HmbSLKV
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) Vom 19. Februar 2013

Gesetz über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) Vom 19. Februar 2013
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 680)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Bildung einer Landeskonferenz Versorgung und zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45); Titel neu gefasst durch Gesetz vom 14. November 2017 (HmbGVBl. S. 251)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (HmbSLKV) vom 19. Februar 201306.03.2013
§ 1 - Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung25.11.2017
§ 2 - Zusammensetzung02.10.2021
§ 3 - Verfahren25.11.2017

§ 1 Bildung einer sektorenübergreifenden Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird zu Fragen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung eine sektorenübergreifende Landeskonferenz zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung gebildet (im Folgenden: Landeskonferenz). Die Landeskonferenz nimmt Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1243), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach § 8a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 788), in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(2) Die Landeskonferenz kann Anregungen und Empfehlungen zur sektorenübergreifenden gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung abgeben. Sie behandelt insbesondere Fragestellungen zu aktuellen und zukünftigen Bedarfen einer flächendeckenden regionalen Versorgung und der Zusammenarbeit. Hierbei sollen regionale Versorgungsbedürfnisse sowie die Entwicklung der Demografie und Morbidität berücksichtigt werden.
(3) Der Landeskonferenz ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Landeskonferenz gehören als Stimmberechtigte an:
1.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der AOK Rheinland/Hamburg (2 Stimmen),
2.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des BKK-Landesverbandes NORDWEST (2 Stimmen),
3.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der IKK classic (1 Stimme),
4.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Verbandes der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg (4 Stimmen),
5.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. (2 Stimmen),
6.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (2 Stimmen),
7.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Ärztekammer Hamburg (1 Stimme),
8.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer (1 Stimme),
9.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbände der Pflegeeinrichtungen in Hamburg (2 Stimmen),
10.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hamburgischen Pflegeberufe (1 Stimme),
11.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg (4 Stimmen),
12.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirksämter (1 Stimme),
13.
drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der für Gesundheit und Pflege zuständigen Behörde (3 Stimmen).
(2) Die Institutionen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 11 benennen je Stimmberechtigung eine sachkundige Person und eine stellvertretende sachkundige Person. Die Personen nach Absatz 1 Nummer 12 werden von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Behörde benannt. Die Vorgaben des Hamburgischen Gremienbesetzungsgesetz (HmbGremBG) werden hierbei berücksichtigt.
(3) In Angelegenheiten, die die zahnärztliche Versorgung und Berufsausübung betreffen sollen die in Absatz 1 Nummern 6 und 7 genannten Vertretungen jeweils ganz oder teilweise von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg beziehungsweise der Zahnärztekammer Hamburg wahrgenommen werden. Hierüber entscheidet die bzw. der Vorsitzende nach § 3 Absatz 1.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Organisationen bestellen die auf sie entfallenden Vertreterinnen bzw. Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1. Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu benennen. Eine Abberufung erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung einer neuen Vertretung beziehungsweise Stellvertretung. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Absatz 1 Nummer 9 werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Verbänden der Pflegeeinrichtungen bestellt. Bei der Bestellung der Vertretung nach Absatz 1 Nummer 11 sind die Kriterien der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277, 281), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ist eine Bestellung nach Satz 4 oder 5 auch innerhalb einer von der Geschäftsstelle genannten Frist nicht zustande gekommen, bestellt die für Gesundheit zuständige Behörde die Vertreterinnen bzw. Vertreter; dies gilt auch bei einer zu Absatz 1 Nummern 9 und 11 zwischen den beteiligten Organisationen strittigen Abberufung.
(5) Die Landeskonferenz kann zu ihren Beratungen und Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Behörden ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Landeskonferenz kann eine pauschale Entschädigung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229, 3239), in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, welche auf die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 10 und Absatz 3 entsprechend dem Anteil ihrer stimmberechtigten Mitglieder umgelegt wird. Gleiches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 11.

§ 3 Verfahren

(1) Der Präses der für Gesundheit zuständigen Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte der Landeskonferenz. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende nach Satz 1 richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Landeskonferenz berät mindestens einmal jährlich in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung nach § 1 Absatz 2 können nur abgegeben werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen zugestimmt haben (mindestens 20 Stimmen). Stellungnahmen zur ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung nach § 1 Absatz 3 können nur mit einer drei Viertel Mehrheit ohne Berücksichtigung der Stimmrechte nach § 2 Absatz 1 Nummern 9 und 10 erfolgen (mindestens 17 Stimmen). In dringenden Fällen kann auch im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 2013
Der Senat
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