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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Kösterstraße/Im Winkel - Vom 14. September 2021

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Kösterstraße/Im Winkel - Vom 14. September 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Kösterstraße/Im Winkel - vom 14. September 202102.10.2021
Eingangsformel02.10.2021
Einziger Paragraph02.10.2021
Anlage02.10.2021
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf, Ortsteil 405, wird wie folgt begrenzt:
-
Westgrenze der Flurstücke 26, 2709, 2708 und 3999;
-
östlich abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 3999;
-
südliche Grenze der Flurstücke 1860, 1861, 1862, 1499, 3213, 3148 und 1554;
-
nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße);
-
an der nördlichen Grenze des Flurstücks 3419 nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 529 (Nedderfeld) bis auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 26 in der Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord

Anlage

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