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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32 Vom 15. September 2022

Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32 Vom 15. September 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.09.2022 bis 27.09.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Veränderungssperre Groß Borstel 32 vom 15. September 202228.09.2022 bis 27.09.2024
Eingangsformel28.09.2022 bis 27.09.2024
Einziger Paragraph28.09.2022 bis 27.09.2024
Anlage28.09.2022 bis 27.09.2024
Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 26. April 2022 (BGBl. I S. 674, 677), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung gekennzeichnete Fläche des Plangebietes des Bebauungsplan-Entwurfs Groß Borstel 32 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) für zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2.
Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Anlage

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