LVVO-BHH
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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Berufliche Hochschule Hamburg - LVVO-BHH) Vom 14. September 2021

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Berufliche Hochschule Hamburg - LVVO-BHH) Vom 14. September 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an der Beruflichen Hochschule Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Berufliche Hochschule Hamburg - LVVO-BHH) vom 14. September 202101.09.2021
Eingangsformel01.09.2021
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2021
§ 2 - Definitionen01.09.2021
§ 3 - Regellehrverpflichtung01.09.2021
§ 4 - Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte01.09.2021
§ 5 - Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis01.09.2021
§ 6 - Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen01.09.2021
§ 7 - Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen01.09.2021
§ 8 - Online-Lehrveranstaltungen01.09.2021
§ 9 - Anrechnung von Betreuungstätigkeiten01.09.2021
§ 10 - Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes01.09.2021
§ 11 - Forschungskontingent01.09.2021
§ 12 - Kontingent für sonstige Aufgaben01.09.2021
§ 13 - Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen01.09.2021
§ 14 - Entscheidungen01.09.2021
§ 15 - Nachweise, Berichtspflichten01.09.2021
§ 16 - Inkrafttreten01.09.2021
Auf Grund von § 34 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Beruflichen Hochschule Hamburg vom 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche Personal an der Beruflichen Hochschule Hamburg, das im Rahmen seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann (Lehrpersonen).

§ 2 Definitionen

(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Praxisvaliderungsarbeiten, Praxistransferarbeiten und Bachelorarbeiten (Betreuungstätigkeit).
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Jahreslehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Jahreslehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrstunde je Studienjahr, die voll auf die Lehrverpflichtung nach den §§ 3 und 4 angerechnet wird.
(3) Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten.
(4) Regellehrverpflichtung ist die Anzahl der von einer Lehrperson in einem Studienjahr ohne die Anwendung von Ausgleichs- und Ermäßigungsregelungen zu erbringenden Lehrstunden.

§ 3 Regellehrverpflichtung

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis 576 Jahreslehrveranstaltungsstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit 768 Jahreslehrveranstaltungsstunden.

§ 4 Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich die Regellehrverpflichtung in dem Umfang, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

§ 5 Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis

Werden Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist in ihren Verträgen festzulegen, dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung bemisst.

§ 6 Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Berücksichtigt bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung werden Lehrveranstaltungen, die in den Prüfungs- und Studienordnungen sowie den Studienplänen der Beruflichen Hochschule Hamburg vorgesehen sind. Andere Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungen angeboten werden.
(2) Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet:
1.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien voll,
2.
andere Lehrveranstaltungen, zu denen die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse gehört, mit dem Faktor 0,5,
3.
Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens zehn Lehrstunden berücksichtigt werden,
4.
in der Hochschule durchgeführte Ganztagspraktika mit acht, Halbtagspraktika mit vier Lehrstunden,
5.
Lehrveranstaltungen nach Nummer 1, 2 oder 4 mit dem Faktor 0,3, soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar sein muss oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.
Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, sind für Lehrveranstaltungen durch das Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg Mindestteilnehmerzahlen festzulegen, die erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet werden kann.

§ 7 Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.

§ 8 Online-Lehrveranstaltungen

Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 7 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig erfolgt, die Lehrperson mit den Studierenden während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstaltung nach § 6 Absatz 2, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; das Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg kann eine höhere Anrechnung genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.

§ 9 Anrechnung von Betreuungstätigkeiten

(1) Die Lehrverpflichtung kann durch Betreuungstätigkeit erfüllt werden. Das Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg legt den Anrechnungsfaktor für die Betreuung einer Arbeit entsprechend dem erforderlichen Aufwand fest.
(2) Die Betreuungstätigkeit kann im Durchschnitt aller Lehrpersonen bis zu einem Umfang von 144 Jahreslehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Dabei darf die Anrechnung bei einer einzelnen Lehrperson die Hälfte der von ihr zu leistenden Jahreslehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.

§ 10 Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes

(1) Soweit sichergestellt ist, dass das nach den Prüfungs- und Studienordnungen sowie dem Studienplan für das jeweilige Studienjahr vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
1.
Lehrpersonen ihre Regellehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oder im Rahmen einer von der Hochschule eingeführten Zeitkontenregelung erfüllen oder
2.
Lehrpersonen mit gleich hoher Regellehrverpflichtung ihre Lehrstunden in demselben Fach innerhalb des jeweiligen Studienjahres untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren können ihre Lehrverpflichtung nur untereinander ausgleichen.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen im Studienjahr soll die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit dem Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg rechtzeitig vor Beginn der Planung des Studienjahres abzustimmen. Zur Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat sich die Lehrperson mit dem Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg spätestens zwei Wochen vor Beginn des Studienjahres ins Benehmen zu setzen.

§ 11 Forschungskontingent

(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen und Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden.
(2) Der Hochschule steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Jahreslehrveranstaltungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

§ 12 Kontingent für sonstige Aufgaben

(1) Die Lehrverpflichtung kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule, für die Entwicklung von Online-Veranstaltungen nach § 8 oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(2) Der Hochschule steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Jahreslehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

§ 13 Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810, 1817), in der jeweils geltenden Fassung kann ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens
1.
50 um bis zu 12 vom Hundert,
2.
70 um bis zu 18 vom Hundert,
3.
90 um bis zu 25 vom Hundert.

§ 14 Entscheidungen

(1) Soweit diese Verordnung keine anderweitige Regelung enthält, werden Entscheidungen nach dieser Verordnung vom Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg getroffen.
(2) Die in den §§ 11 und 12 genannten Kontingente werden in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Für die Verwaltung der Kontingente ist das Präsidium verantwortlich. Es trifft die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung.

§ 15 Nachweise, Berichtspflichten

(1) Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Studienjahrs die persönliche Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung dem Präsidium gegenüber schriftlich zu bestätigen. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben.
(2) Jede Lehrperson, der Ermäßigungen aus dem Forschungskontingent gewährt worden sind, hat auf Anforderung des Präsidiums einen Zwischenbericht und nach Beendigung der Aufgabe dem Präsidium einen Abschlussbericht über die Wahrnehmung der Aufgabe und die erzielten Ergebnisse zuzuleiten.
(3) Im Falle von Online-Veranstaltungen (§ 8) hat die Lehrperson dem Präsidium die erforderlichen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, um eine Nachprüfung der Erfüllung der Lehrverpflichtung zu ermöglichen. Die Hochschule kann die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung davon abhängig machen, dass bestimmte technische und didaktische Mindestanforderungen erfüllt werden; diese Mindestanforderungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.
(4) Die Berufliche Hochschule Hamburg hat der zuständigen Behörde bis zum Ende eines Kalenderjahres in Tabellenform Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung in dem davor liegenden Studienjahr zuzuleiten. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tabellen wird in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem Präsidium der Beruflichen Hochschule Hamburg und der zuständigen Behörde festgelegt. In den Tabellen sind Angaben über die Verwendung der Kontingente nach den §§ 11 und 12 und die bei den Aufgaben nach § 11 erzielten Ergebnisse aufzunehmen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. September 2021.
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