Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) Vom 22. Juli 2011
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) Vom 22. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685) |
Fußnoten
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[Red. Anm.: Beachte die in der Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 19. April 2022 (HmbGVBl. S. 266) verkündeten Ausnahmeregelungen.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 | 01.08.2011 |
Eingangsformel | 01.08.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2020 |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2011 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich | 01.08.2011 |
Abschnitt 2 - Leistungsbewertung und Einschätzung überfachlicher Kompetenzen | 01.08.2011 |
§ 2 - Leistungsbewertung | 01.08.2015 |
§ 3 - Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen | 01.08.2013 |
§ 4 - Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen | 01.08.2011 |
§ 5 - Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten | 01.08.2015 |
§ 6 - Nachteilsausgleich | 01.08.2011 |
Abschnitt 3 - Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse | 01.08.2011 |
§ 7 - Lernentwicklungsgespräche | 01.08.2013 |
§ 8 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 | 01.08.2011 |
§ 9 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 | 01.08.2013 |
§ 10 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 | 01.08.2017 |
§ 11 - Zeugnisarten, -formen und -inhalt | 01.08.2015 |
Abschnitt 4 - Verlauf der Bildungsgänge | 01.08.2011 |
§ 12 - Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken, Wiederholung | 01.08.2022 |
§ 13 - Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums | 01.08.2020 |
§ 14 - Differenzierung in der Stadtteilschule | 01.08.2021 |
§ 14a - Praxisklassen | 01.08.2020 |
§ 15 - Einstufung, Umstufung | 01.08.2011 |
Abschnitt 5 - Abschluss der Bildungsgänge, Übergänge in die Sekundarstufe II | 01.08.2011 |
§ 16 - Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen | 01.08.2011 |
§ 17 - Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule | 01.08.2011 |
§ 18 - Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10, Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2011 |
§ 19 - Prüfungsleitung, Fachprüferinnen und Fachprüfer | 01.08.2011 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2011 |
§ 21 - Mündliche Prüfung | 01.08.2011 |
§ 22 - Praxisorientierte Prüfung | 01.08.2011 |
§ 23 - Sprachfeststellungsprüfung | 01.08.2011 |
§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.08.2011 |
§ 25 - Versäumnis | 01.08.2011 |
§ 26 - Besondere Vorkommnisse | 01.08.2011 |
§ 27 - Öffentlichkeit, Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer | 01.08.2011 |
§ 28 - Niederschriften | 01.08.2011 |
§ 29 - Erster allgemeinbildender Schulabschluss | 01.08.2015 |
§ 29 a - Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss | 01.08.2017 |
§ 30 - Mittlerer Schulabschluss | 01.08.2015 |
§ 31 - Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe | 01.08.2011 |
§ 32 - Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe | 23.02.2013 |
§ 33 - Nachträglicher Erwerb eines Schulabschlusses, nachträgliche Versetzung | 01.08.2015 |
§ 34 - Schulabschlussprüfung in besonderen Fällen | 01.08.2014 |
§ 35 - Latinum, Großes Latinum, Graecum | 01.08.2015 |
Abschnitt 6 - Stundentafeln | 01.08.2011 |
§ 36 - Stundentafeln | 01.08.2020 |
§ 37 - Aufgabengebiete | 01.08.2011 |
§ 38 - Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich | 01.08.2020 |
§ 39 - Schulveranstaltungen | 01.08.2011 |
§ 40 - Stundentafel für die Grundschule | 01.08.2011 |
§ 41 - Stundentafel für die Stadtteilschule | 01.08.2011 |
§ 42 - Stundentafel für das Gymnasium | 01.08.2020 |
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen | 01.08.2011 |
§ 43 - Umschulung aus anderen Ländern | 01.08.2011 |
§ 44 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2011 |
Anlage 1 | 01.08.2011 |
Anlage 2 - Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2015 |
Anlage 3 - Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2015 |
Anlage 4 - Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2021 |
Anlage 5 - Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2021 |
Anlage 6 - Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2015 |
Anlage 7 - Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2015 |
Anlage 8 - Stundentafel für das Deutsch-Französische Gymnasium auf Grundlage einer 45-minütigen Unterrichtsstunde | 01.08.2020 |
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 42 Absatz 6, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), sowie § 1 Nummern 2, 12, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt 1 Anwendungsbereich | |
§ 1 | Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich |
Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Einschätzung überfachlicher Kompetenzen | |
§ 2 | Leistungsbewertung |
§ 3 | Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen |
§ 4 | Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen |
§ 5 | Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten |
§ 6 | Nachteilsausgleich |
Abschnitt 3 Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse | |
§ 7 | Lernentwicklungsgespräche |
§ 8 | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 |
§ 9 | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 |
§ 10 | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 |
§ 11 | Zeugnisarten, -formen und -inhalt |
Abschnitt 4 Verlauf der Bildungsgänge | |
§ 12 | Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken, Wiederholung |
§ 13 | Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums |
§ 14 | Differenzierung in der Stadtteilschule |
§ 14a | Praxisklassen |
§ 15 | Einstufung, Umstufung |
Abschnitt 5 Abschluss der Bildungsgänge, Übergänge in die Sekundarstufe II | |
§ 16 | Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen |
§ 17 | Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule |
§ 18 | Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10, Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 19 | Prüfungsleitung, Fachprüferinnen und Fachprüfer |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Praxisorientierte Prüfung |
§ 23 | Sprachfeststellungsprüfung |
§ 24 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 25 | Versäumnis |
§ 26 | Besondere Vorkommnisse |
§ 27 | Öffentlichkeit, Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 28 | Niederschriften |
§ 29 | Erster allgemeinbildender Schulabschluss |
§ 29 a | Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss |
§ 30 | Mittlerer Schulabschluss |
§ 31 | Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe |
§ 32 | Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe |
§ 33 | Nachträglicher Erwerb eines Schulabschlusses, nachträgliche Versetzung |
§ 34 | Schulabschlussprüfung in besonderen Fällen |
§ 35 | Latinum, Großes Latinum, Graecum |
Abschnitt 6 Stundentafeln | |
§ 36 | Stundentafeln |
§ 37 | Aufgabengebiete |
§ 38 | Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich |
§ 39 | Schulveranstaltungen |
§ 40 | Stundentafel für die Grundschule |
§ 41 | Stundentafel für die Stadtteilschule |
§ 42 | Stundentafel für das Gymnasium |
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen | |
§ 43 | Umschulung aus anderen Ländern |
§ 44 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich
(1) Alle Schulformen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass Stärken weiter ausgebaut und Schwächen ausgeglichen werden. Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.
(2) Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, die gemäß den Anforderungen der Bildungspläne für diese Schulformen unterrichtet werden.
Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Einschätzung überfachlicher Kompetenzen
§ 2 Leistungsbewertung
(1) Gegenstand der Leistungsbewertung sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen und die Anforderungsebenen, auf die sich die Leistungsbewertung bezieht, ergeben sich aus den Bildungsplänen.
(2) Für die Leistungsbewertung in Noten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut | (1) | die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß, |
gut | (2) | die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen, |
befriedigend | (3) | die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen, |
ausreichend | (4) | die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen, |
mangelhaft | (5) | die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend | (6) | die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse |
sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule werden die Leistungen im Unterricht und in den Zeugnissen mit der Note „gut“ (2) bewertet, wenn die erhöhten Anforderungen der Bildungspläne erfüllt sind. Die Note „ausreichend“ (4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der Bildungspläne erfüllt sind.
(4) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule beziehen sich die Noten entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten - G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten - E-Noten). Die Note „ausreichend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der ersten Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der mittleren Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der oberen Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „sehr gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G1) entspricht der Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4). Nicht ausreichende Leistungen bezogen auf die obere Anforderungsebene werden mit den Noten „gut“ bis „ungenügend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2 bis G6) bewertet.
(5) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums beziehen sich die Noten auf die Anforderungen des Bildungsplans für die Sekundarstufe I des Gymnasiums. Die Note „ausreichend“ (4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind.
(6) Bei den Noten „gut“ (2) bis „mangelhaft“ (5) kann eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens gekennzeichnet werden, bei der Note „sehr gut“ (1) durch Zufügung eines Minuszeichens. Dies gilt nicht für Zeugnisnoten in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen. Kommt es für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung auf eine Note an, wird das Plus- oder Minuszeichen nicht berücksichtigt.
(7) In Abschlusszeugnissen sind die Noten gemäß Absätze 4 und 5 in abschlussbezogene Noten umzurechnen. Eine Umrechnung der Note „ungenügend“ (6) nach Absatz 4 in Noten, die sich auf den mittleren Bildungsabschluss beziehen sowie eine Umrechnung der Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ (1 bis 6) nach Absatz 5 in Noten, die sich auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehen, erfolgt nicht. Für das Verhältnis der Noten nach den Absätzen 4, 5 und 6 zueinander und die Umrechnung der Noten in abschlussbezogene Noten gilt die in Anlage 1 beigefügte Tabelle.
§ 3 Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen
(1) Die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf die in den Bildungsplänen aufgeführten Einzelkompetenzen.
(2) Die Einschätzung wird den Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten in Lernentwicklungsgesprächen nach § 7 dargelegt und erläutert. Soweit in den §§ 8 bis 10 eine Einschätzung auch im Zeugnis vorgesehen ist, richtet sich die Form nach den Vorgaben der zuständigen Behörde. Über die Einschätzung beschließt die Zeugniskonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrkraft.
§ 4 Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen
(1) Können schriftliche oder mündliche Unterrichtsleistungen wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes nicht erbracht werden, so gibt die Schule der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, nachträglich ihren oder seinen Leistungsstand nachzuweisen, wenn dies für die Leistungsbewertung im Zeugnis erforderlich ist.
(2) Eine Krankheit oder das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes ist von der bzw. dem Sorgeberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Schule sind bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete Nachweise vorzulegen. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.
(3) Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund nicht erbracht, so entspricht dies der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G6). Können die Leistungen in einem Fach insgesamt nicht bewertet werden, weil Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund nicht erbracht wurden, entspricht dies der Zeugnisnote „ungenügend“ (6 beziehungsweise G6) in dem Fach.
§ 5 Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der während einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle oder bei der Erbringung eines sonstigen im Unterricht geforderten Leistungsnachweises täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft, schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle behindert oder sich weigert, eine Leistung zu erbringen, kann von der Fortsetzung der Bearbeitung der Aufgaben ausgeschlossen oder zur Wiederholung der Lernerfolgskontrolle bestimmt werden. Wird die Schülerin oder der Schüler von der Fortsetzung der Bearbeitung der Aufgaben ausgeschlossen, ohne dass deren Wiederholung zugelassen wird, so gilt die jeweilige Leistung als nicht erbracht. § 4 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Täuschung erst nachträglich entdeckt wird.
§ 6 Nachteilsausgleich
Ist für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zielgleich unterrichtet wird, infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorangegangene mehrjährige Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Die Sätze 1, 2 und 5 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen bis Jahrgangsstufe 4 und für Schülerinnen, die wegen Schwangerschaft eines Nachteilsausgleichs bedürfen.
Abschnitt 3 Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse
§ 7 Lernentwicklungsgespräche
(1) Lernentwicklungsgespräche beinhalten mindestens folgende Themen:
1.
die individuelle Lernentwicklung,
2.
den erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schulhalbjahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen,
3.
die überfachlichen Kompetenzen und
4.
die nächsten Lernschritte und -ziele der Schülerin oder des Schülers.
(2) Grundlage der Lernentwicklungsgespräche ist ein Bericht der Lehrkraft, der sich auf die Feststellungen der Zeugniskonferenz zu allen Angaben nach Absatz 1 erstreckt, sowie gegebenenfalls das zuletzt erteilte Zeugnis. Auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers oder der bzw. des Sorgeberechtigten ist die Berufs- und Studienwegeplanung Gegenstand des Lernentwicklungsgesprächs.
(3) Die Ergebnisse der Lernentwicklungsgespräche, insbesondere Lern- und Fördervereinbarungen zu Absatz 1 Nummer 4 sowie die entsprechenden schulischen Maßnahmen, sind im Schülerbogen zu dokumentieren.
§ 8 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3
(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden jeweils am Ende eines Schuljahres Zeugnisse in Form von Lernentwicklungsberichten erteilt.
(2) Die Lernentwicklungsberichte enthalten Angaben
1.
zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schuljahr,
2.
zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen sowie
3.
zu den überfachlichen Kompetenzen.
§ 9 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8
(1) In den Jahrgangsstufen 4 bis 8 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält Angaben
1.
zur individuellen Lernentwicklung im vorausgegangenen Schulhalbjahr,
2.
zum erreichten Lernstand in allen im jeweiligen Schulhalbjahr unterrichteten Fächern und Lernbereichen sowie
3.
zu den überfachlichen Kompetenzen.
Die Angaben zu Satz 2 Nummer 2 erfolgen in Noten nach § 2. Beurteilungsgrundlage ist das jeweils vorangegangene Schulhalbjahr. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist das gesamte Schuljahr.
(2) In den Jahrgangsstufen 5, 7 und 8 entscheidet die Lehrerkonferenz, ob auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird. Wird am Ende des ersten Schulhalbjahres kein Zeugnis erteilt, ist Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe das gesamte Schuljahr. Sofern auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet wird, ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Lernentwicklungsgespräch nach § 7 zu führen. Auf Wunsch der bzw. des Sorgeberechtigten wird in der Dokumentation nach § 7 Absatz 3 der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers in Noten ausgewiesen.
(3) Im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 8 wird zur Schullaufbahn vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Der Vermerk wird nicht erteilt, wenn nach dem bisher erreichten Leistungsstand der erste allgemeinbildende Schulabschluss gefährdet ist. In diesem Fall erhalten die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Sorgeberechtigten eine gesonderte schriftliche Warnung.
§ 10 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10
(1) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 wird am Ende eines jeden Schulhalbjahres ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält in Noten nach § 2 ausgedrückte Angaben zum erreichten Lernstand in allen unterrichteten Fächern und Lernbereichen. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres ist das vorausgegangene Halbjahr; Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des zweiten Halbjahres ist das gesamte Schuljahr.
(2) In den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 wird zur Schullaufbahn vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Der Vermerk wird nicht erteilt, wenn nach dem bisher erreichten Leistungsstand der erste allgemeinbildende Schulabschluss gefährdet ist. In diesem Fall erhalten die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Sorgeberechtigten eine gesonderte schriftliche Warnung.
(3) In den Zeugnissen am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule werden die abschlussbezogenen Noten nach § 2 Absatz 7 zusätzlich ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erreicht hat. Die Zeugnisse weisen aus, welchen Schulabschluss die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Werden die Voraussetzungen des § 31 oder § 35 erfüllt, so wird dies ebenfalls im Zeugnis vermerkt. Haben Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung zum Erreichen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nach § 18 Absatz 3 ganz oder teilweise wiederholt, so wird im Abschlusszeugnis die jeweils bessere Note unter Angabe des Schuljahres, in dem sie erworben wurde, ausgewiesen. Wurde die Prüfung nur in einem Fach oder in zwei Fächern wiederholt, so enthält das Zeugnis den Vermerk „Der erste allgemeinbildende Schulabschluss wurde im Schuljahr... [einzusetzen ist das Schuljahr, in dem der erste allgemeinbildende Schulabschluss erstmals erworben wurde] erworben.“
(4) Im Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums werden die abschlussbezogenen Noten zusätzlich im Zeugnis ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler den mittleren Schulabschluss erworben hat. Das Zeugnis enthält einen Vermerk darüber, welchen Schulabschluss die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Werden die Voraussetzungen des § 32 oder § 35 erfüllt, so wird dies ebenfalls im Zeugnis vermerkt. Haben die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums an der Abschlussprüfung zum Erreichen des mittleren Schulabschlusses und an der Überprüfung nach § 32 Absatz 1 teilgenommen und werden sie in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, so wird die Zeugnisnote in den Fächern der Überprüfung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 gebildet und sodann umgerechnet. Werden sie nicht in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, so werden zunächst die Noten für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung entsprechend § 2 Absatz 7 umgerechnet und sodann die Zeugnisnote gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 gebildet.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 oder 10 die Stadtteilschule verlassen und den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden oder mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten zusätzlich ein Zeugnis, in dem nur die auf den erreichten Abschluss bezogenen Noten ausgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 oder 10 das Gymnasium verlassen und den ersten beziehungsweise erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten ein Zeugnis, in dem nur die auf den mittleren Schulabschluss bezogenen Noten ausgewiesen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der Bezug der Noten im Zeugnis deutlich zu kennzeichnen.
§ 11 Zeugnisarten, -formen und -inhalt
(1) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule zu einem Zeitpunkt, zu dem kein Zeugnis erteilt wird, erhält sie oder er ein Übergangszeugnis. Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Schulhalbjahres bis zum Verlassen der Schule. Ist eine Bewertung der Leistungen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, so werden die Leistungsbewertung und die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen aus dem letzten Zeugnis übernommen.
(2) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis, wenn die Voraussetzungen des § 29, § 30, § 31, § 32 oder § 34 erfüllt sind, ansonsten ein Übergangszeugnis oder nach Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht ein Abgangszeugnis.
(3) Wurde ein Fach sowohl im Pflichtbereich als auch im Wahlpflichtbereich oder Wahlbereich unterrichtet, so werden die Leistungen im Zeugnis mit einer zusammenfassenden Note bewertet. Im Projektunterricht erbrachte Leistungen, die sich einem Fach oder Lernbereich zuordnen lassen, werden bei der Festsetzung der Note für das jeweilige Fach oder den jeweiligen Lernbereich berücksichtigt. Im Übrigen werden sie nicht gesondert benotet, aber die Teilnahme am Projektunterricht wird unter Kennzeichnung des Projekts im Zeugnis vermerkt.
(4) Sind in einem Fach oder Lernbereich wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Noten erteilt worden, ohne dass ein Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, wird dies im Zeugnis mit den Worten „nicht bewertbar“ kenntlich gemacht. Ist in einem Fach oder Lernbereich keine Note erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden sind, wird dies im Zeugnis mit dem Wort „befreit“ kenntlich gemacht.
(5) In den Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, werden die im jeweiligen Beurteilungszeitraum von den Schülerinnen und Schülern versäumten Unterrichtstage und -stunden mit der Unterscheidung „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ angegeben. Die Versäumnisse sind entschuldigt, wenn die Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund nicht oder nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen können. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten sollen im Zeugnis ehrenamtliche Tätigkeiten und an außerschulischen Lernorten erbrachte Leistungen verzeichnet werden. Hierzu zählen insbesondere Leistungen, die im Sprachunterricht des Herkunftslandes, in außerschulischen Praktika, in sportlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben sowie im Frühstudium an den Universitäten erbracht wurden.
(7) Die Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und von der Schulleitung unterschrieben. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages und das Dienstsiegel der Schule.
(8) Die bzw. der Sorgeberechtigte bestätigt den Empfang des Zeugnisses auf der beigefügten Kopie. Die Kopie ist an die Schule zurückzugeben. Sie wird in der Schule verwahrt.
Abschnitt 4 Verlauf der Bildungsgänge
§ 12 Aufrücken, vorzeitiges Aufrücken, Wiederholung
(1) Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz können Schülerinnen und Schüler vorzeitig in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, wenn ihr Lernstand und ihre Leistungsfähigkeit den Durchschnitt der Jahrgangsstufe weit überragen und auch unter Berücksichtigung der überfachlichen Kompetenzen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen sein werden.
(2) Schülerinnen und Schüler können eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können. Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so muss die Erwartung bestehen, dass die Schülerin bzw. der Schüler mit der besseren Förderung einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben wird. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag.
(3) Über die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hinaus können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie
1.
im Gymnasium nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 4 der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß §45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) vom 22. September 2011 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685, 686), in der jeweils geltenden Fassung nicht in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können,
2.
in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VO-BF nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können,
3.
in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VO-BF nicht in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „gut“ (G2) erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Absätze 3 und 4 ausgleichen können,
4.
in der Stadtteilschule nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VO-BF nicht über alle Fächer und Lernbereiche und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend“ (G4) erreicht haben und kein Fall von § 29 Absatz 3 vorliegt.
Unmittelbar aufeinander folgende Jahrgangsstufen können nicht wiederholt werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler
1.
in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache mindestens mit der Note „ausreichend“ (4),
2.
in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) und
3.
in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6)
bewertet wurden. Die Note „mangelhaft“ (5) in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich entspricht der Note „mangelhaft“ (5) in zwei Fächern. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Noten beziehen sich auf den angestrebten höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin bzw. der Schüler den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung gemäß § 4 Absatz 3 oder gemäß § 25 Absatz 2 nicht erreicht hat. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 13 Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums
(1) Der Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist zulässig, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und
2.
im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Note
bewertet wurden. Für den Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Deutsch-Französischen Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des Deutsch-Französischen Gymnasiums gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet wurden.
Der Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 der Stadtteilschule in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist zulässig, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „gut“ (2) und
2.
im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „gut“ (2) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Note
bewertet wurden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so geht die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule über.
§ 14 Differenzierung in der Stadtteilschule
(1) In der Stadtteilschule werden Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Fähigkeiten gemeinsam unterrichtet und erzogen. Der Unterricht erfolgt mit Blick auf die an der Stadtteilschule erreichbaren Abschlüsse und Übergangsberechtigungen ab Jahrgangsstufe 7 in allen Fächern und Lernbereichen auf drei bildungsplanbezogenen Anforderungsebenen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Bildungsplänen und beziehen sich auf der ersten Anforderungsebene auf den Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, auf der mittleren Anforderungsebene auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und auf der oberen Anforderungsebene auf den Übergang in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe.
(2) Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Anforderungsebenen, Lernvoraussetzungen und Lernentwicklungsstände Grundprinzip des Unterrichts in allen Lerngruppen.
(3) Wird nach Entscheidung der Lehrerkonferenz in einem Fach beziehungsweise in einer Jahrgangsstufe im Wege äußerer Differenzierung in Fachleistungskursen unterrichtet, so umfasst der Fachleistungskurs I die mittlere und obere Anforderungsebene und der Fachleistungskurs II die erste und mittlere Anforderungsebene.
(4) Für die Jahrgangsstufen 8 bis 10 wird in der schuleigenen Stundentafel für die Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nach Entscheidung der Schulkonferenz nach Beteiligung von Lehrerkonferenz, Elternrat und Schülerrat und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schule in den landesweiten Lernstandsuntersuchungen und den Abschlussprüfungen jeweils festgelegt, ob und in welchem Umfang sie in äußerer oder innerer Differenzierung unterrichtet werden. Diese Entscheidung ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie wird der Lehrerkonferenz, dem Elternrat, dem Schülerrat sowie den Eltern der betroffenen Schulklassen erläutert.
§ 14a Praxisklassen
(1) Die Schulkonferenz kann auf eine Vorlage der Lehrerkonferenz hin beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule Schülerinnen und Schüler unter Abweichung von der Stundentafel Praxisklassen besuchen, in denen sie neben dem Unterricht durch betriebliche Praktika gebildet und erzogen werden. Der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung und Erziehung und die Ausstattung der Schulen mit den entsprechenden personellen Ressourcen bleibt davon unberührt. § 15 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, die Annahme eines solchen Angebotes der Zeugniskonferenz auf Besuch der Praxisklasse ist jedoch freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Praxisklasse besteht nicht. Die Einrichtung von Praxisklassen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(2) Der schulische Unterricht muss mindestens 20 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer wöchentlich betragen, darunter jeweils vier Unterrichtsstunden Deutsch und Mathematik, drei Unterrichtsstunden Englisch, jeweils zwei Unterrichtsstunden Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften, zwei Unterrichtsstunden Sport sowie zwei Unterrichtsstunden Bildende Kunst oder Musik oder Theater. Die Note im Lernbereich Arbeit und Beruf beruht auf den Bewertungen der Leistung in der betrieblichen Praxis und des Praxisberichtes. Abweichend von § 31 Absatz 2 ist ein Ausgleich mit der in diesem Lernbereich erteilten Note nicht möglich.
§ 15 Einstufung, Umstufung
(1) Soweit Fachleistungskurse gebildet wurden, sind die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Zeugniskonferenz in den Kurs einzustufen, in dem auf Grund ihrer bisherigen Lernentwicklung und ihres erreichten Lernstands eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Die Entscheidung wird den Sorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Sind die Sorgeberechtigten mit der Entscheidung nicht einverstanden, können sie verlangen, dass die Schülerin oder der Schüler für sechs Wochen probeweise in den von ihnen gewünschten Kurs aufgenommen wird. In Ausnahmefällen kann die Zeugniskonferenz die Probezeit verlängern. Am Ende der Probezeit entscheidet die Zeugniskonferenz abschließend über die Einstufung der Schülerin oder des Schülers und gibt die Entscheidung schriftlich bekannt.
(2) Für die Umstufung einer Schülerin bzw. eines Schülers zu Beginn eines Schulhalbjahres in einen anderen Fachleistungskurs gilt Absatz 1 entsprechend. Die Sorgeberechtigten können die probeweise Umstufung in den Fachleistungskurs I verlangen, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im letzten Zeugnis mindestens mit der Note „gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2) bewertet wurden.
Abschnitt 5 Abschluss der Bildungsgänge, Übergänge in die Sekundarstufe II
§ 16 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfungen
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 oder 10 nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch die Kompetenzen erworben haben, die für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise den mittleren Schulabschluss erwartet werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In der Stadtteilschule umfasst die Prüfung für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss auch einen Praxisorientierten Teil.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung Voraussetzung für das Erreichen des ersten allgemeinbildenden und des mittleren Schulabschlusses.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss anstreben und die durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen können, die dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf Antrag von der Zeugniskonferenz von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.
§ 17 Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule
Am Ende der Jahrgangsstufe 9 der Stadtteilschule nehmen alle Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. An dieser Prüfung nehmen auch die Schülerinnen und Schüler teil, denen dieser Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erteilt wurde. Die anderen Schülerinnen und Schüler der Schule können auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz an der Prüfung teilnehmen.
§ 18 Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10, Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule und des Gymnasiums, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den mittleren Schulabschluss, an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. An dieser Prüfung nehmen auch die Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule teil, die voraussichtlich in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden. Die Zeugniskonferenz kann Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule zur Teilnahme an der Abschlussprüfung für den ersten allgemeinbildenden Abschluss verpflichten, wenn die Schülerin oder der Schüler diesen Schulabschluss noch nicht erreicht hat und wegen ihrer oder seiner kurzfristigen Lern- und Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie oder er entgegen der Prognose im Halbjahreszeugnis den mittleren Schulabschluss nicht erreichen wird. Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten kann die Zeugniskonferenz Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erreichen des mittleren Schulabschlusses befreien, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Überprüfung nach § 32 Absatz 1 teilgenommen hat und auf Grund ihrer oder seiner kurzfristigen Leistungsentwicklung zu erwarten ist, dass sie oder er in die Studienstufe versetzt werden wird.
(2) Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule, die noch keinen Schulabschluss erreicht haben und in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, nehmen am Ende der Jahrgangsstufe 10 an der entsprechenden Abschlussprüfung teil. Die Schülerinnen und Schüler, denen dieser Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erteilt wurde, nehmen ebenfalls an dieser Abschlussprüfung teil. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Sorgeberechtigten die Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss genehmigen, wenn auf Grund der kurzfristigen Leistungsentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, dass sie oder er entgegen der Prognose im Halbjahreszeugnis den mittleren Schulabschluss erreichen wird.
(3) Schülerinnen und Schüler der Stadtteilschule, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht haben, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem Fach oder mehreren Fächern erneut an der Abschlussprüfung für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilnehmen, um ihre Abschlussnote zu verbessern.
§ 19 Prüfungsleitung, Fachprüferinnen und Fachprüfer
(1) Die Schulleitung organisiert und beaufsichtigt das Prüfungsverfahren (Prüfungsleitung).
(2) Die Prüfungsleitung kann die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen und bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein. Sie kann in die Prüfung eingreifen und Fragen stellen. Sie hat kein Stimmrecht. In begründeten Einzelfällen kann sie die Fachprüferinnen oder Fachprüfer neu bestellen. Die Neubestellung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(3) Die jeweilige Fachlehrerin oder der jeweilige Fachlehrer des Prüflings führt die schriftliche und die mündliche Prüfung als erste Fachprüferin oder erster Fachprüfer durch. Die zweite Fachprüferin oder der zweite Fachprüfer besitzt die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach oder hat in dem Fach bereits unterrichtet; sie bzw. er kann aus einer Schule kommen, die der Prüfling nicht besucht.
(4) An der Praxisorientierten Prüfung nach § 22 sollen Vertreterinnen und Vertreter von Betrieben mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 20 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 durchgeführt und besteht aus Prüfungsarbeiten, die die Prüflinge in der vorgesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen haben. Die Prüfung wird im Verlauf einer Woche durchgeführt. Die zuständige Behörde setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde (zentrale Abschlussprüfung). Die Aufgaben orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten überregionalen Standards und den Anforderungen der Bildungspläne.
(3) Vor der Prüfung sind die Prüflinge auf die Vorschriften über Versäumnis und besondere Vorkommnisse hinzuweisen.
(4) Während der Arbeiten dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.
(5) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer begutachten die Arbeiten unabhängig voneinander. Sie kennzeichnen ihre Vorzüge und Mängel, die richtigen Lösungen und die Fehler und bewerten sie unter Beachtung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe.
(6) Weichen die Bewertungen der Fachprüferinnen bzw. der Fachprüfer um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, gibt die bessere Bewertung den Ausschlag. Bei Abweichungen von mehr als einer Notenstufe legt die Prüfungsleitung die Note fest. Sie kann eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach hinzuziehen.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Die mündlichen Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr innerhalb des von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraums statt. Alle Prüfungen sind nach Entscheidung der Prüfungsleitung entweder spätestens zwei Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung abzuschließen oder beginnen frühestens zwei Wochen nach der letzten schriftlichen Prüfung. Die Entscheidung der Prüfungsleitung erfolgt einheitlich für alle Prüfungen an der Schule. Die Prüfungsleitung setzt in Abstimmung mit der ersten Fachprüferin oder dem ersten Fachprüfer die Prüfungstermine fest und teilt sie dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem ersten Termin mit. Vor der ersten mündlichen Prüfung ist der Prüfling auf die Vorschriften über Versäumnis und besondere Vorkommnisse hinzuweisen.
(2) Die Aufgaben orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten überregionalen Standards und den Anforderungen der Bildungspläne.
(3) Die Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt. Nach Entscheidung der Prüfungsleitung können in begründeten Einzelfällen Einzelprüfungen durchgeführt werden. Vorwiegend führt die erste Fachprüferin oder der erste Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die zweite Fachprüferin bzw. der zweite Fachprüfer kann in das Prüfungsgespräch eingreifen und Fragen stellen. Die Prüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler, die Gruppenprüfung dauert in jedem Fach in der Regel nicht länger als 90 Minuten.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Fachprüferinnen bzw. die Fachprüfer die erbrachten Leistungen. Sie benennen ihre Vorzüge und Mängel, die richtigen Lösungen und Fehler und benoten sie.
(5) Weichen die Bewertungen der Fachprüferinnen und Fachprüfer um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, gibt die bessere Bewertung den Ausschlag. Bei Abweichungen von mehr als einer Notenstufe legt die Prüfungsleitung die Note fest. Sie kann eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach hinzuziehen.
(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling unverzüglich bekannt gegeben.
§ 22 Praxisorientierte Prüfung
In der Stadtteilschule ist in der Prüfung für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nach Wahl des Prüflings in einer der drei mündlichen Prüfungen die Auseinandersetzung mit außerschulischen Praxis- und Projekterfahrungen Prüfungsgegenstand. Die Leistung in der Praxisorientierten Prüfung wird neben der mündlichen Leistung in dem Prüfungsfach mit einer weiteren auf den praxisorientierten Teil bezogenen Note bewertet. § 21 Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 23 Sprachfeststellungsprüfung
(1) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die erstmals im Verlauf der Sekundarstufe I in eine Schule in Deutschland eintreten, können die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in einer Sprache ihrer Wahl, die nicht Deutsch ist, ersetzen (Sprachfeststellungsprüfung), wenn sie weniger als drei vollständige Schuljahre am Englischunterricht nach der Stundentafel teilgenommen haben und fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation für die gewählte Sprache zur Verfügung stehen. Die Entscheidung, ob eine Sprachfeststellungsprüfung nach Satz 1 möglich ist, trifft die Zeugniskonferenz.
(2) Für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung setzt die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuss ein. Er besteht aus einer Prüferin bzw. einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, einer weiteren sachkundigen Lehrkraft sowie der Prüfungsleitung. Die Prüfungsleitung obliegt der zuständigen Behörde; sie kann die Leitung auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter übertragen.
(3) Die Prüfung findet im selben Schulhalbjahr wie die Abschlussprüfung statt. Den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. § 20 Absätze 2 bis 6, § 21 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Absätze 4 bis 6 sowie §§ 24 bis 28 gelten entsprechend.
(5) Die vom Prüfungsausschuss festgesetzte Bewertung wird an Stelle der Note für das Fach Englisch in das Abschlusszeugnis aufgenommen. Als Vermerk ist in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach..... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt; sie tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch.“ Hat der Prüfling in der gewählten Sprache am Unterricht teilgenommen, der in der Verantwortung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde, wird die Zeugnisnote gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 gebildet. In diesem Fall ist als Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach......tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch.“ Die Note im Fach Englisch wird ebenfalls in das Zeugnis aufgenommen, sie bleibt für die Erteilung des Abschlusses außer Betracht. Auf Antrag des Prüflings kann die Dauer seiner Teilnahme am Englischunterricht im Abschlusszeugnis vermerkt werden.
(6) Schülerinnen und Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zutreffen, können die Note in einer weiteren Sprache, die nicht Englisch ist, durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzen. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Nach Abschluss des letzten Prüfungsteils setzen die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die in den Prüfungsfächern erreichten Noten fest. Die Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Leistungstendenzen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 sind bei der Bildung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen. Beläuft sich der Durchschnitt auf den arithmetischen Mittelwert zwischen zwei Noten, wird die Prüfungsnote zur besseren Note hin gerundet. Ansonsten wird die Prüfungsnote entsprechend der ersten Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
(2) Die Prüfungsleitung teilt dem Prüfling die Noten unverzüglich mit.
(3) Die Zeugniskonferenz beschließt über die abschließende Note in den Prüfungsfächern. Hierbei wird die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 40 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 60 vom Hundert gewichtet. Die für die Leistungen in der Praxisorientierten Prüfung erteilte Note wird mit der Wertigkeit einer Fachnote im Zeugnis ausgewiesen.
§ 25 Versäumnis
(1) Wer wegen Krankheit oder sonst aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin oder mehrere Prüfungstermine versäumt, erhält Gelegenheit, die versäumte Prüfungsleistung nachträglich zu erbringen. Den neuen Prüfungstermin bestimmt die Prüfungsleitung, er kann am Beginn des neuen Schuljahres liegen. Für den Nachweis des wichtigen Grundes gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Wird die Abschlussprüfung öfter als insgesamt zweimal unterbrochen, gilt sie als nicht abgelegt.
(2) Wer einen Prüfungstermin oder mehrere Prüfungstermine ohne wichtigen Grund versäumt, erhält keinen Abschluss.
§ 26 Besondere Vorkommnisse
(1) Ein Prüfling, der täuscht oder sich sonst pflichtwidrig im Sinne des § 5 verhält, kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen oder zur Wiederholung eines Teils oder mehrerer Teile der Prüfung bestimmt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsleitung. In der Regel setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wer von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, erhält keinen Abschluss.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die zuständige Behörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.
(3) Wird eine Pflichtwidrigkeit oder Unregelmäßigkeit, die zum Ausschluss oder zur Anordnung der Wiederholung berechtigt hätte, erst nach dem Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Behörde die Prüfungsleistungen nachträglich für nicht erbracht erklären. Die Erklärung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Abschlusszeugnisses erfolgen. Das Abschlusszeugnis wird eingezogen.
§ 27 Öffentlichkeit, Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Die Prüfungen sowie die Beratungen über das Ergebnis der Prüfung sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde und die Lehrkräfte der Schule können bei den Prüfungen und Beratungen der Fachprüferinnen und Fachprüfer als Gäste anwesend sein, mit Genehmigung der Prüfungsleitung und Zustimmung der Prüflinge auch Lehrkräfte anderer Schulen.
(3) Die Prüfungsleitung kann mit Zustimmung der Prüflinge einzelne Zuhörerinnen und Zuhörer, insbesondere Schülerinnen und Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter, zur mündlichen Prüfung zulassen.
§ 28 Niederschriften
(1) Über die schriftliche Prüfung führt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift, die neben den besonderen Vorkommnissen insbesondere Auskunft gibt über
1.
die Namen der Aufsicht führenden Personen sowie Beginn und Ende ihrer Aufsicht,
2.
den Beginn der Aufgabenstellung,
3.
den Beginn der Arbeitszeit und
4.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben.
(2) Über die mündliche Prüfung gegebenenfalls einschließlich der Praxisorientierten Prüfung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern eine Niederschrift geführt, die außer über die besonderen Vorkommnisse insbesondere Auskunft gibt über
1.
das Prüfungsdatum,
2.
die Namen der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer,
3.
die Namen der Prüflinge,
4.
das Prüfungsfach,
5.
den Prüfungsablauf,
6.
die wesentlichen Prüfungsinhalte,
7.
die maßgeblichen Leistungen der Prüflinge und
8.
die Bewertung der Prüfungsleistungen und deren Begründung.
Die Niederschrift wird von den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern unterschrieben.
(3) Die Prüfungsleitung führt eine Übersicht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung aller Abschlussklassen. Die Übersicht enthält die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Prüfungsnoten, die Zeugnisnoten und die erreichten Abschlüsse oder Berechtigungen.
§ 29 Erster allgemeinbildender Schulabschluss
(1) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
am Ende der Jahrgangsstufen 9 oder 10 an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,
2.
nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 7 in allen Fächern und Lernbereichen sowie im Praxisorientierten Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht haben oder bei schlechteren Noten insgesamt die Durchschnittsnote „4,0“ über alle Fächer, Lernbereiche und gegebenenfalls die besondere betriebliche Lernaufgabe erreicht haben und
3.
kein Fall von Absatz 3 vorliegt.
Hat die Schülerin oder der Schüler auf Veranlassung der Schule eine besondere betriebliche Lernaufgabe angefertigt, so wird diese mit einer Note bewertet. Die Note zählt wie die Note in einem Fach.
(2) Ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung ist der erste allgemeinbildende Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 7
1.
in allen Fächern, Lernbereichen und gegebenenfalls der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss erreicht haben oder schlechtere Noten gemäß § 30 Absatz 3 ausgleichen können und
2.
kein Fall des § 30 Absatz 4 vorliegt.
(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) in Deutsch und Mathematik,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
bei der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
4.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
5.
wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich, in einem Prüfungsfach für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leistungen oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.
Die in Satz 1 genannten Noten beziehen sich auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.
§ 29 a Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
(1) Wer die Voraussetzungen des § 29 am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Wer die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 bereits am Ende der Jahrgangsstufe 9 erfüllte, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss jedoch nur, wenn auch die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich nach § 29a Absatz 2 beendet wird. Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10 vermerkt.
(2) Die Jahrgangsstufe 10 ist erfolgreich beendet, wenn Schülerinnen und Schüler am Ende dieser Jahrgangsstufe die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 erfüllen. Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht am Ende der Jahrgangsstufe 10 ablegen, haben die Jahrgangsstufe 10 dann erfolgreich beendet, wenn ihre im laufenden Unterricht erreichten Leistungen den Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 genügen.
§ 30 Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
am Ende der Jahrgangsstufe 10 an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,
2.
nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 2 Absätze 4, 5 und 7 in allen Fächern, Lernbereichen und gegebenenfalls der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 3 ausgleichen können und
3.
kein Fall von Absatz 4 vorliegt.
(2) Ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung ist der mittlere Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 10
1.
an der Überprüfung nach § 32 Absatz 1 teilgenommen haben,
2.
im Zeugnis in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe erreicht haben, hierbei bleiben die Noten in Sprachen, die ab Jahrgangsstufe 5 oder später aufgenommen wurden, außer Betracht, oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 3 ausgleichen können und
3.
kein Fall von Absatz 4 vorliegt.
(3) Ausgeglichen werden
1.
die Note „mangelhaft“ (5) in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „gut“ (2) oder besser in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „befriedigend“ (3) oder besser in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
2.
die Note „ungenügend“ (6) in einem Fach, Lernbereich oder der betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „sehr gut“ (1) in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „gut“ (2) in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe.
(4) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter und der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
4.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
5.
wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich, in einem Prüfungsfach für die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leistungen oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Noten beziehen sich im Fall von Absatz 1 auf den mittleren Schulabschluss, im Fall von Absatz 2 auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Haben die Schülerinnen und Schüler nach § 23 die Prüfung im Fach Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt, so tritt die in der geprüften Sprache erteilte Note an die Stelle der Note für das Fach Englisch.
§ 31 Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss erworben haben,
2.
in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt haben oder schlechtere Noten entsprechend Absatz 2 ausgleichen können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt.
(2) Ausgeglichen werden
1.
die Note „gut“ (G2) in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „gut“ (E2) oder besser in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „befriedigend“ (E3) oder besser in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
2.
die Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in einem Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe durch die Note „sehr gut“ (E1) in einem anderen Fach, Lernbereich oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe oder durch die Note „gut“ (E2) in zwei anderen Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe.
(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
2.
bei der Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter und der Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter in zwei Fächern, Lernbereichen oder der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
4.
bei der Note „gut“ (G2) oder schlechter in mehr als zwei Fächern, Lernbereichen oder in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe,
5.
wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich oder für die besondere betriebliche Lernaufgabe nach § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (G6) entspricht.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Absatz 2 den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
§ 32 Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe
(1) In der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums dient eine Klassenarbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer spätestens ab Jahrgangsstufe 8 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache der Überprüfung, ob die Anforderungen der Bildungspläne erreicht wurden; sie wird durch eine mündliche Überprüfung in mindestens zwei der genannten Fächer, darunter die gewählte weiteren Sprache, ergänzt. Die Überprüfung in der weiteren Sprache kann durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden, wenn Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, erstmals nach Beginn der Jahrgangsstufe 8 in ein Gymnasium in Deutschland eingetreten sind und fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit der Lehrbefähigung oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation für die gewählte Sprache zur Verfügung stehen. § 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Note in einer anderen Sprache als Englisch ersetzt werden kann. Als Vermerk ist in das Zeugnis aufzunehmen: „Die Note im Fach..... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt.“
(2) Die Termine und die Aufgaben für die schriftliche Überprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils mit einer Note zu bewerten. Nach der Bekanntgabe dieser und der Note für die während des Schuljahres im Unterricht erbrachten Leistungen entscheiden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, in welchem der Fächer Deutsch oder Mathematik sie mündlich überprüft werden wollen. Die mündliche Überprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. In begründeten Fällen können Einzelprüfungen durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in jedem Fach 15 Minuten geprüft. Insgesamt dauert die Prüfung in der Regel nicht länger als 90 Minuten.
(4) Die in den mündlichen Überprüfungen erbrachten Leistungen werden mit einer Note bewertet. In jedem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler an der schriftlichen und mündlichen Überprüfung teilgenommen hat, wird entsprechend § 24 Absatz 1 eine Gesamtnote gebildet. Hat keine mündliche Überprüfung stattgefunden, gilt die für die schriftliche Überprüfung erteilte Note.
(5) Die Schülerinnen und Schüler werden in die Studienstufe versetzt, wenn sie
1.
in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „ausreichend“ (4) erzielt haben oder schlechtere Noten gemäß § 30 Absatz 3 ausgleichen können und
2.
kein Fall des § 30 Absatz 4 vorliegt.
In den Fächern, in denen die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgte, werden bei der Bildung der Zeugnisnote im Jahreszeugnis die im Unterricht erbrachten Leistungen mit 70 vom Hundert und die in der schriftlichen oder schriftlichen und mündlichen Überprüfung erbrachten Leistungen mit 30 vom Hundert gewichtet.
(6) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Absatz 2 den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
§ 33 Nachträglicher Erwerb eines Schulabschlusses, nachträgliche Versetzung
(1) Die Schülerinnen und Schüler erwerben einen Schulabschluss nachträglich oder werden nachträglich versetzt, wenn sie eine Nachprüfung bestanden haben. Eine Nachprüfung ist in höchstens einem Fach oder Lernbereich zulässig, in dem die Schülerinnen und Schüler nach der Umrechnung ihrer Noten in abschlussbezogene Noten gemäß § 10 Absätze 3 bis 5 die Note „mangelhaft“ (5) erzielt haben, für die sie keinen Ausgleich haben. Ungenügende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich schließen eine Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich aus. Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob und in welchen Fächern oder Lernbereichen eine Nachprüfung zulässig ist. Den Sorgeberechtigten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Sorgeberechtigten können die Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der Sommerferien schriftlich zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer oder Lernbereiche anmelden. Die Nachprüfung soll innerhalb einer Woche vor Beginn des Unterrichts durchgeführt werden.
(3) Für die Durchführung der Nachprüfung wird ein Nachprüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied sowie als beisitzende Mitglieder zwei vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmende Fachlehrkräfte an; dem Nachprüfungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die das Fach oder den Lernbereich in der Klasse im vorangegangenen Schuljahr unterrichtet hat.
(4) Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt ein beisitzendes Mitglied, sofern nichts anderes geregelt ist; sie entsprechen in ihrem Umfang und ihren Anforderungen einer Klassenarbeit des vorangegangenen Schuljahres. Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuss durchgeführt und soll in der Regel 15 Minuten je Schülerin oder Schüler dauern. Sie findet nicht statt, wenn in der schriftlichen Prüfung, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss oder die angestrebte Versetzung, mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss oder die angestrebte Versetzung, mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.
(5) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch beziehungsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 in der gewählten Sprache sowie in der weiteren Sprache, in der die Schülerin oder der Schüler an der Überprüfung nach § 32 teilgenommen hat, bestimmt die zuständige Behörde.
(6) Für die Bewertung der Leistungen im schriftlichen Teil der Nachprüfung gilt § 20 Absätze 5 und 6; für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil gilt § 21 Absätze 4 und 5. Wurde die Schülerin oder der Schüler schriftlich und mündlich geprüft, so wird die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 1 festgesetzt. Hat die Nachprüfung in einem der in Absatz 5 genannten Fächer stattgefunden, so wird zunächst die Prüfungsnote entsprechend § 24 Absatz 1 und sodann die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 oder, wenn die Versetzung in die Studienstufe angestrebt wird, entsprechend § 32 Absatz 5 Satz 2 gebildet.
(7) Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss, erbracht hat. Ihr oder ihm wird ein neues Zeugnis ausgestellt; die durch die Nachprüfung erworbene Note ersetzt die zuvor erreichte Zeugnisnote.
§ 34 Schulabschlussprüfung in besonderen Fällen
Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung, auf längere Zeit oder auf Dauer nicht regelmäßig am Unterricht ihrer Schule teilnehmen, können den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den mittleren Schulabschluss in entsprechender Anwendung der Externenprüfungsordnung vom 25. April 2012 (HmbGVBl. S. 159), geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), in der jeweils geltenden Fassung erwerben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die zum Beispiel auf Grund der beruflich bedingten Reisetätigkeit der Sorgeberechtigten weniger als sechs Monate vor Beginn der Abschlussprüfung in eine Schule aufgenommen worden sind, und für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss noch nicht erreicht haben und im Zeugnis über das erste Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 den Vermerk erhalten haben, sie würden bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich diesen Schulabschluss erreichen, oder die diesen Vermerk nach § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erhalten haben.
§ 35 Latinum, Großes Latinum, Graecum
(1) Schülerinnen und Schüler, die fünf Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten, erwerben das Latinum, wenn sie am Ende des letzten Schuljahres mindestens die Note „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) erreichen. Schülerinnen und Schüler, die sechs Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten, erwerben das Große Latinum, wenn sie am Ende des letzten Schuljahres mindestens die Note „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) erreichen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die weniger als fünf oder sechs Schuljahre aufsteigenden Unterricht hatten, weil sie einmal oder mehrfach nach § 12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere Jahrgangsstufe aufgerückt sind oder erst im Laufe der Sekundarstufe I in ihre Lerngruppe eingetreten sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die mindestens drei Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Latein hatten und die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, erwerben das Latinum oder nach mindestens vier Schuljahren aufsteigenden Unterrichts das Große Latinum, wenn sie an einer schriftlichen und einer zwanzigminütigen, für das Große Latinum dreißigminütigen mündlichen Prüfung teilgenommen haben und ihre Leistungen mit der nach § 24 Absatz 1 gebildeten Gesamtnote „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) oder einer besseren Note bewertet wurden und kein Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G3 oder schlechter) bewertet wurde. Satz 1 findet auch Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die weniger als drei oder vier Schuljahre aufsteigenden Unterricht hatten, weil sie einmal oder mehrfach nach § 12 Absatz 1 vorzeitig in eine höhere Jahrgangsstufe aufgerückt sind oder erst im Laufe der Sekundarstufe I in ihre Lerngruppe eingetreten sind.
(3) Schülerinnen und Schüler, die mindestens drei Schuljahre aufsteigenden Unterricht in Griechisch hatten, erwerben das Graecum, wenn sie an einer schriftlichen und einer zwanzigminütigen mündlichen Prüfung teilgenommen haben und ihre Leistungen mit der nach § 24 Absatz 1 gebildeten Gesamtnote „ausreichend“ (4 beziehungsweise E4) oder einer besseren Note bewertet wurden und kein Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6 beziehungsweise G3 oder schlechter) bewertet wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde. Diese und die Aufgaben für die mündliche Prüfung orientieren sich an den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten Anforderungen und den Anforderungen der Bildungspläne. Für die mündliche Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern eine dreißigminütige Vorbereitungszeit gewährt.
(5) § 19 Absätze 1 bis 3, § 20 Absätze 3 bis 6, § 21 Absätze 4 bis 6 und die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
(6) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 das Latinum oder Graecum auf Grund einer Prüfung erwerben, können mit der Teilnahme an dieser Prüfung die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Überprüfung in einer weiteren Sprache nach § 32 ersetzen. Für die Bildung der Zeugnisnote in dem entsprechenden Fach gilt in diesem Fall § 32 Absatz 5 Satz 2.
Abschnitt 6 Stundentafeln
§ 36 Stundentafeln
(1) Die Stundentafeln weisen für jede Schulform jeweils die Anzahl der Unterrichtsstunden aus, die in den Fächern und Lernbereichen bis zur letzten Jahrgangsstufe der Schulform beziehungsweise Schulstufe insgesamt zu erteilen sind (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lernbereich weisen sie die Stunden aus, die über eine Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen mindestens zu erteilen sind, damit ein Schulabschluss erteilt werden darf (Mindeststunden). Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mindeststunden.
(2) Bei der Umrechnung der Grund- und Mindeststunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 38 Unterrichtswochen.
(3) Für die Ausgestaltung der schuleigenen Stundentafel gelten folgende Vorgaben:
1.
Die Erfüllung der in den Bildungsplänen niedergelegten Anforderungen ist sicherzustellen,
2.
in der Grundschule sind jeweils 27 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 20 ¼ Zeitstunden zu unterrichten,
3.
in der Stadtteilschule sind jeweils mindestens 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 22 ½ Zeitstunden pro Jahrgangsstufe zu unterrichten,
3a.
im Gymnasium sind in der Jahrgangsstufe 5 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 22½ Zeitstunden und in der Jahrgangsstufe 6 31 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 23¼ Zeitstunden je Woche zu erteilen; in den übrigen Jahrgangsstufen sind jeweils höchstens 34 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 25½ Zeitstunden zu erteilen; die Höchstgrenze darf überschritten werden, wenn eine Sprache nach Nummer 14 der Anlage 6 oder Nummer 19 der Anlage 7 unterrichtet wird sowie am Deutsch-Französischen Gymnasium,
4.
im Fach Mathematik werden in jeder Jahrgangsstufe mindestens vier Wochenstunden erteilt, in der Stadtteilschule gilt dies auch für das Fach Deutsch,
4a.
die Fächer Deutsch, Englisch und Sport werden in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; in bilingualen Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahrgangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt unberührt,
5.
das Unterrichtsangebot der Stadtteilschule in weiteren Sprachen ist so zu gestalten, dass in mindestens einer weiteren Sprache vier Jahre lang aufsteigender Unterricht belegt werden kann,
6.
im Gymnasium sind spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 bis Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen Pflicht,
7.
das Fach Religion wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 3a genehmigen.
§ 37 Aufgabengebiete
Der Unterricht in den Aufgabengebieten wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten umfasst in jeder Schulform mindestens ein Zehntel der Grundstunden.
§ 38 Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich
(1) Der Gestaltungsraum und der Wahlpflichtbereich ermöglichen es der Schule, Schwerpunkte zu setzen. In der Grundschule kann der Gestaltungsraum zur Einrichtung einer offenen Eingangs- und Schlussphase in den Jahrgangsstufen 1 und 2 genutzt werden. Die offene Eingangs- und Schlussphase darf insgesamt vier Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(2) Die Schule kann Schwerpunkte setzen, indem sie insbesondere
1.
den Unterricht in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt,
2.
unterstützenden, vertiefenden oder erweiterten Unterricht für besondere Schülergruppen erteilt,
3.
Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in den Fächern und Lernbereichen einrichtet, für die ein von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, in dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sind,
4.
Niederdeutsch unterrichtet,
5.
Klassenlehrerstunden einrichtet,
6.
Praxislerntage durchführt.
(3) Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen mindestens
1.
in der Stadtteilschule eine weitere Sprache sowie ein Angebot aus zwei der naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Fächer, der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder aus dem Lernbereich Arbeit und Beruf;
2.
im Gymnasium eine weitere Sprache sowie zwei der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder ein Angebot aus den naturwissenschaftlichen Fächern; im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgehoben und stattdessen eine weitere Sprache Pflicht.
(4) Am Deutsch-Französischen Gymnasium werden in den Fächern Deutsch und Französisch in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet, ab Jahrgangsstufe 8 jeweils mindestens vier Wochenstunden. Eine weitere Sprache als Wahlpflichtfach wird nicht unterrichtet.
§ 39 Schulveranstaltungen
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
§ 40 Stundentafel für die Grundschule
Für die Grundschulen gelten die in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Stundentafeln. Grundschulen können auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde von den Stundentafeln abweichen, wenn die besondere Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder die regionalen Gegebenheiten dies erfordern.
§ 41 Stundentafel für die Stadtteilschule
Für die Stadtteilschulen gelten die in den Anlagen 4 und 5 beigefügten Stundentafeln.
§ 42 Stundentafel für das Gymnasium
Für die Gymnasien gelten die in den Anlagen 6 und 7 beigefügten Stundentafeln. Für das Deutsch-Französische Gymnasium gilt die in Anlage 8 beigefügte Stundentafel.
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 43 Umschulung aus anderen Ländern
Zugezogene Schülerinnen und Schüler werden in der erreichten Jahrgangsstufe der Schulform eingeschult, die der bisher besuchten Schulform entspricht beziehungsweise am meisten entspricht.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 339) in der geltenden Fassung,
2.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die kooperative Gesamtschule - Jahrgangsstufen 5 bis 10 vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 373) in der geltenden Fassung,
3.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule - Jahrgangsstufen 5 bis 10 vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 359) in der geltenden Fassung,
4.
die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule vom 13. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 182) in der geltenden Fassung,
5.
die Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I vom 20. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 211) in der geltenden Fassung,
6.
die Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums vom 23. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 263).
(2) Die Regelungen zur Einführung des Pflichtfachs Theater in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule und des Gymnasiums sind ab dem Schuljahresbeginn 2012/2013 anzuwenden.
Hamburg, den 22. Juli 2011.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 7)
Notengebung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinen Schulen | ||||||
Stadtteilschule | abschlussbezogene Noten | Gymnasium | Abschlüsse und Zugangsberechtigungen zur gymnasialen Oberstufe | |||
G-Noten | E-Noten | ESA1) | MSA2) | |||
E1 | 1 | 1 | 1 | Zugangsberechtigung am Ende der Jahrgangsstufe 10 | ||
E1 - | 1- | |||||
E2 + | 2+ | |||||
E2 | 2 | |||||
E2- | 2- | - | in der Stadtteilschule zur Vorstufe (Jahrgangsstufe 11) der gymnasialen Oberstufe | |||
E3+ | 2 | 3+ | ||||
E3 | 3 | |||||
E3- | 3- | - | im Gymnasium zur Studienstufe (Jahrgangsstufe 11) der gymnasialen Oberstufe | |||
G1 | E4+ | 3 | 4+ | |||
E4 | 4 | |||||
G1- | E4- | 4- | ||||
G2+ | 2 | 4 | 5+ | Anforderungen für den mittleren Schulabschluss erfüllt | ||
G2 | 5 | |||||
G2- | 5- | |||||
G3+ | 3 | 5 | 63) | Anforderungen für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erfüllt | ||
G3 | ||||||
G3- | ||||||
G4+ | 4 | 6 | ||||
G4 | ||||||
G4- | ||||||
G5+ | 5 | Anforderungen für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht erfüllt | ||||
G5 | ||||||
G5- | ||||||
G6 | 6 |
Fußnoten
1)
E S A:
Erster allgemeinbildender Schulabschluss
2)
M S A:
Mittlerer Schulabschluss
3)
Die Note 6 wird nicht umgerechnet.
Anlage 2
(zu § 40)
Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden | § 36 Absatz 3 Nummer 2 | 4104 | 108 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden | 3800 | 100 | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 304 | 8 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 874 | 23 | ||||
5 | Mathematik | § 36 Absatz 3 Nummer 4 | 798 | 21 | ||||
6 | Englisch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 304 | 8 | ||||
7 | Sachunterricht | 570 | 15 | |||||
8 | Religion | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 190 | 5 | ||||
9 | Bildende Kunst | 228 | 6 | |||||
10 | Musik | 228 | 6 | |||||
11 | Theater | 152 | 4 | |||||
12 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 456 | 12 |
Anlage 3
(zu § 40)
Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden | § 36 Absatz 3 Nummer 2 | 3078 | 81 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden | 2850 | 75 | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 228 | 6 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 655 ½ | 17 ¼ | ||||
5 | Mathematik | § 36 Absatz 3 Nummer 4 | 598 ½ | 15 ¾ | ||||
6 | Englisch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 228 | 6 | ||||
7 | Sachunterricht | 427 ½ | 11 ¼ | |||||
8 | Religion | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 142 ½ | 3 ¾ | ||||
9 | Bildende Kunst | 171 | 4 ½ | |||||
10 | Musik | 171 | 4 ½ | |||||
11 | Theater | 114 | 3 | |||||
12 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 342 | 9 |
Anlage 4
(zu § 41)
Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden | § 36 Absatz 3 Nummer 3 | 7182 | 189 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden | 6536 | 172 | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 646 | 17 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 988 | 26 | ||||
5 | Mathematik | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 988 | 26 | ||||
6 | Englisch | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a | 836 | 22 | ||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 608 | 16 | ||||||
7 | Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik | 684 | 18 | |||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 570 | 15 | ||||||
8 | Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft | 608 | 16 | |||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 494 | 13 | ||||||
9 | Lernbereich Arbeit und Beruf | 228 | 6 | |||||
10 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 684 | 18 | ||||
11 | Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
12 | Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
13 | Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 76 | 2 | |||||
14 | Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 152 | 4 | ||||
Wahlpflichtfächer | ||||||||
15 | Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 | 152 | 4 | |||||
16 | Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 | 304 | 8 | |||||
Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 | ||||||||
17 | naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder der Lernbereich Arbeit und Beruf | § 38 Absatz 3 Nummer 1 | 532 | 14 | ||||
weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 5 | 532 | 14 | |||||
weitere Sprache aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 | 152 | 4 |
Anlage 5
(zu § 41)
Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden | § 36 Absatz 3 Nummer 3 | 5386 1/2 | 141 3/4 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden | 4902 | 129 | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 484 1/2 | 12 3/4 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 741 | 19 1/2 | ||||
5 | Mathematik | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 741 | 19 1/2 | ||||
6 | Englisch | § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a | 627 | 16 1/2 | ||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 456 | 12 | ||||||
7 | Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik | 513 | 13 1/2 | |||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 427 1/2 | 11 1/4 | ||||||
8 | Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft | 456 | 12 | |||||
davon bis Jahrgangsstufe 9 mindestens | 370 1/2 | 9 3/4 | ||||||
9 | Lernbereich Arbeit und Beruf | 171 | 4 1/2 | |||||
10 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 513 | 13 1/2 | ||||
11 | Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 114 | 3 | |||||
12 | Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 114 | 3 | |||||
13 | Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 57 | 1 1/2 | |||||
14 | Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 114 | 3 | ||||
Wahlpflichtfächer | ||||||||
15 | Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 | 114 | 3 | |||||
16 | Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 | 228 | 6 | |||||
Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 | ||||||||
17 | naturwissenschaftliche oder gesellschaftswissenschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater oder der Lernbereich Arbeit und Beruf | § 38 Absatz 3 Nummer 1 | 399 | 10 1/2 | ||||
weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 5 | 399 | 10 1/2 | |||||
weitere Sprache aufgenommen in der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 | 114 | 3 |
Anlage 6
(zu § 42)
Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer fünfundvierzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden1)einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 3a | 7486 7600 | 197 200 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | 6536 6650 | 172 175 | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 950 | 25 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 836 | 22 | ||||
5 | Mathematik | § 36 Absatz 3 Nummer 4 | 912 | 24 | ||||
6 | Englisch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 836 | 22 | ||||
7 | Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften / Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik | 722 | 19 | |||||
8 | Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft | 722 | 19 | |||||
9 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 684 | 18 | ||||
10 | Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
11 | Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
12 | Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 76 | 2 | |||||
13 | Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 152 | 4 | ||||
14 | weitere Sprache nur in altsprachlichen Gymnasien aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 | 494 | 13 | |||||
Wahlpflichtfächer | ||||||||
15 | weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6, spätestens in Jahrgangsstufe 7 | § 36 Absatz 3 Nummer 6 | 532 | 14 | ||||
16 | Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 | 228 | 6 | |||||
17 | Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 | 304 | 8 | |||||
Wahlpflichtbereich Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien | ||||||||
18 | Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 | § 38 Absatz 3 Nummer 2 | 228 | 6 | ||||
19 | weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 | § 36 Absatz 3 Nummer 6 | 342 | 9 |
Fußnoten
1)
Bei der Verteilung der Stunden in der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass ein Fach in der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach sein kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 mindestens ein Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.
Anlage 7
(zu § 42)
Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage einer sechzigminütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichts- stunden mindestens | Wochen- stunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden1)einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 3a | 5614 ½ 5700 | 147 ¾ 150 | ||||
2 | Festgelegte Mindeststunden einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | 4902 4987 ½ | 129 131 ¼ | |||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 712 ½ | 18 ¾ | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 627 | 16 ½ | ||||
5 | Mathematik | § 36 Absatz 3 Nummer 4 | 684 | 18 | ||||
6 | Englisch | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 627 | 16 ½ | ||||
7 | Naturwissenschaften/Technik in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Naturwissenschaften / Technik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik | 541 ½ | 14 ¼ | |||||
8 | Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufen 5 und 6: Geographie und Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft | 541 ½ | 14 ¼ | |||||
9 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Nummer 4a | 513 | 13 ½ | ||||
10 | Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 114 | 3 | |||||
11 | Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 114 | 3 | |||||
12 | Theater in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 57 | 1 ½ | |||||
13 | Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | § 36 Absatz 3 Nummer 7 | 114 | 3 | ||||
14 | weitere Sprache nur in altsprachlichen Gymnasien aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 | 370 ½ | 9 ¾ | |||||
Wahlpflichtfächer | ||||||||
15 | weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 6, spätestens in Jahrgangsstufe 7 | § 36 Absatz 3 Nummer 6 | 399 | 10 ½ | ||||
16 | Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 | 171 | 4 ½ | |||||
17 | Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 | 228 | 6 | |||||
Wahlpflichtbereich Alternativ 18 oder 19, nicht in altsprachlichen Gymnasien | ||||||||
18 | Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 | § 38 Absatz 3 Nummer 2 | 171 | 4 ½ | ||||
19 | weitere Sprache aufgenommen in der Regel in Jahrgangsstufe 8 | § 36 Absatz 3 Nummer 6 | 256 ½ | 6 ¾ |
Fußnoten
1)
Bei der Verteilung der Stunden in der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass ein Fach in der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach sein kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 mindestens ein Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.
Anlage 8
(zu § 42)
Stundentafel für das Deutsch-Französische Gymnasium auf Grundlage einer 45-minütigen Unterrichtsstunde
Vorgaben in | Unterrichtsstunden mindestens | Wochenstunden mindestens | ||||||
1 | Grundstunden | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a | 7676 | 202 | ||||
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | 7790 | 205 | ||||||
2 | Festgelegte Mindeststunden | 6840 | 180 | |||||
einschließlich einer dritten Sprache neben Deutsch | 6954 | 183 | ||||||
3 | Gestaltungsraum | § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 | 836 | 22 | ||||
Pflichtunterricht | ||||||||
4 | Deutsch | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a § 38 Absatz 4 | 1026 | 27 | ||||
5 | Französisch | § 38 Absatz 4 | 1026 | 27 | ||||
6 | Mathematik | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 | 912 | 24 | ||||
7 | Englisch | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a | 836 | 22 | ||||
8 | Naturwissenschaft/Technik in den Jahrgangsstufe 5 und 6: Naturwissenschaften/Technik; in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik | 722 | 19 | |||||
9 | Gesellschaftswissenschaften in den Jahrgangsstufe 5 und 6: Geographie und Geschichte; in den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik-Gesellschaft-Wirtschaft | 722 | 19 | |||||
10 | Sport mindestens zweistündig in jeder Jahrgangsstufe | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4a | 456 | 12 | ||||
11 | Bildende Kunst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
12 | Musik in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | 152 | 4 | |||||
13 | Religion in den Jahrgangsstufen 5 und 6 | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 | 76 | 2 | ||||
Wahlpflichtfächer | ||||||||
14 | Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 | 228 | 6 | |||||
15 | Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 | 304 | 8 | |||||
Wahlpflichtbereich (Alternativ 16 oder 17) | ||||||||
16 | Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 | § 38 Absatz 3 Nummer 2 | 228 | 6 | ||||
17 | Weitere Sprache in der Regel in Jahrgangsstufe 8 | § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 | 342 | 9 |
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