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Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Steilshoop-Zentrum“ Vom 25. Januar 2022

Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Steilshoop-Zentrum“ Vom 25. Januar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Steilshoop-Zentrum“ vom 25. Januar 202229.01.2022
Eingangsformel29.01.2022
§ 129.01.2022
§ 229.01.2022
Anlage29.01.2022
Auf Grund von § 142 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bezirk Wandsbek wird das Gebiet „Steilshoop-Zentrum“ als Sanierungsgebiet mit folgender Begrenzung förmlich festgelegt:
Beginnend im Westen an der Gründgensstraße an der nordöstlichen Grundstücksecke der Straßenverkehrsfläche César-Klein-Ring (Flurstück 980 der Gemarkung Steilshoop) am Brückengebäude César-Klein-Ring Hausnummer 40, nach Süden und Westen an der Grundstücksgrenze César-Klein-Ring Hausnummern 40 bis 16 (Flurstücke 1439 und 1064) entlang bis zum Stichweg, der nach Süden zur Steilshooper Allee führt. Auf Höhe César-Klein-Ring Hausnummer 14 den Stichweg nach Westen querend. An der Grenze des Wohngrundstückes César-Klein-Ring Hausnummern 14 bis 2 (Flurstück 821) entlang nach Norden zur Gründgensstraße. An der südlichen Seite der Gründgensstraße (Flurstücks 1509) bis auf die Höhe des westlichen Endes des Gebäudes Gründgensstraße Hausnummer 22. Die Gründgensstraße querend auf die Nordseite der Straßenverkehrsfläche. Nach Osten verlaufend entlang der Flurstücke 712 und 709 zum Schreyerring (Flurstück 1103). Weiter nach Norden verlaufend entlang der Grundstücksgrenze Schreyerring Hausnummern 1 bis 9 (Flurstücke 709 und 715) bis zum westlichen Ende des Vorbaus am Schreyerring Hausnummer 9. Von dort den öffentlichen Weg (Mittelachse) überquerend und nach Osten der Grenze zum Flurstück 801 folgend zur Straße Fehlinghöhe. Der Grundstückgrenzen Fehlinghöhe Hausnummern 1 sowie 11 bis 21 (Flurstück 801) nach Norden bis zur Straßeneinmündung Gropiusring folgend. Im Einmündungsbereich die Straße Fehlinghöhe nach Osten querend und auf der östlichen Seite der Straße Fehlinghöhe Richtung Süden entlang Fehlinghöhe Hausnummern 16 bis 2 und Schreyerring Hausnummer 27 zum Schreyerring (Flurstück 1103). Von der Ecke Schreyerring Hausnummer 27 Richtung Osten an dem Wohngrundstück entlang Schreyerring Hausnummern 27 bis 29 (Flurstück 1531). Gegenüber der westlichen Kante des Vorbaus Schreyerring Hausnummer 41 wird der öffentliche Weg (Mittelachse) nach Süden gequert. Zunächst nach Südwesten, dann nach Süden abknickend der Grundstücksgrenze Schreyerring Hausnummern 41 bis 51 (Flurstück 852) bis zur Gründgensstraße folgend. In Höhe der westlichen Gebäudekante Schreyerring Hausnummer 51/ César-Klein-Ring Hausnummer 40 die Gründgensstraße nach Süden querend.
(2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in Steilshoop (Bezirk Wandsbek).

§ 2

Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Anlage

zur Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Steilshoop-Zentrum“
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