Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik (APO-TTG) Vom 25. Juli 2000
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik (APO-TTG) Vom 25. Juli 2000
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483) |
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 14 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 183)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Tanz und Tänzerische Gymnastik (APO-TTG) vom 25. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 2 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2022 |
§ 3 - Art und Dauer der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 4 - Versetzung | 01.01.2004 |
§ 5 - Abschlussprüfung | 01.08.2022 |
§ 6 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung | 01.08.2022 |
§ 7 - Abschlusszeugnis | 01.08.2017 |
§ 8 - Prüfung für Externe | 01.08.2022 |
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers für Tanz und Tänzerische Gymnastik auszuüben.
§ 2 Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und
4.
durch Vorlage eines allgemeinmedizinischen und eines orthopädischen Zeugnisses, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, nachweist, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung bestehen, und
5.
die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.
(2) In der Aufnahmeprüfung weisen die Bewerberinnen und Bewerber nach, dass sie auf Grund des rhythmischen Gefühls, der Musikalität, der Auffassungsgabe, des Einfühlungsvermögens für tänzerische Abläufe und der körperlichen Voraussetzung für die Ausbildung geeignet sind. Zur Durchführung bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz an der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahmeprüfung kann wiederholt werden.
§ 3 Art und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst drei Schuljahre Vollzeitunterricht einschließlich integrierter Praktika. Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Die Ausbildung ist in zwei Lernbereiche gegliedert und umfasst
im Lernbereich I die Fächer
Funktionelle Anatomie, Musik, Pädagogik/Psychologie, Tanzgeschichte,
im Lernbereich II die Fächer
Freier Tanz, Jazztanz, Klassischer Tanz, Methodik und Methodische Übungen, Tänzerische Folklore und Gemeinschaftstänze, Tänzerische Improvisation und Gestaltung.
(3) In jedem Schuljahr ist ein Praktikum zu absolvieren. Das Praktikum umfasst jeweils bis zu sechs Wochenstunden. Die Praxisstellen werden von der Schule zugeteilt. Die in den einzelnen Praktika erbrachten Leistungen werden bewertet. Am Ende jeden Praktikums setzt die Klassenkonferenz auf der Grundlage der Beurteilung der Praxisstelle die Praktikumsnote fest. Die Praktikumsnote wird im Zeugnis aufgeführt. Sie ist einer Note der Unterrichtsfächer gleichgestellt.
§ 4 Versetzung
(1) Der Übergang von einem Schuljahr in das nächsthöhere Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Noten des Zeugnisses. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich nach Absatz 2 besteht.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und zu erwarten steht, dass trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreicht wird.
§ 5 Abschlussprüfung
(1) Die Teilnahme an der Abschlussprüfung setzt voraus, dass zumindest ein Grundkurs in Erster Hilfe nachgewiesen wird; der Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
(3) Schriftlich wird in allen Fächern des Lernbereiches I geprüft. Für die Bearbeitung der einzelnen Arbeiten stehen jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Praktisch wird in dem Fach Methodik und Methodische Übungen sowie in dem Fach Tänzerische Improvisation und Gestaltung geprüft. In den anderen Fächern des Lernbereiches II kann eine praktische Prüfung stattfinden. Zur Durchführung stehen den Prüflingen jeweils bis zu 20 Minuten zur Verfügung. Die Prüfung in dem Fach Methodik und Methodische Übungen erfolgt durch zwei Lehrproben von jeweils 20 Minuten Dauer.
(5) In einem der Prüfungsfächer des Lernbereichs I kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses - vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 6 Absatz 2 - nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.
§ 6 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern und die letzte Praktikumsnote mindestens ausreichend lauten oder ein Ausgleich nach § 4 Absatz 2 besteht. Eine mangelhafte Leistung im Fach Methodik und Methodische Übungen kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
§ 7 Abschlusszeugnis
Das Abschlusszeugnis enthält den Vermerk, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin, Schwerpunkt Tanz und tänzerische Gymnastik“ oder „Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer, Schwerpunkt Tanz und tänzerische Gymnastik“ zu führen.
§ 8 Prüfung für Externe
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt, eine Praktikumszeit von insgesamt 12 Wochen erfolgreich absolviert hat, eine Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 5 Absatz 1 abgeschlossen hat und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Für die schriftliche Prüfung gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Für die praktische Prüfung gilt § 5 Absatz 4 entsprechend; erweiternd tritt hinzu, dass in jedem Fach des Lernbereiches II eine praktische Prüfung stattfindet.
(3) Mündlich wird in jedem Fach des Lernbereiches I geprüft. Von einer mündlichen Prüfung wird in der Regel abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung des Faches mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. In diesem Fall können die einzelnen Prüflinge eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen und praktischen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder geringere Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
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