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Gesetz über das Studierendenwerk Hamburg (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 29. Juni 2005

Gesetz über das Studierendenwerk Hamburg (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 29. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 702), geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 137)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Studierendenwerk Hamburg (Studierendenwerksgesetz - StWG) vom 29. Juni 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
§ 1 - Rechtsstellung, Trägerschaft19.02.2020
§ 2 - Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen19.02.2020
§ 3 - Zusammenarbeit von Studierendenwerk und Hochschulen01.08.2005
§ 4 - Organe01.08.2005
§ 5 - Vertreterversammlung31.03.2022 bis 31.12.2023
§ 6 - Aufgaben der Vertreterversammlung19.02.2020
§ 7 - Aufsichtsrat23.12.2020 bis 31.12.2023
§ 8 - Aufgaben des Aufsichtsrates19.02.2020
§ 9 - Geschäftsführung01.08.2005
§ 10 - Aufgaben der Geschäftsführung19.02.2020
§ 11 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss19.02.2020
§ 12 - Finanzierung19.02.2020
§ 13 - Überwachung durch den Rechnungshof25.12.2013
§ 14 - Personalvertretung01.09.2014
§ 15 - Rechtsaufsicht19.02.2020
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.02.2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Rechtsstellung, Trägerschaft

(1)
1
Das Studierendenwerk für die Hochschulen im Hochschulbereich Hamburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
2
Es führt den Namen Studierendenwerk Hamburg.
(2) Das Studierendenwerk steht unter der Rechtsaufsicht der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).
(3) Das Studierendenwerk regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung.

§ 2 Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen

(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:
1.
Universität Hamburg,
2.
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
3.
HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,
4.
Hochschule für bildende Künste Hamburg,
5.
Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
6.
Technische Universität Hamburg,
7.
Bucerius Law School.
(2) Der Senat kann auf Antrag einer weiteren Hochschule und nach Anhörung des Studierendenwerks diesem durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für diese Hochschule übertragen.
(3) Das Studierendenwerk erbringt zur Betreuung und Förderung der Studierenden Service- und Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, insbesondere durch die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von diesem Zweck dienenden Einrichtungen.
(4)
1
Das Studierendenwerk kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.
2
Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
3
Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.
(5)
1
Das Studierendenwerk kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern und soweit dies mit den Aufgaben nach Absatz 3 vertretbar ist.
2
Es kann seinen Bediensteten und den Hochschulangehörigen die Benutzung seiner Einrichtungen gegen Entgelt gestatten.
(6)
1
Gegen Erstattung der Kosten können dem Studierendenwerk nach dessen Anhörung von der zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von Absatz 3 als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen Ausbildungsförderung.
2
Im Einvernehmen und gegen Erstattung der Kosten können dem Studierendenwerk andere Aufgaben übertragen werden.
3
In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden; die zuständige Behörde kann Weisungen erteilen.
(7) Das Studierendenwerk kann Auszubildenden die Nutzung seiner Einrichtungen, insbesondere der Wohnheime, gegen Entgelt gestatten, soweit dies mit den Aufgaben nach Absatz 3 vereinbar ist.
(8)
1
Der Senat kann nach Anhörung oder auf Anregung des Studierendenwerks durch Rechtsverordnung die Service- und Beratungsleistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich nach Absatz 3 auch für andere Personengruppen zulassen.
2
Hierbei trifft er eine Regelung zur Kostenerstattung.
(9) Das Studierendenwerk hat durch Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass auch seine wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3 Zusammenarbeit von Studierendenwerk und Hochschulen

(1) Das Studierendenwerk wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs Hamburg mit.
(2)
1
Die Hochschulen bringen ihre strategischen Planungen, die für die sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden von Bedeutung sind, in die Beschlussfassung der Organe des Studierendenwerks ein.
2
Zwischen dem Studierendenwerk und den Hochschulen können Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden getroffen werden.

§ 4 Organe

(1) Organe des Studierendenwerks sind:
1.
Vertreterversammlung,
2.
Aufsichtsrat,
3.
Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Vertreterversammlung

(1)
1
Der Vertreterversammlung gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums und der Studierenden der vom Studierendenwerk betreuten Hochschulen an.
2
Die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften haben jeweils zwei Stimmen.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Vertretung der Hochschulpräsidien gewählt.
2
Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der oder dem Vorsitzenden oder, sofern eine solche oder ein solcher nicht gewählt ist, bei der lebensältesten Vertretung der Hochschulpräsidien.
(3)
1
Die Amtszeit der Vertretung der Hochschulpräsidien ist mit deren Funktion verknüpft.
2
Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden vom Studierendenparlament der jeweiligen Hochschule für zwei Jahre gewählt.
3
Wiederwahl ist zulässig.
4
Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus.
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach außen.
(5)
1
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.
3
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass abwesende Mitglieder ein anderes Mitglied der Vertreterversammlung mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts beauftragen können.
4
Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
1
Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprechen.
2
Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende.
3
Die gewichtigen Gründe im Sinne von Satz 1 und die Einzelheiten zur Durchführung der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1)
1
Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Erlass von Satzungen und der Beitragsordnung,
2.
Beschluss der strategischen Planungen,
3.
Bestellung der Geschäftsführung,
4.
Entlassung der Geschäftsführung,
5.
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
6.
Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
7.
Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
8.
Entgegennahme des Jahresabschlusses,
9.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
2
Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 4 und 6 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Aufsichtsrat und Geschäftsführung haben der Vertreterversammlung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde wird über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung informiert.

§ 7 Aufsichtsrat

(1)
1
Dem Aufsichtsrat gehören sieben von der Vertreterversammlung gewählte Personen an, die auf wirtschaftlichem Gebiet kundig sein sollen.
2
Mindestens zwei der Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen dem Studierendenwerk oder einer von ihm betreuten Hochschule nicht angehören.
3
Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Personalrats des Studierendenwerks gewählt.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören.
(3)
1
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre.
2
Wiederwahl ist zulässig.
3
Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus.
(4)
1
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse des Aufsichtsrates nach außen.
(5)
1
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern dieses Gesetz oder die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht.
3
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
1
§ 5 Absatz 6 gilt entsprechend.
2
Wahlen nach Absatz 1 dürfen nur mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn auch eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung sichergestellt werden kann.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrates

1
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
1.
Vorschlag für die Bestellung der Geschäftsführung,
2.
Vorschlag für die Entlassung der Geschäftsführung,
3.
Überwachung der Geschäftsführung,
4.
Entlastung der Geschäftsführung,
5.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
6.
Entgegennahme des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses,
7.
Feststellung des Jahresabschlusses,
8.
Zustimmung zur strategischen Planung,
9.
Zustimmung zu besonderen Geschäften oder Unternehmensgründungen,
10.
Bericht an die Vertreterversammlung,
11.
Zustimmung zu Kreditaufnahmen über 1 Million Euro.
2
Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
3
Die nach Satz 1 Nummer 9 zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden in der Satzung festgelegt.
4
Ein Beschluss nach Satz 1 Nummer 11 bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
5
Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Geschäftsführung

(1)
1
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer (Geschäftsführung) wahrgenommen.
2
Sie oder er soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(2) Gegenüber der Geschäftsführung wird das Studierendenwerk von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.

§ 10 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung
1.
führt unbeschadet der Rechte von Aufsichtsrat und Vertreterversammlung die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Verantwortung,
2.
vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte des Personals.
(2) Die Geschäftsführung hat weiter folgende Aufgaben:
1.
Entwicklung der strategischen Planung,
2.
Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsstandards für die Versorgung der Studierenden,
3.
Einstellung und Entlassung des Personals,
4.
Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,
5.
Übertragung von Aufgaben an Dritte.
(3)
1
Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates vor.
2
Sie muss dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den geprüften Jahresabschluss und den Geschäftsbericht und vor Beginn eines Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr vorlegen.
3
Die Geschäftsführung und die Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates beratend teil.
(4)
1
Die Geschäftsführung legt der Aufsichtsbehörde den Entwurf des Wirtschaftsplans vor Befassung des Aufsichtsrates gemäß Absatz 3 Satz 2 vor.
2
Die Aufsichtsbehörde kann von der Geschäftsführung eine Überarbeitung des Entwurfes verlangen, wenn sie die Kreditaufnahmen des Studierendenwerks für bestandsgefährdend hält.
3
Zeitgleich legt die Geschäftsführung der Aufsichtsbehörde einen mehrjährigen Finanzierungsplan für Baumaßnahmen über 1 Millionen Euro vor, der über die Auswirkung der Maßnahmen und die Kreditaufnahme für Baumaßnahmen Auskunft gibt und mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen ist.
(5)
1
Die Geschäftsführung legt der Aufsichtsbehörde mit dem geprüften Jahresabschluss einen Risikobericht vor.
2
Die Grundstruktur des Berichts stimmen die Geschäftsführung und die Aufsichtsbehörde miteinander ab.
(6)
1
Auf Verlangen der Geschäftsführung sind die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat kurzfristig einzuberufen.
2
Die Geschäftsführung kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung oder des Aufsichtsrates gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn das zuständige Organ handlungsunfähig ist oder es rechtswidrig unterlässt zu handeln.
3
Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald das zuständige Organ die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Das Studierendenwerk besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und Arbeitgebereigenschaft.
(2)
1
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.
2
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3)
1
Das Studierendenwerk stellt jährlich einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf.
2
Dabei sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4)
1
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
2
Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden.
3
Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Das Studierendenwerk kann für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wettbewerb mit anderen Anbietern branchenübliche Tarifstrukturen und die Art der betrieblichen Altersversorgung frei wählen.

§ 12 Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerks dienen:
1.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
2.
Beiträge,
3.
staatliche Zuwendungen,
4.
Zuwendungen Dritter.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Zuwendung, deren Höhe in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird.
(3) Das Studierendenwerk kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kredite aufnehmen.
(4)
1
Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der von ihm betreuten Hochschulen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung.
2
Die Beitragsordnung soll Vorschriften enthalten über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen.
3
Auf Studierende, die den Beitrag trotz Mahnung nicht zahlen, wenden ihre Hochschulen auf Antrag des Studierendenwerks § 42 Absatz 2 Nummer 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253, 255), entsprechend an.
4
Die Beiträge werden von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Kasse eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet dem Studierendenwerk die in Auftragsangelegenheiten anfallenden Kosten.

§ 13 Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.

§ 14 Personalvertretung

1
Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 82 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung ist die Geschäftsführung.
2
Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung ist oberstes Organ des Studierendenwerkes im Sinne des § 82 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG.

§ 15 Rechtsaufsicht

(1)
1
Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen des Studierendenwerks beanstanden und aufheben.
2
Sie kann an Stelle des Studierendenwerks handeln, wenn dessen Organe handlungsunfähig sind oder das Studierendenwerk es rechtswidrig unterlässt zu handeln.
(2) Die Satzung und die Beitragsordnung des Studierendenwerks werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2
Zum selben Zeitpunkt treten das Studentenwerksgesetz vom 10. November 1975 (HmbGVBl. S. 189) in der geltenden Fassung und die Verordnung über weitere Zuständigkeiten des Studentenwerks Hamburg vom 28. August 2001 (HmbGVBl. S. 328) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. Juni 2005.
Der Senat
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