APO-RpflD
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst - APO-RpflD) Vom 6. September 2022

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst - APO-RpflD) Vom 6. September 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst - APO-RpflD) vom 6. September 202201.10.2022
Eingangsformel01.10.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.10.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2022
§ 2 - Bewerbung und Auswahl01.10.2022
§ 3 - Ziel01.10.2022
§ 4 - Bewertung der Leistungen01.10.2022
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2022
§ 5 - Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung01.10.2022
§ 6 - Durchführung01.10.2022
§ 7 - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung01.10.2022
Abschnitt 3 - Prüfungen01.10.2022
§ 8 - Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren01.10.2022
§ 9 - Wiederholung von Prüfungen01.10.2022
§ 10 - Zurückstellung01.10.2022
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.10.2022
§ 11 - Schlussbestimmungen01.10.2022
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), und der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611, 617), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen; ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres über das Auswahlverfahren bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 69), zuletzt geändert am 23. März 2022 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 218, 220), in der jeweils geltenden Fassung verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (Hochschule) berechtigt.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarifbeschäftigten.

§ 3 Ziel

(1) Die Ausbildung soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig und verantwortlich die ihnen übertragenen Aufgaben der Rechtspflege auszuüben.
(2) In der Ausbildung sollen die für die Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft sowie für die dabei wahrzunehmenden Aufgaben der Justizverwaltung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

§ 4 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
15 bis 14 Punkte: sehr gut (1),
von 13,99 bis 11 Punkte: gut (2),
von 10,99 bis 8 Punkte: befriedigend (3),
von 7,99 bis 5 Punkte: ausreichend (4),
von 4,99 bis 2 Punkte: mangelhaft (5),
von 1,99 bis 0 Punkte: ungenügend (6).

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird in Form eines Studiums durchgeführt. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt einjähriger Dauer. Die Fachstudien werden im Studiengang Rechtspflege an der Hochschule durchgeführt. Die berufspraktischen Studienzeiten dienen der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse und werden in der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt.
(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Ausbildungsabschnitt 1 - Grundstudium:
12 Monate,
2.
Ausbildungsabschnitt 2 - berufspraktische Studienzeit I:
sechs Monate,
3.
Ausbildungsabschnitt 3 - Hauptstudium:
12 Monate,
4.
Ausbildungsabschnitt 4 - berufspraktische Studienzeit II:
sechs Monate.
(3) Die Inhalte des Studiums richten sich nach § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD) vom 28. Juli 2022 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 489).
(4) Auf die Dauer der Fachstudienzeiten des Vorbereitungsdienstes können Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zur Dauer von einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten des Vorbereitungsdienstes können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172), bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, wenn diese Zeiten geeignet sind, Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Nachwuchskraft im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 6 Durchführung

(1) Die zuständige Behörde lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie weist die Nachwuchskräfte der Hochschule und den hamburgischen Ausbildungsstellen zu.
(2) Jede Ausbildungsstelle bestimmt für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Ausbildungsleitung. Diese lenkt und überwacht die Ausbildung in der Ausbildungsstelle. Sie ist bei der Auswahl fachlich befähigter und pädagogisch geeigneter Ausbilderinnen und Ausbilder zu beteiligen.

§ 7 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung richtet sich nach § 8 APVO-Justiz-RpflD.

Abschnitt 3 Prüfungen

§ 8 Prüfungen, Zuständigkeiten, Verfahren

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) abgeschlossen.
(2) Gliederung und Inhalt der abzulegenden Zwischenprüfung und der Rechtspflegerprüfung, die Durchführung und Bewertung der Prüfungen sowie die Ermittlung der Ergebnisse der Prüfungen durch die zuständigen Stellen richten sich nach den diesbezüglichen Regelungen der §§ 9 bis 20 APVO-Justiz-RpflD sowie der Studienordnung der Hochschule für den Studiengang Rechtspflege, soweit in dieser Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 9 Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Wiederholung der Zwischenprüfung bei Nichtbestehen richtet sich nach § 10 Absätze 4 und 5 APVO-Justiz-RpflD mit der Maßgabe, dass über den Antrag nach § 10 Absatz 5 Satz 2 APVO-Justiz-RpflD das niedersächsische Prüfungsamt im Benehmen mit der zuständigen Behörde entscheidet.
(2) Die Wiederholung der Rechtspflegerprüfung bei Nichtbestehen richtet sich nach § 17 APVO-Justiz-RpflD mit der Maßgabe, dass das niedersächsische Prüfungsamt die Entscheidung, ob und welche Lehrgebiete des Grund- und Hauptstudiums bis zur Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind, im Benehmen mit der zuständigen Behörde trifft. Die Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung obliegt der zuständigen Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zulassen, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Prüflings oder im Prüfungsgeschehen vorliegen und einen Prüfungserfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

§ 10 Zurückstellung

Von der Rechtspflegerprüfung kann von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem niedersächsischen Prüfungsamt zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr ungenügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem niedersächsischen Prüfungsamt, zu welchem Zeitpunkt die Rechtspflegerprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspflegerdienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 295) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Nachwuchskräfte, die ihren Vorbereitungsdienst
1.
vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort,
2.
nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Oktober 2022 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung und Verlängerung der Ausbildung die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Markierungen
Leseansicht