Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung - WBDurchfVO) Vom 6. Februar 2019
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung - WBDurchfVO) Vom 6. Februar 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 385) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung - WBDurchfVO) vom 6. Februar 2019 | 16.02.2019 |
Eingangsformel | 16.02.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 16.02.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Grundsatz | 16.02.2019 |
§ 2 - Beschwerdebearbeitung | 16.02.2019 |
§ 3 - Gesundheitsgefährdung | 16.02.2019 |
§ 4 - Mängel | 16.02.2019 |
§ 5 - Gegenstand der Prüfung | 16.02.2019 |
§ 6 - Bewertungskriterien, Prüfbereiche und Prüfmaßnahmen | 16.02.2019 |
§ 7 - Angehörigenbefragung | 16.02.2019 |
§ 8 - Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Wohn- und Betreuungsformen | 16.02.2019 |
§ 9 - Regelprüfung von Wohneinrichtungen | 16.02.2019 |
§ 10 - Risikoorientierte Prüfung von Ambulanten Diensten | 16.02.2019 |
§ 11 - Anlassbezogene Prüfungen | 16.02.2019 |
§ 12 - Bewertung von Prüfergebnissen und Prüfbericht | 16.02.2019 |
§ 13 - Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen | 16.02.2019 |
§ 14 - Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe | 16.02.2019 |
§ 15 - Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen | 16.02.2019 |
§ 16 - Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln | 16.02.2019 |
§ 17 - Gegenstände der Veröffentlichung | 16.02.2019 |
§ 18 - Form der Veröffentlichung und Aktualisierung | 29.09.2021 |
§ 19 - Schlussbestimmungen | 16.02.2019 |
Anlage 1 - Beschäftigtenbefragung | 16.02.2019 |
Anlage 2 - Bewertungskriterien | 25.06.2022 |
Anlage 3 - Gegenstände der Veröffentlichung | 25.06.2022 |
Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Grundsatz |
§ 2 | Beschwerdebearbeitung |
§ 3 | Gesundheitsgefährdung |
§ 4 | Mängel |
§ 5 | Gegenstand der Prüfung |
§ 6 | Bewertungskriterien, Prüfbereiche und Prüfmaßnahmen |
§ 7 | Angehörigenbefragung |
§ 8 | Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Wohn- und Betreuungsformen |
§ 9 | Regelprüfung von Wohneinrichtungen |
§ 10 | Risikoorientierte Prüfung von Ambulanten Diensten |
§ 11 | Anlassbezogene Prüfungen |
§ 12 | Bewertung von Prüfergebnissen und Prüfbericht |
§ 13 | Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen |
§ 14 | Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe |
§ 15 | Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen |
§ 16 | Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln |
§ 17 | Gegenstände der Veröffentlichung |
§ 18 | Form der Veröffentlichung und Aktualisierung |
§ 19 | Schlussbestimmungen |
§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Bewertungskriterien der Prüfungen nach § 30 HmbWBG, das Verfahren und die Inhalte der Angehörigenbefragung nach § 30a HmbWBG, die Anforderungen an Vereinbarungen nach §§ 5 und 32 HmbWBG sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 31 HmbWBG.
(2) Die Prüfung nach § 30 HmbWBG durch die zuständige Behörde zielt darauf ab, den Betreiber bei der Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben zu unterstützen. Die Prüfungen werden unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß § 29 HmbWBG durchgeführt. Beratungen durch die zuständige Behörde erfolgen auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands fachlicher Erkenntnisse.
§ 2 Beschwerdebearbeitung
(1) Beschwerden nach § 3 Absatz 3 HmbWBG sind unverzüglich zu bearbeiten. Nimmt die zuständige Behörde anlässlich einer Beschwerde Kontakt mit der betroffenen Wohn- und Betreuungseinrichtung oder dem betroffenen Ambulanten Dienst auf, soll die Anonymität auf Wunsch der Beschwerde führenden Person gewahrt werden. Bei jeder Beschwerde ist zu entscheiden, ob zur Sachverhaltsaufklärung eine anlassbezogene Prüfung erforderlich ist. Auf eine anlassbezogene Prüfung der Wohn- und Betreuungsformen nach § 2 Absatz 1 HmbWBG kann verzichtet werden, wenn sich aus der Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Schwere eines möglichen Mangels und die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer kein zwingender Handlungsbedarf ergibt. Ein zwingender Handlungsbedarf ist insbesondere gegeben, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 3 eingetreten ist oder einzutreten droht.
(2) Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung sollen die Beschwerde führenden Personen zeitnah mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde und die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen informiert werden. Wurde die Beschwerde von einer anderen Dienststelle an die zuständige Behörde weitergeleitet, ist diese Stelle entsprechend zu informieren. Ist eine anlassbezogene Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 nicht erforderlich, ist der Betreiber unter Wahrung der Anonymität der Beschwerde führenden Person über den Eingang einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde zu informieren.
§ 3 Gesundheitsgefährdung
Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor bei Handlungen und unterlassenen Handlungen, die innerhalb mehrerer Wochen eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Schädigung zur Folge haben oder vorhandene krankheitsbedingte, altersbedingte oder behinderungsbedingte Schädigungen steigern können. Dazu gehören insbesondere strafbare Handlungen und Unterlassungen wie
1.
andauernde oder wiederholt auftretende Vernachlässigung durch unregelmäßige Versorgung der betreuten Personen insbesondere mit Essen, Trinken und bei der Körperpflege,
2.
körperliche Misshandlung,
3.
wiederholte beziehungsweise anhaltende Demütigungen wie zum Beispiel Beleidigungen und Verhinderung von Kontakten zu anderen Personen,
4.
unterlassene Hilfeleistung in Notsituationen,
5.
ungenehmigte oder nicht fachgerecht durchgeführte freiheitsentziehende Maßnahmen,
6.
ein das Leben der Nutzerinnen und Nutzer gefährdendes Verhalten oder Unterlassung einer notwendigen ärztlich verordneten Maßnahme und
7.
das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes insbesondere durch das Unterlassen von Prophylaxen oder eine fehlende systematische Informationsweitergabe im Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen wie zum Beispiel der Medikamentengabe.
§ 4 Mängel
(1) Mängel sind alle Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder von einer nach § 5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung.
(2) Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn bei Beschäftigtenbefragungen nach § 14 Absatz 2 HmbWBG nicht die Fragen nach Anlage 1 enthalten sind.
(3) Schwerwiegende Mängel in der Betreuung im Sinne des § 33 Absätze 2 und 2a HmbWBG liegen insbesondere vor, wenn
1.
bei einer Nutzerin oder einem Nutzer aufgrund des Mangels nach Absatz 1 eine Gefährdung der Gesundheit nach § 3, eine vom Betreiber zu verantwortende Gesundheitsschädigung oder eine Gefährdung des Lebens der Nutzerinnen und Nutzer eingetreten ist oder droht,
2.
die Selbstbestimmung von Nutzerinnen und Nutzern durch körperliche oder psychische Gewalt oder deren Androhung, oder durch nicht genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen eingeschränkt wird oder
3.
eine fachgerechte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer aufgrund fehlender Personalressourcen nicht mehr gewährleistet ist; hiervon ist zum Beispiel auszugehen, wenn Beschäftigte und einrichtungsfremdes Personal in Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten mehrere hintereinander liegende Dienstschichten ohne Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhepausen und Ruhezeiten verrichten oder in Wohneinrichtungen die Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2768), in der jeweils geltenden Fassung um mehr als 10 vom Hundert, die Fachkraftquote nach § 5 Absatz 3 Satz 1 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120) in der jeweils geltenden Fassung um 5 Prozentpunkte unterschritten oder die Quote nach § 5 Absatz 3 Satz 3 WBPersVO um 5 Prozentpunkte überschritten werden; Beschäftigte sind beim Betreiber fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder einem Ambulanten Dienst fest zugeordnet sind; einrichtungsfremdes Personal wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer oder Honorarkräfte sind keine Beschäftigten.
(4) Es liegt kein Mangel vor, wenn die Fachkraftquote, der Anteil der ausgebildeten Kräfte oder die Personalrichtwerte unterschritten und durch einen Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, der gemäß § 9 WBPersVO zeitlich begrenzt und in einer Ausnahmesituation stattfindet, ausgeglichen wird.
§ 5 Gegenstand der Prüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft in Bezug auf die Ergebnisqualität im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 HmbWBG vorrangig, ob
1.
der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen die in seiner Konzeption vorgesehenen Ziele erreicht und mit der zuständigen Behörde getroffene Vereinbarungen einhält und
2.
seine Maßnahmen geeignet sind, für die Nutzerinnen und Nutzer eine angemessene Wohn- und Betreuungsqualität herzustellen, sowie die Leistungen von ihm geführter Wohneinrichtungen und Ambulanter Dienste im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen kontinuierlich zu verbessern.
(2) Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber und Nutzerinnen und Nutzern sowie leistungsrechtliche Bewilligungen von Kostenträgern gegenüber Nutzerinnen und Nutzern sind nicht Gegenstand der Prüfung nach § 6; erhält die zuständige Behörde im Rahmen von Prüfungen davon Kenntnis, dass Vereinbarungen des Betreibers mit Nutzerinnen und Nutzern sowie Bewilligungen nicht eingehalten werden, sind die betreffenden Personen und Kostenträger zu informieren.
(3) Unangemeldete Prüfungen in Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten erfolgen ohne Vorankündigung beim Betreiber. Zur Prüfung von Wohnassistenzgemeinschaften und Wohneinrichtungen, in denen sich tagsüber nicht durchgängig Beschäftigte in der Betreuung aufhalten, ist eine Vorankündigung am Tag der Prüfung möglich.
§ 6 Bewertungskriterien, Prüfbereiche und Prüfmaßnahmen
(1) Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 3 HmbWBG erfolgt die Prüfung für jede Wohn- und Betreuungsform nach einheitlichen Bewertungskriterien. Die Bewertungskriterien konkretisieren die Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der auf Grund des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Anwendung in der Praxis. Die Bewertungskriterien berücksichtigen insbesondere den jeweiligen Stand der fachlichen Erkenntnis, der auch in den Instrumenten und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 bis 115 SGB XI zum Ausdruck kommt.
(2) Die Bewertungskriterien werden in folgende Prüfbereiche gegliedert:
1.
Personal- und Qualitätsmanagement,
2.
pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung,
3.
Selbstbestimmung und Teilhabe,
4.
Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene.
(3) Bei Regelprüfungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI werden die Bewertungskriterien gemäß Anlage 2 überprüft. Für Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die keine vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, für Anlassprüfungen in allen Wohn- und Betreuungsformen sowie für risikoorientierte Prüfungen Ambulanter Dienste veröffentlicht die zuständige Behörde eigene Bewertungskriterien und Arbeitshilfen.
(4) Prüfmaßnahmen nach § 30 Absatz 4 HmbWBG bei Regel-, Anlass- und risikoorientierten Prüfungen nach § 30 Absatz 1 HmbWBG können insbesondere sein:
1.
der Hausrundgang in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Gasteinrichtungen und Wohneinrichtungen,
2.
Beobachtungen während des Hausrundganges nach Nummer 1 oder während eines Aufenthaltes in unterschiedlichen Wohnbereichen von Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Gasteinrichtungen und Wohneinrichtungen, während einer Besichtigung von Diensträumen oder in der Häuslichkeit der Nutzerinnen und Nutzer in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten,
3.
Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern,
4.
mündliche Befragungen von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzern,
5.
mündliche Befragungen von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung (WBMitwVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Auswertung der schriftlichen Befragungen von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer in Wohneinrichtungen nach § 30a HmbWBG,
7.
persönliche Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes,
8.
Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise mit der Leitung des Dienstes,
9.
Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften,
10.
Gespräche mit Betreuungskräften,
11.
Prüfung der schriftlichen Befragungen der Beschäftigten in Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten nach § 14 Absatz 2 HmbWBG,
12.
die Einsichtnahme in Aufzeichnungen gemäß §§ 17, 24 und 28 HmbWBG sowie die Einsichtnahme in sonstige Aufzeichnungen, die Aufschluss über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen geben können,
13.
Gespräche mit dem Betreiber,
14.
Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Personen und
15.
ein Abschlussgespräch mit dem Betreiber oder seiner Vertretung in Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie mit den Mitgliedern von Wohngemeinschaften.
Die Teilnahme von Nutzerinnen und Nutzern an Gesprächen im Sinne von Satz 1 Nummer 3, von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer an mündlichen und schriftlichen Befragungen im Sinne von Satz 1 Nummern 4 und 6, von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung an mündlichen Befragungen im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sowie Gespräche im Sinne von Satz 1 Nummern 10 und 14 sind für die jeweilige Personengruppe nach Absatz 4 Nummer 5 HmbWBG§ 30 freiwillig. Die von der zuständigen Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) mit der Prüfung beauftragten Personen sind jeweils verpflichtet, über die Freiwilligkeit der Teilnahme in verständlicher Weise aufzuklären. Die Aufklärung muss so erfolgen, dass die betroffenen Personen im Sinne von Satz 2 ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen können. Die Aufklärung über die Freiwilligkeit der Teilnahme ist von den mit der Prüfung beauftragten Personen zu dokumentieren. Ist eine betroffene Person im Sinne von Satz 2 offensichtlich kognitiv nicht in der Lage, die Aufklärung über die Freiwilligkeit nachzuvollziehen, kann vor der Teilnahme im Sinne von Satz 2 auch fernmündlich eine Einwilligung in die Teilnahme der betroffenen Person nach Satz 2 von einer hierzu vertretungsberechtigten Person eingeholt werden. Die hierzu vertretungsberechtigte Person ist nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 aufzuklären. Die Einwilligung oder Nichteinwilligung der vertretungsberechtigten Person ist von den mit der Prüfung beauftragten Personen zu dokumentieren. Kann eine vertretungsberechtigte Person im Fall von Satz 6 nicht rechtzeitig befragt werden, ist die Teilnahme der betroffenen Person im Sinne von Satz 2 ausgeschlossen.
(5) In Wohneinrichtungen wird bei Regelprüfungen zu Gesprächen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, zur Inaugenscheinnahme nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und zur Einsichtnahme in die Dokumentation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 12 durch die von der zuständigen Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG vom MDK Nord mit der Prüfung beauftragten Personen eine Stichprobe gezogen. Sie umfasst in der Regel neun Nutzerinnen oder Nutzer unter Berücksichtigung der folgenden festgelegten Merkmale:
1.
fünf auskunftsfähige Nutzerinnen oder Nutzer, davon mindestens zwei in der Mobilität eingeschränkte Personen, die beim Verlassen des Zimmers oder des Bettes auf Hilfe angewiesen sind, und
2.
vier Nutzerinnen oder Nutzer mit kognitiven Einschränkungen, davon mindestens zwei in der Mobilität eingeschränkte Personen, die beim Verlassen des Zimmers oder des Bettes auf Hilfe angewiesen sind.
(6) Es sind bei der Datenverarbeitung nach Absatz 5 angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Die die personenbezogenen Daten empfangende Behörde und im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG der MDK Nord haben sicher zu stellen, dass diese Daten nur von Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren Verantwortung stehen, verarbeitet werden. Ein Nachweis hierüber ist vor dem Beginn der Prüfmaßnahmen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 und auf Verlangen der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 5 Satz 2 jederzeit vorzulegen. Ab dem Erheben der Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) ist sicherzustellen, dass die Gesundheitsdaten so behandelt werden, dass kein Dritter Zugang zu ihnen erhält, insbesondere sind
1.
die Daten derjenigen Nutzerinnen und Nutzern, aus deren Kreis die Stichprobe nach Absatz 5 Satz 1 gezogen wurde, die aber selbst nicht gezogen wurden, nicht weiter zu verarbeiten und sofort zu löschen beziehungsweise zu vernichten,
2.
im Anschluss der Regelprüfung die Daten beziehungsweise Datenträger unmittelbar und ohne Umwege von den der zuständigen Behörde oder im Fall einer Vereinbarung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG vom MDK Nord mit der Prüfung beauftragten Personen in die entsprechend gesicherten Diensträume oder entsprechend gesicherte Räume zu bringen,
3.
die Gesundheitsdaten frühestmöglich zu pseudonymisieren.
§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.
(7) Vertreterinnen und Vertreter von Vereinigungen nach § 30 Absatz 7 HmbWBG dürfen Prüfmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 8, 13 und 15 beiwohnen.
(8) Die Betreiber sind verpflichtet dabei mitzuwirken, die Informationen über die Datenverarbeitung, insbesondere nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679, durch die zuständige Behörde oder im Fall einer Vereinbarung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG durch den MDK Nord an die Nutzerinnen und Nutzer, an Beschäftigte und sonstige Betroffene weiterzugeben, zum Beispiel durch das Zurverfügungstellen eines gut sichtbaren, geeigneten Aushangplatzes.
(9) Werden im Rahmen von Prüfmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständige Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG durch den MDK Nord verarbeitet oder ist zur Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz und der auf Grund des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 notwendig, gilt Absatz 6 entsprechend.
§ 7 Angehörigenbefragung
(1) In Wohneinrichtungen erfolgen jährlich schriftliche Befragungen nach § 30a HmbWBG durch die zuständige Behörde. Die Befragungen können von geeigneten Stellen im Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Betreiber informieren Nutzerinnen und Nutzer bei Einzug und vor der jeweiligen Durchführung über die Befragungen. Die Nutzerinnen und Nutzer können festlegen, welche Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen befragt werden sollen. Jede Nutzerin oder jeder Nutzer soll nur eine Person angeben. Wird keine angehörige oder andere Vertrauensperson angegeben, wird die oder der Bevollmächtigte oder nachrangig die gesetzliche Betreuerin oder der gesetzliche Betreuer befragt. Die Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht, einer Befragung zu widersprechen.
(3) Der Betreiber leitet die Fragebögen binnen zwei Wochen an die zu befragende Angehörige beziehungsweise den zu befragenden Angehörigen, die andere Vertrauensperson oder eine Person nach Absatz 2 Satz 4 weiter.
(4) Die Betreiber erhalten kostenlos eine Auswertung der Ergebnisse ihrer Einrichtung und zu Vergleichszwecken die Durchschnittsergebnisse für Hamburger Einrichtungen. Die Auswertung ist in der Einrichtung bekannt zu machen.
§ 8 Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Wohn- und Betreuungsformen
(1) Die zuständige Behörde überprüft für jede Wohn- und Betreuungsform die Voraussetzungen der Inbetriebnahme anhand der Mitteilungen nach § 8 Absatz 1, § 10, § 16 Absatz 1, § 19, § 23 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 oder 2 HmbWBG.
(2) Zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit haben Betreiber von Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Sinne von § 30 Absatz 5 und § 32 Absatz 3 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), in der jeweils geltenden Fassung für den Betreiber als natürliche Person und für die für den Betreiber mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Servicewohnanlage, Wohnassistenzgemeinschaft, Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder eines Ambulanten Dienstes muss der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme je nach Wohn- und Betreuungsform die Mitteilung gemäß § 8, § 16, § 19, § 23 oder § 27 HmbWBG machen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Gründerinnen und Gründer von Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 3 HmbWBG haben der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:
1.
eine verantwortliche, vom beauftragten Ambulanten Dienst im Sinne des § 2 Absatz 6 HmbWBG unabhängige Interessenvertretung und Haushaltsführung durch die Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter und
2.
die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter über die Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen, deren Anbieter und Umfang.
Ferner sollen Gründerinnen und Gründer nach Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung der Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter nach § 9 Absatz 1 HmbWBG nachweisen, die Folgendes regelt:
1.
den Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteressen und den hierfür vorgesehenen Abstimmungsmodus,
2.
die gemeinschaftliche Ausübung des Hausrechts,
3.
die Auswahl neuer Mitglieder für die Wohngemeinschaft und
4.
die Vertretung der Wohngemeinschaft gegenüber Außenstehenden wie zum Beispiel gemeinsame Dienstleister.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei dem Nichtvorliegen einer Mitteilung nach Absatz 3 gilt für Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste § 35 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und Absatz 3 Satz 1 HmbWBG.
§ 9 Regelprüfung von Wohneinrichtungen
(1) Für Regelprüfungen gilt in Bezug auf die Bewertungskriterien § 6 Absatz 3. Bei Regelprüfungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes von Wohneinrichtungen, die auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, erfolgt ergänzend eine systematische Auswertung der Ergebnisse der Prüfung nach § 114 Absatz 2 SGB XI durch die zuständige Behörde. Die Doppelprüfung identischer Sachverhalte soll vermieden werden.
(2) Dezentrale Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 HmbWBG werden bei Regelprüfungen in den Räumlichkeiten, in denen sich die für eine umfassende Prüfung notwendigen Dokumente und Daten befinden, und mindestens in einem von der zuständigen Behörde ausgewählten Einrichtungsteil, in dem Nutzerinnen und Nutzer wohnen, geprüft.
§ 10 Risikoorientierte Prüfung von Ambulanten Diensten
Risikoorientierte Prüfungen von Ambulanten Diensten sollen durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde ein Risiko für die Einhaltung der Anforderungen und der auf Grund des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sieht. Ein Risiko kann insbesondere dann bestehen, wenn
1.
andere Ambulante Dienste eines Betreibers Qualitätsmängel aufgewiesen haben,
2.
der Ambulante Dienst Mängel zwar nachweislich abgestellt hat, aber begründete Zweifel an der Nachhaltigkeit bestehen oder
3.
beatmungspflichtige Nutzerinnen und Nutzer betreut werden.
§ 11 Anlassbezogene Prüfungen
(1) Anlassbezogene Prüfungen von Wohn- und Betreuungsformen sollen erfolgen:
1.
gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG spätestens drei Monate nach der Betriebsaufnahme,
2.
aufgrund von Hinweisen auf Mängel, zum Beispiel durch Nutzerinnen und Nutzer, deren Angehörige, Vertreterinnen und Vertreter, Betreuerinnen und Betreuer oder Meldungen Dritter, zum Beispiel des MDK Nord, des Sozialhilfeträgers, des Trägers der Eingliederungshilfe, der Pflegestützpunkte und
3.
zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 HmbWBG, Vereinbarungen nach § 32 HmbWBG oder behördlichen Maßnahmen nach den §§ 33 bis 35 HmbWBG.
(2) Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen sind alle gesetzlichen Bestimmungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
(3) Bei Anlassprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen sind zunächst die Bewertungskriterien aus Anlage 2 und die Instrumente für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 bis 115 SGB XI heranzuziehen, die mit dem Anlass in Zusammenhang stehen können. Bei Wohneinrichtungen, die keine vollstationären Pflegeeinrichtungen sind, und bei den übrigen Wohn- und Betreuungsformen sind zunächst die jeweiligen von der zuständigen Behörde veröffentlichten Bewertungskriterien und Arbeitshilfen heranzuziehen.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind bei der ersten Prüfung aus Anlass der Betriebsaufnahme einer Wohneinrichtung zu prüfen:
1.
die Umsetzung einer Einrichtungskonzeption im Sinne des § 11 Nummer 3 Buchstabe a HmbWBG,
2.
die Wohnqualität im Sinne von § 11 Nummer 3 Buchstabe c HmbWBG, § 13 Absatz 1 HmbWBG, §§ 2 bis 9 der Wohn- und Betreuungsbauverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Verfügbarkeit von Informationen für Nutzerinnen und Nutzer im Sinne der §§ 4 und 15 HmbWBG und
4.
die Voraussetzungen für eine wirksame Mitwirkung nach § 13 HmbWBG und nach den Anforderungen der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung.
§ 12 Bewertung von Prüfergebnissen und Prüfbericht
(1) Nach Anwendung der erforderlichen Prüfmaßnahmen ist zu entscheiden, ob ein Bewertungskriterium erfüllt ist. Die Nichterfüllung eines Kriteriums ist kein Mangel, wenn im Einzelfall keine Abweichung von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgestellt werden kann.
(2) Die nach § 30 Absatz 8 HmbWBG zu erstellenden Prüfberichte werden in einer je Wohn- und Betreuungsform und Prüfungsart spezifischen, von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form erstellt.
(3) Die Prüfberichte enthalten mindestens:
1.
allgemeine Informationen zur Prüfung und zum jeweiligen Wohn- und Betreuungsangebot,
2.
eine zusammenfassende Darstellung der Prüfergebnisse,
3.
die einzelnen Prüfergebnisse gemäß Absatz 1 und
4.
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der vereinbarten oder geplanten Maßnahmen zum Beispiel aufgrund von Beratungsergebnissen während der Prüfung mit Terminangaben.
Im Falle einer Durchführung der Prüfung durch den MDK Nord gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG enthalten die Prüfergebnisse keine Aussage zu Mängeln; diese erfolgt im Nachgang durch die zuständige Behörde.
(4) Personenbezogene Daten sind im Prüfbericht zu anonymisieren. Der Prüfbericht ist dem Betreiber elektronisch zuzuleiten; soweit dieser nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, kann auch eine schriftliche Zusendung erfolgen.
(5) Der Betreiber hat den Prüfbericht der zuständigen Behörde oder im Falle der Durchführung der Regelprüfung durch den MDK Nord dessen Prüfbericht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 WBMitwVO in Verbindung mit § 13 HmbWBG dem Wohnbeirat, dem Vertretungsgremium nach § 18 WBMitwVO oder dem Gremium in Form eines neuen Mitwirkungsmodells nach § 4 WBMitwVO unverzüglich vorzulegen.
§ 13 Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
Bei der Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen im Rahmen von Prüfungen nach § 30 Absatz 6 HmbWBG ist durch die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, welche Gesamtleistungen der Betreiber aufgrund seiner Konzeption, der mit Nutzerinnen und Nutzern sowie anderen Dienstleistern und Kostenträgern geschlossenen Verträge und Vereinbarungen und seiner öffentlich zugänglichen Informationen aus Sicht des Empfängerkreises anbietet und welche Rolle der Betreiber bei der Organisation und Durchführung der Leistungserbringung tatsächlich ausübt.
§ 14 Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen auch junge Volljährige im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696, 2698), in der jeweils geltenden Fassung betreut werden, sind nicht zu prüfen und unterliegen der Aufsicht der zuständigen Jugendhilfebehörden nach § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 66), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen
(1) Gegenstände der Vereinbarung nach § 5 HmbWBG sind insbesondere:
1.
die Projektbezeichnung,
2.
die Ziele des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes, die betroffen sind,
3.
die Ziele des Projektes,
4.
die Gründe, die für eine Abweichung von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sprechen,
5.
die Maßnahmen, die im Rahmen des Projektes geplant sind,
6.
die Pflichten des Betreibers, die die Erreichung der Ziele des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes sicherstellen,
7.
erforderliche Befreiungen des Betreibers,
8.
das Prüfverfahren,
9.
die Anpassung und Kündigung der Vereinbarung und
10.
die Dauer der Vereinbarung.
(2) Vereinbarungen nach § 5 HmbWBG sollen nach Ablauf einer Laufzeit von höchstens vier Jahren unbefristet fortgesetzt werden, sofern
1.
der Betreiber dies beantragt,
2.
die Ziele des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und die angestrebten Ziele des Projektes erreicht werden,
3.
keine rechtlichen Gründe entgegenstehen,
4.
der Betreiber die vorherige Vereinbarung eingehalten hat und
5.
der Betreiber die abgelaufene Vereinbarung nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, die bei Kenntnis durch die zuständige Behörde nicht zu einem Vertragsschluss geführt hätten.
§ 16 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln
(1) Beim Vorliegen von Mängeln ist eine Vereinbarung gemäß § 32 HmbWBG zu schließen, sofern nicht im Sinne von § 33 Absatz 1 HmbWBG Anordnungen getroffen werden.
(2) Mit der Übersendung des Prüfberichtes wird der Betreiber zur Übersendung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert. Wird der Prüfbericht nach § 30 Absatz 8 HmbWBG durch den MDK Nord übersandt, wird der Betreiber durch die zuständige Behörde zur Übersendung von Vorschlägen zur Mängelbehebung aufgefordert. Diese Aufforderung kann sich auch auf Prüfergebnisse der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI beziehen, sofern daraus Mängel nach § 4 Absatz 1 abgeleitet werden können.
(3) Gegenstände einer Vereinbarung zur Beseitigung von Mängeln sind insbesondere:
1.
die einzelnen festgestellten Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder einer nach § 5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung,
2.
Pflichten des Betreibers zur Mängelbeseitigung,
3.
Rechte der zuständigen Behörde,
4.
Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel,
5.
die Frist zur Beseitigung der Mängel und
6.
der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist nach Nummer 5 eine Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt.
(4) Wird zwischen dem Betreiber und der zuständigen Behörde im Verlauf der Prüfung Einvernehmen darüber hergestellt, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb welcher Frist und mit welchen Maßnahmen der Betreiber den Mangel kurzfristig beseitigen wird, kommt eine Vereinbarung nach § 32 HmbWBG durch Protokollierung dieses Einvernehmens im Prüfbericht zu Stande.
§ 17 Gegenstände der Veröffentlichung
(1) Veröffentlicht werden die Merkmale gemäß Anlage 3. Wird ein Datensatz veröffentlicht, kann dieser darüber hinaus Daten enthalten, die die datentechnische Weiterverarbeitung unterstützen.
(2) Werden die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Merkmale bei einer Regelprüfung erhoben, werden sie zunächst in einem Ergebnisbericht zusammengefasst. Dieser wird gemäß § 31 Satz 6 HmbWBG dem Betreiber und dem Mitwirkungsgremium vor Veröffentlichung übermittelt. Sie erhalten eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des Betreibers und des Mitwirkungsgremiums werden veröffentlicht, sofern diese damit einverstanden sind, die Stellungnahmen rechtzeitig eingehen und sich inhaltlich auf den Ergebnisbericht beziehen. Der Umfang der Stellungnahmen soll 5000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten.
(3) Die Prüfergebnisse werden um die gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI zu veröffentlichenden Prüfergebnisse ergänzt.
§ 18 Form der Veröffentlichung und Aktualisierung
(1) Die Veröffentlichung nach § 31 HmbWBG erfolgt durch die zuständige Behörde für alle Bezirke im Internet. § 10 Absatz 8 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die veröffentlichten Inhalte werden gemäß Anlage 3 aktualisiert.
(3) Die zuständige Behörde entfernt gemäß Absatz 1 Satz 1 im Internet veröffentlichte Inhalte zu einzelnen Merkmalen dauerhaft aus dem Online-Angebot, sofern die jeweiligen Informationen aufgrund besonderer Umstände nicht in angemessen Zeitabständen aktualisiert oder im Sinne von § 31 Satz 1 HmbWBG vergleichbar dargestellt werden können. Die Aktualisierung von Gegenständen der Veröffentlichung gemäß Anlage 3 kann ausgesetzt werden, solange die besonderen Umstände fortbestehen.
§ 19 Schlussbestimmungen
Werden die Bewertungskriterien zur Gewaltprävention (Anlage 2 Bewertungskriterium 9) oder zur Verwendung der Fragen nach Anlage 1 (Anlage 2 Bewertungskriterium 19) nicht erfüllt, gilt dies bis zur Vollendung des 31. Dezembers 2019 nicht als Mangel im Sinne von § 4.
Hamburg, den 6. Februar 2019.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Anlage 1
Beschäftigtenbefragung
1. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zu Ihrer Arbeitssituation? | ||||||
immer | meistens | ziemlich oft | manch- mal | selten | nie | |
a) Die Zuständigkeiten sind in meinem Arbeitsbereich klar geregelt. | ||||||
b) Die mir übertragenen Aufgaben entsprechen meinen Fähigkeiten. | ||||||
c) Die Arbeitsabläufe in meinem Arbeitsbereich sind gut organisiert. | ||||||
d) Wichtige Arbeitsmittel, die ich für meine Arbeit benötige (Hebe- und Transportmittel, technische Hilfsmittel usw.) sind vorhanden und einsetzbar. | ||||||
e) Bei der Dienstplangestaltung wird ausreichend auf die Vereinbarung mit meinem Privatleben geachtet. | ||||||
f) Ich fühle mich nach der Arbeit ausgelaugt. | ||||||
2. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zu Arbeitsklima und Zusammenarbeit? | ||||||
trifft zu | trifft eher zu | Teils, teils | trifft eher nicht zu | trifft nicht zu | ||
a) Bei uns herrscht ein gutes Arbeitsklima. | ||||||
b) Ich erhalte von meiner oder meinem direkten Vorgesetzten ein faires Feedback zu meiner Arbeit. | ||||||
c) Ich kann gegenüber meiner oder meinem direkten Vorgesetzten Probleme offen ansprechen. | ||||||
d) Meine Leitungskräfte sind offen für Anregungen und Verbesserungsvorschläge. | ||||||
e) Der Informationsfluss zwischen mir und meinen Leitungskräften funktioniert gut. | ||||||
f) Der Informationsfluss zwischen mir und meinen Kolleginnen und Kollegen funktioniert gut. | ||||||
g) Von meinem Kolleginnen und Kollegen erhalte ich Unterstützung, wenn ich sie brauche. | ||||||
3. Wie beurteilen Sie folgende Aussagen zur Fort- und Weiterbildung? | ||||||
trifft zu | trifft eher zu | Teils, teils | trifft eher nicht zu | trifft nicht zu | ||
a) Meine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung wird gefördert. | ||||||
b) Ich bin mit den Fort- und Weiterbildungsangeboten zufrieden. | ||||||
c) Ich habe in den letzten zwölf Monaten an einer internen oder externen Fort- oder Weiterbildung teilgenommen. | ||||||
4. Gesamtzufriedenheit | ||||||
trifft zu | trifft eher zu | Teils, teils | trifft eher nicht zu | trifft nicht zu | ||
a) Ich würde diese Einrichtung als Arbeitsplatz weiterempfehlen. | ||||||
b) Wenn Mitglieder meiner Familie oder gute Freunde einen Platz in einer Wohneinrichtung benötigen, würde ich ihnen diese Einrichtung weiterempfehlen. |
Anlage 2
Bewertungskriterien
Der Prüfkatalog umfasst insgesamt 28 Bewertungskriterien, davon 21 einrichtungsbezogene und sieben nutzerbezogene Kriterien. Einrichtungsbezogene Kriterien werden einmal für die gesamte Einrichtung bewertet. Nutzerbezogene Kriterien werden für jede einzelne in die Stichprobe einbezogene Person bewertet.
Nachfolgend werden die Bewertungskriterien angeführt.
Nummer | Bewertungskriterium | Prüfbereich | Rechtsgrundlage |
1 (einrichtungsbezogen) | Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium (Wohnbeirat, Vertretungsgremium, Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 6 HmbWBG, § 10 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 WBMitwVO |
2 (einrichtungsbezogen) | Nutzerinnen und Nutzer haben ein Wunsch- und Mitspracherecht bei der Auswahl der Speisen. | Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene | § 13 Absatz 2 Nummern 7 und 8 HmbWBG |
3 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung verfügt über ein angemessenes Hygienemanagement. | Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene | § 11 Nummer 8 HmbWBG |
4 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG |
5 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung hat für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes geeignete Überleitungsbögen vorbereitet, die die notwendigen Informationen enthalten. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG |
6 (einrichtungsbezogen) | Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist sachgerecht. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummer 8 HmbWBG |
7 (einrichtungsbezogen) | Eine kontinuierliche pharmazeutische Beratung und Betreuung der Einrichtung durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker ist vereinbart. | Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung | § 11 Nummern 3 und 9 HmbWBG |
8 (einrichtungsbezogen) | Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewaltprävention durchgeführt. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 4a HmbWBG |
9 (einrichtungsbezogen) | Die Pflege ist im Sinne einer Bezugspflege organisiert. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 11 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe f HmbWBG |
10 (einrichtungsbezogen) | Beschäftigte werden entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absätze 1 und 2 WBPersVO |
11 (einrichtungsbezogen) | Die fachliche Anleitung und Überprüfung pflegerischer Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte ist nachvollziehbar gewährleistet. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absätze 1 und 2 WBPersVO |
12 (einrichtungsbezogen) | Bei Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Pflegefachkräfte über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außerklinische Beatmungserfahrung. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absatz 6 WBPersVO |
13 (einrichtungsbezogen) | Die Personalrichtwerte werden eingehalten. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 4 Absatz 5 WBPersVO |
14 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absatz 3 Satz 1 WBPersVO |
15 (einrichtungsbezogen) | Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkraft oder landesrechtlich anerkannte Assistentin oder landesrechtlich anerkannter Assistent sind, beträgt höchstens 40 vom Hundert der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absatz 3 Satz 3 WBPersVO |
16 (einrichtungsbezogen) | Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 9 WBPersVO |
17 (einrichtungsbezogen) | Leitungskräfte und Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nehmen mindestens einmal im Kalenderjahr an einer für ihren jeweiligen Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildung teil. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 11 Absatz 1 WBPersVO |
18 (einrichtungsbezogen) | Die Nutzerinnen und Nutzer können nach Angaben der Einrichtung wichtige Termine wie Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den wichtigen Terminen zählt auch die aktive Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer an Wahlen. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 12 Nummer 3 HmbWBG |
19 (einrichtungsbezogen) | Es gibt Aktivitäten zur Kontaktaufnahme beziehungsweise Kontaktpflege mit dem örtlichen Gemeinwesen. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 4 und § 12 Nummer 2 HmbWBG |
20 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem Instrument, das auch die Fragen der Anlage 1 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung umfasst, die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 14 Absatz 2 HmbWBG |
21 (einrichtungsbezogen) | Die Einrichtung informiert zu internen und externen Beschwerdestellen. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 4a und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG |
22 (nutzerbezogen) | Die Betreuungskräfte des Teams kennen die für die Betreuung zur Verfügung stehenden wesentlichen biografischen Daten, Lebensgewohnheiten, Interessen, Vorlieben und Bedürfnisse der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer und berücksichtigen diese bei der Pflege und Betreuung. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 3 Buchstabe g und § 13 Absatz 1 HmbWBG |
23 (nutzerbezogen) | Die Nutzerinnen und Nutzer können nach eigenen Angaben wichtige Termine wie Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den wichtigen Terminen zählt auch die aktive Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer an Wahlen. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 12 Nummer 3 HmbWBG |
24 (nutzerbezogen) | Nutzerinnen und Nutzern, die ihr Zimmer nicht mehr eigenständig verlassen können, wird die Teilnahme am Einrichtungsleben ermöglicht. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 4 HmbWBG |
25 (nutzerbezogen) | Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebenspraktische Dinge noch ganz oder teilweise selbstständig ausführen können, werden motiviert, Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von eigenen Mahlzeiten wie Brote streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummer 3 Buchstabe d HmbWBG |
26 (nutzerbezogen) | Die Einrichtung ermöglicht es, dass Nutzerinnen und Nutzer sich jederzeit außerhalb des Hauses aufhalten können. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummern 4 und 4a HmbWBG |
27 (nutzerbezogen) | Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen entsprechende Einwilligungen oder richterliche Genehmigungen vor. | Selbstbestimmung und Teilhabe | § 11 Nummern 4 und 4a und § 17 Absatz 1 Nummer 7 HmbWBG |
28 (nutzerbezogen) | Maßnahmen der Behandlungspflege werden ausschließlich durch hierfür qualifiziertes Personal erbracht. | Personal- und Qualitätsmanagement | § 5 Absätze 1 und 2 WBPersVO |
Anlage 3
Gegenstände der Veröffentlichung
Merkmal | Erläuterung | Löschung und Aktualisierung | |
1 | Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium (Wohnbeirat, Vertretungsgremium, Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten. | Als wesentliche Ergebnisse der Regelprüfungen gemäß § 31 HmbWBG von Wohneinrichtungen, die auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI sind, werden die Ergebnisse zu den als Merkmale 1 bis 6 genannten Bewertungskriterien veröffentlicht. | Wesentliche Ergebnisse von Regelprüfungen bleiben bis zum nächsten Ergebnisbericht veröffentlicht. |
2 | Die Einrichtung schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern. | ||
3 | Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist sachgerecht. | ||
4 | Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt. | ||
5 | Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem Instrument, das auch die Fragen gemäß Anlage 1 umfasst, die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen. | ||
6 | Fachkraftquote | Veröffentlicht wird die Fachkraftquote zum Personal-Ist und zum Personal-Soll. Leiharbeitskräfte werden in die Berechnung der Fachkraftquote nicht einbezogen. | Zur Fachkraftquote wird der aktuelle Wert aus nachfolgenden Prüfungen oder Mitteilungen nach § 16 Absatz 4 HmbWBG in die Veröffentlichung übernommen. |
7 | Anteil ausgebildeter Betreuungskräfte | Veröffentlicht wird der Anteil der ausgebildeten Betreuungskräfte. Dies ist der Anteil der Beschäftigten, die Fachkräfte nach § 5 Absatz 4 WBPersVO oder landesrechtlich anerkannte Assistentinnen und Assistenten nach § 5 Absatz 5 WBPersVO sind, an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten. | Zum Anteil der ausgebildeten Kräfte wird der aktuelle Wert aus nachfolgenden Prüfungen oder Mitteilungen nach § 16 Absatz 4 HmbWBG in die Veröffentlichung übernommen. |
8 | Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI | Veröffentlicht wird die Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Hamburger Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI als Quote; diese gibt das Verhältnis von Personal-Ist zu Personal-Soll an. Personal-Ist und Personal-Soll werden in Vollzeitäquivalenten berechnet. Es wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Personalkennzahlen werden alle Beschäftigten berücksichtigt, die betreuerische Tätigkeiten im Kontakt mit Nutzerinnen und Nutzern ausführen.Nicht berücksichtigt werden• Leiharbeitskräfte,• Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung,• zusätzliche Betreuungskräfte, die nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 SGB XI Leistungen nach § 43b SGB XI erbringen,• zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 und § 85 Absätze 9 bis 11 SGB XI,• Personen im Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr,• Auszubildende,• Praktikantinnen und Praktikanten,• Beschäftigte, die aus der Lohnfortzahlung herausgefallen oder im Mutterschutz sind. | Zur Ausschöpfung der Personalrichtwerte wird der aktuelle Wert aus nachfolgenden Prüfungen oder Mitteilungen nach § 16 Absatz 4 HmbWBG in die Veröffentlichung übernommen. |
9 | Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 und 2 HmbWBG und der bestandskräftigen Untersagungen nach § 35 HmbWBG | Veröffentlicht werden die Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 und 2 HmbWBG und die bestandskräftigen Untersagungen nach § 35 HmbWBG nach Prüfbereichen. | Bei der Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 bis 2 HmbWBG und der bestandskräftigen Untersagungen nach § 35 HmbWBG wird die Aufhebung der Maßnahmen vermerkt; die Maßnahmen bleiben bis zum nächsten Ergebnisbericht veröffentlicht. |
10 | Ergebnisse der Befragung nach § 30a HmbWBG | Veröffentlicht werden die Ergebnisse zu ausgewählten Bewertungskriterien der Befragung nach § 30a HmbWBG, sofern sich mindestens fünf Personen an der betreffenden Befragung in einer Einrichtung beteiligt haben. | Die veröffentlichten Ergebnisse der Befragung nach § 30a HmbWBG werden durch die jeweils folgenden Befragungsergebnisse ersetzt. |
11 | Tarifbindung im Bereich des Betreuungspersonals | Veröffentlicht wird, ob eine Tarifbindung im Bereich des Betreuungspersonals besteht. | Die in der Veröffentlichung enthaltene Angabe zur Tarifbindung wird im Zusammenhang mit der nächsten Regelprüfung aktualisiert. |
12 | Stammdaten der Wohneinrichtung und gegebenenfalls seiner Standorte | Die Darstellung des Leistungsangebots gemäß § 31 Satz 4 HmbWBG umfasst die Merkmale 13 bis 18. | Die in der Veröffentlichung enthaltene Darstellung des Leistungsangebots wird spätestes im Zusammenhang mit der nächsten Regelprüfung aktualisiert. |
13 | Stammdaten des Betreibers | ||
14 | Anzahl der Betreuungsplätze innerhalb der Wohneinrichtung | ||
15 | mit den Kostenträgern vereinbarte besondere Betreuungsangebote | ||
16 | gegebenenfalls besondere Zielgruppen | ||
17 | Angaben aus den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7 Absatz 3 SGB XI |
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