnen und Nutzer angepasste Anwesenheit und Erreichbarkeit der Einrichtungsleitung für die Beschäftigten, die Nutzerinnen und Nutzer und deren Angehörige sowie Dritte zu gewährleisten.
(4) Einrichtungsleitungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und Berufsqualifikation die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und der Beschäftigten sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. Als Einrichtungsleitung ist fachlich geeignet, wer
1.
ein Studium nach § 5 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 4 oder eine andere Fachkraftqualifikation nach § 5 Absatz 4 in Verbindung mit einer für Leitungsaufgaben qualifizierenden Weiterbildung und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Wohneinrichtung oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten
nachweisen kann. Die nach Satz 2 Nummer 1 nachzuweisende Weiterbildung muss bei einer akkreditierten oder staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt worden sein; bereits zuvor absolvierte Weiterbildungen durch akkreditierte oder staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen können angerechnet werden, soweit sich die jeweiligen Lehrinhalte decken.
(5) Im Rahmen der Berufsqualifikation nach Absatz 4 müssen mindestens folgende fachlich-methodischen sowie sozialkommunikativen und personalen Kompetenzen erworben worden sein:
1.
im Bereich Personalmanagement:
a)
die Führung von Beschäftigten auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu konzipieren und zu realisieren und dabei insbesondere Instrumente der Personalführung situationsgerecht auszuwählen und fachgerecht einzusetzen, individuell und situativ geeignete Methoden und Instrumente der Personalentwicklung auszuwählen und ihren Einsatz sicherzustellen sowie den Personalentwicklungsprozess zu evaluieren und
b)
die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der handelnden Personen sensibel und respektvoll aufzunehmen und als Ressource zu begreifen und sie konstruktiv in die Arbeitsprozesse einzubinden,
2.
im Bereich Organisationsentwicklung:
a)
organisationsinterne Veränderungen wahrzunehmen und mit den Zielen der Organisation und der Organisationsmitglieder in Einklang zu bringen,
b)
Veränderungsprozesse in der eigenen Organisation zu planen, durchzuführen und zu evaluieren,
c)
neuere Ansätze aus dem Bereich der Organisationslehre und -praxis aufzunehmen, zu beurteilen und für die eigene Arbeit nutzbar zu machen und
d)
in Veränderungsprozessen betroffene und beteiligte Personen für das Vorhaben zu gewinnen und im laufenden Prozess einzubeziehen;
3.
im Bereich Qualitätsmanagement:
a)
die sozial- beziehungsweise gesundheitsbezogenen Kernleistungsprozesse in Einrichtungen weiter zu entwickeln,
b)
eine situationsadäquate Ausgestaltung eines Qualitätsmanagements und der Qualitätsdokumentation in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen zu planen, zu realisieren und zu evaluieren und
c)
organisatorische und strukturierende Aktivitäten zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung zu kommunizieren und mit einem Einrichtungs- und Führungskonzept zu verbinden;
4.
im Bereich Betriebswirtschaft:
a)
die Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes wirksam zu gestalten,
b)
die Finanzierung relevanter sozialer Sicherungssysteme zu kennen,
c)
den Einsatz und die Verteilung finanzieller Ressourcen des Betriebes zu beherrschen,
d)
den sachgerechten Umgang mit unterschiedlichen Formen der öffentlichen Finanzierung sowie der Mitteleinwerbung wie Spenden zu beherrschen,
e)
Marketinginstrumente im Sozial- und Gesundheitsbereich zu kennen, sachgerecht auszuwählen und ihre sachgerechte Anwendung sicherzustellen und
f)
den konstruktiven Umgang mit begrenzten Ressourcen unter Wahrung der Interessen von Beschäftigten und Nutzerinnen und Nutzern zu beherrschen,
5.
im Bereich Recht leitungsrelevante Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-, Sozial-, Arbeits-, Ordnungs-, Zivil- und Strafrechts.

§ 8 Nachgeordnete Leitungskräfte

(1) Nachgeordnete Leitungskräfte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beschäftigten mit Leitungsaufgaben in der Betreuung der Nutzerinnen und Nutzern, die der Einrichtungsleitung unterstellt sind. Dazu gehören insbesondere Pflegedienstleitungen, Wohnbereichs- und Teamleitungen.
(2) Aufgabe der Pflegedienstleitung in Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen ist die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse in der Wohneinrichtung. Der Pflegedienstleitung obliegt die Gesamtverantwortung für die Pflege. Als Pflegedienstleitung in Wohneinrichtungen ist fachlich geeignet, wer
1.
Fachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 und
2.
Kompetenzen nach § 7 Absatz 5 Nummern 1 bis 3 und 5 und
3.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Wohneinrichtung oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die nach Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(3) Als sonstige nachgeordnete Leitungskraft im Bereich Betreuung ist fachlich geeignet, wer
1.
Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist,
2.
eine Zusatzqualifikation in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement nach Absatz 4,
3.
eine zielgruppenspezifische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden und
4.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Wohneinrichtung, einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die nach Satz 1 Nummern 2 und 3 nachzuweisenden Zusatzqualifikationen gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(4) Im Rahmen der Zusatzqualifikation in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende fachlich-methodischen sowie sozial-kommunikativen und personalen Kompetenzen erworben worden sein:
1.
im Bereich Personalmanagement:
a)
die Führung von Beschäftigten zu konzipieren und zu realisieren und dabei insbesondere Instrumente der Personalführung situationsgerecht auszuwählen und fachgerecht einzusetzen, individuell und situativ geeignete Methoden und Instrumente der Personalentwicklung auszuwählen und ihren Einsatz sicherzustellen und
b)
die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der handelnden Personen sensibel und respektvoll aufzunehmen und als Ressource zu begreifen und sie konstruktiv in die Arbeitsprozesse einzubinden,
2.
im Bereich Qualitätsmanagement:
a)
eine situationsadäquate Ausgestaltung eines Qualitätsmanagements zu planen und zu realisieren sowie
b)
organisatorische und strukturierende Aktivitäten zu kommunizieren und mit einem Einrichtungs- und Führungskonzept zu verbinden.

§ 9 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern

Einrichtungsfremdes Personal wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer darf nur zeitlich begrenzt in Ausnahmesituationen eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Ausnahmesituationen wie die gleichzeitige Erkrankung mehrerer Beschäftigter soll der Betreiber eine feste Gruppe von geeigneten Vertretungskräften aufbauen und vorhalten. Die Nichtverfügbarkeit von Fachkräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist nur als Ausnahmesituation anzuerkennen, wenn nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung geeigneter eigener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachgewiesen werden.

§ 10 Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei Personen, die in der Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer tätig sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
1.
wer
a)
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erfolgt ist oder
b)
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass sie bzw. er die Vorschriften des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
diejenige bzw. derjenige, gegen die bzw. den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 HmbWBG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer
1.
wegen eines Verbrechens oder einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder wegen Urkundenfälschung oder wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist oder
2.
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
rechtskräftig verurteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betreiber hat vor der Anstellung von Einrichtungsleitern oder Beschäftigten in der Betreuung das Vorliegen von persönlichen Ausschlussgründen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 anhand polizeilicher Führungszeugnisse zu überprüfen.

§ 11 Fort- und Weiterbildung

(1) Der Betreiber hat eine systematische, an der Einrichtungskonzeption ausgerichtete Fort- und Weiterbildung der Leitungskräfte und der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten sicherzustellen. Die Teilnahme an diesen Fort- und Weiterbildungen ist als Arbeitszeit anzurechnen. Die Beschäftigten sollen mindestens einmal im Jahr an einer für ihren Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung teilnehmen. Für den Wissenstransfer ist eine kontinuierliche Praxisbegleitung beispielsweise durch Supervision, Fallbesprechungen und kollegiale Beratung sicherzustellen.
(2) Der Betreiber hat für die Beschäftigten in der Einrichtung aktuelle Fachinformationen vorzuhalten.

§ 12 Auszubildende in der Betreuung

(1) Ausbildende Wohneinrichtungen haben geeignete Rahmenbedingungen für die Praxiserprobung und Anwendung des ausbildungsrelevanten Wissens ihrer Auszubildenden zu schaffen. Dies umfasst insbesondere eine qualifizierte und verlässliche Anleitung der Auszubildenden während der Praxisphase. Dazu sind
1.
Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter durch eine Leitungskraft nach § 7 oder § 8 zu bestimmen,
2.
die Auszubildenden gesondert im Dienstplan zu führen und
3.
Überstunden für Auszubildende auszuschließen.
(2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat mit den Auszubildenden regelmäßig Anleitungsgespräche zu führen und vertrauensvoll mit der Schule oder der Hochschule der Auszubildenden zusammenzuarbeiten. Die Praxisanleitung ist zum Zwecke des Anleitungsgesprächs von anderen dienstlichen Verpflichtungen freizustellen.
(3) Als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter ist fachlich geeignet, wer
1.
für die Ausbildungstätigkeit Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist und
2.
eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter
nachweisen kann.

Abschnitt 3 Gasteinrichtungen

Unterabschnitt 1 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

§ 13 Allgemeine Anforderungen

Für die Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen nach § 4, § 5 Absatz 1 und § 10 entsprechend.

§ 14 Einrichtungsleitung

(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen über eine Einrichtungsleitung verfügen, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung der Einrichtung obliegt. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann in Personalunion mit der Pflegedienstleitung erfolgen.
(2) Einrichtungsleitungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und Berufsqualifikation die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. Als Einrichtungsleitung ist in der Regel fachlich geeignet, wer
1.
Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist,
2.
eine Zusatzqualifikation in den Bereichen Personal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 und
3.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Gasteinrichtung oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die nach Satz 2 Nummer 2 nachzuweisende Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 15 Nachgeordnete Leitungskräfte

Als Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ist fachlich geeignet, wer
1.
Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2 ist,
2.
eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Personal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 nachweisen kann und
3.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Gasteinrichtung oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann.

§ 16 Fachkräfte

Für Fachkräfte in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen nach § 5 Absätze 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

§ 17 Fort- und Weiterbildung

Für die Fort- und Weiterbildung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen nach § 11 entsprechend.

Unterabschnitt 2 Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

§ 18 Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Für Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelten die Anforderungen nach Abschnitt 2 mit Ausnahme des § 9 entsprechend.

Abschnitt 4 Ambulante Dienste

Unterabschnitt 1 Pflegedienste

§ 19 Allgemeine Anforderungen

Für Pflegedienste gelten die Bestimmungen nach § 4, § 5 Absätze 1, 2, 4 und 6 und § 10 entsprechend.

§ 20 Leitung des Pflegedienstes

(1) Pflegedienste müssen über eine Leitung verfügen, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung des Pflegedienstes obliegt. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann in Personalunion mit der Pflegedienstleitung erfolgen.
(2) Leitungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und Berufsqualifikation die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. Als Leitung eines Pflegedienstes ist in der Regel fachlich geeignet, wer
1.
bei einem Pflegedienst
a)
mit weniger als fünf Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist oder
b)
mit fünf bis zu zehn Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist und eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Personal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 oder
c)
mit mehr als zehn Beschäftigten ein Studium nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 oder 3 oder eine Berufsqualifikation nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Pflegedienst oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Auszubildende bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt.

§ 21 Nachgeordnete Leitungskräfte

Als Pflegedienstleitung in Pflegediensten ist fachlich geeignet, wer
1.
bei einem Pflegedienst
a)
mit weniger als fünf Beschäftigten Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ist und über eine Leitungsweiterbildung für Pflegedienstleitungen verfügt oder Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 ist oder
b)
mit fünf oder mehr Beschäftigten Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ist und über eine Leitungsweiterbildung für Pflegedienstleitungen verfügt oder Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 ist und eine zielgruppenspezifische Zusatzqualifikation und eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Personal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Pflegedienst oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die Zusatzqualifikationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Auszubildende bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt.

§ 22 Fachkräfte

Für Fachkräfte in Pflegediensten gelten die Bestimmungen nach § 5 Absätze 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

§ 23 Betreuungskontinuität

(1) Betreut der Pflegedienst eine Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern gemeinschaftlich in deren Häuslichkeit, sind die Anforderungen an feste Betreuungsteams nach § 6 Nummern 1 und 2 zu erfüllen.
(2) Die Anforderungen an die qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter nach § 6 Nummer 2 gelten entsprechend.

§ 24 Fort- und Weiterbildung

(1) Beschäftigte, die eine Gruppe pflegebedürftiger Nutzerinnen und Nutzer gemeinschaftlich in deren Häuslichkeit betreuen, müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Kenntnisse zu den Organisationsformen einer Wohngemeinschaft nach § 2 Absatz 3 HmbWBG und einer Wohneinrichtung nach § 2 Absatz 4 HmbWBG sowie zur Rolle des Pflegedienstes in der Betreuung einer Nutzergruppe in der eigenen Häuslichkeit verfügen.
(2) Die Anforderungen nach § 11 gelten entsprechend.

§ 25 Auszubildende in der Betreuung

Für Auszubildende in der Betreuung gelten die Anforderungen nach § 12 entsprechend.

Unterabschnitt 2 Dienste der Behindertenhilfe

§ 26 Allgemeine Anforderungen

Für Dienste der Behindertenhilfe gelten die Bestimmungen nach § 4, § 5 Absätze 1 und 4 und § 10 entsprechend.

§ 27 Leitung des Dienstes

(1) Dienste der Behindertenhilfe müssen über eine Leitung verfügen, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung des Dienstes obliegt.
(2) Leitungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und Berufsqualifikation die Gewähr dafür bieten, dass der Dienst entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird. Als Leitung eines Dienstes der Behindertenhilfe ist in der Regel fachlich geeignet, wer
1.
bei einem Dienst der Behindertenhilfe
a)
mit einem bis zu fünf Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist oder
b)
mit fünf bis zu zehn Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist und eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Personal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 oder
c)
mit mehr als zehn Beschäftigten ein Studium nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 oder 3 oder eine Berufsqualifikation nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Dienst der Behindertenhilfe oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe
nachweisen kann. Für die Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Auszubildende bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt.

§ 28 Fachkräfte

Für Fachkräfte in Diensten der Behindertenhilfe gelten die Bestimmungen nach § 5 Absätze 1 und 4 entsprechend.

§ 29 Betreuungskontinuität

(1) Betreut der Dienst der Behindertenhilfe eine Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern gemeinschaftlich in deren Häuslichkeit, sind die Anforderungen an feste Betreuungsteams nach § 6 Nummern 1 und 2 zu erfüllen.
(2) Die Anforderungen an die qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter nach § 6 Nummer 2 gelten entsprechend.

§ 30 Fort- und Weiterbildung

(1) Beschäftigte, die eine Gruppe behinderter Nutzerinnen und Nutzer gemeinschaftlich in deren Häuslichkeit betreuen, müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Kenntnisse zu den Organisationsformen einer Wohngemeinschaft nach § 2 Absatz 3 HmbWBG und einer Wohneinrichtung nach § 2 Absatz 4 HmbWBG sowie zur Rolle des Dienstes in der Betreuung einer Nutzergruppe in der eigenen Häuslichkeit verfügen.
(2) Die Anforderungen nach § 11 gelten entsprechend.

§ 31 Auszubildende in der Betreuung

Für Auszubildende in der Betreuung gelten die Anforderungen nach § 12 entsprechend.

Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 3 HmbWBG handelt, wer eine Servicewohnanlage, Wohn- oder Gasteinrichtung oder einen Ambulanten Dienst im Sinne des § 2 Absätze 2 und 4 bis 6 HmbWBG betreibt und vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in Wohneinrichtungen entgegen § 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 oder § 8 Absatz 2 Sätze 3 und 4 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder
2.
in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege entgegen § 1 in Verbindung mit § 13 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 2 und 3 oder § 15 oder
3.
in Hospizen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege entgegen § 1 in Verbindung mit § 18 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 oder § 8 Absatz 2 Sätze 3 und 4 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder
4.
in Pflegediensten entgegen § 1 in Verbindung mit § 19 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 2 Sätze 2 und 3 oder § 21 oder
5.
in Diensten der Behindertenhilfe entgegen § 1 in Verbindung mit § 26 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 2 Sätze 2 und 3
Einrichtungsleitungen, Leitungen oder Pflegedienstleitungen beschäftigt, die nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen oder
6.
in Wohneinrichtungen entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 9 oder
7.
in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege entgegen § 1 in Verbindung mit § 13 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 2 oder
8.
in Hospizen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege entgegen § 1 in Verbindung mit § 18 in Verbindung mit § 5 Absatz 1, 2 oder 3 oder
9.
in Pflegediensten entgegen § 1 in Verbindung mit § 19 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 2 oder
10.
in Diensten der Behindertenhilfe entgegen § 1 in Verbindung mit § 26 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Beschäftigten in der Betreuung Maßnahmen überträgt, für die sie nicht ausgebildet sind oder bei deren Ausführung sie nicht durch Fachkräfte angeleitet und kontinuierlich überwacht werden oder behandlungspflegerische Maßnahmen oder betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt oder dabei in unzulässigem Umfang Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer einsetzt.

§ 33 Übergangsregelungen

(1) Betreiber von bestehenden Wohn- und Betreuungsformen haben
1.
ihr Personal den Anforderungen an den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmern nach § 9 bis zum 31. Dezember 2013 anzupassen und
2.
die Betreuungskontinuität nach § 6 Nummern 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen.
(2) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Leitung oder als nachgeordnete Leitungskraft einer Wohn- und Betreuungsform nach Abschnitt 2, 3 oder 4 fachlich geeignet waren, gelten für diese Tätigkeit auch weiterhin als fachlich geeignet, solange sich Mängel in diesen Wohn- und Betreuungsformen nicht auf mangelnde Kompetenzen dieser Personen zurückführen lassen.

§ 34 Befreiungen

(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Wohn- und Betreuungsform aus wichtigem Grund von den in den §§ 2 bis 31 genannten Anforderungen befreien, wenn der Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbWBG gewahrt ist und der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität und -kontinuität sichergestellt ist.
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
(3) Die Befreiung ist vom Betreiber zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Der Betreiber ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit. Dies gilt nicht, wenn bei der letzten Prüfung der Wohn- und Betreuungsform eine wesentliche Beanstandung im Bereich der Betreuung aufgetreten ist.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ablehnende Entscheidungen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Februar 2012.
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