Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) Vom 25. Juli 2000
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) Vom 25. Juli 2000
1)
2)
3)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637) |
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 183)
2)
[Red. Anm.: Beachte die in der Verordnung zur Anpassung der Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (HmbGVBl. S. 216) verkündeten Ausnahmeregelungen.]
3)
[Red. Anm.: Beachte die in Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. April 2022 (HmbGVBl. S. 299) verkündeten Ausnahmeregelungen.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen, Eingangsprüfungen | 01.08.2011 |
§ 3 - Berechnung einer Durchschnittsnote | 08.01.2020 |
§ 4 - Zulassungsverfahren | 01.08.2021 |
§ 5 - Probehalbjahr | 01.08.2021 |
Abschnitt 2 - Leistungsbewertung, Zeugnisse | 01.01.2004 |
§ 6 - Notensystem | 01.01.2004 |
§ 7 - Lerngruppenorientierte Unterrichtsvorhaben | 01.01.2004 |
§ 8 - Projektorientierte Unterrichtsvorhaben | 01.08.2021 |
§ 9 - Besondere Lernleistung | 01.08.2021 |
§ 10 - Zeugnisarten | 01.08.2021 |
§ 11 - Zeugnisnoten | 01.08.2021 |
§ 12 - Unmöglichkeit der Leistungsbewertung und Pflichtwidrigkeiten | 01.08.2021 |
§ 13 - Bemerkungen und Vermerke in den Zeugnissen | 01.07.2016 |
§ 14 - Form und Erteilung der Zeugnisse | 01.08.2021 |
§ 15 - Niederschriften | 01.08.2021 |
Abschnitt 3 - Versetzung, Rücktritt | 01.01.2004 |
§ 16 - Versetzung | 01.08.2011 |
§ 17 - Gefährdung der Versetzung | 01.01.2004 |
§ 18 - Nachträgliche Versetzung | 01.08.2021 |
§ 19 - Wiederholung, Rücktritt | 01.08.2021 |
Abschnitt 4 - Abschlussprüfung | 01.01.2004 |
§ 20 - Prüfungsleitung | 01.01.2004 |
§ 21 - Fachprüfungsausschuss | 01.01.2004 |
§ 22 - Zulassung zur Abschlussprüfung | 01.01.2004 |
§ 23 - Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung | 01.08.2021 |
§ 24 - Vornote | 01.08.2021 |
§ 25 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2021 |
§ 26 - Praktische Prüfung | 01.01.2004 |
§ 27 - Mündliche Prüfung | 01.08.2021 |
§ 28 - Prüfung in einer anderen Fremdsprache | 01.08.2021 |
§ 29 - Prüfungsnote, Endnote | 01.08.2021 |
§ 30 - Versäumnis | 01.08.2021 |
§ 31 - Pflichtwidrigkeiten und besondere Vorkommnisse | 01.08.2021 |
§ 32 - Nachteilsausgleich | 19.03.2014 |
§ 33 - Öffentlichkeit | 01.01.2004 |
§ 34 - Niederschriften | 01.01.2004 |
§ 35 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2021 |
Abschnitt 5 - Fremdsprachenzertifikat | 01.08.2011 |
§ 36 - Fremdsprachenprüfung | 01.08.2011 |
§ 37 - Durchführung der Fremdsprachenprüfung | 01.08.2011 |
§ 38 - Ergebnis der Fremdsprachenprüfung | 01.01.2004 |
§ 39 - Fremdsprachenzertifikat | 01.08.2011 |
§ 40 - Wiederholung der Fremdsprachenprüfung | 01.01.2004 |
Abschnitt 5a - Fachhochschulreife | 01.08.2011 |
§ 40 a - Zulassung zum Unterricht | 01.08.2021 |
§ 40 b - Inhalt, Umfang und Organisation des Unterrichts | 01.08.2011 |
§ 40 c - Prüfung, Wiederholung der Prüfung | 19.03.2014 |
§ 40 d - Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2011 |
Abschnitt 6 - Externenprüfung | 01.01.2004 |
§ 41 - Gegenstand der Externenprüfung | 01.01.2004 |
§ 42 - Zulassung zur Externenprüfung | 01.01.2004 |
§ 43 - Zulassungsverfahren | 01.08.2021 |
§ 44 - Durchführung der Externenprüfung | 01.01.2004 |
§ 45 - Beteiligung privater Bildungseinrichtungen | 01.01.2004 |
§ 46 - Endnote | 01.01.2004 |
§ 47 - Zeugnis | 01.01.2004 |
§ 48 - Wiederholung der Externenprüfung | 01.01.2004 |
Abschnitt 7 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
§ 49 - Minderjährige | 01.08.2011 |
Auf Grund von § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen, Eingangsprüfungen |
§ 3 | Berechnung einer Durchschnittsnote |
§ 4 | Zulassungsverfahren |
§ 5 | Probehalbjahr |
Abschnitt 2 Leistungsbewertung, Zeugnisse | |
§ 6 | Notensystem |
§ 7 | Lerngruppenorientierte Unterrichtsvorhaben |
§ 8 | Projektorientierte Unterrichtsvorhaben |
§ 9 | Besondere Lernleistung |
§ 10 | Zeugnisarten |
§ 11 | Zeugnisnoten |
§ 12 | Unmöglichkeit der Leistungsbewertung und Pflichtwidrigkeiten |
§ 13 | Bemerkungen und Vermerke in den Zeugnissen |
§ 14 | Form und Erteilung der Zeugnisse |
§ 15 | Niederschriften |
Abschnitt 3 Versetzung, Rücktritt | |
§ 16 | Versetzung |
§ 17 | Gefährdung der Versetzung |
§ 18 | Nachträgliche Versetzung |
§ 19 | Wiederholung, Rücktritt |
Abschnitt 4 Abschlussprüfung | |
§ 20 | Prüfungsleitung |
§ 21 | Fachprüfungsausschuss |
§ 22 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 23 | Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung |
§ 24 | Vornote |
§ 25 | Schriftliche Prüfung |
§ 26 | Praktische Prüfung |
§ 27 | Mündliche Prüfung |
§ 28 | Prüfung in einer anderen Fremdsprache |
§ 29 | Prüfungsnote, Endnote |
§ 30 | Versäumnis |
§ 31 | Pflichtwidrigkeiten und besondere Vorkommnisse |
§ 32 | Nachteilsausgleich |
§ 33 | Öffentlichkeit |
§ 34 | Niederschriften |
§ 35 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
Abschnitt 5 Fremdsprachenzertifikat | |
§ 36 | Fremdsprachenprüfung |
§ 37 | Durchführung der Fremdsprachenprüfung |
§ 38 | Ergebnis der Fremdsprachenprüfung |
§ 39 | Fremdsprachenzertifikat |
§ 40 | Wiederholung der Fremdsprachenprüfung |
Abschnitt 5a Fachhochschulreife | |
§ 40a | Zulassung zum Unterricht |
§ 40b | Inhalt, Umfang und Organisation des Unterrichts |
§ 40c | Prüfung, Wiederholung der Prüfung |
§ 40d | Erwerb der Fachhochschulreife |
Abschnitt 6 Externenprüfung | |
§ 41 | Gegenstand der Externenprüfung |
§ 42 | Zulassung zur Externenprüfung |
§ 43 | Zulassungsverfahren |
§ 44 | Durchführung der Externenprüfung |
§ 45 | Beteiligung privater Bildungseinrichtungen |
§ 46 | Endnote |
§ 47 | Zeugnis |
§ 48 | Wiederholung der Externenprüfung |
Abschnitt 7 Schlussbestimmung | |
§ 49 | Minderjährige |
§ 1 Anwendungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für alle berufsbildenden Schulformen und Bildungsgänge soweit nicht in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2
Diese Verordnung gilt nicht für die beruflichen Gymnasien.
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Eingangsprüfungen
(1) Zur Ausbildung in einer berufsbildenden Schule wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt.
(2)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Vorbildungen an einer Schule im Ausland erworben haben und deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, müssen für die Zulassung zu einer Ausbildung zusätzlich zu Absatz 1 Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nachweisen, die es ihnen ermöglichen, mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der jeweiligen Ausbildung teilzunehmen.
2
Ausreichende Sprachkenntnisse werden durch eine entsprechende Vorbildung oder durch die erfolgreiche Teilnahme an der Eingangsprüfung Deutsch nachgewiesen.
3
Die Eingangsprüfung Deutsch wird von der Schule entsprechend den Anforderungen der Ausbildung durchgeführt.
4
Zur Durchführung bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, der aus drei Lehrkräften besteht.
5
Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
6
Über die Prüfung wird eine Ergebnisniederschrift geführt.
7
Das Ergebnis der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich bekannt gegeben.
§ 3 Berechnung einer Durchschnittsnote
(1)
1
Die Zulassung zu einer Ausbildung kann eine Durchschnittsnote voraussetzen.
2
Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten des zur Zulassung erforderlichen Abschlusszeugnisses mit Ausnahme der Note für das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
3
Die Noten für ausschließlich im Wahlpflichtbereich unterrichtete Fächer und Lernbereiche werden nur mit ihrem Mittelwert berücksichtigt.
4
Bei einem Abschlusszeugnis der integrierten Gesamtschule wird der Notendurchschnitt der auf grundlegende und erweiterte Anforderungen bezogenen Noten (A- und B-Noten) wie folgt errechnet:
Gesamtschulnote | 1/B 2 | B 3 | B 4/A 1 | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 |
bei Zulassungsvoraussetzung „Realschulabschluss“ oder „mittlerer Schulabschluss“ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
bei Zulassungsvoraussetzung „Hauptschulabschluss“, „erster allgemein bildender Schulabschluss“ oder „erweiterter erster allgemein bildender Schulabschluss“ | 1 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(2)
1
Wer die in Absatz 1 genannte Durchschnittsnote nicht erreicht hat, weil persönliche, schwer wiegende Belastungen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben, wird ausnahmsweise zugelassen, wenn auf Grund der persönlichen Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie oder er die Ausbildung erfolgreich abschließen wird.
2
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmegespräch, in dem insbesondere der schulische Werdegang, die Beweggründe für die Wahl der Ausbildung sowie die mit den Anforderungen der Ausbildung möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten für die Bewerberin oder den Bewerber zu erörtern sind.
3
Das Aufnahmegespräch wird von einem Zulassungsausschuss geführt, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird.
4
Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Funktionsstelle und zwei weitere Mitglieder der Lehrerkonferenz an.
5
Der Zulassungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
6
Über das Aufnahmegespräch wird eine Ergebnisniederschrift geführt.
7
Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird unverzüglich bekannt gegeben.
§ 4 Zulassungsverfahren
Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht mehr schulpflichtig sind, gilt folgendes Zulassungsverfahren:
1.
Der Antrag auf Zulassung zu einer Ausbildung ist fristgemäß schriftlich an die Schule zu stellen. Mit dem Zulassungsantrag sind die Zulassungsvoraussetzungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen. Die Schule kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zusätzlich ein Bewerbungsverfahren durchführen, um die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festzustellen.
2.
Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben.
§ 5 Probehalbjahr
(1)
1
Eine Ausbildung kann mit einer sechs Monate dauernden Probezeit beginnen, in der die Schülerinnen und Schüler nachweisen sollen, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erfüllen (Probehalbjahr).
2
Die Voraussetzungen erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht und gegebenenfalls die besonderen Voraussetzungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt hat.
3
Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten mit Ausnahme der Note für das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2)
1
Wer die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 nicht erfüllt, muss die Ausbildung beenden.
2
Eine Wiederholung des Probehalbjahres oder von Teilen des Probehalbjahres ist ausgeschlossen.
3
Die zuständige Behörde kann eine Wiederholung ausnahmsweise genehmigen, wenn die Beendigung der Ausbildung durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.
4
Die zuständige Behörde kann eine Wiederholung unabhängig von einer längeren Krankheit oder schwer wiegenden Belastung zu einem späteren Ausbildungsbeginn genehmigen, wenn die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller Nachweise erbringt, die ihre beziehungsweise seine zwischenzeitliche Weiterentwicklung belegen und erwarten lassen, dass sie oder er das Probehalbjahr im Falle der Wiederholung erfolgreich besteht.
(3)
1
Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung fortsetzen, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, wenn auf Grund der persönlichen Leistungsentwicklung und Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, dass sie oder er die Ausbildung erfolgreich abschließen wird.
2
Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz.
Abschnitt 2 Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 6 Notensystem
(1) Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach den Notenstufen:
sehr gut (1) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß, |
gut (2) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen voll den Anforderungen, |
befriedigend (3) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen, |
ausreichend (4) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen, |
mangelhaft (5) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass sie oder er über die notwendigen Grundkenntnisse verfügt und die Mängel in absehbarer Zeit beheben könnte, |
ungenügend (6) - | die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst ihre oder seine Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2)
1
Bei den Noten sehr gut bis mangelhaft ist eine vorhandene Leistungstendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens zu kennzeichnen; dies gilt nicht für Zeugnis- und Endnoten.
2
Zwischennoten sind unzulässig.
§ 7 Lerngruppenorientierte Unterrichtsvorhaben
(1)
1
Unterrichtliche Lernziele und Inhalte können durch gruppenbezogene Lern- und Arbeitsformen vermittelt werden.
2
Schriftliche, mündliche und praktische Leistungen, die Schülerinnen und Schüler gemeinsam oder einzeln zur Erfüllung einer gruppenbezogenen Aufgabenstellung erbringen, können für alle Mitglieder der Gruppe mit einer Gruppennote bewertet werden.
(2)
1
Für eine Gruppenarbeit sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler auch individualisierbare Leistungen in die Gruppenarbeit einbringen.
2
Die Grundlagen der Leistungsbewertung werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der Gruppenarbeit vermittelt.
(3)
1
Hat eine Schülerin oder ein Schüler nicht oder nur unerheblich an der Gruppenarbeit mitgewirkt, ist ihre oder seine Leistung, unabhängig von der Bewertung der Gruppenarbeit, mit der Note ungenügend zu bewerten.
2
Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung der Gruppe insgesamt durch herausragendes Mitwirken besonders gefördert, kann diese Leistung, unabhängig von der Bewertung der Gruppenarbeit, mit einer besseren Note als die Gruppennote bewertet werden.
(4) Bei der Festsetzung der Note für ein zur Versetzung entscheidendes Zeugnis und bei der Festsetzung der Endnote darf der Anteil der mit Gruppennoten bewerteten Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anteil der individuellen Einzelleistungen nicht übersteigen.
§ 8 Projektorientierte Unterrichtsvorhaben
(1)
1
Unterrichtsfächer und Lernfelder können in projektorientierten Unterrichtsvorhaben übergreifend unterrichtet werden.
2
Dabei sind geeignete projektspezifische Leistungsnachweise vorzusehen, die eine Bewertung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers gewährleisten.
(2)
1
Die von den Schülerinnen und Schülern in einem projektorientierten Unterrichtsvorhaben erbrachten Leistungen werden entweder für jedes Fach beziehungsweise jedes Lernfeld getrennt bewertet oder mit einer Gesamtnote, die für jedes Fach, jedes Lernfeld oder jeden Kurs gilt.
2
Die Leistungen können auch mit einer Projektnote bewertet werden, wenn das Unterrichtsvorhaben mindestens 40 Unterrichtsstunden umfasst.
3
Die Projektnote wird als zusätzliche Note im Zeugnis aufgeführt und ist in ihren Wirkungen der Note eines Faches beziehungsweise Lernfeldes gleichgestellt.
§ 9 Besondere Lernleistung
(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler können im letzten Ausbildungsjahr eine besondere Lernleistung erbringen.
2
Als besondere Lernleistung gilt eine Arbeit, in der die Schülerin oder der Schüler eine Aufgabenstellung mit fachlichem Bezug zu einem Unterrichtsfach beziehungsweise einem oder mehreren Lernfeldern selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert und dokumentiert.
3
Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu erörtern.
4
Sie kann von bis zu drei Schülerinnen und Schülern gemeinsam erbracht werden, wenn eine getrennte Bewertung der individuellen Leistungen gewährleistet ist.
5
Die besondere Lernleistung ist mit der Fachlehrkraft abzustimmen und wird von dieser in geeigneter Form begleitet.
(2)
1
Für die Bewertung der besonderen Lernleistung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Bewertungsausschuss.
2
Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Funktionsstelle als vorsitzendes Mitglied und zwei Fachlehrkräfte als beisitzende Mitglieder an; dem Bewertungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die die besondere Lernleistung begleitet hat.
3
Die Bewertung der besonderen Lernleistung setzt sich aus den Einzelbewertungen der in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium sowie gegebenenfalls in einem Produkt erbrachten Leistungen zusammen.
4
Die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls das Produkt werden von den beisitzenden Mitgliedern jeweils begutachtet und bewertet.
5
Das Kolloquium wird vom Bewertungsausschuss durchgeführt und bewertet; es wird eine Ergebnisniederschrift geführt.
6
Der Bewertungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
7
Die Note für die besondere Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich bekannt gegeben.
(3) Die Note für die besondere Lernleistung wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers als zusätzliche Note im Abschlusszeugnis aufgeführt und ist in ihren Wirkungen der Endnote eines Prüfungsfaches des Pflichtbereichs gleichgestellt.
§ 10 Zeugnisarten
(1)
1
Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende eines Ausbildungshalbjahres ein Halbjahreszeugnis, soweit kein anderes Zeugnis erteilt wird.
2
Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass keine Halbjahreszeugnisse erteilt werden; dies gilt nicht für das Halbjahreszeugnis am Ende des Probehalbjahres und für Ausbildungen mit Halbjahresversetzung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende eines Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis, soweit kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis erteilt wird.
(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Abgangszeugnis, wenn sie oder er die Ausbildung an der Schule beendet, ohne das Ziel der Ausbildung erreicht zu haben.
(4) Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, wenn sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn sie oder er die Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) zu stellen sind, erfüllt hat. Der Inhalt und der Umfang der zu belegenden Fächer sowie die Art und der Umfang der Prüfung regeln sich nach den §§ 40 b und 40 c in Verbindung mit der jeweils maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) Das Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Absatz 5 enthält folgenden Hinweis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
§ 11 Zeugnisnoten
(1) Die im Unterricht erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden im Zeugnis mit einer Note bewertet und beurkundet. Soweit nicht anders geregelt, wird je Fach beziehungsweise Lernfeld eine Note erteilt. Die Zeugnisnote in Fächern beziehungsweise Lernfeldern, die sowohl im Pflichtbereich als auch im Wahlpflichtbereich unterrichtet wurden, wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung gebildet. Für Inhalte des Wahlpflichtbereichs, die keinem Fach oder Lernfeld des Pflichtbereichs entsprechen, wird eine zusammenfassende Wahlpflichtnote erteilt; diese kann durch Angabe der Einzelnoten erläutert werden. Noten werden auf Grund der von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Lernziele und Inhalte sowie der Leistungsentwicklung festgesetzt. Hat die Schülerin oder der Schüler am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 40 b Absatz 2 Nummer 3 oder 4 teilgenommen, so wird dies im Zeugnis neben der Note angegeben.
(2) Wurde ein Fach oder Lernfeld im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht und für Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, auch im Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Nummer 4 unterrichtet, so werden die Leistungen im Zeugnis mit einer zusammenfassenden Note bewertet. Bei der Verrechnung der Noten entsprechen gute Leistungen im auf den Erwerb der Fachhochschulreife ausgerichteten Unterricht sehr guten Leistungen im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht. Das Verhältnis der Noten ergibt sich aus folgender Tabelle:
Unterrichtsform | Noten | ||||||||||
Berufsbezogener und berufsübergreifender Regelunterricht | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||||
auf den Erwerb der FHR ausgerichteter Unterricht | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||||
Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. Sind die Leistungen im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht beziehungsweise im auf den Erwerb der Fachhochschulreife ausgerichteten Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Nummer 4 wegen fehlender Leistungsnachweise nicht bewertbar, findet § 12 Absatz 2 Anwendung.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 40 b Absatz 2 Nummer 3 teilgenommen und ist die in diesem Unterricht erzielte Note für die Versetzung in der berufsbildenden Schule oder den Abschluss der berufsbildenden Schule erforderlich, so wird sie entsprechend Absatz 2 Sätze 2 bis 4 bestimmt.
(4) Im Jahreszeugnis werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers bewertet, die sie oder er im gesamten Ausbildungsjahr erbracht hat, im Halbjahreszeugnis die Leistungen des Ausbildungshalbjahres. Ist ein Fach oder Lernfeld nur im ersten Ausbildungshalbjahr unterrichtet worden, wird die hierfür im Halbjahreszeugnis enthaltene Note in das Jahreszeugnis übernommen. Im Abgangszeugnis werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Bildungsgangs bis zur Beendigung der Ausbildung bewertet. Hat eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 40 b Absatz 2 teilgenommen, so werden die in diesem Unterricht erbrachten Leistungen in einer Anlage zum Zeugnis benotet.
(5) Das Abschlusszeugnis enthält die Endnoten für die Prüfungsfächer und gegebenenfalls die Note für die besondere Lernleistung. Ist ein Fach oder Lernfeld nicht Gegenstand einer Prüfung, beruht die Note im Abschlusszeugnis auf den Unterrichtsleistungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Bildungsgangs. Wurde eine Prüfung in einer anderen Fremdsprache gemäß § 28 durchgeführt, ersetzt die Note dieser Prüfung die Note im Prüfungsfach erste Fremdsprache.
(6) Das Zeugnis der Fachhochschulreife enthält die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses, die Endnoten der Prüfung nach § 10 Absatz 5 sowie die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife. Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife wird aus der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses und den Endnoten der Prüfung nach § 10 Absatz 5 auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 12 Unmöglichkeit der Leistungsbewertung und Pflichtwidrigkeiten
(1)
1
Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht erbracht, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet.
2
Liegt ein wichtiger Grund vor und ist der Leistungsnachweis für die Festsetzung der Note erforderlich, wird der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben, einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen.
3
Für einen nicht erbrachten nachträglichen Leistungsnachweis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; ein weiterer nicht erbrachter nachträglicher Leistungsnachweis wird als ungenügende Leistung gewertet.
(2) Ist die Bewertung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder Lernfeld wegen Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, so entspricht dies ungenügenden Leistungen in dem Fach oder Lernfeld, außer wenn die Bewertung wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder die Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme am Unterricht befreit war oder aus einem wichtigen Grund nicht am Unterricht teilnehmen konnte.
(3)
1
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes hat die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nachzuweisen.
2
Auf Verlangen sind bei Krankheit ein ärztliches oder amtsärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete Nachweise vorzulegen.
3
Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.
(4)
1
Wer bei der Erbringung eines Leistungsnachweises täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung eines Leistungsnachweises behindert, kann von der zuständigen Fachlehrkraft von der Fortsetzung der Erbringung des Leistungsnachweises ausgeschlossen oder zur Wiederholung des Leistungsnachweises verpflichtet werden.
2
Wird die Schülerin oder der Schüler von der Fortsetzung der Erbringung des Leistungsnachweises ausgeschlossen, ohne dass deren Wiederholung zugelassen wird, so ist der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend zu bewerten.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Täuschung erst nachträglich entdeckt wird.
§ 13 Bemerkungen und Vermerke in den Zeugnissen
(1)
1
Jahres- und Halbjahreszeugnisse können Bemerkungen zu den Zeugnisnoten der Schülerin oder des Schülers enthalten.
2
Sie sind frei zu formulieren und so zu fassen, dass sie der Schülerin oder dem Schüler für den weiteren Schulbesuch hilfreich sind.
(2) In den Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, werden die Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers im Bewertungszeitraum mit der Unterscheidung »entschuldigt« oder »unentschuldigt« angegeben. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen werden nur die unentschuldigten Fehlzeiten im gesamten Bildungsgang angegeben.
(3)
1
Alle Zeugnisse enthalten die nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach den besonderen Vorschriften der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen Vermerke zur Schullaufbahn und zu den erworbenen Berechtigungen.
2
In dem für die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers entscheidenden Zeugnis wird zur Schullaufbahn »versetzt« oder »nicht versetzt« vermerkt.
3
Beendet eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung am Ende des für die Versetzung maßgeblichen Ausbildungsabschnitts und erfüllt sie oder er die Voraussetzungen für die Versetzung in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt, wird dies im Abgangszeugnis vermerkt.
4
In dem nach nicht bestandener Abschlussprüfung zu erteilenden Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.
(4) Die Zeugnisse können auf Beschluss der Lehrerkonferenz um Informationen über die Ausbildung und erworbene Kompetenzen ergänzt werden.
§ 14 Form und Erteilung der Zeugnisse
(1) Die Form der Zeugnisse richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(2) Die Noten werden in Abgangs- und Abschlusszeugnissen in Worten ausgeschrieben; in Halbjahres- und Jahreszeugnissen können sie als Ziffern geschrieben werden.
(3)
1
Ist in einem Fach oder Lernfeld wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Note erteilt worden, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag, entspricht dies der Note »ungenügend«.
2
Ist in einem Fach oder Lernfeld wegen Unterrichtsausfalls keine Note erteilt worden, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses »nicht erteilt« eingetragen.
3
Ist in einem Fach oder Lernfeld keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden war, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses »befreit« eingetragen.
4
Ist in einem Fach oder Lernfeld keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler aus einem wichtigen Grund nicht am Unterricht teilnehmen konnte, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses »entschuldigt nicht teilgenommen« eingetragen.
5
Wurde ein Fach oder Lernfeld aufgrund einer Verkürzung der Ausbildung nicht behandelt, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses »ist entfallen« eingetragen.
(4)
1
Beendet eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung innerhalb der ersten zwei Monate, enthält das Abgangszeugnis keine Noten.
2
Beendet eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung innerhalb der ersten zwei Monate nach Unterrichtsbeginn eines Ausbildungsabschnitts, werden die Noten des letzten Zeugnisses in das Abgangszeugnis übernommen.
(5) Geht eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von zwei Monaten vor dem letzten Unterrichtstag des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Schule derselben Schulform oder Fachrichtung über oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler in diesem Zeitraum in den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt zurück, enthält das Halbjahres- oder Jahreszeugnis die Noten des letzten Zeugnisses.
(6)
1
Ein Zeugnis wird in zwei Ausfertigungen erstellt.
2
Die Ausfertigungen des Halbjahres-, Jahres- oder Abgangszeugnisses werden jeweils von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beziehungsweise der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterschrieben; sie tragen das Datum des Ausgabetages.
3
Die Ausfertigungen des Abschlusszeugnisses werden jeweils von der Prüfungsleitung, beziehungsweise in der dualen Berufsausbildung von der Klassenlehrkraft, und der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde versehen; sie tragen das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt worden sind.
4
Beide Ausfertigungen des Zeugnisses werden der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt, sofern nicht eine Erteilung auf anderem Wege geboten ist.
5
Die Schülerin oder der Schüler, im Falle der Minderjährigkeit eine oder einer der Sorgeberechtigten, bestätigt die Kenntnisnahme auf einer der Ausfertigungen und gibt diese an die Schule zurück.
6
Diese Ausfertigung wird in der Schule verwahrt.
(7) Eine Übersetzung des Abschlusszeugnisses wird auf Antrag auch in Englisch und Französisch gefertigt und dem Originalzeugnis beigefügt.
§ 15 Niederschriften
1
Über die Sitzungen der Zeugniskonferenz werden Ergebnisniederschriften geführt.
2
In die Niederschrift sind auch die Entscheidungsgründe aufzunehmen, wenn
1.
die Zeugniskonferenz bei der Festsetzung einer Note vom Vorschlag der Fachlehrkraft abweicht,
2.
die festgesetzte Note von der Note desselben Fachs oder Lernfelds im vorangegangenen Zeugnis um mehr als eine Notenstufe abweicht,
3.
ein Fall des § 12 vorliegt und
4.
bei allen Ausnahmeentscheidungen.
Abschnitt 3 Versetzung, Rücktritt
§ 16 Versetzung
(1) Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln, ob der Übergang in den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt eine Versetzung erfordert und unter welchen Voraussetzungen die Schülerin oder der Schüler versetzt wird. Die im zusätzlichen Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 40 b Absatz 2 Nummer 1 erzielten Noten bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt.
(2) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
§ 17 Gefährdung der Versetzung
1
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers oder die Erreichung des Abschlusses gefährdet, weist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Schülerin oder den Schüler unverzüglich und schriftlich darauf hin.
2
Das Unterbleiben einer Warnung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Erteilung des Abschlusszeugnisses.
§ 18 Nachträgliche Versetzung
(1)
1
Eine Schülerin oder ein Schüler wird nachträglich versetzt, wenn auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in einer Nachprüfung zu erwarten ist, dass sie oder er erfolgreich am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsabschnitts teilnehmen wird.
2
Eine Nachprüfung ist in höchstens einem Fach oder Lernfeld zulässig, das in dem nächsthöheren Ausbildungsabschnitt unterrichtet wird und in dem die Schülerin oder der Schüler mangelhafte Leistungen erbracht hat, für die sie oder er keinen Ausgleich entsprechend der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat.
3
Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob und in welchen Fächern oder Lernfeldern eine Nachprüfung zulässig ist und teilt dies der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Entscheidung schriftlich mit.
4
Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer oder Lernfelder in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach oder Lernfeld aus, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
(2)
1
Die Schülerin oder der Schüler kann sich bis zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer oder Lernfelder anmelden.
2
Die Nachprüfung wird innerhalb einer Woche nach Beginn des Unterrichts durchgeführt.
3
Bis zur Entscheidung über die nachträgliche Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler als Gast am Unterricht im nächsthöheren Ausbildungsabschnitt teil.
(3)
1
Für die Durchführung der Nachprüfung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Nachprüfungsausschuss.
2
Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Inhaberin oder der Inhaber einer Funktionsstelle als vorsitzendes Mitglied sowie zwei Fachlehrkräfte als beisitzende Mitglieder an; dem Nachprüfungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder Lernfeld im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt unterrichtet hat.
3
Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
4
Der schriftliche Teil entspricht in seinem Umfang und seinen Anforderungen einer Klassenarbeit des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts.
5
Die Aufgaben bestimmt ein beisitzendes Mitglied.
6
Die beisitzenden Mitglieder des Nachprüfungsausschusses begutachten jeweils unabhängig voneinander die Arbeit und schlagen eine Note vor.
7
Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuss durchgeführt und soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern.
8
Sie findet nicht statt, wenn im schriftlichen Teil mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden.
9
Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.
10
Der Nachprüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)
1
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Nachprüfungsausschuss die Note für die in der Nachprüfung insgesamt erbrachten Leistungen fest.
2
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
3
In diesem Fall versetzt der Nachprüfungsausschuss die Schülerin oder den Schüler nachträglich.
4
Das Ergebnis der Nachprüfung und die Entscheidung über die nachträgliche Versetzung sind der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen.
(5)
1
Versäumt die Schülerin oder der Schüler einen Nachprüfungstermin ohne wichtigen Grund, gilt die Nachprüfung als nicht bestanden.
2
Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen; bei Krankheit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
3
Liegt ein wichtiger Grund vor, legt das vorsitzende Mitglied des Nachprüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin innerhalb der nächsten zwei Wochen fest.
4
Bereits abgelegte Prüfungsteile werden angerechnet.
5
Wird der neue Prüfungstermin versäumt, gilt die Nachprüfung als nicht bestanden.
§ 19 Wiederholung, Rücktritt
(1) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht versetzt wurde, kann den für die Versetzung maßgeblichen Ausbildungsabschnitt wiederholen.
(2)
1
Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Genehmigung der Zeugniskonferenz in den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt zurücktreten, wenn auf Grund ihrer oder seiner Lern- und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich beeinträchtigt ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in dem nachfolgenden Ausbildungsabschnitt besser gefördert werden kann.
2
Bei Ausbildungen, die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelhaft nur ein Ausbildungsjahr umfassen, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
3
Der Rücktritt in den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt ist auch ausgeschlossen, wenn ausschließlich die erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4 erheblich beeinträchtigt ist.
4
Ein Rücktritt innerhalb von zwei Monaten vor dem Beginn der Abschlussprüfung gilt als Nichtbestehen der Prüfung.
(3)
1
Eine Schülerin oder ein Schüler darf die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Regelausbildungszeit durch Rücktritt und Wiederholung höchstens um ein Ausbildungsjahr verlängern.
2
Wer die Ausbildung innerhalb dieser Zeit nicht abschließen kann, muss sie beenden.
3
Ausnahmsweise kann die Zeugniskonferenz die Fortsetzung der Ausbildung genehmigen, wenn die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel des bisher besuchten Ausbildungsabschnitts erreicht wird.
(4) Der Rücktritt wird unter Angabe seines Zeitpunktes im nächsten Zeugnis vermerkt.
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 20 Prüfungsleitung
(1)
1
Die zuständige Behörde bestellt zur Organisation und Beaufsichtigung des Prüfungsverfahrens eine Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter (Prüfungsleitung).
2
Zur Prüfungsleitung kann eine Beamtin oder ein Beamter des Schulaufsichts- oder Schulverwaltungsdienstes, die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter bestellt werden.
3
Zur Prüfungsleitung kann ferner ein Mitglied der Lehrerkonferenz bestellt werden, das über hinreichende Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen verfügt.
(2) Die Prüfungsleitung kann alle schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten einsehen und bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse anwesend sein.
§ 21 Fachprüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung bestimmt die Prüfungsleitung für jedes Prüfungsfach einen Fachprüfungsausschuss.
(2) Dem Fachprüfungsausschuss gehören an
1.
als vorsitzendes Mitglied die Prüfungsleitung oder eine von der Prüfungsleitung zu bestimmende Lehrkraft, die über hinreichende Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen verfügt;
2.
als beisitzende Mitglieder zwei Fachlehrkräfte, die von der Prüfungsleitung bestimmt werden. Ein beisitzendes Mitglied soll die Fachlehrkraft sein, die den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat. Die Aufgabenverteilung zwischen den beisitzenden Mitgliedern legt das vorsitzende Mitglied fest. Eine Fachlehrkraft kann mehreren Fachprüfungsausschüssen angehören.
(3)
1
Wird ein Bildungsgang in Zusammenarbeit mit einer für die Berufsausbildung zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt geändert am 25. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 596, 606), durchgeführt, kann der Fachprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern bestehen.
2
In diesem Fall werden zwei beisitzende Mitglieder von der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle bestimmt.
(4)
1
Bei den Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
2
Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5)
1
Hält ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses eine Entscheidung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, holt es die Entscheidung der Prüfungsleitung ein.
2
Hält die Prüfungsleitung eine Entscheidung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, beantragt sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde.
3
Bis zur Entscheidung der Prüfungsleitung oder der zuständigen Behörde ist die beanstandete Entscheidung ausgesetzt.
§ 22 Zulassung zur Abschlussprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler ist zur Teilnahme an der Abschlussprüfung einer Ausbildung berechtigt, wenn sie oder er bis zu deren Abschluss teilgenommen und Leistungen erbracht hat, die durch Vornoten bewertet werden können.
§ 23 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
(1)
1
Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln, ob die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung abschließt und unter welchen Voraussetzungen die Abschlussprüfung bestanden ist.
2
Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung benennt die schriftlichen, praktischen und verpflichtenden mündlichen Prüfungsfächer.
(2)
1
In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass ihre oder seine erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen entsprechen, die mit dem Ausbildungsziel des Bildungsgangs verbunden sind.
2
Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; ein praktischer Teil kann hinzutreten.
§ 24 Vornote
(1) Spätestens eine Woche vor Beginn der Abschlussprüfung oder von Teilen der Abschlussprüfung setzt die Zeugniskonferenz die Vornoten für die prüfungsrelevanten Unterrichtsfächer und Lernfelder fest und gibt sie dem Prüfling bekannt.
(2)
1
Die Vornoten werden auf Grund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers während der Gesamtdauer des Bildungsganges festgesetzt.
2
Satz 1 gilt auch, wenn ein Fach oder Lernfeld im letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterrichtet wurde.
§ 25 Schriftliche Prüfung
(1)
1
Die schriftliche Prüfung besteht aus Prüfungsaufgaben, die in der vorgegebenen Zeit unter Aufsicht schriftlich zu bearbeiten sind.
2
Die Aufgaben können auch praktische Anteile umfassen.
(2)
1
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde.
2
Die Aufgaben können auch aus mehreren Teilaufgaben bestehen oder in der Weise gestellt werden, dass der Prüfling aus mehreren eine auswählt.
3
Die Fachlehrkraft schlägt der zuständigen Behörde zu dem von ihr festgesetzten Termin über die Schulleiterin oder den Schulleiter Aufgaben unter Angabe der vorgesehenen Hilfen und Hilfsmittel vor.
4
Es dürfen keine Aufgaben vorgeschlagen werden, die im Unterricht bereits so weit behandelt wurden oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
5
Die zuständige Behörde ist an die Vorschläge nicht gebunden; sie kann insbesondere die vorgeschlagenen Aufgaben ändern, weitere Aufgabenvorschläge anfordern oder einheitliche Aufgaben für eine Ausbildung festlegen.
6
Die Aufgabenvorschläge und die zur Bearbeitung bestimmten Aufgaben sind bis zum Beginn der Prüfung unter Verschluss zu halten.
(3)
1
Die Prüfungsleitung sorgt durch geeignete Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.
2
Zu Beginn der Prüfung ist der Prüfling auf die Vorschriften über Versäumnis und Pflichtwidrigkeiten hinzuweisen.
(4)
1
Die Prüfungsaufgaben sind übersichtlich und gut leserlich in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten.
2
Reicht die Bearbeitungszeit nicht aus, so ist die Arbeit unvollendet abzugeben.
3
Eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit gilt als ungenügende Leistung.
(5)
1
Die beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses begutachten jeweils die Arbeit unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler und schlagen jeweils eine Note vor.
2
Die Note für die schriftliche Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt und dem Prüfling unverzüglich bekannt gegeben.
§ 26 Praktische Prüfung
(1)
1
Die praktische Prüfung besteht aus Prüfungsaufgaben, die in der vorgegebenen Zeit praktisch zu bearbeiten und deren Ergebnisse in der Regel darzustellen sind.
2
Die Aufgaben können auch schriftliche Anteile umfassen.
3
Bis zu fünf Prüflinge können gemeinsam eine Prüfungsaufgabe bearbeiten, wenn eine getrennte Bewertung der individuellen Leistungen möglich ist.
(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfung gilt § 25 Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 27 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach wird auf Grund der besonderen Bestimmungen in der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder durch Festsetzung der Prüfungsleitung oder auf Antrag des Prüflings durchgeführt.
(2)
1
Die Prüfungsleitung setzt eine ergänzende mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach fest, wenn das Ergebnis der schriftlichen oder der praktischen Prüfung um mehr als zwei ganze Notenstufen von der Vornote abweicht.
2
Die Prüfungsleitung kann eine ergänzende mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach festsetzen, um angemessene und vergleichbare Prüfungsanforderungen zu gewährleisten.
(3)
1
Der Prüfling kann eine ergänzende mündliche Prüfung in höchstens der Hälfte der Prüfungsfächer beantragen, soweit das Ergebnis der schriftlichen oder der praktischen Prüfung von der Vornote abweicht.
2
Eine ergänzende mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(4)
1
Die ergänzende mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen oder der praktischen Prüfung schriftlich zu beantragen.
2
Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(5) Spätestens eine Woche vor dem Beginn der ergänzenden mündlichen Prüfungen entscheidet die Prüfungsleitung, welcher Prüfling in welchem Fach mündlich geprüft wird.
(6)
1
Die mündliche Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss durchgeführt.
2
Sie wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von einem beisitzenden Mitglied geführt.
3
Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Fragen stellen.
4
Die Prüfung soll sich auf Unterrichtsinhalte des letzten Ausbildungsabschnitts beschränken.
5
Sie kann auch praktische Teile umfassen.
(7)
1
Der Prüfling wird allein oder in einer Gruppe bis zu fünf Prüflingen geprüft.
2
In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als etwa 20 Minuten geprüft werden.
3
Zur Vorbereitung auf die Prüfungsaufgaben kann eine Vorbereitungszeit von bis zu 30 Minuten gegeben werden.
(8)
1
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss die Note für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen fest und gibt sie dem Prüfling unverzüglich bekannt.
2
Ist ein Prüfling der Auffassung, dass die Benotung nicht den erbrachten Leistungen entspricht, muss er unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Noten den Prüfungsausschuss auffordern, die Note zu begründen.
3
Der Prüfling kann binnen einer Woche eine schriftliche Begründung verlangen, wenn er die mündlich gegebene Begründung nicht für überzeugend hält und inhaltliche Argumente vorträgt, die eine sachliche Überprüfung zulassen.
§ 28 Prüfung in einer anderen Fremdsprache
(1) Schließt der Abschluss eines Bildungsganges nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigungen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses ein, kann gemäß Absatz 2 das schriftliche Prüfungsfach Fachenglisch ersetzt werden durch eine Prüfung zur Feststellung von gleichwertigen Kompetenzen in einer anderen Fremdsprache, die an einer staatlichen Schule oder an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet wird.
(2)
1
Die Prüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt.
2
Der Antrag ist bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres der Ausbildung zu stellen und kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
3
Die Schule soll die Schülerin oder den Schüler beraten.
4
Ein Prüfling wird zugelassen, wenn er bis zum Zeitpunkt der Prüfung weniger als drei Jahre Englischunterricht erteilt bekommen hat.
5
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Für die Besetzung des Fachprüfungsausschusses ist es ausreichend, wenn ein Mitglied die erforderliche fachliche Qualifikation für das Prüfungsfach besitzt.
(4) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: Einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für Umfang und Inhalt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die Durchführung der Prüfung in Fachenglisch entsprechend. Zum zweiten Teil der Prüfung wird nicht zugelassen, wer im ersten Teil der Prüfung ungenügende Leistungen erbracht hat.
(5)
1
Die Note der anderen Fremdsprache wird anstelle von Fachenglisch im Zeugnis eingetragen.
2
Im Zeugnis wird vermerkt, dass der Schüler am Unterricht im Fach Fachenglisch teilgenommen hat.
§ 29 Prüfungsnote, Endnote
(1)
1
Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss für das Prüfungsfach die Prüfungsnote fest.
2
Die Prüfungsnote wird auf Grund der in der Abschlussprüfung insgesamt erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung und der Art des Faches festgesetzt.
(2)
1
Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt die Prüfungsleitung für jedes Prüfungsfach die Endnote fest.
2
Die Endnote wird als Durchschnittsnote aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet.
3
Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.
4
In Fächern und Lernfeldern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, beruht die Endnote auf den Unterrichtsleistungen während des gesamten Bildungsganges.
(3) Sobald die Endnoten festgesetzt sind, stellt die Prüfungsleitung fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden hat und gibt ihm das Prüfungsergebnis unverzüglich bekannt.
§ 30 Versäumnis
1
Wer ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumt oder eine geforderte Prüfungsleistung nicht erbringt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
2
Wird ein wichtiger Grund unverzüglich nachgewiesen, bestimmt die Prüfungsleitung einen neuen Prüfungstermin; bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
3
Bereits abgelegte Prüfungsteile werden angerechnet.
4
Wird eine Abschlussprüfung mehr als insgesamt zweimal unterbrochen, gilt sie als nicht bestanden.
§ 31 Pflichtwidrigkeiten und besondere Vorkommnisse
(1) Wer während der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung behindert, kann von der Prüfungsleitung von der Fortsetzung der Abschlussprüfung ausgeschlossen oder zur Wiederholung eines Teils oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung bestimmt werden, oder die Prüfungsleitung kann den Prüfungsteil als ungenügende Leistung werten.
(2)
1
Die Aufsicht führende Lehrkraft teilt der Prüfungsleitung jede Pflichtwidrigkeit unverzüglich mit.
2
Die Aufsicht führende Lehrkraft kann Prüflinge, die eine Pflichtwidrigkeit begehen, von der Fortsetzung der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ausschließen.
(3) Wer von der Abschlussprüfung oder der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ausgeschlossen wird, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4)
1
Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss berechtigt hätte, erst nach dem Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die zuständige Behörde die in der Prüfung erzielten Leistungen nachträglich für nicht erbracht erklären.
2
Die Erklärung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Abschlusszeugnisses erfolgen; das Abschlusszeugnis wird eingezogen.
(5) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die zuständige Behörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.
§ 32 Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, sind angemessene Erleichterungen zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorangegangene mehrjährige Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Ist ein Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft einer Schülerin erforderlich, gelten die Sätze 1, 2 und 5 entsprechend.
§ 33 Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sowie die Beratungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2)
1
Mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses können einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, oder Personen, an deren Anwesenheit ein Prüfling ein berechtigtes Interesse hat, bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.
2
Eine Anwesenheit bei den Beratungen des Fachprüfungsausschusses ist ausgeschlossen.
3
Der Antrag auf Anwesenheit muss bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Prüfung bei der Prüfungsleitung gestellt werden.
§ 34 Niederschriften
(1)
1
Über die Prüfungen und über die Beratungen der Fachprüfungsausschüsse werden Niederschriften geführt.
2
Die Niederschriften über die Prüfungen sollen den Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle besonderen Vorkommnisse wiedergeben.
(2)
1
Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von der jeweils Aufsicht führenden Lehrkraft geführt.
2
Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung,
4.
den Beginn der Arbeitszeit,
5.
den Vermerk, dass auf die Vorschriften der §§ 30 und 31 hingewiesen worden ist,
6.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren sowie
7.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben.
(3)
1
Die Niederschrift über die mündliche Prüfung wird von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses geführt.
2
Sie soll insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
den Namen des Prüflings,
3.
das Prüfungsfach,
4.
Angaben über Inhalt und Ablauf der Prüfung,
5.
Angaben über die Leistungen des Prüflings,
6.
die Bewertung der Prüfungsleistungen.
3
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterschreiben.
4
Schriftliche Teile der Prüfung sowie Entwürfe der einzelnen Prüflinge sind als Anlagen beizufügen.
(4) Für die Niederschrift über die praktische Prüfung gilt je nach der Art der Prüfung Absatz 2 oder Absatz 3 entsprechend.
(5)
1
Die Prüfungsleitung führt eine Übersicht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung.
2
Die Übersicht enthält die Vornoten, die Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung, die Prüfungsnoten sowie die Endnoten.
§ 35 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1)
1
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt und die Abschlussprüfung einmal wiederholen; die Regelungen über die Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 19 Absatz 3 gelten nicht.
2
Die Wiederholung kann ausgeschlossen werden, wenn die Abschlussprüfung infolge unentschuldigten Fehlens gemäß § 30 Satz 1 oder infolge einer Pflichtwidrigkeit gemäß § 31 Absatz 1 nicht bestanden wurde.
3
Ist ein ganzes Ausbildungsjahr zu wiederholen, kann die Zeugniskonferenz die Wiederholung der Abschlussprüfung nach Wiederholung nur des letzten Ausbildungshalbjahres der Ausbildung genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung bestehen wird.
(2)
1
Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
2
Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, muss den besuchten Bildungsgang verlassen.
3
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine zweite Wiederholung der Prüfung genehmigen, wenn das zweite Nichtbestehen durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler trotz der Belastungen die Abschlussprüfung bestehen wird.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Abschnitt 5 Fremdsprachenzertifikat
§ 36 Fremdsprachenprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler kann ihre oder seine berufsbezogenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer Fremdsprache durch das Fremdsprachenzertifikat entsprechend der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung) nachweisen. Das Fremdsprachenzertifikat wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Fremdsprachenprüfung erworben. Die Fremdsprachenprüfung umfasst die Kompetenzbereiche Rezeption, Produktion, Interaktion sowie Mediation und kann im Rahmen des Angebots der zuständigen Behörde auf vier Niveaustufen durchgeführt werden.
§ 37 Durchführung der Fremdsprachenprüfung
(1)
1
Zur Fremdsprachenprüfung wird zugelassen, wer eine staatliche berufsbildende Schule besucht und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb des Fremdsprachenzertifikats gestellt werden.
2
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
3
Im Antrag ist anzugeben, auf welcher Niveaustufe die Fremdsprachenprüfung durchgeführt werden soll.
(2)
1
Die Fremdsprachenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2
Soll die Fremdsprachenprüfung in Fachenglisch abgelegt werden, entfällt die schriftliche Prüfung, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 40 c teilnimmt und die Prüfung in Umfang und Niveau der angestrebten Niveaustufe entspricht.
3
Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
4
Für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen für das Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe I 60 Minuten, der Niveaustufe II 90 Minuten, der Niveaustufe III 120 Minuten und der Niveaustufe IV 150 Minuten zur Verfügung.
(3)
1
Die zuständige Behörde bestimmt zwei fachkundige Lehrkräfte als Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung und organisiert die Durchführung der Fremdsprachenprüfung.
2
Für die Durchführung der Fremdsprachenprüfung gelten § 25 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2, Absätze 3 und 4, § 27 Absatz 6 und die §§ 30 bis 34 entsprechend.
§ 38 Ergebnis der Fremdsprachenprüfung
1
Die in der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden für jedes Niveau mit bis zu 100 Punkten, und die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden jeweils mit bis zu 30 Punkten bewertet.
2
Die Fremdsprachenprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte und in der mündlichen Prüfung mindestens 15 Punkte erreicht hat.
§ 39 Fremdsprachenzertifikat
(1)
1
Wer die Fremdsprachenprüfung bestanden hat, erhält das Fremdsprachenzertifikat.
2
Es enthält die in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erreichbaren sowie die erreichten Punkte, die geprüfte Niveaustufe und eine Beschreibung der Kompetenzbereiche sowie der Niveaustufen.
3
Im Übrigen gelten die Regelungen über das Abschlusszeugnis entsprechend.
(2) Wer die Fremdsprachenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung einschließlich der erreichten Punkte.
§ 40 Wiederholung der Fremdsprachenprüfung
(1)
1
Wer die Fremdsprachenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
3
Die Fremdsprachenprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine zweite Wiederholung der Fremdsprachenprüfung genehmigen, wenn das zweite Nichtbestehen durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.
Abschnitt 5a Fachhochschulreife
§ 40 a Zulassung zum Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen des Angebots ihrer Schule und auf ihren Antrag zum auf den Erwerb der Fachhochschulreife ausgerichteten Unterricht zugelassen, wenn sie vor ihrem Eintritt in den die Fachhochschulreife vermittelnden Bildungsgang in die gymnasiale Oberstufe versetzt wurden oder über den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 3,0 oder besser ist.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Notendurchschnitt nach Absatz 1 nicht erreicht haben, können im Ausnahmefall zur Teilnahme am Zusatzunterricht zugelassen werden, wenn aufgrund der persönlichen Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie die Fachhochschulreife erreichen werden. § 3 Absatz 2 Sätze 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Rücktritt vom Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife ist jeweils zum Ende eines Ausbildungshalbjahres möglich.
§ 40 b Inhalt, Umfang und Organisation des Unterrichts
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife ist die erfolgreiche Teilnahme an folgendem Unterricht:
1.
240 Stunden im sprachlichen Bereich, davon mindestens 80 Stunden Fachenglisch auf der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 80 Stunden im Fach Sprache und Kommunikation,
2.
240 Stunden im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich und
3.
80 Stunden im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.
(2) Der Unterricht vermittelt die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich sind, und kann ganz oder teilweise
1.
zusätzlich erteilt werden,
2.
im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht erfolgen, wenn dort die oben beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
3.
parallel zum berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht und diesen ersetzend erteilt werden oder
4.
im Wahlpflichtbereich erteilt werden.
Das Nähere regelt die bildungsgangbezogene Stundentafel.
§ 40 c Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Am Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit werden die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Fachenglisch und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich schriftlich geprüft.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer erfolgreich am Unterricht nach § 40 b teilgenommen hat. Die Teilnahme am Unterricht war erfolgreich, wenn die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in jedem Jahreszeugnis in nicht mehr als einem der in § 40 b genannten Bereiche mit der Note 5 (mangelhaft) und in allen anderen dort genannten Bereichen mit der Note 4 (ausreichend) oder besser bewertet wurden.
(3) Die Prüfung dauert im Bereich Sprache und Kommunikation drei Zeitstunden und im Bereich Fachenglisch sowie im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich jeweils zwei Zeitstunden, wenn nicht die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bildungsgang eine längere Prüfung vorsieht.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über Inhalt und Umfang der Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben orientieren sich an den durch die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Standards und den Anforderungen der Bildungspläne. §§ 20, 21, § 25 Absätze 3 bis 5, §§ 30, 31, 32, § 33 Absatz 1 und § 34 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Soweit in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, kann die Prüfung in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Fachgesprächs ersetzt werden.
(6) Die Prüfung in einem Bereich oder in mehreren Bereichen kann entfallen, wenn die schriftliche Prüfung nach § 25 den in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen entspricht. Das Nähere regelt die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bildungsgangs.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in allen Bereichen mindestens mit der Note 4 (ausreichend) oder einer besseren Note bewertet wurden. Mangelhafte Leistungen in einem Bereich werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Bereich oder durch befriedigende Leistungen in beiden anderen Bereichen ausgeglichen.
(8) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach sechs Wochen einmal wiederholt werden. Den Prüfungstermin bestimmt die zuständige Behörde. Eine Wiederholung des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts findet nicht statt.
§ 40 d Erwerb der Fachhochschulreife
Schülerinnen und Schüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie
1.
das Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule erhalten haben,
2.
a)
die Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), oder der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077, 1083), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben; § 8 BBiG bleibt unberührt oder
b)
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer gemäß § 21 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben oder
c)
die Abschlussprüfung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
die Prüfung nach § 40 c bestanden haben.
Abschnitt 6 Externenprüfung
§ 41 Gegenstand der Externenprüfung
(1) Personen, die keine staatliche Schule oder keine staatlich anerkannte Ersatzschule besuchen (Externe), können den Abschluss einer Ausbildung durch die erfolgreiche Teilnahme an der Externenprüfung erwerben.
(2) In der Prüfung für Externe müssen die Prüflinge nachweisen, dass ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen entsprechen, die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Erwerb des Abschlusszeugnisses gestellt werden.
§ 42 Zulassung zur Externenprüfung
(1) Zur Externenprüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb des angestrebten Abschlusses gestellt werden.
(2) Zur Externenprüfung wird auch zugelassen, wer die entsprechende Ausbildung an einer staatlichen Schule oder an einer staatlich anerkannten Ersatzschule besucht und vorzeitig das Abschlusszeugnis erwerben will oder wer aus einem wichtigen Grund nicht am Unterricht teilnehmen konnte und deshalb wegen Unmöglichkeit der Leistungsbewertung keine Vornoten festgesetzt werden konnten.
(3)
1
Zur Externenprüfung wird nicht zugelassen, wer
1.
zu einer gleichartigen Prüfung an anderer Stelle zugelassen ist und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen hat oder
2.
den angestrebten Abschluss im Rahmen der jeweils zulässigen Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten an einer staatlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule, durch eine Prüfung für Externe oder durch eine gleichartige Prüfung insgesamt nicht erreicht hat oder
3.
an einer staatlichen Schule oder staatlich anerkannten Schule die Abschlussprüfung der Ausbildung zweimal nicht bestanden hat oder an der entsprechenden Externenprüfung zweimal ohne Erfolg teilgenommen hat.
2
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zu den Nummern 1 bis 3 genehmigen.
(4) Die Zulassung zur Externenprüfung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit hat, an ihrem oder seinem Wohnsitz oder an einem ihrem oder seinem Wohnsitz näher gelegenen Ort eine gleichartige Prüfung abzulegen.
§ 43 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Externenprüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
(2) Im Antrag ist anzugeben,
1.
ob eine und gegebenenfalls welche staatliche Schule oder welche staatlich anerkannte Ersatzschule mit welchem Abschluss besucht wurde,
2.
ob bereits und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis an einer dem angestrebten Abschluss entsprechenden Externenprüfung oder an einer gleichartigen Prüfung teilgenommen wurde.
(3) Dem Antrag sind beizufügen,
1.
ein Lebenslauf mit einer Darstellung des Bildungswegs,
2.
die Abschluss- und Abgangszeugnisse der besuchten staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen,
3.
Angaben über Art und Umfang der geeigneten Prüfungsvorbereitung.
(4)
1
Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde.
2
Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben und im Fall der Ablehnung begründet.
(5)
1
Ein Rücktritt von der Externenprüfung durch den Prüfling ist nur bis vor Beginn des ersten Prüfungsteils möglich.
2
Im Übrigen gilt § 30.
3
§ 5 Absatz 3 der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 689), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 44 Durchführung der Externenprüfung
(1)
1
Für die Durchführung der Externenprüfung gelten die §§ 20, 21, 25 bis 28 und 30 bis 34 entsprechend.
2
Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung sollen die individuellen Arten der Vorbereitung der einzelnen Prüflinge, insbesondere der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft, die Teilnahme an Lehrgängen und die besonderen Arbeitsgebiete und Schwerpunkte der Vorbereitung angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die zuständige Behörde legt Termin und Ort der Externenprüfung fest.
§ 45 Beteiligung privater Bildungseinrichtungen
(1) Eine Externenprüfung kann an einer privaten Bildungseinrichtung durchgeführt werden, wenn deren Räume, Anlagen und Einrichtungen eine einwandfreie Durchführung der Externenprüfung ermöglichen und sich eine ausreichende Anzahl von Prüflingen durch den Besuch dieser Bildungseinrichtung auf die Prüfung vorbereitet hat.
(2)
1
Der Fachprüfungsausschuss kann durch die Beteiligung von Lehrkräften privater Bildungseinrichtungen unterschiedlich besetzt sein.
2
Hat sich der Prüfling durch den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung auf die Prüfung vorbereitet, soll dem Fachprüfungsausschuss die Lehrkraft als beisitzendes Mitglied angehören, die den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat.
3
Die Lehrkraft muss die Lehrbefähigung in dem Prüfungsfach besitzen.
4
In Einzelfällen kann hierauf verzichtet werden, wenn die Lehrkraft auf Grund langjähriger Unterrichtserfahrung fachlich und pädagogisch für die Durchführung einer Prüfung geeignet ist.
(3) Ist eine Lehrkraft einer privaten Bildungseinrichtung beisitzendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses, kann sie der zuständigen Behörde die Aufgaben für die schriftliche Prüfung vorschlagen und die mündliche Prüfung führen.
§ 46 Endnote
(1)
1
Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss für das Prüfungsfach die Prüfungsnote ohne Tendenzkennzeichnung fest.
2
Die Prüfungsnote wird auf Grund der in der Abschlussprüfung insgesamt erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung und der Art des Faches festgesetzt.
3
Die Prüfungsnote bildet die Endnote.
(2) Sobald die Endnoten festgesetzt sind, stellt die Prüfungsleitung fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden hat und gibt ihm das Prüfungsergebnis unverzüglich bekannt.
§ 47 Zeugnis
(1)
1
Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der entsprechenden Ausbildung; § 14 gilt entsprechend.
2
Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Externenprüfung abgelegt wurde.
(2) Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen.
§ 48 Wiederholung der Externenprüfung
(1)
1
Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen.
2
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
3
Die Externenprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine zweite Wiederholung der Externenprüfung genehmigen, wenn das zweite Nichtbestehen durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.
Abschnitt 7 Schlussbestimmung
§ 49 Minderjährige
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern gelten Vorschriften dieser Verordnung, die Rechte oder Pflichten von Schülerinnen und Schülern oder Mitteilungen an Schülerinnen und Schüler vorsehen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schülerin oder des Schülers die Sorgeberechtigten treten.
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