WiVwGebO HA 1991
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung Vom 17. Dezember 1991

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung Vom 17. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 2. August 2022 (HmbGVBl. S. 426, 439)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 17. Dezember 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Pauschgebühren01.01.2004
§ 3 - Besondere Auslagen01.01.2004
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 5 - Persönliche Gebührenfreiheit01.01.2004
§ 6 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Anlage01.09.2022
Auf Grund der §§ 2, 5, 8, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

¹Für Amtshandlungen im Bereich der Wirtschaftsverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage sowie besondere Auslagen erhoben.
2
Die gebührenpflichtige Amtshandlung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

§ 2 Pauschgebühren

¹Für die Erteilung von persönlichen Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen und Anerkennungen (Erlaubnissen) vorgesehene feste Gebührensätze sind zu ermäßigen, wenn sich der Verwaltungsaufwand dadurch erheblich verringert, dass dieselbe Behörde in mehreren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Verfahren die gleiche Prüfung vorzunehmen hat oder in sonstiger Weise Prüfungsergebnisse aus anderen Verfahren übernommen hat.
2
Die Ermäßigung beträgt je nach dem Grad der Verringerung des Verwaltungsaufwandes bis zu 50 vom Hundert des Gebührensatzes.

§ 3 Besondere Auslagen

Außer den in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten, sind als besondere Auslagen Entgelte für Postleistungen, mit Ausnahme des einfachen Beförderungsentgeltes bei der Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei, zu erstatten.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit

Von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen, die der unmittelbaren Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, sind befreit
1.
die Handelskammer Hamburg,
2.
die Handwerkskammer Hamburg,
3.
Pro Honore, Verein für Treu und Glauben im Geschäftsleben e.V.,
4.
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 3. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 265, 366) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1. Gewerbeordnung (GewO)
1.1 Anzeigen und Auskünfte
1.1.1 Bescheinigung von Anzeigen (§ 15 Absatz 1) über
1.1.1.1 den Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 20,-
1.1.1.2 die Verlegung des Gewerbebetriebes (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) 20,-
1.1.1.3 den Wechsel des Gegenstands des Gewerbes oder die Ausdehnung des Gegenstands oder die Aufgabe des Betriebes (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3) gebührenfrei
1.1.1.4 Inanspruchnahme des Online- Dienstes von Hamburg- Service für die Gewerbeanzeige
1.1.1.4.1 in den Fällen von Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 jeweils 20,-
Mit der Gebühr sind jeweils die Gebühren der Nummern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 abgegolten.
1.1.1.4.2 Im Fall von Nummer 1.1.1.3 gebührenfrei
1.1.2 Zweitschrift einer Bescheinigung nach Nummer 1.1.1 10,-
1.1.3 Auskunft aus der Gewerbekartei/-datei über einen Gewerbebetrieb
1.1.3.1 ohne besondere Ermittlungen 15,-
1.1.3.2 auf Grund besonderer Ermittlungen 60,-
1.2 Erlaubnisse
1.2.1 Erlaubnis für die Schaustellung von Personen (§ 33a) 365,-
bis 465,-
1.2.2 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
1.2.2.1 Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c) 150,-
bis 250,-
1.2.2.2 Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3) 100,-
1.2.3 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
1.2.3.1 Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d 150,-
bis 250,-
1.2.3.2 Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 2), soweit nicht Gebühren nach Nummer 1.2.4.2 oder nach den Tarifnummern 210, 220 oder 310 der Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesenvom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453, 464), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben sind, 150,-
bis 250,-
1.2.4 Spielhallen 215,-
bis 315,-
Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 3)
1.2.5 Pfandleihgewerbe
1.2.5.1 Erlaubnis für den Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers (§ 34) 150,-
bis 250,-
1.2.5.2 Verlängerung der Verwertungsfrist für Pfänder (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Pfandleiherverordnung - PfandlV - in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1335), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552), in der jeweils geltenden Fassung) 25,-
1.2.5.3 Verlängerung der Ablieferungsfrist für Überschüsse aus der Pfandverwertung (§ 11 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz PfandlV) 25,-
1.2.6 Bewachungsgewerbe
1.2.6.1 Erlaubnis für den Betrieb eines Bewachungsunternehmens (§ 34a) 215,-
bis 315,-
1.2.6.2 Zuverlässigkeitsüberprüfung von gemeldetem Personal nach § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert am 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882, 885), in der jeweils geltenden Fassung 50,-
1.2.7 Versteigerungsgewerbe
1.2.7.1 Erlaubnis für die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b) 150,-
bis 250,-
1.2.7.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 34b Absatz 5) 135,-
1.2.7.3 Ausnahme von den Anforderungen an ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Versteigererverordnung - VerstV -vom 24. April 2003 (BGBl. I. S. 547), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552), in der jeweils geltenden Fassung) 25,-
1.2.7.4 Verkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VerstV) 25,-
1.2.7.5 Ausnahme von den Fristen für die Durchführung einer Versteigerung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV) 25,-
1.2.7.6 Verkürzung der Besichtigungszeit oder Wegfall der Besichtigung des Versteigerungsgutes (§ 4 Satz 2 VerstV) 25,-
1.2.7.7 Ausnahme vom Versteigerungsverbot für in offenen Verkaufsstellen angebotene neue oder verbrauchbare Ware (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV) 25,-
1.2.7.8 Zulassung der Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV) 25,-
1.2.7.9 Zulassung der Versteigerung des in das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV) 25,-
1.2.7.10 Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reise- und Marktgewerbe (§ 61a Absatz 2 Satz 2, § 71b Absatz 2 Satz 2) 25,-
1.2.8 Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses oder für den Nachweis der Gelegenheit von Verträgen oder für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben oder für die Wohnimmobilienverwaltung im Sinne von § 34c Absatz 1 Satz 1 je Nummer 150,-
bis 250,-
1.2.9 Reisegewerbe
1.2.9.1 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55) 155,-
bis 255,-
1.2.9.2 Nachträgliche Änderung einer Reisegewerbekarte
1.2.9.2.1 Nachträgliche Aufnahme oder Änderung einer inhaltlichen Beschränkung oder Auflage 70,-
1.2.9.2.2 Nachträgliche Änderung des Namens oder der Anschrift 30,-
1.2.9.2.3 Aufhebung der Befristung 60,-
1.2.9.3 Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2) 30,-
1.2.9.4 Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2) 155,-
bis 255,-
1.2.9.5 Erlaubnis für das Feilbieten von Waren gelegentlich besonderer Veranstaltungen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1) 50,-
1.2.9.6 Zulassung von Ausnahmen für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2) 50,-
1.2.9.7 Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Verboten für das Reisegewerbe (§ 56 Absatz 2 Satz 3) 50,-
1.2.9.8 Ausnahmebewilligung für die Ausübung von an Sonn- und Feiertagen verbotenen Tätigkeiten (§ 55e Absatz 2) 50,-
1.2.10 Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste
1.2.10.1 Festsetzung (§ 69 Absatz 1)
1.2.10.1.1 einer Messe 100,-
bis 1.500,-
1.2.10.1.2 einer Ausstellung 100,-
bis 1.500,-
1.2.10.1.3 eines Spezial- oder Jahrmarktes 100,-
bis 1.200,-
1.2.10.1.4 eines Wochenmarktes oder Volksfestes 100,-
bis 340,-
1.2.10.2 Für jede Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Absatz 3) wird eine Gebühr von 20 vom Hundert der nach den Nummern 1.2.10.1.1 bis 1.2.10.1.4 festgesetzten Gebühr erhoben.
2. (aufgehoben)
3. Handelserlaubnisse
Ausnahmebewilligung für den Handel während der Ladenschlusszeiten nach § 8Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611) in der jeweils geltenden Fassung 25,-
4. Gaststättengewerbe
4.1 Erlaubnis für das Verabreichen von alkoholischen Getränken nach § 2 und § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzesin der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), in der jeweils geltenden Fassung 490,-
bis 590,-
4.2 Änderungserlaubnis
4.2.1 Räumliche Änderung 175,-
4.2.2 Änderung der Betriebsart 170,-
4.3 Vorläufige Erlaubnis
Vorläufige Erlaubnis zu Nummer 4.1 oder vorläufige Stellvertretererlaubnis gemäß § 11
4.3.1 jeweils 45,-
4.3.2 jeweilige Fristverlängerung (§ 11 Absatz 1 Satz 2), soweit sie der Antragsteller zu vertreten hat 30,-
4.4 Gestattung des vorübergehenden Verabreichens von alkoholischen Getränken (§ 12)
4.4.1 für gewerbliche Veranstaltungen 75,-
bis 300,-
4.4.2 im Übrigen 50,-
bis 100,-
5. Sperrzeit
Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über die Festsetzung der Sperrzeit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Sperrzeitverordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 553, 554) in der jeweils geltenden Fassung 45,-
6. Preiswesen
6.1 Preisrechtliche Genehmigungen nach § 2 des Preisgesetzesvom 10. April 1948 (BGBl. III 720-1), geändert am 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265, 270), und Amtshandlungen nach § 6 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S.12, 407), zuletzt geändert am 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2493), in der jeweils geltenden Fassung 500,-
bis 40000,-
6.2 Amtshandlungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123, 2132), sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), zuletzt geändert am 16. Februar 2009 (ABl. EU Nr. C 103 E S. 40), genannten Rechtsaktes erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung 50,-
bis 4000,-
7. Orden und Ehrenzeichen
Genehmigung für den Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichenvom 26. Juli 1957 (BGBl. III 1132-1), zuletzt geändert am 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 335), in der jeweils geltenden Fassung 65,-
8. Geldwäsche
Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822, 1873), in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 sowie Nummer 15 des Geldwäschegesetzes, soweit andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO betroffen sind
8.1 Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4) 30,-
bis 1000,-
8.2 Untersagung der Übertragung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 6 Absatz 7) 30,-
bis 1000,-
8.3 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 8), es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung 30,-
bis 1000,-
8.4 Anordnung zur risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 9), sofern die Anordnung auf Antrag des Ver pflichteten ergeht 30,-
bis 1000,-
8.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2), es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung 30,-
bis 1000,-
8.6 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3), es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung 30,-
bis 1000,-
8.7 Maßnahme oder Anordnung zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 51 Absatz 2) 30,-
bis 1000,-
8.8 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes, sofern der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat (§ 51 Absatz 3) 30,-
bis 1000,-
9. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung
9.1 Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle (§ 2 Absatz 1) 500,- bis 1.500,-
9.2 Fristverlängerung der Erlaubnis (§ 2 Absatz 4 Satz 3) 250,- bis 1.000,-
9.3 Ausnahme von der Anforderung, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfallen muss (§ 4 Absatz 1 Satz 3) 125,- bis 500,-
9.4 Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen für am 19. Dezember 2012 bestehende Unternehmen (§ 9 Absatz 1 Satz 4) 125,- bis 750,-
10. Erlaubnisse in besonderen Fällen
10.1 Wechsel des Erlaubnisinhabers 50,-
Persönliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen und Anerkennungen (Erlaubnisse) nach dieser Anlage bei einer Änderung der Rechtsform des Erlaubnisinhabers, sofern bei den Personen, welche die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllen müssen, kein Wechsel eingetreten ist,
10.2 Erlaubnis zur Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter nach einer Gewerbeuntersagung (§ 35 Absatz 2 GewO) 50,-
10.3 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes (§ 35 Absatz 6 GewO) 65,-
bis 185,-
10.4 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes (§ 46 Absatz 3 GewO) 50,-
10.5 Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes durch einen Stellvertreter (§ 47 GewO, § 9 des Gaststättengesetzes) die Gebühr, die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes nach dieser Gebührenordnung zu entrichten wäre
10.6 Verlängerung der Fristen, in denen Erlaubnisse erlöschen (§ 49 Absatz 3 GewO, § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes) 50,-
10.7 Zuverlässigkeitsüberprüfung von nach Erteilung einer Erlaubnis nach dieser Anlage in den Gewerbebetrieb eingetretenen Personen, bei denen die Zuverlässigkeit die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist (zum Beispiel gesetzliche Vertretung, Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung) 50,-
11. Ausdehnungen, Berichtigungen, Zweitschriften, Bescheinigungen, nachträgliche Auflagen und Anordnungen
11.1 Verlängerung, räumliche oder sachliche Erweiterung (Ausdehnung) von Erlaubnissen, soweit nicht nach den vorstehenden Nummern eine besondere Gebühr zu erheben ist 50,-
11.2 Berichtigung von Erlaubnissen, Zweitschriften von Erlaubnissen und Bescheinigungen, soweit nicht nach den vorstehenden Nummern eine besondere Gebühr zu erheben ist 25,-
11.3 Nachträgliche Auflagen und Anordnungen, soweit nicht nach den Nummern 11.1 und 11.2 eine besondere Gebühr zu erheben ist 15,-
bis 300,-
12. Erfolglose Widerspruchsverfahren
12.1 bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr, mindestens 35,-
höchstens 3300,-
12.2 bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr 25,-
bis 500,-
12.3 in allen übrigen Fällen 35,-
bis 2000,-
12.4 Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen.
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