SchulOrgMaßn2022/23V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2022/2023 Vom 5. Juli 2022

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2022/2023 Vom 5. Juli 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2022/2023 vom 5. Juli 202216.07.2022
Eingangsformel16.07.2022
Erster Abschnitt - Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)16.07.2022
§ 1 - Neuerrichtung von Schulen16.07.2022
Zweiter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme)16.07.2022
§ 2 - Einrichtung von Eingangsklassen16.07.2022
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 384), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:

Erster Abschnitt Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)

§ 1 Neuerrichtung von Schulen

(1) Die Stadtteilschule Campus Kieler Straße wird am Standort Kieler Straße 40, 22769 Hamburg, neu errichtet.
(2) Das Gymnasium Langenhorn wird am Standort Grellkamp 40, 22415 Hamburg, neu errichtet.

Zweiter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme)

§ 2 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2022/2023, 2023/2024, 2024/2025, 2025/2026 und 2026/2027 bestimmt:
1.
An der Schule Lämmersieth wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
2.
Am Deutsch-Französischen Gymnasium wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet.
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