WoMRErhV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Erforschung der Entwicklung des Wohnverhaltens und der Wohnpräferenzen von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt Vom 3. Mai 2022

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Erforschung der Entwicklung des Wohnverhaltens und der Wohnpräferenzen von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt Vom 3. Mai 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.05.2022 bis 03.05.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Erforschung der Entwicklung des Wohnverhaltens und der Wohnpräferenzen von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt vom 3. Mai 202204.05.2022 bis 03.05.2024
Eingangsformel04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 1 - Anordnung als Landesstatistik04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 2 - Kreis der zu Befragenden04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 3 - Erhebungs- und Berichtszeitraum04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 4 - Erhebungsmethode04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 5 - Erhebungsmerkmale04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 6 - Hilfsmerkmale04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 7 - Grundsatz der Freiwilligkeit04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 8 - Durchführung04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 9 - Weitere Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen04.05.2022 bis 03.05.2024
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.05.2022 bis 03.05.2024
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes (HmbStatG) vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird verordnet:

§ 1 Anordnung als Landesstatistik

In der Freien und Hansestadt Hamburg wird über Daten von Personen auf dem Hamburger Wohnungsmarkt eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Die Landesstatistik dient
1.
der allgemeinen Wohnungsmarktbeobachtung, die eine wichtige Voraussetzung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen und der sozialen Wohnungspolitik bildet,
2.
der Durchführung und Erstellung der „Studie zur Entwicklung des Wohnverhaltens in Hamburg“ gemäß Bürgerschaftsdrucksache 22/2671,
3.
der Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeauswertungen und Fortschreibungen der in Nummer 2 genannten Studie.

§ 2 Kreis der zu Befragenden

(1) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Primärerhebung auf eine repräsentative Bruttostichprobe (Zufallsstichprobe) von zu erwartenden 25 000 Personen oder Haushalten bis zu einer Ergebnisstichprobe von etwa 8 000 Personen oder Haushalten. Die repräsentative Bruttostichprobe erfolgt gemäß § 34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 599), in der jeweils geltenden Fassung aus Daten des Hamburger Melderegisters.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Sekundärerhebung (Qualitative Vertiefungsinterviews) auf einen Personenkreis von höchstens 100 Personen, die ihre Einwilligung zur Teilnahme an der Erhebung erteilt haben.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Ebene der Tertiärerhebung (standardisierte Befragung von Personen mit Wohnsitz im Hamburger Umland) auf einen Kreis von zu erwartenden 5 000 Personen oder Haushalten.
(4) Bei unvollständigen qualitativen Interviews im Rahmen der Sekundärerhebung sowie bei einem Rücklauf an standardisierten Fragebögen im Rahmen der Primär- und Tertiärerhebung, der keine statistisch tragfähigen Aussagen für Hamburg, einen relevanten räumlichen oder sachlichen Teilmarkt oder eine relevante Zielgruppe beziehungsweise Haushaltstypgruppe auf dem Hamburger Wohnungsmarkt erlaubt, kann eine Nachbefragung erfolgen.

§ 3 Erhebungs- und Berichtszeitraum

Die Repräsentativerhebung gemäß § 1 wird vom 4. Mai 2022 bis zum 15. Dezember 2022 durchgeführt.

§ 4 Erhebungsmethode

Die Erhebung erfolgt dreigeteilt in Form einer Primärerhebung, einer Sekundärerhebung und einer Tertiärerhebung:
1.
Die Primärerhebung gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt mittels standardisiertem Fragebogen, die Erhebung mittels standardisiertem Fragebogen kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen,
2.
die Sekundärerhebung gemäß § 2 Absatz 2 erfolgt mittels qualitativer Vertiefungsinterviews nach geltenden wissenschaftlichen Standards,
3.
die Tertiärerhebung gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt mittels standardisiertem Fragebogen, die Erhebung mittels standardisiertem Fragebogen kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen.

§ 5 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale sind:
1.
die aktuelle Wohnsituation,
2.
die vergangene Wohnsituationen,
3.
die räumliche Verortung aktueller und vergangener Wohnorte auf Stadtteil- oder auf Gemeindeebene, sofern die Befragten ihren Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben,
4.
die Wohnungssuche,
5.
die Bewertung der Wohnsituation im Zeitvergleich,
6.
das Wohnumfeld und Freizeitverhalten,
7.
die Wohnmobilität,
8.
die Wohnpräferenzen und Wohnbedürfnisse,
9.
das Mobilitätsverhalten,
10.
das Arbeitsumfeld und die Beschäftigungs- beziehungsweise die Arbeitssituation,
11.
Einstellungen und Werte,
12.
Einflüsse auf das Wohnverhalten, die Wohnwünsche und die Wohnpräferenzen,
13.
Erfahrungen und Belastungen durch die Covid-19-Pandemie,
14.
soziodemografische Merkmale (Haushaltsgröße und -struktur, Alter und Geschlecht, Ausbildung und Bildungsgrad, Haushaltsnettoeinkommen, Beruf, Einkommen und Erwerbsstatus, Staatsbürgerschaft, Migrationshintergrund und Herkunftsland, Familienstruktur und Familienstand, gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Wohnsituation oder Wohnwünschen stehen),
15.
biografische Merkmale, sofern sie in Zusammenhang mit der Wohnsituation und den Wohnwünschen oder ihrer Veränderung im Zeitverlauf stehen (zum Beispiel Veränderungen in der Haushaltszusammensetzung),
16.
die Bereitschaft zur Teilnahme an Vertiefungsinterviews.

§ 6 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale für die Primär- und Tertiärerhebung sind Name (Vorname und Nachname) und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Personen nach § 2 Absatz 1.
(2) Hilfsmerkmale für die Sekundärerhebung sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten: Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Personen nach § 2 Absatz 2.
(3) § 4 Absatz 1 Nummer 3 HmbStatG in Verbindung mit § 12 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751, 1757), bleibt unberührt.

§ 7 Grundsatz der Freiwilligkeit

Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.

§ 8 Durchführung

(1) Die Erhebung und Auswertung der Daten wird von der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung und Auswertung unter ihrer Aufsicht nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 HmbStatG durch Dritte durchführen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung dürfen nur anonymisiert veröffentlicht und ausgewertet werden.

§ 9 Weitere Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen

(1) Soweit für die in § 1 benannten Zwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, erforderlich, ist die für das Wohnungswesen zuständige Behörde befugt, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an den Senat und zuständige Fachbehörden zu übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden und sind nach der Verwendung unverzüglich zu löschen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2024 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht