Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH) Vom 14. Januar 2022
Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH) Vom 14. Januar 2022
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Neunter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – 9. MÄStV HSH) als Anlage des Gesetzes vom 04.05.2022, HmbGVBl. S. 311).
**)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 347) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 1 am 19. Mai 2022 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH) vom 14. Januar 2022 | 19.05.2022 |
Eingangsformel | 19.05.2022 |
I. Abschnitt - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | 19.05.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 19.05.2022 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 19.05.2022 |
II. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 19.05.2022 |
1. Unterabschnitt: - privater Rundfunk | 19.05.2022 |
§ 3 - Programmaufgabe | 19.05.2022 |
§ 4 - Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages für den privaten Rundfunk | 19.05.2022 |
§ 5 - Unzulässige Angebote, Jugendschutz | 19.05.2022 |
§ 6 - Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden | 19.05.2022 |
§ 7 - Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme | 19.05.2022 |
§ 8 - Gegendarstellung | 19.05.2022 |
§ 9 - Besondere Sendezeiten | 19.05.2022 |
§ 10 - Verlautbarungen | 19.05.2022 |
2. Unterabschnitt: - Telemedien | 19.05.2022 |
§ 11 - Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen für Telemedien des Medienstaatsvertrages | 19.05.2022 |
§ 12 - Unzulässige Angebote, Jugendschutz | 19.05.2022 |
III. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk | 19.05.2022 |
1. Unterabschnitt - Programmgrundsätze | 19.05.2022 |
§ 13 - Programmgrundsätze, Meinungsumfragen | 19.05.2022 |
2. Unterabschnitt - Zulassung | 19.05.2022 |
§ 14 - Zulassungsgrundsatz | 19.05.2022 |
§ 15 - Zulassungsvoraussetzungen | 19.05.2022 |
§ 16 - Sicherung der Meinungsvielfalt | 19.05.2022 |
§ 17 - Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht | 19.05.2022 |
§ 18 - Rücknahme, Widerruf | 19.05.2022 |
3. Unterabschnitt - Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping | 19.05.2022 |
§ 19 - Finanzierung | 19.05.2022 |
§ 20 - Werbung, Sponsoring, Teleshopping | 19.05.2022 |
IV. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien | 19.05.2022 |
§ 21 - Anwendung der besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages für Telemedien | 19.05.2022 |
V. Abschnitt - Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung | 19.05.2022 |
1. Unterabschnitt - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 19.05.2022 |
§ 22 - Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien | 19.05.2022 |
§ 23 - Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien | 19.05.2022 |
§ 24 - Widerruf der Zuordnungsentscheidung | 19.05.2022 |
§ 25 - Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten | 19.05.2022 |
§ 26 - Vereinbarungen | 19.05.2022 |
2. Unterabschnitt - Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 19.05.2022 |
§ 27 - Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien | 19.05.2022 |
§ 28 - Rücknahme, Widerruf | 19.05.2022 |
§ 29 - Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme | 19.05.2022 |
3. Unterabschnitt - Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein | 19.05.2022 |
§ 30 - Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein | 19.05.2022 |
4. Unterabschnitt - Weiterverbreitung | 19.05.2022 |
§ 31 - Unveränderte Weiterverbreitung | 19.05.2022 |
VI. Abschnitt - Bürgermedien | 19.05.2022 |
1. Unterabschnitt - Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal | 19.05.2022 |
§ 32 - Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal | 19.05.2022 |
§ 33 - Trägerschaft | 19.05.2022 |
2. Unterabschnitt - Offener Kanal in Schleswig-Holstein | 19.05.2022 |
§ 34 - Offener Kanal in Schleswig-Holstein | 19.05.2022 |
3. Unterabschnitt - Zusammenarbeit der Bürgermedien | 19.05.2022 |
§ 35 - Zusammenarbeit | 19.05.2022 |
VII. Abschnitt - Datenschutz | 19.05.2022 |
§ 36 - Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht | 19.05.2022 |
VIII. Abschnitt - Medienaufsicht | 19.05.2022 |
§ 37 - Aufgabe, Rechtsform und Organe | 19.05.2022 |
§ 38 - Informationszugang | 19.05.2022 |
§ 39 - Aufgaben des Medienrats | 19.05.2022 |
§ 40 - Aufsicht | 19.05.2022 |
§ 41 - Zusammensetzung des Medienrats | 19.05.2022 |
§ 42 - Wahl des Medienrats | 19.05.2022 |
§ 43 - Persönliche Voraussetzungen | 19.05.2022 |
§ 44 - Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz | 19.05.2022 |
§ 45 - Sitzungen | 19.05.2022 |
§ 46 - Beschlüsse | 19.05.2022 |
§ 47 - Direktorin, Direktor | 19.05.2022 |
§ 48 - Finanzierung der Anstalt | 19.05.2022 |
§ 49 - Haushaltswesen | 19.05.2022 |
§ 50 - Rechtsaufsicht | 19.05.2022 |
IX. Abschnitt - Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmungen | 19.05.2022 |
§ 51 - Vorverfahren | 19.05.2022 |
§ 52 - Ordnungswidrige Handlungen | 19.05.2022 |
§ 53 - Strafbestimmung | 19.05.2022 |
X. Abschnitt - Modellversuche | 19.05.2022 |
§ 54 - Modellversuche | 19.05.2022 |
XI. Abschnitt - Finanzierung besonderer Aufgaben | 19.05.2022 |
§ 55 - Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages | 19.05.2022 |
XII. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften | 19.05.2022 |
§ 56 - Kündigung | 19.05.2022 |
§ 57 - Beitritt | 19.05.2022 |
§ 58 - Übergangsbestimmungen | 19.05.2022 |
§ 59 - Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen | 19.05.2022 |
§ 60 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten | 19.05.2022 |
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:
I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Hamburg und Schleswig-Holstein, sowie für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.
(2) Für bundesweit ausgerichtete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung
1.
über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 13 Absatz 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des Medienstaatsvertrages,
2.
über die besonderen Sendezeiten nach § 9 die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsvertrages,
3.
über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 16 die Bestimmungen in den §§ 50, § 59 bis 67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertrages,
4.
über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des Medienstaatsvertrages,
5.
über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 52 die Bestimmungen in § 115 des Medienstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und
6.
über Straftaten nach § 53 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit §§ 102, 108 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 sowie § 107 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages.
(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 101 Absatz 2 bis 6 des Medienstaatsvertrages.
(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des II. Abschnitts und des II. Abschnitts, 1. Unterabschnitt die Bestimmungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.
(6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
(7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Medienstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt: privater Rundfunk
§ 3 Programmaufgabe
(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters.
(2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 16 bleibt unberührt.
§ 4 Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages für den privaten Rundfunk
Für Rundfunk gelten die allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages gemäß §§ 4 bis 16 in seiner jeweiligen Fassung. § 73 des Medienstaatsvertrages und § 20 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz im Rundfunk gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
§ 6 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist.
(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms oder im Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks nach § 28a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages hat.
(3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Kontaktdaten des Rundfunkveranstalters oder Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.
(4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
§ 7 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung, Audiodatei oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung, Audiodatei oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§ 8 Gegendarstellung
(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.
(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag der oder des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§ 9 Besondere Sendezeiten
(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen.
(2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 10 Verlautbarungen
Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
2. Unterabschnitt: Telemedien
§ 11 Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen für Telemedien des Medienstaatsvertrages
Für Telemedien gelten die allgemeinen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages gemäß §§ 17 bis 24 in seiner jeweiligen Fassung.
§ 12 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz in Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der KJM stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt Programmgrundsätze
§ 13 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
(2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. Die Rundfunkveranstalter sollen sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einsetzen.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 6 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages.
2. Unterabschnitt Zulassung
§ 14 Zulassungsgrundsatz
(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 30 bleibt unberührt. Die Erteilung der Zulassung erfolgt unbefristet; Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 29 Absatz 2 und 3 entsprechend. Zulassungen und Zuweisungen an Anbieter von Regionalfensterprogrammen gelten für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre; eine Verlängerung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des VI. Abschnitts.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1.
die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
2.
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Anstalt bestätigt gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nicht rechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die
1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3.
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4.
als Vereinigung nicht verboten ist,
5.
ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und
6.
die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
§ 16 Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen Programm mit bis zu 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten.
(2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 64 bis 66 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird.
(4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 60 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages ergreifen.
§ 17 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 14 bis 16 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.
(2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Anstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für geringfügige Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen kann die Anstalt das Nähere zur Ausgestaltung und zu Ausnahmen von der Anmeldepflicht in einer Richtlinie vorsehen.
§ 18 Rücknahme, Widerruf
(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 15 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 16 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
1.
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 15 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 16 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
2.
der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat.
(3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
3. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 19 Finanzierung
Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 69 des Medienstaatsvertrages.
§ 20 Werbung, Sponsoring, Teleshopping
(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 8 bis 10 mit Ausnahme von § 8 Absatz 11 sowie nach §§ 70, 71 und 117 des Medienstaatsvertrages; § 32 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.
(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Absatz 2 finden §§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.
(3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Absatz 2 gilt § 8 Absatz 8 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
§ 21 Anwendung der besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages für Telemedien
Für die einzelnen Telemedien gelten die besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere:
1.
Rundfunkähnliche Telemedien (§§ 74 bis 77),
2.
Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78 bis 90),
3.
Medienintermediäre (§§ 91 bis 96) und
4.
Video-Sharing-Dienste (§§ 97 bis 99).
V. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
§ 22 Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien
(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu.
(2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen:
1.
Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
2.
Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,
3.
programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,
4.
Schließung von Versorgungslücken,
5.
Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,
6.
Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht.
Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt.
(3) Die Träger der Bürgermedien nach dem VI. Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen.
(4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(5) Die für Schleswig-Holstein genutzten Übertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht nach Absatz 1 neu zugeordnet und nicht nach § 27 neu ausgeschrieben. Die Anstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der jeweiligen Zulassung erforderlich ist. Vor der Vergabe nach Satz 2 sind der Übertragungskapazitäten zurückgebende Veranstalter und diejenigen Veranstalter, an die eine Vergabe verfügbar gewordener Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung gemäß ihrer Zulassung in Betracht kommt anzuhören. Die Bestimmung des § 25 bleibt unberührt.
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien
Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absatz 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
§ 24 Widerruf der Zuordnungsentscheidung
Wird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
§ 25 Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten
(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstaltern in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig.
(2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein
1.
vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW) und
2.
vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W).
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 können die dann jeweils nicht mehr genutzten Frequenzen zur ergänzenden Versorgung des Hamburger Sendegebiets von in Hamburg zugelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt werden.
(4) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischem Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 14 Absatz 1 Satz 2) bleibt unberührt.
§ 26 Vereinbarungen
Die Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
§ 27 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
(1) Wird der Anstalt eine neue analoge terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 10 und §§ 28 und 29.
(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere digitale Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Medienplattformanbietern mit Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien zuweisen.
(3) Im Falle von Absatz 1 und 2 bestimmt die Anstalt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, kann die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hinwirken. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.
(5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 16 entsprechend.
(6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1.
die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2.
auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und
3.
bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Ein über das übliche Maß hinausgehendes messbares Engagement eines Antragstellers auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, insbesondere die Förderung der journalistischen Aus- und Fortbildung oder eine entsprechende Förderung der Kulturszene soll bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk-Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten.
(7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Beantragung einer neuen Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 14 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.
(8) Veranstaltern von Rundfunk nach § 14 Absatz 4 Satz 1 weist die Anstalt zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu.
(9) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrundeliegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.
(10) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.
(11) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 28 Rücknahme, Widerruf
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 27 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
1.
nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 27 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
2.
das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
(3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
§ 29 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen.
(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere auch bei Personalstrukturen, die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.
(3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
3. Unterabschnitt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
§ 30 Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet:
1.
Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
2.
Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
3.
Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,
4.
Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt und
5.
Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde.
Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 27.
(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist und dessen vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Personen nicht an einem Veranstalter eines solchen terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms beteiligt sind. Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 16 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
(4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig-Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.
4. Unterabschnitt Weiterverbreitung
§ 31 Unveränderte Weiterverbreitung
(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages.
(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Medienplattformen werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung nach § 109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages eintritt, nicht entschädigt.
VI. Abschnitt Bürgermedien
1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 32 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 10 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.
(2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 15 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung.
(3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig.
(4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 6 bis 8 gelten entsprechend.
(5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von 6 Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
§ 33 Trägerschaft
(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2023 der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist.
(2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 34 Offener Kanal in Schleswig-Holstein
(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten.
(2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz.
(3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt die Direktorin oder der Direktor der Anstalt.
3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien
§ 35 Zusammenarbeit
(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor.
(2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 6 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
VII. Abschnitt Datenschutz
§ 36 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
(1) Soweit Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter nach Absatz 1 zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrundeliegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1.
aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder
2.
aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, oder
3.
durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Die oder der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die oder Datenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei dieser Tätigkeit stellt sie oder er das Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren.
VIII. Abschnitt Medienaufsicht
§ 37 Aufgabe, Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach dem VII. Abschnitt des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr
1.
die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,
2.
die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz,
3.
die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,
4.
die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer und
5.
die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten; im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.
Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten
1.
Aufträge zur Medienforschung vergeben und
2.
Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten.
Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen. Die Anstalt kann ferner Förderungen zur Unterstützung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landesfördermitteln vornehmen.
(3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden.
(4) Organe der Anstalt sind
1.
der Medienrat,
2.
die Direktorin oder der Direktor.
Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
(5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und der Direktorin oder des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.
(6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde gemäß § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
(7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nummer 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123), bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
(8) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt findet nicht statt. Die Gewährträgerhaftung ist ausgeschlossen.
§ 38 Informationszugang
Für Beschwerden wegen eines durch die Anstalt abgelehnten oder nicht bearbeiteten Antrags auf Informationszugang ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes zuständig.
§ 39 Aufgaben des Medienrats
(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.
(2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,
2.
Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 sowie § 54 Absatz 1 Medienstaatsvertrag,
3.
Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 erfolgt,
4.
Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
5.
Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,
6.
Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
7.
Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,
8.
Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie Abschluss und Auflösung ihres oder seines Dienstvertrages,
9.
Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,
10.
Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,
11.
Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,
12.
Entscheidung über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 5, soweit ein Ermessensspielraum besteht und
13.
Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 87 Medienstaatsvertrag.
(3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor entscheidet der Medienrat.
§ 40 Aufsicht
(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Medienstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht).
(2) Bei einem Verstoß trifft die Direktorin oder der Direktor Maßnahmen nach § 109 Medienstaatsvertrag. Bei einem Widerspruch erlässt sie oder er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(3) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben der Anstalt gemäß § 109 Absatz 4 Medienstaatsvertrag im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats
(1) Der Medienrat besteht aus zehn Mitgliedern. Sie sollen als sachkundige Personen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, der Medienwissenschaft, der Digitalwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft, der Digitalwirtschaft oder sonstiger Medien- und Digitalbereiche nachweisen. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben, ein weiteres soll die Befähigung zum Richteramt haben. Weibliche, männliche und diverse Personen sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur Verfügung steht.
(3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medienrates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitgliedes.
§ 42 Wahl des Medienrats
(1) Fünf Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und fünf Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats sind jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land oder mehrere der Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen gemeinsam vorschlagsberechtigt. Bei den Vorschlägen sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung oder dem Zusammenschluss die Benennung unterschiedlicher Geschlechter auf Grund ihrer Zusammensetzung regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. Der Vorschlag von diversen Personen ist jederzeit möglich.
(3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt; sie stimmen sich bei der Durchführung des Wahlverfahrens untereinander ab. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Die Einreichung des Vorschlags in Textform ist ausreichend. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht.
(4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend.
(5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen oder ihre Zusammenschlüsse, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein.
(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglieder. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied. Absätze 2 bis 6 und § 41 gelten entsprechend; für die Einreichung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht Wochen.
§ 43 Persönliche Voraussetzungen
Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer
1.
den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bedienstete oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,
2.
Mitglied eines Organs, Bedienstete oder Bediensteter, ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
3.
Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, Anbieterin oder Anbieter von Telemedien oder Betreiberin oder Betreiber einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen beteiligt ist oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden.
Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.
(2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts.
(3) Der Medienrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Medienrat kann seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit der oder des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.
§ 45 Sitzungen
(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Direktorin oder der Direktor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil.
(2) Ist die Durchführung der Sitzung in Form einer Präsenzsitzung nicht möglich oder aufgrund außergewöhnlicher äußerer Umstände erheblich erschwert, kann die Sitzung im Falle der Eilbedürftigkeit und Unaufschiebbarkeit in Form einer Video- oder Audioschaltkonferenz durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Diese Vertreterinnen oder Vertreter sind jederzeit zu hören.
§ 46 Beschlüsse
(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 6 bis 9 sowie § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
(3) Wird die Sitzung gemäß § 45 Absatz 2 durchgeführt, sind Beschlüsse im unmittelbaren Anschluss an die Video- oder Audioschaltkonferenz in einem Umlaufverfahren in Schrift- oder Textform entsprechend Absatz 2 zu fassen. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Medienrates, die an der entsprechenden Video- oder Audioschaltkonferenz teilgenommen haben. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich, wenn ihr mindestens drei Mitglieder des Medienrates widersprechen.
(4) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen.
(5) Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 47 Direktorin, Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Medienrat nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates kann im Falle der beabsichtigten Wiederwahl von einer Ausschreibung abgesehen werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Für die Direktorin oder den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Sie oder er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen die Direktorin oder der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.
(4) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Sie oder er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,
2.
Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,
3.
Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,
4.
Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,
5.
Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,
6.
Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,
7.
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,
9.
Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages),
10.
Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei Anrufung wegen Uneinigkeit über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme gem. § 83 Absatz 3 Medienstaatsvertrag,
11.
Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,
12.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes,
13.
Entscheidung über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 5, sofern es sich um gebundene Entscheidungen handelt und
14.
Entscheidungen nach § 17 Absatz 3 Satz 3 bei geringfügigen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen und sonstigen Einflüssen.
Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 sowie § 107 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
(5) Die Direktorin oder der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Anstalt.
(6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.
§ 48 Finanzierung der Anstalt
(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem Rundfunkbeitrag gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend.
(2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, gegenüber einem Medienplattform- und Benutzeroberflächenanbieter erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt.
(3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
§ 49 Haushaltswesen
(1) Für die Anstalt gelten die §§ 106 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Absatz 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
(2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Absatz 1 bedarf.
(3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt 5 Prozent der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen.
(4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
§ 50 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von fünfzehn Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder die Direktorin oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder die Direktorin oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
IX. Abschnitt Rechtsbehelfe, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmungen
§ 51 Vorverfahren
Gegen Verwaltungsakte nach diesem Staatsvertrag kann der Betroffene entweder ein Vorverfahren nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einleiten oder unmittelbar Klage erheben. Richtet sich eine Entscheidung an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen.
§ 52 Ordnungswidrige Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 durch ein nicht bundesweit ausgerichtetes privates Angebot einen der Tatbestände des § 115 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 22 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt,
2.
als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
(4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
§ 53 Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
X. Abschnitt Modellversuche
§ 54 Modellversuche
(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig.
(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages entsprechend. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen.
(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
XI. Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages
(1) Der sich in den Ländern nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.
(2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 Prozent für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.
(3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 Prozent dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 Prozent dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.
(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon
1.
4,6 Prozent jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,
2.
3,1 Prozent jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts,
3.
25,4 Prozent zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davon
a)
22,3 Prozent jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und
b)
3,1 Prozent jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein.
Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern aus den Mitteln nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
XII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 56 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2027 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst.
(2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
(3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
(4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 57 Beitritt
Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
§ 58 Übergangsbestimmungen
(1) Sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) verbleiben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bei der Anstalt.
(2) Ist dieser Staatsvertrag zum Zeitpunkt der Neuwahl des Medienrates durch die Landesparlamente noch nicht in Kraft getreten und erfolgt die Wahl der Mitglieder des Medienrates auf Grundlage von § 42 des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), finden für die Amtszeit des neu gewählten Medienrates nach § 44 Absatz 1 die Bestimmungen der §§ 41 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und 46 Absatz 1 in der Fassung des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), weiter Anwendung.
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind.
(2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 2 ist zulässig. Satz 2 gilt nicht für Zuweisungen, die gemäß § 26 Absatz 8 des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 305), einmalig für die Dauer von drei Jahren erteilt wurden.
§ 60 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Sind nicht bis zum 30. Juni 2022 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt der Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 2. und 11. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 133, GVOBl. Schl.-H. S. 305), außer Kraft.
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