HmbZensGAG 2022
DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (HmbZensGAG 2022) Vom 22. September 2020

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (HmbZensGAG 2022) Vom 22. September 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 254)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (HmbZensGAG 2022) vom 22. September 202026.09.2020
Eingangsformel26.09.2020
§ 1 - Feststellung der Einwohnerzahlen20.04.2022
§ 2 - Erhebungsbeauftragte20.04.2022
§ 3 - Außerkrafttreten26.09.2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Feststellung der Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts (Statistikamt Nord) stellt die durch den Zensus nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Einwohnerzahlen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Bezirke fest.

§ 2 Erhebungsbeauftragte

Für die Erhebungen nach §§ 11 und 14 ZensG 2022 sowie notwendige Nacherhebungen nach § 29 ZensG 2022 werden Erhebungsbeauftragte gemäß § 20 ZensG 2022 eingesetzt. Kann die erforderliche Anzahl an Erhebungsbeauftragten nicht durch angeworbene freiwillige Kräfte sowie auf Ersuchen benannte Bedienstete der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg gedeckt werden, kann das Statistikamt Nord geeignete Personen zur Übernahme einer Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichten. Die Bestellung als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erhebungsbeauftragte bzw. der Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Zu diesem Zweck sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen darf das Statistikamt Nord die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der Erhebungsbeauftragten einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) verarbeiten. Das Statistikamt Nord stellt sicher, dass Gesundheitsdaten nur von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.

§ 3 Außerkrafttreten

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 259) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. September 2020.
Der Senat
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