GlüGebO HA 2022
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für das Glücksspielwesen Vom 7. Dezember 2021

Gebührenordnung für das Glücksspielwesen Vom 7. Dezember 2021
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. 2021, S. 904)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom 7. Dezember 202101.01.2022
§ 101.01.2022
§ 201.01.2022
Anlage01.01.2022

§ 1

(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des § 9a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 27p Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. Oktober bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) und § 6 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), werden die in § 9a Absatz 4 GlüStV 2021 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Für die nicht unter Absatz 1 fallenden Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021, des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes und des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis an gemeinnützige Veranstalterinnen und Veranstalter zur Durchführung kleiner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.

§ 2

(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen.
(2) Bemisst sich die Gebühr auf den Spielumsatz und ist dieser bei der Erlaubniserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe der zu erwartenden Einsätze zur Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen.
(3) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz dieser Lotterien oder Ausspielungen. § 9a Absatz 4 Satz 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührenaatz in Euro
1 Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen
1.1 durch Veranstalterinnen und Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüStVAG
1.1.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 550,- höchstens 40 000,-
1.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 22 000,-
1.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 550,-
bis 5 500,-
1.2 durch private Veranstalter gemäß §§ 12 und 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absätze 1 und 2 HmbGlüStVAG
1.2.1 als Lotterien in Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG)
1.2.1.1 Erlaubniserteilung 10 000,-
1.2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 220,-
bis 5 000,-
1.2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 220,-
bis 2 200,-
1.2.2 als sonstige Lotterien im Sinne von § 12 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG
1.2.2.1 Erlaubniserteilung 2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 500,- höchstens 10 000,-
1.2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 250,-
bis 5 000,-
1.2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 200,-
bis 2 000,-
1.2.2.4 Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters oder Verpflichtung der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 GlüStV 2021) 5,-
bis 1 000,-
1.2.3 als kleine Lotterien und Ausspielungen (§ 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 2 HmbGlüStVAG)
1.2.3.1 Erlaubniserteilung 50,-
1.2.3.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 40,-
1.2.3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 30,-
2 Vermittlung staatlicher Lotterieangebote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021
2.1 durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 HmbGlüStVAG)
2.1.1 Erlaubniserteilung 500,-
bis 20 000,-
2.1.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 250,-
bis 10 000,-
2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 200,-
bis 2 000,-
2.2 durch Annahmestellen der staatlichen Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 sowie § 5 HmbGlüStVAG)
2.2.1 Erlaubniserteilung 120,-
2.2.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 60,-
2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 30,-
3 Nachschauen und Anordnungen der Glücksspielaufsicht
3.1 Nachschauen nach vorheriger Beanstandung der Glücksspielaufsicht 100,-
bis 250,-
3.2 Anordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat 50,-
bis 10 000,-
3.3 Amtshandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat, oder sonstige Anordnungen zur Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, sowie Werbung hierfür gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV 2021 100,-
3.4 Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung gemäß § 14 Absatz 3 HmbGlüStVAG 50,-
bis 100,-
4 Wettvermittlungsstellen (§ 8 HmbGlüStVAG)
4.1 Erlaubniserteilung 2 500,-
bis 20 000,-
4.2 Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis 1 250,-
bis 10 000,-
4.3 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle oder Erteilung eines Änderungsbescheids 1 250,-
5 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
5.1 Erlaubnis zum Betrieb gemäß § 2 Absatz 1 50 000,-
5.2 Änderung der Erlaubnis (§ 2 Absatz 9 Satz 2) 500,-
bis 20 000,-
5.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages 125,-
bis 12 500,-
5.4 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das aufgrund der Konzession einer Zustimmung bedarf 150,-
bis 1 000,-
5.5 Genehmigung von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen 550,-
bis 5 000,-
5.6 Genehmigung von Änderungen von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen 550,-
bis 2 500,-
5.7 Prüfung der Zuverlässigkeit und Zustimmung zum Austausch von Personen, die nach den Konzessionsbestimmungen nur mit vorheriger Zustimmung ausgetauscht werden dürfen 550,-
bis 5 000,-
5.8 Nachschauen auf Grund von Beanstandungen bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Konzession oder der Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 400,-
bis 5 000,-
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