Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost - Eppendorf/Hoheluft-Ost - Vom 14. September 2021
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost - Eppendorf/Hoheluft-Ost - Vom 14. September 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf/Hoheluft-Ost - Eppendorf/Hoheluft-Ost - vom 14. September 2021 | 02.10.2021 |
Eingangsformel | 02.10.2021 |
Einziger Paragraph | 02.10.2021 |
Anlage | 02.10.2021 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppendorf, Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401, 402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
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Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
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Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
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nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend, bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
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rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
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Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flurstück 186 erreicht wird;
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nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flurstücks 186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) erreicht wird;
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das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
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auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und 2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
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bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) folgend;
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Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis zum Flurstück 2722;
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westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach Süden folgend;
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Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
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Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden folgend;
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Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden folgend;
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auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hegestieg) nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flurstücks 1028 (Hegestieg) folgend;
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Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung Süden;
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am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abknickend und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
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nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Richtung Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nordgrenze); nach Querung des Flurstücks 238 (Abendrothsweg); Flurstück 1795 (Nordgrenze);
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nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flurstücks 890 (Breitenfelder Straße) folgend;
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im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478 (Schottmüllerstraße) folgend;
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südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach Osten folgend;
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das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
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Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Anlage
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