APO-HHS
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Handelsschule (APO-HHS) Vom 28. Februar 2013

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Handelsschule (APO-HHS) Vom 28. Februar 2013
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge vom 28. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 61, 67)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Handelsschule (APO-HHS) vom 28. Februar 201301.08.2013
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2013
§ 2 - Dauer und Ziel der Ausbildung01.08.2013
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung19.03.2014
§ 4 - Struktur der Ausbildung01.08.2013
§ 5 - Inhalt der Ausbildung01.08.2013
§ 6 - Inhalt des Unterrichts08.01.2020
§ 7 - Inhalt und Organisation der berufspraktischen Ausbildung01.08.2013
§ 8 - Leistungsbewertung08.01.2020
§ 9 - Abschluss des ersten Schuljahres und Übergang in das zweite Schuljahr08.01.2020
§ 10 - Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife08.01.2020
§ 11 - Fachhochschulreife08.01.2020
§ 12 - Prüfung für Externe08.01.2020
§ 13 - Zeugnisse01.08.2021
§ 14 - Stundentafel08.01.2020
Anlage - Stundentafel der Höheren Handelsschule08.01.2020

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Höhere Handelsschule in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Dauer und Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung in der Höheren Handelsschule dauert im Regelfall einschließlich der berufspraktischen Ausbildung ein Schuljahr oder zwei Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Ausbildung auf bis zu drei Schuljahre verlängert werden. Sie soll eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung sowie Grundzüge einer beruflichen Fachbildung für kaufmännische und verwaltende Berufe vermitteln. Im zweiten Schuljahr führt sie die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus zur Fachhochschulreife.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

(1) In das erste Schuljahr kann eintreten, wer
1.
den mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,3 über alle Fächer außer Sport sowie mit einer Durchschnittsnote über die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch von mindestens 3,5 erreicht hat und in keinem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die Note „5“ hat und
2.
das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung begonnen wird, noch nicht vollendet hat.
(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn und soweit Schülerinnen und Schüler wegen Ableistung eines Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen Wehrdienstes die Altersgrenze überschreiten.
(3) Schülerinnen und Schüler, die wegen persönlicher Belastungen oder anderer schwerwiegender Gründe
1.
entweder das in Absatz 1 Nummer 1 vorausgesetzte Notenbild nicht erreicht haben oder
2.
nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres in den Bildungsgang eintreten konnten, können ausnahmsweise zur Ausbildung zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Höheren Handelsschule erreichen werden.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 trifft die Schule. Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft die zuständige Behörde.

§ 4 Struktur der Ausbildung

Die Höhere Handelsschule gliedert sich in das für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame erste Schuljahr, in dem die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung sowie Grundzüge einer beruflichen Fachbildung für kaufmännische und verwaltende Berufe vermittelt wird. Im zweiten Schuljahr werden im Unterricht die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung sowie Grundzüge einer beruflichen Fachbildung für kaufmännische und verwaltende Berufe vertieft und die Inhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife vermittelt.

§ 5 Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Unterricht, den Wahlpflichtunterricht sowie die berufspraktische Ausbildung.

§ 6 Inhalt des Unterrichts

(1) Die Lernfelder und Fächer, die im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterricht zu belegen sind, sowie der Umfang der Belegpflichten, ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Im Wahlpflichtunterricht können Schülerinnen und Schüler
1.
Kurse zur Verstärkung des berufsbezogenen oder des berufsübergreifenden Unterrichts oder
2.
weitere Lernfelder oder Fächer nach Angebot der Schule wählen.

§ 7 Inhalt und Organisation der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung wird in einem Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung durchgeführt. Sie vermittelt Einsichten in das Geschehen im Betrieb oder in der Verwaltung, Erfahrungen in Arbeitsmethoden und einen Überblick über Aufbau und Organisation sowie über Personal- und Sozialfragen des Betriebs oder der Verwaltung. Die Details der zu vermittelnden Inhalte und Kompetenzen ergeben sich aus der jeweils für den anerkannten Ausbildungsberuf anwendbaren Ausbildungsordnung.
(2) Über die Organisation der einzelnen Abschnitte und die zeitliche Lage innerhalb des ersten Schuljahres entscheidet die Schule. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Ausbildungsstätte mit Genehmigung der Schule. Die Genehmigung setzt in der Regel voraus, dass die Eignung der Ausbildungsstätten sowie der Ausbilderinnen bzw. Ausbilder nach Abschnitt 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung in der Vergangenheit von der zuständigen Stelle bereits festgestellt wurde und überwacht wird. Die Schule unterstützt die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsstätte.

§ 8 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Unterricht ergeben sich aus dem Bildungsplan. Die Anforderungen für die berufspraktische Ausbildung ergeben sich aus der jeweils für den anerkannten Ausbildungsberuf anwendbaren Ausbildungsordnung.
(2) Am Ende des ersten Schuljahres dient jeweils eine Klassenarbeit in den Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik/Naturwissenschaften und Fachenglisch der Überprüfung, ob die Anforderungen des Bildungsplans erreicht wurden. Die Termine und die Aufgaben für die Überprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(3) In dem zweiten Halbjahr des ersten Schuljahres halten die Schülerinnen und Schüler in dem Lernfeld „Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“ eine Präsentation. Teil der Präsentation ist ein mediengestützter Vortrag, dem ein vertiefendes Gespräch mit der von der Schule bestimmten Lehrkraft folgt. Für die Präsentation und das Gespräch stehen insgesamt 30 Minuten zur Verfügung. In der Präsentation thematisieren und reflektieren die Schülerinnen und Schüler ihre Erfahrungen aus der berufspraktischen Ausbildung und dem Lernfeld „Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“. Die Prüflinge erhalten die Aufgabenstellung für die Präsentation vier Wochen vor dem Termin und geben eine Woche vor dem Termin eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie alle Inhalte ihrer Präsentation bei der zuständigen Lehrkraft ab. Die Frist kann nicht verlängert werden. Im Anschluss an den Vortrag setzt die zuständige Lehrkraft die Note für die in der Präsentation erbrachten Leistungen (Vortrag und schriftliche Dokumentation) fest und gibt der Schülerin oder dem Schüler das Ergebnis unverzüglich bekannt.
(4) Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs, einem Lernfeld oder einem Fach des Wahlpflichtbereichs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im Zeugnis wird die Note eines Kurses nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 mit der Note des ihm zugeordneten Lernfelds oder Faches unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zu einer Note zusammengefasst. Bei der Entscheidung über den Übergang in das zweite Schuljahr und den Abschluss wird nur die zusammengefasste Note nach Satz 2 berücksichtigt. Sämtliche Noten der weiteren Lernfelder oder Fächer nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden mit Ausnahme der Note für das Fach Sport im Zeugnis unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zu einer Note zusammengefasst.
(5) Über die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung erstellen die Betriebe und Verwaltungsorganisationen Beurteilungen. Die Beurteilungen erfassen die Bereiche
1.
fachpraktische Kompetenz,
2.
personale Kompetenz, insbesondere Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Kommunikationsfähigkeit,
3.
Anwendung und Umsetzung der Basiskenntnisse in Bezug auf die Erfordernisse in betrieblichen Abläufen und Arbeiten.
Die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung bildet die Zeugniskonferenz unter Berücksichtigung der Beurteilungen durch die Betriebe und Verwaltungsorganisationen.

§ 9 Abschluss des ersten Schuljahres und Übergang in das zweite Schuljahr

(1) Das erste Schuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Zeugnis in allen Lernfeldern und Fächern sowie in der berufspraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind oder ein Ausgleich nach Absatz 3 erfolgt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im Zeugnis über das erste Schuljahr in den Lernfeldern „Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“, „Absatzprozesse planen, durchführen, wertmäßig erfassen und analysieren“ und „Beschaffungsprozesse planen, durchführen, wertmäßig erfassen und analysieren“ sowie in den Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik/Naturwissenschaften, Fachenglisch und Wirtschaft und Gesellschaft mindestens die Durchschnittsnote von 3,5 erreicht haben und deren Leistungen in höchstens einem der genannten Lernfelder und Fächer mit der Note „mangelhaft“ und nicht schlechter bewertet wurden sowie in der berufspraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, können in das zweite Schuljahr übergehen.
(3) Mangelhafte Leistungen in einem Lernfeld oder in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Lernfeld oder in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Lernfeldern oder Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Lernfeldern oder Fächern ausgeglichen. Befriedigende oder bessere Leistungen in dem Fach Sport können nicht zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem Lernfeld oder in einem anderen Fach herangezogen werden.

§ 10 Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgt am Ende des zweiten Schuljahres nach den Vorschriften des Abschnitts 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil -, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind Sprache und Kommunikation, Mathematik/Naturwissenschaften, Fachenglisch sowie das Lernfeld, auf das sich die Facharbeit nach Absatz 4 mehrheitlich thematisch bezieht.
(3) Für die schriftliche Prüfung gilt in den Fächern Sprache und Kommunikation, Fachenglisch und Mathematik/Naturwissenschaften § 40 c Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 APO-AT.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Facharbeit, die sich thematisch auf Inhalte eines Lernfelds oder mehrerer Lernfelder bezieht, und ihrer Präsentation. Die Facharbeit wird im letzten Halbjahr der Ausbildung erstellt und im Rahmen der Abschlussprüfung präsentiert; dafür halten die Schülerinnen und Schüler einen mediengestützten Vortrag, dem ein vertiefendes Gespräch mit dem Fachprüfungsausschuss folgt. Für den Vortrag und das Gespräch stehen insgesamt 30 Minuten zur Verfügung.
(5) Wird ein Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, bestimmt die zuständige Behörde den neuen Prüfungstermin.

§ 11 Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife ist erreicht, wenn
1.
in der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife selbst in nicht mehr als zwei Lernfeldern oder Fächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden und kein Lernfeld und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde und
2.
die Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das zweite Schuljahr erfüllt sind.
(2) Eine nach Absatz 1 Nummer 1 nicht bestandene Abschlussprüfung kann frühestens nach sechs Wochen einmal wiederholt werden. Den Prüfungstermin bestimmt die zuständige Behörde. Eine Wiederholung des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts findet nicht statt, wenn die Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das zweite Schuljahr erfüllt sind.
(3) Wer die Fachhochschulreife nicht erreicht, weil die Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das zweite Schuljahr nicht erfüllt sind, kann den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt und die Abschlussprüfung gemäß § 35 APO-AT einmal wiederholen.

§ 12 Prüfung für Externe

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Geprüft wird in allen in § 6 Absatz 1 in Verbindung mit der Stundentafel aufgeführten Lernfeldern und Fächern.
(2) Schriftlich wird in jedem Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts mit Ausnahme des Lernfelds „Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“ und in jedem Fach des berufsübergreifenden Unterrichts mit Ausnahme des Fachs „Wirtschaft und Gesellschaft“ geprüft. Für die Arbeiten stehen in dem Fach „Sprache und Kommunikation“ drei Zeitstunden, im Übrigen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Mündlich wird in jedem Prüfungsfach geprüft. Wenn der Prüfling in einer schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat, wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung in diesem Lernfeld oder Fach abgesehen. In diesem Fall kann eine mündliche Prüfung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in insgesamt drei Lernfeldern oder Fächern mangelhafte oder in einem Lernfeld oder Fach ungenügende und in einem weiteren Lernfeld oder Fach mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 11 entsprechend.

§ 13 Zeugnisse

(1) Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Abschlusszeugnis enthält die Angabe über die Dauer des Schulbesuchs.
(2) Das Abschlusszeugnis wird als Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Es enthält eine Durchschnittsnote. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten für die Zeugnisfächer am Ende des zweiten Schuljahres mit Ausnahme des Faches Sport gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird gesondert ausgewiesen. Wurde ergänzend zur praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung gemäß § 27 Absätze 2 und 3 APO-AT durchgeführt, so fließt diese in das gemäß § 29 Absatz 1 APO-AT auf dem Zeugnis auszuweisende Ergebnis der praktischen Prüfung ein. Das Thema der Facharbeit wird genannt.
(3) In den Zeugnissen sind eingerückt unter der zusammengefassten Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 belegten Angebote sowie deren Noten als Teil der Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 auszuweisen.

§ 14 Stundentafel

(1) Für die Höhere Handelsschule gilt die in der Anlage beigefügte Stundentafel. Die Stundentafel weist für jedes Lernfeld des berufsbezogenen Unterrichts, für jedes Fach des berufsübergreifenden Unterrichts, für den Wahlpflichtunterricht sowie für die berufspraktische Ausbildung die Stunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von zwei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Grundsätzlich findet in den Ferien keine berufspraktische Ausbildung statt. Sollten schulische oder betriebliche Belange es erforderlich machen, können bis zu sechs Wochen berufspraktische Ausbildung in den Ferien erfolgen.
(3) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.

Anlage

zu § 6 Absatz 1, § 14
Stundentafel der Höheren Handelsschule
Lernfelder/Fächer des berufsbezogenen, des berufsübergreifenden und des Wahlpflichtunterrichts sowie berufspraktische Ausbildung Erstes Schuljahr Zweites Schuljahr
Berufsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren 120
Lernfeld 2: Absatzprozesse planen, durchführen, wertmäßig erfassen und analysieren 40 60
Lernfeld 3: Beschaffungsprozesse planen, durchführen wertmäßig erfassen und analysieren 40 60
Lernfeld 4: Absatzpolitische Maßnahmen planen, anwenden und überprüfen 100
Lernfeld 5: Aufgaben der Personaladministration planen und ausführen 100
Berufsübergreifender Unterricht:
1. Sprache und Kommunikation 80 160
2. Fachenglisch 80 160
3. Mathematik/Naturwissenschaften: 80 240
4. Wirtschaft und Gesellschaft 40 80
Wahlpflichtunterricht 80 240
Summe 560 1200
Berufspraktische Ausbildung 800
Summe gesamt 2560
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