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Verordnung über die Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WFVO) Vom 23. November 2021

Verordnung über die Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WFVO) Vom 23. November 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WFVO) vom 23. November 202104.12.2021
Eingangsformel04.12.2021
Inhaltsverzeichnis04.12.2021
§ 1 - Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr04.12.2021
§ 2 - Gemeinsame Werkfeuerwehr04.12.2021
§ 3 - Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte04.12.2021
§ 4 - Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr04.12.2021
§ 5 - Beteiligung der Berufsfeuerwehr04.12.2021
§ 6 - Stärke04.12.2021
§ 7 - Alarm- und Einsatzplanung04.12.2021
§ 8 - Informationspflicht04.12.2021
§ 9 - Ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale04.12.2021
§ 10 - Leitung04.12.2021
§ 11 - Dokumentation04.12.2021
§ 12 - Eignung04.12.2021
§ 13 - Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte04.12.2021
§ 14 - Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte04.12.2021
§ 15 - Innerbetriebliche Aus- und Fortbildung04.12.2021
§ 16 - Technische Ausrüstung und Ausstattung04.12.2021
§ 17 - Unterbringung04.12.2021
§ 18 - Ausnahmen04.12.2021
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten04.12.2021
§ 20 - Schlussbestimmungen04.12.2021
Auf Grund von § 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr
§ 2Gemeinsame Werkfeuerwehr
§ 3Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte
§ 4Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr
§ 5Beteiligung der Berufsfeuerwehr
§ 6Stärke
§ 7Alarm- und Einsatzplanung
§ 8Informationspflicht
§ 9Ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale
§ 10Leitung
§ 11Dokumentation
§ 12Eignung
§ 13Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte
§ 14Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte
§ 15Innerbetriebliche Aus- und Fortbildung
§ 16Technische Ausrüstung und Ausstattung
§ 17Unterbringung
§ 18Ausnahmen
§ 19Ordnungswidrigkeiten
§ 20Schlussbestimmungen

§ 1 Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr

(1) Zur Ermittlung des Erfordernisses der Aufstellung einer Werkfeuerwehr haben Betriebe oder Einrichtungen auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Bedarfs- und Entwicklungsplan über das betriebliche Gefahrenpotenzial zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan muss wesentliche Informationen zu dem Betrieb oder der Einrichtung und eine Schutzzielplanung für die Gefahrenabwehr enthalten. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan wird in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erstellt.
(2) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist alle fünf Jahre fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 2 Gemeinsame Werkfeuerwehr

Zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtete benachbarte Betriebe und Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr aufstellen. Beteiligen sich benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine Werkfeuerwehr verfügen, an einer Werkfeuerwehr, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die zuständige Behörde erforderlich. Der gemeinsamen Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen.

§ 3 Haupt- und nebenberufliche Einsatzkräfte

(1) Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben im Hauptberuf feuerwehrtechnische Tätigkeiten für den Betrieb oder den Träger der Einrichtung aus. Sie stehen während ihres Dienstes jederzeit unverzüglich für Einsätze der Werkfeuerwehr zur Verfügung. Sie üben keine anderweitigen Tätigkeiten für den Betrieb oder die Einrichtung aus.
(2) Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr üben ihre Tätigkeit in der Werkfeuerwehr neben ihrer eigentlichen Beschäftigung für den Betrieb oder den Träger der Einrichtung aus.

§ 4 Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr

(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Überprüfung soll spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Sie kann auch durch eine Alarmübung erfolgen; die generelle Vorgehensweise der Alarmierung ist im Vorfeld mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung abzustimmen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.
(2) Die Überprüfung kann sich auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken und auch die Vorlage von Einsatzberichten umfassen.
(3) Ein Stammdatenblatt ist von den Werkfeuerwehren vorzuhalten, jährlich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Änderungen des Stammdatenblattes sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Das Stammdatenblatt muss alle wesentliche Informationen über die Werkfeuerwehr eines Betriebes oder einer Einrichtung enthalten, insbesondere
1.
zum Dienstplan,
2.
zur Einsatzliste,
3.
zur Einsatzzeit,
4.
zum Ausbildungsstand,
5.
zu Fortbildungen,
6.
zu den Erreichbarkeiten der Führungskräfte,
7.
zu vorhandenen Löschmitteln,
8.
zu vorhandener technischer Ausstattung und Ausrüstung.

§ 5 Beteiligung der Berufsfeuerwehr

Bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr ist unverzüglich die Leitstelle der Feuerwehr Hamburg über die Notrufnummer zu informieren. Dies gilt nicht bei geringfügigen Einsätzen, bei denen sich keine betriebsspezifische Gefahr realisiert und eine Hinzuziehung der Feuerwehr Hamburg nicht notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Meldepflicht in dem Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes zulassen.

§ 6 Stärke

(1) Die Bemessung der Ausrückestärke einer Werkfeuerwehr soll durch eine schutzzielorientierte Planung auf der Grundlage von Bemessungsszenarien erfolgen. Die Mindestausrückestärke einer Werkfeuerwehr ist grundsätzlich die taktische Einheit Gruppe nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ (Niedersächsisches Ministerialblatt 2010 S. 312).
(2) Bei Vorhandensein einer flächendeckenden automatischen Löschanlage oder bei Sicherstellung besonderer Anforderungen an die Löschwasserversorgung in Verbindung mit besonderer Löschtechnik kann die zuständige Behörde die Reduzierung der Mindestausrückestärke auf eine Löschstaffel nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ zulassen.
(3) In Zeiten mit reduziertem Gefahrenpotenzial (Ausschluss des Eintritts von Bemessungsszenarien) kann die zuständige Behörde die erforderliche Mindestausrückestärke nach Absatz 1 oder 2 verringern oder gestatten, dass die Sicherstellung der Mindestausrückestärke nach Absatz 1 oder 2 teilweise unter Berücksichtigung einer angemessenen Hilfsfrist aus einer Rufbereitschaft erfolgt.
(4) Auf die Ausrückestärke können nur Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr angerechnet werden, die über die für die Wahrnehmung der Funktion in den taktischen Einheiten nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Ausbildung verfügen und als hauptberufliche Einsatzkräfte unverzüglich für Feuerwehreinsätze abkömmlich sind, beziehungsweise als nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr in den im Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegten Fristen zur Verfügung stehen.
(5) Die Schichtstärke einer Werkfeuerwehr ergibt sich aus der Mindestausrückestärke, dem Personal einer ständig besetzten Feuermelde- und Alarmzentrale und einer Personalreserve. Die Personalreserve ist dabei so zu bemessen, dass die Mindestausrückestärke jederzeit sichergestellt werden kann. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass die Sicherstellung der Personalreserve teilweise aus einer Rufbereitschaft erfolgen kann, sofern die Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist. Die Möglichkeit der Mitalarmierung der Feuerwehr Hamburg darf nicht zur Kompensation einer Unterschreitung der Mindestausrückestärke der Werkfeuerwehr nach den Absätzen 1 und 3 herangezogen werden.

§ 7 Alarm- und Einsatzplanung

Die Werkfeuerwehren haben Pläne aufzustellen, in denen die in einem Ereignisfall zu ergreifenden Maßnahmen sowie Faktoren, die diese Maßnahmen beeinflussen, aufgelistet sind (Alarm- und Einsatzpläne). Diese Pläne sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

§ 8 Informationspflicht

Die Werkfeuerwehr ist von der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung über geplante Baumaßnahmen, die die sicherheitsrelevante Infrastruktur betreffen, im Voraus zu informieren. Baumaßnahmen betreffen insbesondere dann die sicherheitsrelevante Infrastruktur, wenn durch sie das betriebliche Gefahrenpotential vorübergehend oder dauerhaft verändert wird oder die Baumaßnahmen Einfluss auf die Tätigkeit der Werkfeuerwehr haben könnten.

§ 9 Ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale

(1) Betriebe oder Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhalten.
(2) Auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Gerätschaften zur Benachrichtigung über Gefahrenereignisse einzurichten und zu unterhalten (Alarmierungseinrichtungen).
(3) Der Umfang der Besetzung und die Art der Qualifizierung des eingesetzten Personals werden im Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegt.

§ 10 Leitung

(1) Für jede Werkfeuerwehr ist eine Leiterin bzw. ein Leiter und mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters und der Vertreterin bzw. des Vertreters bedürfen der Bestätigung der zuständigen Behörde.
(2) Für jede Schicht ist eine Schichtführerin bzw. ein Schichtführer als Einsatzleitung zu bestimmen. Die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktionen der Leitung oder deren Vertretung und der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr ist zulässig.

§ 11 Dokumentation

Die personelle Besetzung der Funktionen ist täglich nicht veränderbar zu dokumentieren. Gleichfalls zu dokumentieren sind sämtliche Einsätze und besonderen Ereignisse sowie die innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungen. Die Dokumentation ist für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 12 Eignung

(1) Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren müssen die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten im Sinne von Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert am 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082), in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
(2) Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung nach Absatz 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere für Funktionen bei denen ausgeschlossen werden kann, dass diese unmittelbar am Einsatzgeschehen beteiligt werden und sich in den Gefahrenbereich begeben.

§ 13 Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte

(1) Die Ausbildung der hauptberuflichen Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr erfolgt nach den Ausbildungsgrundsätzen des Ausbildungsberufs Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausbildung nach der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr (HmbLAPO-Fw) vom 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390, 392), in der jeweils geltenden Fassung ist der Ausbildung nach Satz 1 gleichgestellt. Andere Ausbildungen können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu der Ausbildung nach Satz 1 sind.
(2) Zu Leiterinnen bzw. Leitern von Werkfeuerwehren und deren Vertreterinnen bzw. Vertretern dürfen nur Personen bestellt werden, die auf den Gebieten des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes mindestens die fachliche Qualifikation „Zugführer (B 4)“ der Berufsfeuerwehr gemäß Anlage 2 oder 5 HmbLAPO-Fw besitzen. Andere Ausbildungen können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind.
(3) Als Schichtführerinnen bzw. Schichtführer von Werkfeuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes mindestens über die fachliche Qualifikation „Gruppenführer (B 3)“ der Berufsfeuerwehr gemäß Anlage 4 HmbLAPO-Fw verfügen. Andere Ausbildungen können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind.

§ 14 Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte

Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr erfolgt nach den Ausbildungsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehren. Für die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren ist die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (Niedersächsisches Ministerialblatt 2017 S. 911) entsprechend anzuwenden.

§ 15 Innerbetriebliche Aus- und Fortbildung

Die Betriebe stellen durch geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sicher, dass die Einsatzkräfte der Werkfeuerwehr die Kenntnisse und Fertigkeiten ihrer jeweiligen Qualifikationsebene auf einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Wissensniveau ausüben können. Die besonderen Risiken und Gefahren, die von Produktionsanlagen oder anderen Einrichtungen des Betriebes oder der Einrichtung ausgehen, sowie zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer Realisierung des Gefahrenpotentials sind in die regelmäßige innerbetriebliche Aus- und Fortbildung zu integrieren. Die zuständige Behörde kann den Umfang und die Häufigkeit der erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festschreiben.

§ 16 Technische Ausrüstung und Ausstattung

Die technische Ausrüstung und Ausstattung der Werkfeuerwehr richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial und den örtlichen Verhältnissen und wird im Aufstellungsbescheid nach § 19 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes festgelegt.

§ 17 Unterbringung

(1) Für die Werkfeuerwehr müssen Räumlichkeiten vorhanden sein, die für die Unterbringung der Einsatzkräfte sowie die Ausstattung und Ausrüstung der Werkfeuerwehr geeignet sind.
(2) Der Werkfeuerwehr müssen Räumlichkeiten für die Durchführung der Ausbildung zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Aufstellung oder Anerkennung einer neuen Werkfeuerwehr sind die Räumlichkeiten der Werkfeuerwehr nach einsatztaktischen Gesichtspunkten zu positionieren.

§ 18 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen von den Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Bedarfs- und Entwicklungsplan nicht vorlegt (§ 1 Absatz 1) oder nicht alle fünf Jahre fortschreibt (§ 1 Absatz 2),
2.
als Betriebsleitung oder Geschäftsleitung bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr nicht mitwirkt (§ 4 Absatz 1 Satz 4),
3.
ein Stammdatenblatt der Werkfeuerwehr nicht vorhält, auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder Änderungen des Stammdatenblattes der zuständigen Behörde nicht unverzüglich mitteilt (§ 4 Absatz 3),
4.
die Leitstelle der Feuerwehr Hamburg bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr nicht unverzüglich informiert (§ 5 Satz 1), ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Satz 2 oder 3 vorliegt,
5.
die erforderliche Ausrückestärke der Werkfeuerwehr (§ 6) nicht sicherstellt,
6.
Alarm- und Einsatzpläne nicht aufstellt (§ 7 Satz 1) oder nicht mit der zuständigen Behörde abstimmt (§ 7 Satz 2),
7.
als Betriebs- oder Geschäftsleitung die Werkfeuerwehr nicht im Voraus über geplante Baumaßnahmen, die die sicherheitsrelevante Infrastruktur betreffen, informiert (§ 8),
8.
nicht eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhält (§ 9 Absatz 1),
9.
die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen nicht einrichtet oder nicht unterhält (§ 9 Absatz 2),
10.
die Dokumentation der personellen Besetzung, der Einsätze und besonderen Ereignisse oder der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 11 Sätze 1 und 2) oder nicht für eine Dauer von mindestens zehn Jahren aufbewahrt (§ 11 Satz 3),
11.
die für die Werkfeuerwehr sowie deren Ausstattung und Ausrüstung erforderlichen Räumlichkeiten nicht oder nicht in geeigneter Weise vorhält (§ 17).
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung über die Werkfeuerwehren vom 8. Mai 1973 (HmbGVBl. S. 182) wird aufgehoben.
(2) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Werkfeuerwehr bleibt bestehen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. November 2021.
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